BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 154/05 vom 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Juni 2005 - I-21 U 171/04 - wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl344ger zu tra-gen. Beschwerdewert: 35.279 200 Gr374nde: Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Der beanstandete Versto337 des Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar. Die im Berufungsverfahren erhobene R374ge der Kl344ger, das Landgericht habe zu den neu vorgelegten Urkunden keine Gesamtbeurteilung vorgenommen, hat das Berufungsgericht in seinen tatbestandlichen Ausf374hrun-gen hervorgehoben. Schon deswegen spricht nichts daf374r, dass es diesen Kla-gevortrag anschlie337end nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezo-gen h344tte. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 1 - 3 - 205, 216). Davon abgesehen war nach den rechtsfehlerfreien Erw344gungen des Berufungsgerichts lediglich ein kleiner Teil der von den Kl344gern vorgelegten Unterlagen als neue Urkunden im Sinne des 247 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO mit spezifisch urkundlichem Beweiswert anzusehen, dessen Beweiseignung das Berufungsgericht zu 374berpr374fen hatte; dazu geh366rten insbesondere nicht die jetzt nachtr344glich 374berreichten schriftlichen Sachverst344ndigengutachten und Protokolle 374ber Zeugenvernehmungen (s. etwa Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 580 Rn. 18). Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 O 27/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-21 U 171/04 -
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