BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/14 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BMW - Emblem MarkenG § 14 Abs. 2 Nr . 1 und 2, § 23 Nr. 3 a) E ine schwarz - weiße Marke ist nicht mit demselben Zeichen in Farbe ide n- tisch, sofern die Farbunterschiede nicht unbedeutend sind. b) Eine markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn eine Plakette, die zur Anbri n- gung auf Ersatzteilen die nt, mit der bekannten Marke eines Automobilherste l- lers versehen wird. c) Wird die Klagemarke von einem Dritten für seine Produkte wie eine eigene Marke benutzt, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht eröffnet. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die R ichterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein bekannte r deutscher Automobilhersteller, ist Inhaberin der bei m Deutschen Patent - und Markenamt in den Farben Schwarz und Weiß eingetragenen Wort - Bild - Marke Nr. 39644028, die auch für Plaketten Schutz beansprucht. 1 - 3 - Plaketten mit d ie se m Zeichen, bei denen die in neren Felder in den Fa r- ben Blau und W eiß, der anschließende Kreis schwarz und die Buchstaben s o- wie Umrandung en in silberner Farbe gestaltet sind, werden von der Klägerin unter der Artikelbezeichnung " 5114 BMW 8 132 375 " vertrieben und auf der Fronthaube so wie am Heck der von ihr h er gestellten Kraftf ahrzeug e ang e- bracht. Bei dem BMW - Emblem handelt es sich um eine berühmte Marke. Die Beklagte vertreibt national und international Autoteile. Sie stellt ebe n- falls BMW - Plaketten her, deren Gestaltung den Plakette n der Klägerin gleicht, und vertreibt sie unter der Artikelbezeichnung " Repl. 5114 8 132 375 " . Sie li e- fe r t e solche Plaketten in größerer Stückzahl nach Australien. Nach Abmahnung durch die Klägerin gab die Beklagte unter dem 20. Mai 2010 eine Unterlassun gsverpflichtungserklärung ab. Auskunfts - , Schadense r- satz - und Vernichtungsansprüche der Klägerin wies sie dagegen ebenso zurück wie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten. Auf d ie daraufhin von der Klägerin erhobene Klage erkannte das Landg e- richt (L G Hamburg, Urteil vom 22. März 2011 312 O 366/10, juris) bis auf einen kleinen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß wie folgt : I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend abg e- bildete Emblem in den Verkehr gebracht hat und/oder in den Verkehr hat bringen lassen und/oder angeboten und/oder zu den genannten Zwecken besessen hat und/oder noch besitzt und/oder entsprechende Embleme ausgeführt hat, durch Vorlage e ines verbindlich unterzeichneten Verzeic h- nisses, das Angaben und Belege zu enthalten hat: a) Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den mit den nachstehend abgebildeten Emblemen erzielten U m- satz; b) Angebotsmengen, Angebots zeiten, Angebotspreise und Angebotsem p- fänger; c) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehung s- kosten und den erzielten Gewinn; 2 3 4 5 - 4 - d) die betriebene W e r b ung, insbesondere unter Angabe der Werb e- medien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten u nd der für die We r- bung aufgewandten Kosten . II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und Ve r- triebswege von Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I durch Vorlage e i- nes verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu e nthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und and e- rer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I , sowie über die Menge der enthaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Zi f- fer I. III. Die Beklagte wird veru rteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffer II Belege herauszugeben (nämlich die jeweiligen Einkaufs - und Ve r- kaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein - und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen g e- schwärzt werden können ) . IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtl i- chen Schaden zu erstatten, der durch gemäß Ziffer I zu beauskunftende Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. V. Die Beklagte wird ver urteilt, sämtlich e noch in ihrem Besitz befindliche Ve r- letzungsgegenstände gemäß Ziffer I an den Gerichtsvollzieher zum Zw e- cke der Vernichtung herauszugeben. VI. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 3.147,80 hieraus in Höhe v on fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit dem 8. Juli 2010 zu zah l e n. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d i e Klage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet , weil die Beklagte das Markenrecht der Klägerin g emäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt habe und sich nicht auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG berufen könne. Dazu hat es au s- geführt: Die Benutzung des Logos der Klägerin für die von der Beklagten vertri e- bene BMW - Plakette sei eine markenmäßige Verwendung. Selbst wenn Dritt - hersteller grundsätzlich be rechtigt seien , mit dem Originalprodukt verbaubare Kfz - Ersatzteile auf den Markt zu bringen und in Wettbewerb zum Originalhe r- steller zu treten, sei die Beklagte nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG befugt, BMW - Plaketten der verfahrensgegenständlichen Art in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben. Der Rechtsstreit sei von der Besonder heit geprägt, dass die Ware das in das Fahrzeug einzubau ende Bauteil mit dem BMW - Emblem und das Kennzeichen das BMW - Em blem selbst identisch seien. Sobald das BMW - Emblem in ein Originalfahrzeug eingebaut sei, erfülle es keine über den reinen Herkunftshinweis hinausgehende Funktion. Das Recht, die Marke " als solche " an einem Produkt anzubringen, sei aber ausschließlich de m Marken inhaber vorbehalten. Daraus ergebe sich eine immanente Schranke des Benutzung s- rechts , die auch durch sorgfältige Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlvorste l- lungen nicht überwunden werden könne. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Vernichtung, Feststellung der Schadense r- satzpflicht sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten seien deshalb in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. 7 8 9 - 6 - B . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angrif fe der Revision haben keinen Erfolg. D er Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche i n dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zu. I . Allerdings hat die Beklagte mit dem Vertrieb ihrer BMW - Plaketten das Markenrecht der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verletzt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Z u- stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit de n- jenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. 2. Die Beklagte be nutzt indes für die Gestaltung ihrer Plaketten k ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen . Die erheblichen Abweichungen in der Farbgestaltung zwischen der M arke der Klägerin und der Plakette der B e- klagten schließen die Annahme einer Doppelidentität aus. a) Für die Frage, ob eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, kommt es allein auf die Markeneintragung an und nicht auf die konkrete Verwendung der eingetragenen Marke auf de r Ware (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 36 = WRP 2009, 831 Stofffähnchen I). Die Kl ägerin stützt ihre Klage auf die Wort - Bild - Marke Nr. 3964402 8 , die schwarz - weiß in das Markenregister eingetragen ist. Zu einer eingetragenen Marke in der Farbgestaltung der auf ihren Fahrzeugen verwendeten Plakette hat die Klägerin nicht s vorgetragen. Schutzgegenstand ist bei schwarz - weißen Marken die Marke in der ei n- getragenen schwarz - weißen Form (Büscher, GRUR 2015, 305, 310). Dieser Schutzgegenstand bestimmt den Identitätsbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Zeichen mit einer Marke ide n- 10 11 12 13 14 15 - 7 - tisch, wenn es ohne Änderung o der Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden , oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so unbedeutend sind, dass sie einem Durchschnittsve r- braucher entgehe n können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2 003 C291/00, Slg. 2003, I2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 50 ff. LTJ Diffusion; Urteil vom 8. Juli 2010 C - 558/08, Slg. 20 10, I - 6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 Portakabin ; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2015 I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 20 15, 714 Uhrenankauf im Internet ). Unbedeutend ist ein Unterschied , der einem normal aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nur auffällt, wenn er die betreffenden Marken direkt vergleicht. b) Nach diesen Grundsätzen ist eine schwarz - weiße Marke nicht mi t demselben Zeichen in Farb e identisch, sofern die Farbunterschiede nicht unb e- deutend sind. Diese Beurteilung entspricht der " Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarz - weißen Marken " vom 15. April 2014, die das Harmonisier ungsamt für den Binnenmarkt und die Ma r- kenämter der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konvergenzprogramms vorgelegt habe n (abrufbar unter Arch iv 2014 Hinweis zu schwarz - weißen Marken). Danach sind die Marke der Klägerin und das Zeichen der Beklagten nicht identisch. Der Gesamteindruck der Plakette der Beklagten wird wie derjenige der Plakette der Klägerin maßgeblich geprägt durch die blaue Farbe von zwei der vier zentralen Felder des Zeichens, die in Kombination mit den beiden we i- ßen Fel dern beim Durchschnittsverbraucher die Assoziation zu der he r- kunftshinweisenden Bezeichnung " Bayerische " in der Firma der Klägerin weckt. Die Verwendung von blauer Farbe in der Plakette anstelle schwarze r Farbe in der Marke kann unter diesen Umständen nich t als unbedeutend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch ein von den Markenämtern wiedergegeb e- ne s Beispiel: statt dreier weißer Kreise bei der eingetragenen Marke zwei weiße 16 17 - 8 - und ein grüner Kreis , Grundsätze der gemeinsamen Praxis CP 4 Schutzb e- reich von schwarz - weißen Marken - , abrufbar unter - Archiv 2014 - Hinweis zu schwarz - weißen Marken ) . II . Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. D i e angefochtene Entscheidung erweist sich aus anderen G ründen als richtig (§ 561 ZPO) . Die Klage ist unter dem Aspekt der Ver wech s- lungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) begründet. 1. Das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller relevanten Ums tände des Ei n- ze l falls zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Äh n- lichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszug e- hen, so das s ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistu n- gen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine g e- steigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; etwa BGH, GRUR 2 009, 766 Rn. 26 Stofffähn - chen I; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 154/09, GRUR 2011, 826 Rn. 11 = WRP 2011, 1168 Enzymix/Enzymax; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 37 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterb ü- cher). 2. Im Streitfall besteht Warenidentität, überdurchschnittliche Kennzeic h- nungskraft der Klagemarke und hochgradige Zeichenähnlichkeit, so dass Ve r- wechslungsgefahr anzunehmen ist. a) Warenidentität liegt vor, weil d ie Beklagte ihr Zeichen für Plaketten und damit für Ware n verwendet , die vom Schutzbereich der Marke der Klägerin erfasst werden. 18 19 20 21 - 9 - b) Die Klagemarke hat überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich nach den nicht angegriffenen Festste l- lungen des Berufun gsgerichts bei dem BMW - Emblem um eine berühmte Marke handelt. Die von Haus aus mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist durch eine bekannte, umfangreiche und langjährige Benu t- zung gesteigert . c ) Die Marke der Klägerin und das Zeichen der Beklagten sind zwar nicht identisch, aber hochgradig ähnlich. aa ) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs - oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf d ie mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in e i- nem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH, U rteil vom 20. Januar 2011 I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. = WRP 2011, 1157 Kappa, mwN ; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 25 = WRP 2014, 452 REAL - Chips ). bb ) Danach besteht vorliegend hochgradige Zeichenähnlichkeit. K lan g- lich stimmen die Marke der Klägerin und das Zeichen der Beklagten in der Buchstabenfolge " BMW " überein. Sowohl d ie Marke der Klägerin wie auch das Zeichen der Beklagten werden bildlich durch den Wortbestandteil " BMW " g e- prägt, den der Verkehr als Hinwei s auf eine berühmte Automarke erkennt. Die Bildbestandteile der Zeichen stimmen ebenfalls überein. Die farbliche Abwe i- chung durch die beiden blauen Felder und die Ausführung der Buchstaben und Umrandungen in Silber führt das Zeichen der Beklagten nicht aus dem Bereich hochgradiger Ähnlichkeit mit der Marke heraus (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 23 Malteserkreuz; Büscher, GRUR 2015, 305, 310) . Der Verwechslungsschutz erfasst regelmäßig auch fa r- 22 23 24 25 - 10 - bige Wiedergaben. Begriff lich erkennt der Verkehr sowohl in der Marke als auch in dem Zeichen ohne weiteres das Emblem des bedeutenden Fahrzeugherste l- lers BMW. d ) Bei Warenidentität, überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hochgradiger Zeichenähnlichkeit b esteht am Vorliegen von Ver wechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Zweifel. 3. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, Marke und Ware seien vo r- liegend identisch, so dass es an einer markenmäßigen Benutzung fehle . Zwar kann die F eststellung der markenmäßigen Benutzung Pro bleme aufwerfen, wenn die Ma rke und die Ware identisch sind, weil die Marke gege n- über der zu kennzeichnende n Ware begrifflich selbständig sein muss ( vgl. zur rechtserhaltenden Benutzung BGH, Urteil vom 13. Juni 20 02 I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 SYLT - Kuh). Das ist vorliegend aber der Fall. Die maßgeblichen Verkehrskreise erkennen in der BMW - Plakette nicht nur die Ware selbst, sondern fassen die auf der Plakette abgebildete Ma r- ke auch als H inweis auf die Herkunft der Plakette aus dem Unternehmen der Klägerin oder jedenfalls aus einem von ihr lizenzierten Unternehmen auf. Das folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass es sich bei der Klagemarke nach den nicht angegriffenen Feststellungen d es Berufungsgerichts um eine berüh m- te Marke handelt. Es kommt hinzu, dass die Verwendung des BMW - Emblems auf der Fronthaube und am Heck der von der Klägerin hergestellten Fahrzeuge eine im Verkehr übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke d arstellt. In einem solchen Fall wird der Verkehr in der Wiedergabe der Wort - Bild - Marke auf einer Plakette einen zeichenmäßigen Hinweis auf deren He r- kunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen (vgl. BGH, GRUR 2002, 1072, 1073 SYLT - Kuh). 26 27 28 - 11 - Da die Pla kette als eigenständige Ware gehandelt wird, kommt es nicht darauf an, dass sie für den Einbau in ein von der Klägerin hergestelltes Kraf t- fahrzeug bestimmt ist und dann die Funktion hat , auf dessen Herkunft oder j e- denfalls die Herkunft des Teils, auf dem d ie Plakette angebracht ist, hinzuwe i- sen. Wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, weist die Marke auch nach dem Einbau weiterhin auf die Herkunft der Plakette selbst hin. 4 . Die Benutzung der Klagemarke für das Emblem der Beklagten ist nicht gemä ß § 23 Nr. 3 MarkenG zulässig. Nach dieser Vorschrift hat der Markeni n- haber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zub e- hör oder Ersatzteil, oder einer Di enstleistung zu benutzen, soweit die Benu t- zung dafür notwendig ist und sofern s ie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vor aus setzungen dieser Schutzschranke im Streitfall nicht erfüllt sind. a) D ie Beklagte verwendet die Klagemarke nicht als Hinweis auf die B e- stimmung der von ihr angebotenen BMW - Plaketten. Eine Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware liegt nur vor , wenn schon unabhängig von der Wiedergabe der Marke eine W a- re vorhanden ist , auf deren Bestimmung die Marke hinweist. Im vorliegenden Fall mag das BMW - Emblem zwar als Ersatzteil und damit als Ware anzusehen sein. N ach Unfällen wird häufig der Bedarf bestehen, dieses Emblem zu erne u- ern. Die Klagemarke ist auch nich t identisch mit der Ware BMW - Emblem. Bei dem BMW - Emblem handelt es sich aber um eine Ware, die sich in der Verkö r- perung und damit in einer Wiedergabe der Marke erschöpft. Die Marke ist e s- sentieller, allein funktions - und gestalt prägender Bestandteil dieses Ersatzteils und damit kein Hinweis auf seine Bestimmung. 29 30 31 32 - 12 - Infolgedessen dient d ie Anbringung ein es mit der Klagem arke ident i- schen oder verwechselbaren Zeichens auf originalgetreuen Nachbildungen der von der Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge v erwendeten Plaketten nicht dazu, eine Angabe über ein Merkmal dieser Plaketten zu machen, so n- dern ist nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Plakette der Klägerin (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007 C48/05, Slg. 2007, I10017 = GRUR 2007, 318 Rn. 44 Opel - Logo). D ie Marke der Klägerin wird von der Beklagten für ihre Produkte verwendet wie eine eigene Marke. Das ist durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht gedeckt. b) Die Klagemarke wird auch nicht zu einem Bestimmungshinweis f ür die von der Beklag ten vertriebenen BMW - Embleme, wenn diese ihrem hauptsächl i- che m Zweck entsprechend in von der Klägerin hergestellte Kraftfahrzeug e ei n- gebaut werden. N ach dem Einbau dient die auf der Plakette abgebildete Marke weiterhin nicht dazu, auf die bereits erreichte Zweckb estimmung der Plakette hinzuweisen, sondern sie ist Herkunft shinweis für die mit der Plakette verseh e- nen Fahrzeug e oder Fahrzeugteil e (vgl. Corte Suprema di Cassazione, Ma r- kenR 2014, 512, 514 Vorwerk Zubehör - und Ersatzteile) sowie für die Plakette selbst . c) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 23 Nr. 3 MarkenG. § 23 Nr. 3 MarkenG dient einem Interessenausgleich zwischen den Or i- ginalherstellern langlebiger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern ( vgl. Hacker in Str öbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 23 Rn. 96; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Rechtsschutz Urhebe r- recht Medienrecht , 3. Aufl., § 23 MarkenG Rn. 20) . Die Bestimmung soll der Gefahr einer Beschrä nkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn. 20 = WRP 2008, 107 Fronthaube) . Andere r- 33 34 35 36 - 13 - seits sollen die Drittanbieter davon abgehalten werden, in unge rechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat. Auf der Grundlage des danach gebotenen Interessenausgleichs wird die Benutzung der Klagemarke für das BMW - Emblem der Bekl agten von der Schutz schranke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht erfasst . Zwar mag es sein, dass Ersatzteile etwa die Front - und Heckteile der Kraftfahrzeuge der Klägerin , die mit entsprechenden Plaketten versehen sind nur verkaufsfähig sind, wenn an ihnen eb enfalls das BMW - Emblem angebracht ist oder jedenfalls problemlos nachgerüstet werden kann. G rundsätzlich besteht eine Verkehrserwartung, dass Ersatzteile für ein Kraftfahrzeug dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie das Originalteil (vgl. BGH, GRUR 2008, 7 1 Rn. 20 Fronthaube). Für den Inter - essenausgleich fällt hier maßgeblich ins Gewicht, dass sich das BMW - Emblem der Beklagten in der Verkörperung und damit Wiedergabe der berühmten Kl a- gemarke erschöpft. Die Produktion von allein die Marke des Fahrzeughers te l- lers abbildenden Plaketten, die zur Kennzeichnung seiner Fahrzeuge und se i- nes Geschäftsbetriebs dienen, ist das aus dem Ausschließlichkeitsrecht fol ge n- de Monopol des Markeninhabers. Dieses markenrechtli che Prinzip wird durch § 23 Nr. 3 Marken G nicht ein geschränkt. Für die Hersteller deutlich mit dem BMW - Emblem gekennzeichneter E r- satzteile für Front oder Heck der Kraftfahrzeuge der Klägerin könnte unter U m- ständen etwa auf kartellrechtlicher Grundlage ein Anspruch gegen die Klägerin in Betracht komm en , sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Original - BMW - Emblemen zu beliefern oder zumindest eine Nachrüstung der BMW - Embleme durch die Kunden oder im Kundenauftrag durch Reparaturwerkstätten zu e r- möglichen. Der Streitfall gibt zu einer näheren Betrachtung dieser Fragen indes keinen Anlass. 37 38 - 14 - III . Die Revision erhebt im Übrigen keine Rügen gegen Grund und U m- fang der vom Landgericht zuerkannten und vom Berufungsgericht bestätigten Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe v on Verletzungsgegenständen zur Vernichtung, Feststellung der Schadense r- satzpflicht und Zahlung von Rechtsanwaltskosten. Der Auskunftsanspruch gemäß I. des Urteilstenors des Landgerichts ergibt sich aus § 242 BGB, § 19 Abs. 1, 3 MarkenG. Der Auskunftsans pruch und der Anspruch auf Belegherausgabe (II. und III. des Urteilstenors des Lan d- ge richts) sind gemäß § 19 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2 MarkenG begründet, der Sch a- den s ers atzfeststellungsanspruch (Tenor IV) aus § 14 Abs. 6 MarkenG und der Vernichtungsanspruch (T enor V) aus § 18 Abs. 1 MarkenG. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Tenor VI) besteht gemäß § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB. Dabei hat d as Berufungsgericht zu Recht klargestellt, dass sich die A n- sprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nu r auf Handlungen b e- ziehen, die einen Bezug zum deutschen Markt haben. Da die markenrechtlichen Grundsätze durch die angeführte Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der durch die Markenrechtsrichtl i- nie harmonisierten Bestimmungen des Markengesetzes bestehen, ist ein Vo r- abentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T). 39 40 41 42 - 15 - I V . D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2011 - 312 O 366/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 5 U 106/11 - 43
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