ECLI:DE:BGH:2019:210219BIZR153.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja YouTube - Drittauskunft Richtlinie 2004/48/EG Art. 8 Abs . 2 Buchst. a Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Rich t linie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchse t- zung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstlei stungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstr e- cken, auch a) die E - Mail - Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder b) die Telefonnummern d er Nutzer der Dienstleistungen und/oder c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletze n- den Dateien genutzten IP - Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens? 2. Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP - Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google - / YouTube - Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden? BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - I ZR 153/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 8. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler sowie die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem G erichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 3. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlini e 2004/48/EG genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der g ewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Au s- künfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit ang e- bracht erstrecken, auch d) die E - Mail - Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und /oder e) die Telefonnummern der Nutzer der Dien stleistungen und/ oder f) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP - Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens? 4. Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Rich tlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP - Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google - / YouTube - Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs , unabhä n- gig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen bega n- - 3 - gen wurden? Gründe: A. Die Klägerin ist eine in der Bundesrepublik Deutschland tätige Filmverwert e- rin und macht exklusive Nutzungsrech t e an den Filmwerken "P . " und " S . " geltend . Die Beklagte zu 1 betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Videod a- teien hochgeladen und anderen Internetnutzern zugänglich gemacht werden können. Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1 und Inhaberin der von d er Beklagten zu 1 für die Internetplattform genutzten Domains. Werden Videos auf die Internetplattform "YouTube" hochgeladen, müssen sich die Nutzer zuvor mit e i- nem "Google - Nutzerkonto" bei der Beklagten zu 2 registrieren und dabei einen N a- men, eine E - Mail - Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Um Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform zu veröffentlichen, muss außerdem eine Mobilt e- lefonnummer angegeben werden, an die ein Freischaltcode übermittelt wird, der für die Veröffentlichung benötigt w ird. Nach den gemeinsamen Nutzungs - und Date n- schutzbedingungen der Beklagten willigen die Nutzer der Plattform in die Speich e- rung von Serverprotokollen einschließlich der IP - Adresse , des Datums und der Uh r- zeit der Nutzung sowie der einzelnen Anfragen und i n die konzernweite Nutzung di e- ser Daten ein. Am 29. Juni 2013 wurde unter dem Nutzernamen "sc . " das Filmwerk "P . " in vollständiger Länge und deutscher Sprache auf die Internetplattform der Beklagten zu 1 hochgeladen und bis zur Sperrung am 1 4. August 2013 über 45.000 Mal abgerufen. Unter dem Nutzernamen "w . " wurde im Septem - ber 2013 das Filmwerk "S . " in vollständiger Länge hochgela den und bis zur Sper rung am 29 . Oktober 2013 über 6.000 Mal abgerufen. Außerdem wurde ein e Kopie dieses Filmwerks am 10. September 2014 unter dem Nutzernamen "U . " 1 2 - 4 - erneut hochgeladen und bis zur Sperrung am 21. September 2014 über 4.700 Mal abgerufen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Auskunft. Nachdem die Parteien den Rechts streit in erster Instanz hinsichtlich der Auskünfte über die Namen und postal i- schen Anschriften der Nutzer übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, ihr über die nach den Uploads und den zugehörigen I nternetadressen näher bezeichneten Nutzer "sc . ", "w . " und "U . " Auskunft zu erteilen, und zwar durch Angabe jeweils der folgenden, bei den Beklagten gespeicherten Daten: c) E - Mail - Adresse des Nutzers, d) Telefonnummer des Nutzers , e) IP - Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen der Datei verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt), f) IP - Adresse, die von dem Nutzer z uletzt für einen Zugriff auf sein Google - /YouTube - Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Z u- griffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt). Das Landgericht ( LG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2017, 3) hat die Klage a b- gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ( OLG Frankfurt am Main, GRUR 2017, 1116) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagten zur beantragten Auskunft über die jeweili ge E - Mai l - Adresse der Nutzer verurteilt und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge auf Verurteilung zur Auskunft über Telefonnummer n und IP - Adressen der Nutzer weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollst ändige Abwe i- sung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. B. Der Erfolg bei der Revisionen hängt von der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des gei stigen E i- 3 4 5 - 5 - gentums ab . Vor einer Entscheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Voraben t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Angabe der EMail - Adresse n der drei Nutzer, die eine Kopie der strei t- gegenständlichen Filme auf die Internetplattform "YouTube" hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage für unbegr ündet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche berechtigt . Sie habe auch einen Anspruch auf Drittauskunft, der die Mitteilung der E - Mail - Adressen der Nutzer umfasse, weil diese unter den Begriff der " Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fielen. Dagegen seien Telefonnummern und IP - Adressen vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht umfasst. Eine erweiternde Auslegung sei weder nach den gesetzgeberischen Motiven noch systematisch oder nach dem Gebot rich t- linienkonformer Auslegung im Lichte des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG geboten. II. Für den Erfolg der Revision en kommt es darauf an, welche Auskünfte n ach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilen sind . Dabei hängt d er Erfolg der Revision der Beklagten davon ab, ob die E - Mail - Adresse zu den von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG erfassten Auskünften über "Namen und Adressen" gehört. Die Revision der Klägerin hat dagegen Erfolg, wenn sie Auskunft auch über die Te lefonnummern der Nutzer sowie der von diesen für das rechtsverle t- zende Hochladen der Dateien jeweils verwendeten IP - Adressen verlangen kann . Auf die Klärung dieser Fragen zielt die erste Vorlagefrage ab. 1. Die Klägerin stützt ihre Auskunftsansprüche auf den Drittauskunftsanspruch des § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Die se Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG und ist daher richtlinienkonform 6 7 8 9 - 6 - auszulegen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG dürfen die Mitgliedsstaaten über das durch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG begründete Schut zniveau hinausgehen , es aber nicht unterschreiten. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urh e- berrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wide r- rechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen E r- zeugnisse in Anspruch genommen werden. In Fällen offensichtlicher Rechtsverle t- zung besteht der Anspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG unbeschadet des § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für recht s- verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen e rbracht hat. Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfält i- gungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistu ngen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren . 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs sind dem Grunde nach gegeben . Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die drei Nu tzer durch das Hochladen der Filme eine offensichtliche Rechtsve r- letzung im Sinne von § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG begangen haben. In der Revision s- instanz ist weiter davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Filme "P . " und "S . " als Film werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 2 UrhG urheber - rechtlich geschützt sind und die Nutzer "sc . ", "w . " und "U . " die Filme durch das Hochladen auf der Internetplattform der Beklagten zu 1 un - berechtigt im Sinne von § 19a U rhG öffentlich zugänglich gemacht haben. D ie Beu r- teilung des Berufungsgerichts, die Anspruchsvoraussetzungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG im Übrigen seien hinsichtlich beider Beklagter als gewerblich ha n- 10 11 - 7 - delnde r Erbringer von Dienstleistungen, die für die rechtsverletzende Tätigkeit g e- nutzt werden , erfüllt, wird von der Revision der Beklagten nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen . 3 . Die Revision der Beklagten ist begründet, wenn d ie Beklagte n nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nic ht verpflichtet sind , Auskunft über die E - Mail - Adressen der Nu t- zer der Dienstleistungen zu erteilen . Die Beurteilung hängt davon ab, ob sich die Auskunft über "Namen und Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Rich t- linie 2004/48/EG auf E - Mail - Ad ressen erstreckt . Darauf zielt die Vorlagefrage 1 a . a ) Das Berufungsgericht ist nach Auffassung des Senats mit Recht davon au s- gegangen, dass die "E - Mail - Anschrift" unter den Begriff der "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG fällt . Unter dies en Begriff können nicht nur die den Wohnsitz oder die Niederlassung des Nutzers bezeichnende Postadresse, sondern auch E Mail - Adressen als Anschrift der elektronischen Post gefasst werden (vgl. OLG Köln, GRUR - RR 2011, 305 , 308 ; LG Hamburg, MMR 2016, 341; D reier in Dre i- er/Schulze , UrhG, 6. Aufl., § 10 1 Rn. 17; Spindler in Spindler/ Schuster , Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 101 UrhG Rn. 13 mit Fn. 67; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urhe berrecht, 12. Aufl., § 101 UrhG Rn. 86; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 26 bis 28; Czychowski, ZUM - RD 2017, 656, 657; Ludyga, AfP 2017, 476 f.; zwe i- felnd Schricker/Loewenheim/Wimmers , Urheberrecht, 5. Aufl., § 101 UrhG Rn. 76). b ) Im allgemeinen Sprachgebrau ch bedeutet "Anschrift" die postamtliche Ang a- be zur Wohnung oder zum Sitz einer bestimmten (juristischen) Person. Der Begriff der "Adresse" wird hierzu teilweise synonym verwandt, umfasst heute aber, wie etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, auch die Adresse der e lektronischen Post. In Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG, dessen Umsetzung die Vorschrift des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG dient, wird anstelle des Begriffs " Anschrift " der Begriff " Adresse n" 12 13 14 - 8 - verw e nd e t. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszuge hen, dass die in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG genannte "Anschrift" mit "Adresse" gleichzusetzen ist. Das erfo r- dert bereits das Gebot der richtlinien konformen Auslegung. Auch der Gesetzgeber ist davon bei der Neufassung von § 101 UrhG zur Umsetzung der Richtlini e 2004/48/EG im Jahr 2007 ausgegangen. Zwar hat er den Begriff d er "Anschrift" aus der V orgä n- gerv orschrift des § 101a UrhG aF beibehalten. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass die bisherigen Regelungen zum Umfang der Auskunft lediglich um die Angaben über die Preise zu ergänzen seien (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 30) . D amit hat er deutlich gemacht, dass die "Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nu n- mehr im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu verste hen ist. c ) Dies es Verständnis von § 101 Abs. 3 UrhG ist durch den Schutzzweck der Norm gedeckt. Der Auskunftsanspruch gegen Dritte soll es dem Rechtsinhaber e r- möglichen, den Verletzer zu ermitteln, zumal bei Rechtsverletzungen im Internet bei anonymisierter Kommunikation und insbesondere beim unbefugten öffentlichen Z u- gänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen oder Vide o- plattformen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden bei der Regis t- rierung eines Nutzers der Plattform der Beklagten zu 1 allein ein (fiktiver) Benutze r- name sowie eine EMail - Adresse erfasst. Ohne einen A n spruch gegen den Plat t- formbetreiber auf A uskunft über die E - Mail - Adresse und auf zweiter Stufe gegen den E - Mail - Provider auf Angabe von Name und Anschrift des Inhabers der E - Mail - Adresse - so weit diese gespeichert sind (vgl. § 111 Abs. 2 TKG) - wäre eine Ermit t- lung des Verletzers zur Rechtsverfolgung von vornherein erschwert (vgl. Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, 2011, S. 27) . Das widerspräche dem Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 2004/48/EG (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/47/EG; BT - Drucks. 16/5048, S. 39 f.; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 80/11, BGHZ 195 , 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). 15 - 9 - 4 . Die Revision der Klägerin ist begründet, wenn der Begriff "Adressen" im Si n- ne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend auszulegen ist , dass dazu nicht nur die vom Berufungsgericht ausgeurteilte Auskunft über die E - Mail - Adressen, sondern auch die Telefonnummern der Nutzer sowie die bei de n U r- heberrechtsverletzung en genutzten IP - Adressen gehören. a ) Die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch auf die Telefonnummern erstreckt, ist Gegenstand der Vorlagefrage 1 b . aa) Es kommt in Betracht, mit Blick auf den Wortlaut der Begriffe "Anschrift" in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG und "Adresse" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass diese beide n Begri f- fe eindeutig sind und nach ihrem klaren Wortlaut Telefonnummern nicht umfassen (vgl. OLG Köln, GRUR - RR 2011, 305, 307; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 101 Rn. 17; Schricker/Loewenheim/ Wimmers aaO § 101 Rn. 76; Ludyga, AfP 2017, 476, 477; zweifelnd Fromm/Norde mann/Czychowski aaO § 101 Rn. 86; aA Czychowski, ZUM - RD 2017, 656, 657). bb) Mit der Revision der Klägerin könnte aber auch darauf abgestellt werden, dass die moderne Telekommunikationstechnik es ermöglicht, Schreiben per SMS, MMS oder über Instant - Mess a g ing - Dienste an ein Telefon oder andere mobile En d- geräte zu senden ; als "Anschrift" für diese schriftliche Kommunikation dient dann die Telefonnummer . Für diese Auffassung könnte n Sinn und Zweck der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG sprechen, die auf eine Identifikation des Rechtsverletzers zielt. Wegen der den Nutzern gewährten Anonymität auf Plattfo r- m en wie jener der Beklagten zu 1 (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. September 2018 I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 = WRP 2018, 1480 - uploaded) können die Beklagten regelmäßig von vornherein keine Ausku nft über 16 17 18 19 - 10 - "Name n und Adresse n " im herkömmlichen Sinne von Vor - und Nachn a me und eine r Postanschrift erteilen. Die Telefonnummer wird dagegen in den Fällen, in denen Nu t- zer Videos von mehr als 15 Minuten Länge auf der Plattform der Beklagten zu 1 ve r- öf fentli chen möchten , nicht nur abgefragt , sondern durch die Übersendung eines Freischaltcodes auch verifiziert. B ei der Vergabe von Telefonnummern müssen g e- mäß § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG der Name und die Anschrift des Anschlussinh a- bers sowie bei natürlichen Pe rsonen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG deren G e- burtsdatum erhoben und gespeichert sowie bei Prepaid - Diensten auch überprüft (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 TKG) werden . Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksicht i- gung des Umstand s , dass bei der Vergabe von E - Mail - Adressen eine solche Verif i- zierung und Speicherung nicht obligatorisch ist (vgl. § 111 Abs. 2 TKG), dürfte die Auskunft über die Telefonnummer zumindest bei den hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen das einzig e generell wirksame und zielführend e Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar stellen (vgl. Erwägungsgru nd 3 der Richtlinie 2004/48/EG ; vg l . auch Czychowski, ZUM - RD 2017, 656, 657 ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der Länge der unbefugt öffentlich z u- gänglich gemachten Videos um schwerwiegende Rechtsverletzungen handelt. b) Für die Begründetheit der Revision der Klägerin stellt sich weiter die Frage, ob die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erte ilende Auskunft die IP - Adresse umfasst, die für das rechtsverletzende Hochladen der Datei en ve r- wendet wurde. Darauf zielt die Vorlagefrage 1 c. aa) Gegen die Erstreckung der zu erteilenden Auskunft auf die IP - Adresse könnte ihre Funktion sprechen. Auch wenn die IP - Adresse verschieden tlich mit einer Postadresse verglichen wird (vgl. OLG Hamburg, GRUR - RR 2014, 140, 146), weil mit ihr versehene Datenpakete das Empfangsgerät eindeutig identifizieren, bezeic h- net eine IP - Adresse keine Anschrift oder Adresse, unter der ein Nutzer wohnhaft o- d er erreichbar ist; sie ist kei ner bestimmten Person, sondern - im Falle einer dynam i- 20 21 - 11 - schen IP - Adresse überdies nur vorübergehend - der Netzwerkschnittstelle eines mit dem Internet kommunizierenden Gerät s zugeordnet. Die IP - Adresse ermöglicht de s- halb nicht d ie Identifikation einer Per son; m it der IP - Adresse wird allein ein Gerät identifiziert. Darüber hinaus identifiziert die IP - Adresse nur das mit dem Internet kommunizierende Gerät an der Netzwerkschnittstelle , nicht aber weitere, mit diesem Gerät verbundene Geräte . D iese werden vielmehr innerhalb des Netzwerks ihrerseits über private IP - Adressen identifiziert. bb) Gegen eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte ferner sprechen, dass IP - Adressen regelmäßig zu den (personenbezogenen) Verkehrsdaten gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C - 582/14, GRUR Int. 2016, 1169 Rn. 48 f . Breyer/ Deutschland) und nicht (lediglich) zu den Bestandsdaten des Nutzers (vgl. BVerfG, ZUM - RD 2011, 396, 398 [juris Rn. 12]; BVerfGE 130, 151, 190 [juris Rn. 139]; BGHZ 195, 257 Rn. 39 - Alles kann besser werden; BGH, Urteil vom 21. September 2017 I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 29 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft; Urteil vom 13 . Juli 2017 - I ZR 193/16, GRUR 2018, 189 Rn. 16 = WRP 2018, 210 - Benutzerkennung; Dix in Roßnagel, Recht der Telemed i- endienste, 2013, § 14 TMG Rn. 25) . D amit bedarf es einer Abwägung der betroff e- nen Grundrechte . (1) Bei der richtlinienkonformen Ausleg ung des nationalen Rechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den ve r- schiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherz u- stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 20 08, I - 309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 - Promusicae/Telefonica; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C - 557/07, Slg. 2009, I - 1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG/Tele2; Urteil vom 16. Juli 2015 - C - 580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 34 Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C - 149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 45 B astei Lübbe; BGH, GRUR 22 23 - 12 - 2018, 189 Rn. 24 - Benutzerkennung; vgl. auch Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG). I m Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an private Dritte zur Verfolgung vo n Urheberrechtsverstößen sind dabei insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebe ns (Art. 7 EU - Grundrechtecharta ) und der Schutz persone n- bezogener Daten (Art. 8 EU - Grundrechtecharta) einerseits sowie das Eigen tum s- recht (Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecha rta) andererseits in die Abwägung einzub e- ziehen. (2) Auch wenn Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums mit Hilfe der verwendeten IP - Adresse einfacher und effizienter ermittelt werden könn en , s pricht gegen eine Auskunft über die se Daten möglicherwe ise die damit einhergehende B e- einträchtigung des Rechts der Nutzer auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 7 EU - Grundrechte charta ) und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 8 EU - Grundrechtecharta) . N ach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/ EG und § 102 Abs. 3 Nr. 1 UrhG haben sie (nur) die Weitergabe ihres Namens und ihrer A d- resse hinzunehmen. Die Auskunft über von ihnen genutzte IP - Adressen stellt im Ve r- hältnis da zu nicht lediglich ein Minus dar, sondern ein darüber hinausgehendes, das Priv atleben berührendes Aliud. Die Auskunft über die (dynami sche) IP - Adresse, die sich immer auch auf den ge nauen Z ugriffsz eitpunkt erstreckt , weil sie nur so die Ide n tifikation eines Endgeräts überhaupt ermöglichen kann , gibt damit gleichzeitig Aufschluss übe r den genauen Zeitpunkt der Internetkommunikation einschließlich der Zeitzone und damit über nähere Umstände des Kommunikationsvorgangs, die durch Art. 7 und Art. 8 EU - Grundrechtecharta geschützt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C - 293/12, C - 594/ 12, NJW 2014, 2169 Rn. 26 f. - Digital Rights ; zu Art. 10 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 130, 151, 179 [juris Rn. 112]). Ist der Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer kann die Auskunft über die IP - Adresse darüber hinaus in das Recht auf Privatleben unbeteilig ter Dritter eingreifen . 24 25 - 13 - cc ) Für eine Einbeziehung der IP - Adresse in den Auskunftsumfang von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG könnte dagegen der dort verwendete B e- griff der "Adressen" sowie der Schutzzweck der Vorschrift sprechen. Der Be griff der Adresse kann nach seinem Wortlaut jede Art der Adresse umfassen und damit auch die (elektronische) IP - Adresse. Diese er leichtert wie die Postanschrift und die E - Mail - Adresse die Ermittlung des Verletzers de s Urheberrechts . Die IP - Adresse ist ein Identifizierungs merkmal und weist einen Bezug zu e iner Person auf (vgl. Ludyga, Af P 2017, 476, 477). Die IP - Adresse ist damit ebenso wie die Telefonnummer ein zentr a- le s Datum, dess en Kenntnis zur effizienten Rechtsverfolgung erforderlich sein kön n- te . Der B egriff der "Adresse" ist deshalb möglicherweise schutzzweckbezogen au s- z u legen und könnte je nach Fallkonstellation die nutzerbezogenen Identifizierung s- merkmale erfassen, die für eine Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind (vgl. Czychowski, ZUM - RD 2017, 656, 657). dd ) Für eine Einbeziehung der IP - Adresse könnte n danach insbesondere Sinn und Zweck der Richtlinie 2004/48/EG sprechen . N ach ihrem dritten Erwägungsgrund soll sie der wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dienen. B ei einer anonyme n Nutzung von Platt formen wie jener der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 25 - uploaded) wäre die ses Ziel nicht gewährleistet, solange das herkömmliche Verständnis von "Namen und Adressen" zugrunde gelegt wird; die Auskunft über " Namen und Adressen " liefe regelmäßig ins Leere , weil diese Daten von Plattformbetreibern wie der Beklagten zu 1 in der Regel weder erhoben noch verifiziert werden . Die damit einhergehende qualifizierte Beeinträchtigung des durch die Charta geschütz ten ge istigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta) könnte als Missachtung des Erfordernisses einzustufen sein , ein angemessenes Gleichgewicht zwischen miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten ( vgl. EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 46 - Bastei Lü b- be) . D ie Herausgabe der IP - Adresse neben der E - Mail - Adresse und möglicherweise der Telefonnummer ( oben Rn. 17 ff. ) könnte in diesem Zusammenhang ein geeign e- 26 - 14 - tes Mittel für die Identifikation der Rechtsverletzer und damit für die effekti ve Dur c h- setzung der Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG darstellen . - 15 - 5. Ist die Vorlagefrage 1 c dahingehend zu beantworten, dass der Auskunftsa n- spruch nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG die Auskunft über die bei der rechteverletzenden Handlung verwendete IP - Adresse umfasst, stellt sich für die Begründetheit der Revision der Klägerin weiter die Frage, ob auch über die IP - Adresse Auskunft verlang t werden kann, die die Nutzer zuletzt und unabhängig von einer dami t zusammenhängenden Verletzungshandlung für eine n Zugriff auf ihr Google - / YouTube - Benutzerkonto verwendet haben (Vorlagefrage 2). a) Die Klägerin macht geltend, eine Identifizierung de r Nutzer könne jedenfalls über eine so ermittelte , aktuelle (re) IP - Ad resse mit hoher Wahrscheinlichkeit erfo l- gen , weil die beim rechtsverletzenden Upload verwendete dynamische IP - Adresse zwischenzeitlich möglicherweise gelöscht worden sei . Für diese Ansicht spricht , dass wegen des permanenten Wechsels der dynamischen IP - Adr essen (auch) die jeweils aktuellste IP - Adresse vom Auskunftsumfang umfasst sein mag , weil nur sie tatsäc h- lich die "Anschrift" des Nutzers der Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG darstellt. b) Eine solche Ausweitung des Auskunftsanspruch s auf die aktuellste oder e i- ne aktuellere - IP - Adresse unabhängig von einer damit zusammenhängenden Verle t- zungshandlung wäre dann nicht möglich, wenn Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtli nie 2004/48/EG einen Bezug zu einer Rechtsverletzung erfordert . Die zuletzt b ei der Nutzung des Google - /Y ouTube - Benutzerkontos verwendete IP - Adresse steht mit der beanstandeten rechtsverletzenden Nutzung nicht (zwingend) in einem Zusamme n- hang. Dass ein solcher Zusammenhang aber notwen dig ist , könnte sich daraus e r- geben , 27 28 29 - 16 - dass die Beklagten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG nur pa s- si v legitimiert sind, weil sie die Dienstleistung für rechtsverletzende Tätigkeiten e r- bracht haben und sich die zu erteilende n Auskü nf te nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/48/EG gerade auf solche ( rechtsverletzende n ) Dienstleistung en beziehen . Koch Kirchhoff Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 - 3 O 476/13 - OLG F rankfurt am Main, Entscheidung vom 22.08.2017 - 11 U 71/16 -
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