ECLI:DE:BGH:2017:270717UIZR153.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/16 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 19% MwSt. GESCHENKT UWG § 5a Abs . 2 a) Bei der Prüfung, ob Informationen vorenthalten werden, kommt es auf Ma ß- nahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, nur an, wenn das für die Werbung benutzte Kommunikatio nsmedium räumliche oder zeitliche B e- schränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. b ) Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen sind auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. c ) Bei einer auf ein Warensortiment bezogenen Preiswerbung sind die Angaben zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren und Lieferanten schon in dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst zu machen, s o- fern räumliche oder zeitliche Beschränku ngen dieses Kommunikationsmed i- ums nicht entgegenstehen. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 153/16 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 3. Zivilsenat vom 22. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzverein g egen unlauteren Wettbewerb e.V. Die Beklagte betreibt me hrere Möbelhäuser. Sie warb im Send linger A n- zeiger vom 9. Juli 2014 mit der nachfolgend eingeblendeten Anzeige: 1 - 3 - - 4 - Neben den sehr groß hervorgehobenen Aussagen " 19% Mw St . G E- SCHENKT AUF MÖBE L, KÜCHEN UND MATRATZEN " und " + ZUSÄTZLICH 5% EXTRARABATT " war en jeweils in deutlich verkleinerter Sc hrift hochgestel l- te Zahlen angebracht, die zu folgendem kleingedruckten Text am unteren Ende der Anzeige führten: Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter en aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www....de verö f- fentlicht sind. Bei Inanspruchnahme kei ne weiteren Rabatte möglich. Inkl. Ba r- zahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07 .2014. Auf der angegebenen Internetseite der Beklagten wurde ausgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte und Produktgruppen von der Rabattaktion ausgenommen waren: " eichnete Artikel, Natur - und Kuns t- steinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits - , Tauf - und Babytischen, Produkte der Abteilungen Wohnung Exklusiv; Junges Wohnen, Baby - und Kinderabte i- lung, Ambia Home und Ga r t en sowie Produkte der Firmen A eris, A e r lein by Me tzeler, Anrei, b - collec tion, Bacher, Black L able by W. Schilling, Bosse, Ca l- ligaris, CS Schmal, D - Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, E k orn e s , F raubrunnen, Gaggenau, Gä h ring, Hasena, H e nders + Hazel, Hülsta, Je ns e n, Joop! Living, Kl öb er, Leona rdo Bad by Pelipal, Lie bherr, Me tropolis by Michalsk y , Miele, Moll, Mondo, Multi M a gic by Vilano, Musterring, Natuz zi, Nicol, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Ro n a l d Schmi t t, Röwa, Schönbuch, Si e- Mat ic , Sme d bo, Spectral, Team 7, T empur , V almondo , Witnova und WK W O H- NEN . " Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben über die von der W erbung au s- genommenen Waren müssten in der Anzeige selbst erfolgen. Er hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im g e- schäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Auss a- ge, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestim m- te Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: " 19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN " " + 5% EXTRA RABATT " ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausg e- nommenen Waren auf zuführen. 2 3 4 - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (OLG Bamberg, WRP 2016, 1147) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass am Ende des Unterlassungstenors die Wort e eingefügt w e rden wie im Sendlinger Anzeiger Nr. vom , Seite 7 (Anlage K 2). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revis i- on zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG aF, und § 5a Abs. 2 UWG b egründet. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG aF verstoßen, weil der Verbraucher die konkreten Einschränkungen des von ihr beworbenen Preisnachlasses erst erfahre, wenn er die angegebene Internet se i- te de r Beklagten aufrufe. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ve r- kaufsförderungsmaßnahme müssten schon zum Zeitpunkt der Werbung mitg e- teilt werden. Die Beklagte sei nicht durch räumliche oder zeitliche Beschrä n- kungen daran gehindert gewesen, diese Ang aben schon in ihrer Printwerbung zu machen. Hinzu komme, dass sich die W erbung der Beklagten blickfangm ä- ßig auf das gesamte Sortiment von Möbeln, Küchen und Matratzen beziehe. In diesem Fall müssten die Einschränkungen auch am Blickfang teilhaben. Die fe hlenden Angaben zur gegenständlichen Beschränkung der Ve r- kaufsförderungsmaßnahme stellten auch ein Vorenthalten wesentlicher Info r- mationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. D ie Bedingungen der Ina n- 5 6 7 8 9 - 6 - spruchnahme von Preisnachlässen seien auch im nichtelektron ischen G e- schäftsverkehr in analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG als wesentl i- che Informationen anzusehen. Im Streitfall fehle es jedenfalls an der erforderl i- chen leichten Zugänglichkeit der Angaben zur Beschränkung der Werbeaktion. Da es durchaus dru cktechnisch möglich gewesen sei, auch die Ausnahmen nach Waren, Warengruppen und Lieferanten in der Erläuterung zum Ster n- chenhinweis darzustellen, sei ein " Medienbruch " durch Verweis auf die Inte r- netseite der Beklagten unzulässig. Verbraucher, die durch di e beanstandete Werbung vo n einem erheblichen Preisnachlass der Beklagten auf Matratzen erführen, ließen sich dadurch verleiten, ihr Ladenlokal aufzusuchen, um dort zu erfahren, dass zum Beispiel die ihnen aufgrund ihrer Hochwertigkeit empfohl e- ne Matratze d er Marke TEMPUR vom Preisnachlass ausgenommen sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG aF und § 5a Abs. 2 UWG als begründet erachtet. 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 Ansprechpartner; Ur teil vom 28. April 2016 I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 Geo - Targeting; Urteil vom 12. Januar 2017 I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 12 = WRP 2017, 418 Motivkontaktlinsen). In der Zeit zwischen der beanstandeten Anzeigenwerbung der Beklagten vom und der vor - liegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren 10 11 - 7 - Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Die b e- sonde re Regelung für Verkaufsförderungsmaßnahmen in § 4 Nr. 4 UWG aF ist gestrichen worden. Die von dieser Vorschrift erfassten Tatbestände sind nu n- mehr durch den allgemeinen Irreführungstatbestand des § 5a UWG erfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbra u- cherschutz zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 18/6571, S. 14; Kö h- ler, NJW 2016, 593, 597). Die Zulässigkeit der beanstandeten Werbemaßna h- me ist danach sowohl nach § 4 Nr. 4 UWG aF als auch nach § 5a Abs. 2 und 5 UWG zu beurteilen . 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, verstößt die beanstandete Anzeigenwerbung gegen § 4 Nr. 4 UWG aF. a) Gemäß § 4 Nr. 4 UWG aF handelte unlaut er, wer bei Verkaufsförd e- rungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedi n- gungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angab. Diese Vo r- schrift war bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der Richtlinie 2005/29/E G vereinbar. Hinsichtlich des bei einer Anzeigenwerbung wie im Streitfall in Rede stehenden nichtelektronischen Geschäftsverkehrs ließ sich die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG aF unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG fassen (BGH, Urteil v om 11. März 2009 I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 14 bis 19 = WRP 2009, 1229 Geld - zurück - Garantie II; Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 Preisnachlass nur für Vorratsware). b) Das Berufungsgericht is t zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ankündigung eines Preisnachlasses von "19% + ZUSÄTZLICH 5% EXTRARABATT " um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG aF handelt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 12 13 14 - 8 - c) Bei der Angabe, ob und gegebenenfalls welche Waren von der nach dem Blickfang auf das Gesamtsortiment Möbel, Küchen und Matratzen der B e- klagten bezogenen Preiswerbung ausgenommen sind, handelt es sich um eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses. Unter "Bedingungen der Inanspruchnahme" sind die Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die Vergünstigung erlangen kann. Das umfasst s o- wohl die Bedingungen hinsichtlich des zugelassenen Personenkreises (persö n- licher Anwendungsbereich) als auch die Modalitäten der Inanspruchnahme (sachlicher Anwendungsbereich). D er Werbende hat darüber zu informieren, wenn der Preisnachlass nur für bestimmte Waren oder Produktgruppen gilt . Für den Verbraucher kann es von erheblicher Bedeutung sein zu erfahren, ob b e- stimmte Waren von dem in Aussicht gestellten Preisnachlass ausgeschlossen sind, weil er sich dann gar nicht erst zum Ladenlokal des Werbenden begibt. Der Kunde muss daher über Beschränkungen einer angekündigten Preisve r- günstigung unmissverständlich informiert werden (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 18, 20 Prei snachlass nur für Vorratsware). d) Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförd e- rungsmaßnahme müssen schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt w erden. Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die ang e- kündigte Maßnahme. Der mit § 4 Nr. 4 UWG aF verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auc h die Werbung für eine Verkaufsförderungsma ß- nahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 21 f. Preisnachlass nur für Vorratsware; BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 16 f. = WRP 2012, 450 Treppenl ift) . Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch ne h- men, benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Vor - 15 16 17 - 9 - aussetzungen für die Inanspruc hnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme. Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitl ichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderhei ten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsb e- dürfnis besteht (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 23 Preisnachlass nur für Vo r- ratsware; GRUR 2012, 402 Rn. 18 Treppenlift). Für die Anwendung dieser Grundsätze ist § 4 Nr. 4 UW G aF im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG richtlinienkonform auszulegen . D a- nach sind , wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der Entscheidung da r- über, ob In formationen vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen , die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich j e- doch im Licht des mit der Richtlinie 2005/29/EG verfolgten Ziels der Gewäh r- lei s tung eines hohen Verbraucherschutzniveaus aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, dass die durch das verwendete Kommunikation s- m edium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen gegen die B e- schaffenheit und die Merkmale des betreffenden Produkts abzuwägen sind, um festzustellen, ob es dem Gewerbetre ibendem tatsächlich unmöglich war, die in Rede stehenden Informationen einzu beziehen oder sie klar, verständlich und eindeutig in der ursprünglichen Kommunikation bereitzustellen. Ist es unter B e- rücksichtigung der dem Produkt innewohnenden Eigenschaften und der B e- schränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich, sämtl i- che wesentlichen Informationen zu diesem Produkt bereitzustellen, ist es daher zulässig, im Rahmen einer Geschäftspraxis nur bestimmte dieser Informationen anzugeben, wenn der Gewerbetreibende für die übrigen Informationen auf se i- ne Webs e ite verweist, sofe rn diese die erforderlichen Informationen enthält 18 - 10 - (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 C611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 61 bis 63 = WRP 2017, 31 Canal Digital). Dementsprechend kann es im Zusamme n- hang mit einer Aufforderung zum Kauf gemäß Art. 7 Abs. 4 Buch st. a der Rich t- linie 2005/29/EG genügen, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, wenn der Gewerbetreibende für die weiteren wesentl i- chen Informationen auf seine Webseite verweist (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 201 1, I3903 = GRU R 2011, 930 Rn. 59 Ving Sverige ). Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall obliegt den Gerichten der Mi t- gliedstaaten. e) D as Berufungsgericht hat angenommen, bei der Anzeigenwerbung der Beklagten bestünden angesichts der konkreten Gestaltung im Ausmaß einer DIN A4 - Seite keine nennenswerten räumlichen oder zeitlichen Beschränku n- gen. Die Beklagte dürfe sich deshalb nicht darauf berufen, den Verbrauchern bestimmte wesentliche Informationen auf andere Weise zur Verfügung gestellt zu hab en. Diese Beurteilung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht räuml i- chen Beschränkungen bei Printmedien nicht jede Bedeutung abgesprochen. Vielmehr ist es davon aus gegangen , dass räu mliche oder zeitliche Beschrä n- kungen des Kommunikationsmittels bei der Entscheidung darüber berücksic h- tigt werden, ob Informationen vorenthalten wurden. V on den Umständen des Einzelfalls h ä nge ab, ob hinsichtlich der Bedingungen der Inanspruchnahme einer V erkaufsfördermaßnahme auf eine Internetseite verwi e sen werden dürfe . Dabei unterl ä gen Printmedien nicht denselben räumlichen und zeitlichen B e- schränkungen wie eine Fernsehwerbung. Diese Erwägungen halten revision s- rechtlicher Nachprüfung stand. Vorliegen d kann dahinstehen, ob der Unternehmer für die Bedingungen der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses auf seine Webseite verweisen darf, wenn andernfalls eine Werbeanzeige wegen der von ihm gewählten G e- 19 20 21 - 11 - staltung durch die erforderlichen Angaben überfrachtet würde. Im Fall der hier beanstandeten, ganzseitigen DIN A4 - Anzeige der Beklagten ist das im Hinblick auf die Angaben über die von der Rabattierung ausgenommenen Waren, die für die Verbraucher von zentraler Bedeutung sind, jedenfalls nicht zu befürchten. Das Berufungsgericht hat sich allerdings in diesem Zusammenhang auch auf die Kenntnis seiner M itglieder davon gestützt, dass die Beklagte bereits wiederholt in ihrer Werbung die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Herste l- ler detailliert aufgezählt habe , oh ne diese Kenntnis zuvor in das Verfahren ei n- geführt zu haben . Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler. Lie ß das großflächige Format der Anzeige und ihre drucktechnische Gestaltung grundsätzlich erwarten, dass auch die ausg e- schlossenen Waren angegeben werden konnten, oblag es der Beklagten, su b- stantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dies bei der bea n- standeten Werbung gleichwohl nicht möglich war. Dabei stünde der Annahme einer Unmöglichkeit au ch entgegen, wenn in Betracht käme , die von der Aktion erfassten Waren nicht negativ durch Aufzählung der ausgeschlossenen Waren und Marken zu umschreiben, sondern durch eine womöglich kürzere Liste der Produkte, für die der angekündigte Preisnachlass tats ächlich in Anspruch g e- nommen werden konnte. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, bei einer blic k- fangmäßig herausgestellten Werbung mit einem Preisnachlass setze die klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die In anspruchnahme grundsä t z- lich vor aus, dass auch die Einschränkungen für die Gewährung des Preisnac h- lasses am Blickfang teilhaben ( vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 Preis ohne Monitor; Urteil vom 19. April 2007 I ZR 57/05, GR UR 2007, 981 Rn. 23 = WRP 2007, 1337 150% Zinsbonus). Die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Au f- klärung über die Teilnahmebedingungen muss unmittelbar den blickfangmäßig 22 23 - 12 - herausgestellten Angaben zugeordnet sein (BGH, GRUR 2009, 1064 Gel d - zurück - G arantie II). Insoweit kann dahin stehen , ob das Berufungsgericht in ta t- richterlicher Würdigung annehmen durfte, die auf Fußnoten verweisenden, hochgestellten Zahlen nähmen trotz ihrer extrem kleinen Ausgestaltung am Blickfang teil, was die Revisio nserwiderung mit erwägenswerten Überlegungen beanstandet . Jedenfalls finden sich in dem Fußnotentext der Anzeige keine konkreten Angaben zu den ausgeschlossenen Produkten und Lieferanten. Vielmehr wird dafür allein auf das Internet und damit eine außerhalb des Blic k- fangs und der Anzeige liegende Informationsmöglichkeit verwiesen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Senatsentscheidung "Schlaf zimmer komplett" (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851). Danach ist zwar nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer We r- bung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Etwas a n- deres kann gelten, wenn es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen G e- staltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. In einem solchen Fall kann es ausreichen, dass der Verbraucher ohne weiteres auf am Ende der Werbetexte in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber übersichtlich e, nicht versteckte Informationen stoßen wird. Davon kann im Stre itfall nicht die Rede sein. In der beanstandeten Anzeige waren die wesentlichen Angaben zu den ausgeschlo s- senen Waren nicht enthalten. cc) Es kommt hinzu, dass im Streitfall die Aufklärung über die von der Aktion ausgeschlossenen Waren erforderlich ist, um eine Irreführung durch den im Blickfang hervorgerufenen Eindruck einer das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen und Matratzen erfassenden Aktion auszuräumen. Schon dieser U m- 24 25 - 13 - stand schließt es aus, die Grundätze zur Zulässigkeit eines Verweises auf we i- tere Informationen im Internet (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56, 58 f. Ving Sverige ; GRUR 2016, 1307 Rn. 63 Canal Digital) auf die beanstandete We r- bung anzuwenden. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag des Kl ä- gers auch nach gelte ndem Recht auf der Grundlage von § 5a UWG als begrü n- det erachtet. a) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall u n- ter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Info r- mation vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu vera n- lassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt n ach Satz 2 dieser Vorschrift die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Info r- mationen. Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind g e- mäß § 5a Abs. 5 UWG räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Han dlung gewählte Kommunikationsmittel (Nr. 1) sowie alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen , um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen (Nr. 2) . Diese Bestimmu ng setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG um und ist richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie sind, wenn das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmittel räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, bei der E ntscheidung darüber, ob Inform a- tionen vorenthalten wurden, diese Beschränkungen sowie alle Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. 26 27 28 - 14 - Auf die Maßnahm en, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, kommt es danach nur an, wenn das Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche B e- schränkungen für die erforderlichen Angaben aufweist. B estehen für ein Ko m- munikationsmittel dagegen keine ins Gewicht fallende räumliche oder zeitliche Beschränkun g en , kann der Unternehmer nicht mit Erfolg geltend machen , er habe die Informationen an an der er Stelle zur Verfügung gestellt (vgl. Köhler in Köhler / Born kamm, UWG, 3 5. Aufl., § 5a Rn. 6.11 ; Obergfell in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 98 ). b) Der Verbraucher benötigt die Angaben zu den von der Preiswerbung ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu tre f- fen, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkrete Angebote von Möbeln, Küchen und Matratzen zu unterrichten. Zu Recht hat das Berufungsg e- richt angenommen, die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlä s- sen seien auch im nichtelektronisc hen Geschäftsverkehr als wesentliche Info r- mationen im Sin ne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen im elektronischen G e- schäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkau fsförd e- rungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angeg e- ben werden. Nach wie vor ist ein unterschiedliches Schutzniveau für elektron i- schen und nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 19 Geld - zurück - G arantie II; OLG Jena, WRP 2016, 1387). Zu den Bedingungen der Inanspruchnahme gehört bei Preisnac h- lässen die Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnac h- lässen erworben werden können (OLG Jena , WRP 2016, 1388; Köhler in K ö h- ler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 5.29). c) Das Vorenthalten der Information über die vom Preisnachlass und R a- batt ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu 29 30 31 - 15 - einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nich t g e- troffen hätte. Die beanstandete Anzeige zielt darauf ab , die Verbraucher zu einem B e- such des Einrichtungshauses der Beklagten in A . zu veranlassen. Das ergibt sich aus der oben rechts angebra chten, deutlichen Aufforderung "Alle kaufen in A . !" , den Angaben zu Öffnungszeiten, Anschrift und Anfahrt unterhalb der aufgedruckten Gutscheine sowie aus dem Umstand, dass in der Anzeige nicht für Bestellungen im Internet geworben wird. Die Angabe zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren benöt igt der Verbraucher für die g e- schäftliche Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der Werbeaktion aufsuchen soll. Der Blickfang der Anzeige stellt den Preisnachlass von "19% MwSt. GESCHENKT + ZUSÄTZLICH 5% EXTRARABATT " für das Gesamtso rtiment von Möbeln, Küchen und Matratzen der Beklagten in Au s- sicht. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss von Lieferanten und Waren von der Aktion ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Ein schränkung der Aktion sonst abgesehen hätte. d) Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwende ten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und ei n- deutig bereitzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 62 Canal Digital). Ein "Medienbruch", also die Verwe i- sung des Verbrauchers von einer Print - , Audio - oder Fernsehwerbung für weit e- re Informationen auf die Webseite des werbenden Unternehmens , ist nur zulä s- sig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsma ß- nahme und der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums unm öglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu d e r in Rede stehenden 32 33 - 16 - Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereitzustellen (EuGH, GRUR 2016, 1307 Rn. 63 Canal Digital). I m Streitfall ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass es unmöglich i st, die Angaben zu ausgeschlossenen Waren und Lieferanten in der ganzseit i- gen DIN A4 - Anzeige selbst zu machen (dazu oben Rn. 21 f. ) . e ) Da das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den hier in R e- de stehenden Angaben bereits in der Anzeige selbst s tehe keine räumliche B e- schränkung dieses Kommunikationsmittels entgegen, kommt es auf die für den Fall einer solchen räumlichen Beschränkung angestellten Überlegungen der Revision zur Zulässigkeit der Informationsbereitstellung im Internet nicht an. Allerd ings gibt es den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz nicht, ein Verbraucher werde bei einer Anzeige der hier beanstandeten Art zunächst die Aktionsbedingungen im Internet aufrufen, bevor er sich auf den Weg zum Ei n- richtungshaus macht. Vielmehr lieg t es nahe , dass ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher durch die Anzeige in das Einrichtungshaus gelockt und dort durch das Ausmaß der für die Aktion geltenden Einschränkungen überrascht wird. III . Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerich tshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union g e- klärt od er zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 AIFA/Doc G e- nerici). Die Frage, inwieweit es zu lässig ist, im Rahmen einer Geschäftspraxis für wesentliche Informationen auf die Internet seite des Unternehmers zu ve r- weisen, ist für den Streitfall durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union "Canal Digital" (GRUR 2016, 1307) geklärt. Die Anwendung der 34 35 36 - 17 - Grundsätze dieser Entscheidung im konkreten Fall obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff L öffler Schwonke Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 18.01.2016 - 2 O 343/15 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 3 U 18/16 - 37
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