ECLI:DE:BGH:2016:210916BIZR153.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/15 vom 21. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. L öffler und die Richterin Dr. Schwonk e beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen de n Senatsbeschluss vom 28 . J uli 201 6 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in de r Sache keinen Erfolg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer g e- richtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidu ng zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr f ür richtig erachteten Sinn mit ihrem Vo r- bringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 I ZR 137/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 2 BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2 ). 1 2 - 3 - II. Der Senat hat bei se iner Entscheidung vom 28. Juli 2016 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III . Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortra g aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzunge n des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmi t- telgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA). In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den S e- nat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargele gt. Für die erforderliche Darl e- gung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde z u- rückgewiesen hat, auch soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht hat. Eine Gehörsrüge gegen d ie Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizufüh ren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 BAVARIA). IV. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzt - instanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig ke i- ner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 201 1, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwe r- de gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückg e- 3 4 5 6 - 4 - wiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm a b- gewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde best e- hender Zulassungsgrund vor der Entschei dung über diese wegfällt und desw e- gen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundl age anderer als der von der Vor instanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan no ch sonst ersichtlich. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 - 6 O 597/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.06.2015 - 11 U 127/14 -
Full & Egal Universal Law Academy