BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/07 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 23 Abs. 4; Art. 29 Abs. 1; HGB 247 435 a) Der Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtf374hrer seiner Einlas-sungsobliegenheit gen374gt hat, die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung des Frachtf374hrers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt auch dann, wenn ihm die n344here Darlegung eines zum Wahrnehmungsbe-reich des Gegners geh366renden Geschehens nicht m366glich ist. Ein solcher Umstand f374hrt allenfalls zu erh366hten Anforderungen an die (sekund344re) Dar-legungslast des Prozessgegners. b) Gem344337 Art. 23 Abs. 4 CMR sind nur solche Kosten zu erstatten, die nicht be-reits den Versandwert des Gutes am Ort und zur Zeit der 334bernahme beein-flusst haben. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirch-hoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juli 2007 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsklage auch in Bezug auf die spanischen Verbrauch-steuern (Wert der spanischen Steuerbanderolen) abgewiesen wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in L374beck ans344ssige Kl344gerin stellt Zigaretten und Zigarren her. Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen wegen des Verlustes von Tabak-waren auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Kl344gerin beauftragte die Beklagte im M344rz 2005 zu festen Kosten mit der Besorgung des Transports von Tabakwaren per LKW von L374beck nach Le-ganes in Spanien. Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin weiter, die einen in Tallinn/Estland ans344ssigen Frachtf374hrer mit der Durchf374hrung des Transports betraute. Der Versand der mit spanischen Steuerbanderolen verse-henen Zigarettenpackungen zur spanischen Empf344ngerin erfolgte im Steuer-aussetzungsverfahren. W344hrend des Transports wurden in Frankreich Tabak-waren im Produktionswert von 1.600,03 200 entwendet. Diesen Betrag hat die Beklagte der Kl344gerin erstattet. 2 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, es sei zu erwarten, dass der franz366si-sche Fiskus auf die in Frankreich in Verlust geratenen Zigaretten die der H366he nach noch nicht bestimmten, in der Gr366337enordnung von 20.000 200 liegenden franz366sischen Verbrauchsteuern erheben und sie damit belasten werde. Als weiterer Schaden komme der ihr ebenfalls noch nicht bekannte, sch344tzungs-weise ebenso hohe Wert der spanischen Steuerbanderolen hinzu. Insoweit sei zwar nicht ihr selbst, sondern der spanischen K344uferin ein Schaden entstanden. Diesen Fremdschaden k366nne sie aber nach den Grunds344tzen der Drittscha-densliquidation im eigenen Namen geltend machen. 3 Die Kl344gerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte k366nne sich nicht auf Haftungsbeschr344nkungen berufen, weil der Schaden durch ein der Beklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Frachtf374hrers oder seiner Leute verursacht worden sei. Der beladene LKW sei an der Autobahn in S374dfrankreich auf einem nicht bewachten Parkplatz abgestellt worden, wo sich auch der Diebstahl ereignet habe. Dies rechtfertige den Vorwurf der leichtferti-gen Schadensverursachung, selbst wenn die Art des Transportgutes von au337en nicht erkennbar gewesen sei. 4 - 4 - Die Kl344gerin hat beantragt, 5 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin alle weiteren Sch344-den zu ersetzen, die ihr oder den Personen, deren Sch344den sie im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann, wegen des Verlustes von 18 Kartons und einer Stange Zigaretten auf dem Transport von L374beck nach Leganes in Spanien am 24. M344rz 2005 entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegen374ber geltend ge-macht, ein qualifiziertes Verschulden des Frachtf374hrers oder seiner Leute komme nicht in Betracht, da der Diebstahl sich auf einem bewachten Parkplatz an der A10 in Frankreich ereignet habe. 6 Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht f374r begr374ndet erachtete Klage abgewiesen. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Streithelferin der Beklagten beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten f374r den streitge-genst344ndlichen Verlust gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR dem Grunde nach ange-nommen. Die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR hat es dagegen verneint. Hierzu hat das Berufungsgericht - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: 9 - 5 - Auf der Grundlage einer nach Art. 23 CMR begrenzten Haftung der Be-klagten k366nne die Kl344gerin den von ihr behaupteten Schaden nicht ersetzt ver-langen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch komme allenfalls bei einer unbeschr344nkten Haftung der Beklagten gem344337 Art. 29 Abs. 1 CMR in Be-tracht. Ein qualifiziertes Verschulden, das Leichtfertigkeit und das Bewusstsein erfordere, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, h344tte vor-gelegen, wenn der mit Zigaretten beladene LKW w344hrend der Nacht auf einem unbewachten Parkplatz an der Autobahn in S374dfrankreich abgestellt worden w344re. Dies habe die f374r das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens beweisbelastete Kl344gerin zwar behauptet, jedoch nicht bewiesen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu Recht verneint. Es hat ebenfalls zutref-fend angenommen, dass damit der Ersatz der in Frankreich anfallenden Ver-brauchsteuern ausscheidet. Dagegen kann aufgrund der getroffenen Feststel-lungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344gerin hinsichtlich der spani-schen Verbrauchsteuern ein Ersatzanspruch zusteht. 11 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten f374r den hier in Rede stehenden Verlust von Tabakwaren nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revisionserwiderung auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Kl344gerin als Fixkostenspediteurin i.S. von 247 459 HGB beauf-tragt worden ist und sich ihre Haftung demgem344337 grunds344tzlich nach den Be-stimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (Art. 17 ff. CMR) richtet. 12 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin habe die Voraussetzungen f374r eine unbeschr344nkte 13 - 6 - Haftung der Beklagten nach Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB nicht be-wiesen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin habe mit ihrem Vortrag, der Diebstahl habe sich nachts auf einem unbewachten Parkplatz an der Autobahn in S374dfrankreich ereignet, einen Sachverhalt dargelegt, der nach den Umst344nden des Falls mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein leichtfertiges Verhalten nahelege. Es k366nne auch nur die Beklagte in zumutbarer Weise zur Aufkl344rung des Schadensfalls beitragen. Dementsprechend sei sie gehalten, das Informationsdefizit der Kl344gerin durch detaillierten Sachvortrag zu den von ihr ergriffenen Sicherungsma337nahmen auszugleichen. Die ihr danach obliegen-de Darlegungslast habe die Beklagte in ausreichendem Ma337e erf374llt, indem sie behauptet habe, der LKW habe am 24. M344rz 2005 in Frankreich auf einem be-wachten Parkplatz bei der ESSO-Tankstelle Aire de Ch342tellerault in Antran/Frankreich unmittelbar an der Autobahn A10 Richtung Bordeaux zwischen Tours und Poitiers auf dem Stellplatz Nr. 25 gestanden. Wenn der Anspruchs-gegner seiner sekund344ren Darlegungslast gen374gt habe, obliege die weitere Beweisf374hrung nach allgemeinen Grunds344tzen dann wiederum dem an sich Beweispflichtigen. Dementsprechend m374sse die Kl344gerin beweisen, dass die Behauptung der Beklagten unzutreffend sei. Diesen Beweis habe die Kl344gerin nicht gef374hrt. 14 b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revi-sion stand. 15 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grunds344tzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zu-gunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haf-tungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Danach 16 - 7 - tr344gt er die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leute vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 30; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 128/06, TranspR 2009, 134 Tz. 14). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar, zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekund344re Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte f374r ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sach-verhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtf374hrer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH TranspR 2009, 134 Tz. 14 m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag der Kl344gerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-schulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB schlie337en l344sst, das Voraussetzung f374r eine unbeschr344nkte Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR ist. Die Revisionser-widerung erhebt gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts auch kei-ne Beanstandungen. 17 - 8 - Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast in hinreichendem Ma337e gen374gt hat. Denn sie hat dargelegt, auf welchem von ihr genau bezeichneten Parkplatz der beladene LKW abgestellt war, als sich der Diebstahl ereignete, und dass dieser Parkplatz bewacht war. 18 cc) Von der Revision wird gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre Darlegungsobliegenheit erf374llt habe, grunds344tzlich nichts erinnert. Sie meint aber, der Frachtf374hrer m374sse den von ihm zu seiner Entlas-tung vorgetragenen Sachverhalt auch beweisen. 19 Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Nach der neue-ren Senatsrechtsprechung muss der Anspruchsteller, wenn der Spediteur/Frachtf374hrer seiner Einlassungsobliegenheit - wie hier - gen374gt hat, die Voraus-setzungen f374r eine unbeschr344nkte Haftung des Frachtf374hrers darlegen und ge-gebenenfalls beweisen. Es gereicht der Beklagten daher nicht zum Nachteil, dass sie den von ihr geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihr inso-weit keine Beweislast obliegt (vgl. BGH TranspR 2008, 113 Tz. 33; TranspR 2009, 134 Tz. 15). An der gegenteiligen Auffassung, die im Urteil vom 7. November 1996 (I ZR 111/94, TranspR 1997, 291 = VersR 1997, 725) vertre-ten worden ist, h344lt der Senat nicht fest. Eine andere Beurteilung der Darle-gungs- und Beweislastverteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei die n344here Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners geh366renden Geschehens nicht m366glich ist. Dieser Umstand f374hrt nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, sondern al-lenfalls zu erh366hten Anforderungen an die Erkl344rungslast des Prozessgegners (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 139/07, NJW 2009, 2384 Tz. 17 = GRUR 2009, 502 - pcb). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht im 334brigen mit 20 - 9 - Recht angenommen, dass der Kl344gerin die Beweisf374hrung weder unm366glich noch unzumutbar ist, weil diese hier keine Kenntnis interner Abl344ufe bei der Be-klagten voraussetzt. Der Parkplatz, den die Beklagte konkret bezeichnet hat, ist allgemein zug344nglich. Die Kl344gerin h344tte den ihr obliegenden Beweis durch Bei-bringung von Ausk374nften zust344ndiger Stellen in Frankreich, seien es Beh366rden oder Automobilclubs, gegebenenfalls auch durch Vernehmung des Fahrers, f374hren k366nnen. dd) Ohne Erfolg bleibt auch die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe unber374cksichtigt gelassen, dass die Kl344gerin durch Vorlage von Luftbild-aufnahmen in der m374ndlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 nachgewiesen habe, dass es sich bei dem Parkplatz, auf dem sich nach dem Vortrag der Be-klagten der Diebstahl ereignet habe, um eine normale Autobahntankstelle und Rastst344tte handele, bei denen die abgestellten Lastkraftwagen 374blicherweise nicht bewacht w374rden. 21 Richtig ist zwar, dass das Berufungsgericht die von der Kl344gerin vorge-legten Aufnahmen nicht gew374rdigt hat. Dadurch hat das Berufungsgericht ent-gegen der Auffassung der Revision aber nicht das Verfahrensgrundrecht der Kl344gerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn die beiden bei den Akten befind-lichen Luftbildaufnahmen sind f374r die Frage der Bewachung des Parkplatzes, auf dem der LKW gestanden haben soll, unergiebig. Das Berufungsgericht brauchte die Aufnahme daher auch nicht zu ber374cksichtigen und zu w374rdigen. 22 3. Scheidet ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten aus, richtet sich der Umfang des von der Beklagten f374r den Verlust der Tabakwaren geschulde-ten Ersatzes nach Art. 23 CMR. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenom-men, dass der Ersatz der in Frankreich anfallenden Verbrauchsteuern unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Ein Schadenser- 23 - 10 - satzanspruch in Bezug auf die spanischen Verbrauchsteuern kann hingegen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. a) Gem344337 Art. 23 Abs. 1 CMR hat der Frachtf374hrer bei vollst344ndigem oder teilweisem Verlust des Gutes eine Entsch344digung zu zahlen, die nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der 334bernahme zur Bef366rderung berechnet wird. Den Produktionswert der abhandengekommenen Tabakwaren in H366he von 1.600,03 200 hat die Beklagte der Kl344gerin vollst344ndig ersetzt. Gem344337 Art. 23 Abs. 4 CMR hat der Frachtf374hrer neben dem Warenwert lediglich Fracht, Z366lle und sonstige aus Anlass der Bef366rderung des Gutes entstandene Kosten zu er-statten. 24 Zu den "sonstigen aus Anlass der Bef366rderung des verlorenen Gutes" entstandenen Kosten z344hlen nur solche, die bei vertragsgem344337er Bef366rderung gleicherma337en entstanden w344ren und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen h344tten, die also nicht schadensbedingt entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00, TranspR 2003, 453, 454 = VersR 2004, 535 m.w.N.). Die Haftungsregelungen in Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheiden zwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absenders/Empf344ngers. Die Sch344den wer-den gem344337 Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR durch Wertersatz kompensiert. Der Er-satz des weitergehenden Schadens ist - wie sich aus der Regelung in Art. 23 Abs. 4 CMR ergibt - ausgeschlossen. Ersatzlos bleiben vor allem Folgekosten, zu denen s344mtliche schadensbedingten Aufwendungen geh366ren. Das Risiko hierf374r tr344gt grunds344tzlich die Verladerseite, die auch das Risiko f374r entgange-nen Gewinn oder Produktionsausfall des Empf344ngers trifft. Legt der Warenver-sender auf die Haftung des Bef366rderers f374r nicht von Art. 23 CMR erfasste 25 - 11 - Sachfolgesch344den Wert, so hat er die M366glichkeit, gem344337 Art. 26 CMR ein be-sonderes Lieferinteresse zu deklarieren (BGH TranspR 2003, 453, 454 f.). b) Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes hat das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der von der Kl344gerin in Frankreich m366glicherweise noch zu zahlenden Tabaksteuer, die eine Ver-brauchsteuer ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Ra-tes vom 25. Februar 1992, ABl. Nr. L 076 S. 1 ff.) um schadensbedingte Auf-wendungen handelt, deren Erstattungsf344higkeit nicht von Art. 23 Abs. 4 CMR umfasst wird. 26 Die im Transitland Frankreich anfallende Steuer ist schadensbedingt ent-standen, weil die im Steueraussetzungsverfahren (Art. 4 lit. c, Art. 15 Richtlinie 92/12/EWG) bef366rderten Zigaretten durch Diebstahl w344hrend des Transports in Verkehr gebracht wurden. Nach Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 i.V. mit Art. 15 Abs. 3 Richtlinie 92/12/EWG) ist die Kl344gerin dadurch Steuerschuldnerin ge-worden. Bei vertragsgem344337er Abwicklung der Bef366rderung w344ren ihr die in Re-de stehenden Kosten nicht entstanden. Es handelt sich mithin um durch den Diebstahl selbst verursachte Aufwendungen, die nicht nach Art. 23 Abs. 4 CMR erstattungsf344hig sind (vgl. BGH TranspR 2003, 453, 454). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 27 c) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt auch einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten verneint hat, die der spanischen Empf344ngerin f374r den Erwerb von Steuerbanderolen entstanden sind, mit denen die Kl344gerin die Zigarettenpackungen versehen hat. 28 aa) Als Grundlage f374r eine Einbeziehung dieser Kosten, die die Kl344gerin im Wege der Drittschadensliquidation geltend macht, kommt allerdings nicht 29 - 12 - Art. 23 Abs. 4 CMR, sondern allein Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR in Betracht. Denn es handelt sich hierbei weder um Z366lle noch um sonstige aus Anlass der Bef366r-derung des Gutes entstandene Kosten. Die sonstigen aus Anlass der Bef366rde-rung entstandenen Kosten umfassen nur solche Aufwendungen, die sich noch nicht im Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der 334bernahme (Art. 23 Abs. 1 CMR) niedergeschlagen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts wurden die spanischen Steuerbanderolen bereits von der Kl344gerin auf den Zigarettenpackungen angebracht, bevor die Ladung dem Frachtf374hrer zur Bef366rderung nach Spanien 374bergeben wurde. Unter diesen Umst344nden ist da-von auszugehen, dass der Wert, den diese Steuerbanderolen verk366rpern und der die Produktionskosten der Zigaretten nach den Angaben der Kl344gerin um ein Vielfaches 374bersteigt, den Wert des Transportguts schon zum Zeitpunkt der 334bergabe an den Frachtf374hrer ma337geblich bestimmt hat. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR sind aber nur solche Kosten zu erstatten, die nicht bereits den Versand-wert beeinflusst haben (vgl. Koller, VersR 1989, 2, 7; ders., Transportrecht, 6. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 10). bb) Demnach kommt hinsichtlich der von der spanischen Empf344ngerin f374r den Erwerb von Steuerbanderolen get344tigten Aufwendungen ein Ersatzan-spruch nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR in Betracht. Gem344337 Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entsch344digung 8,33 Rechnungseinheiten f374r jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht 374bersteigen, wobei die Rechnungseinheit nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht des Internationalen W344hrungsfonds ist. 30 Die Beklagte hat f374r den Warenverlust an die Kl344gerin unstreitig 1.600,03 200 gezahlt. Da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zum Gewicht der abhandengekommenen Tabakwaren getroffen hat, kann nicht be- 31 - 13 - urteilt werden, ob dieser Betrag noch f374r eine weitere Entsch344digungsleistung Raum l344sst. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin teilweise aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 32 Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren wird sich das Berufungsgericht auch mit der - im Berufungsurteil nicht er366rterten - Frage zu befassen haben, ob ein berechtigtes Interesse der Kl344gerin an der begehrten Feststellung besteht. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass der Kl344gerin der Wert der spanischen Steuerbanderolen bekannt sein m374sste, weil sie diese nach ih-rem Vortrag selbst auf den Zigarettenpackungen angebracht hat. Zumindest 33 - 14 - h344tte die Kl344gerin die M366glichkeit, sich von der spanischen Empf344ngerin den Wert der Steuerbanderolen mitteilen zu lassen. Mit Recht weist die Revisions-erwiderung auch darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Kl344gerin die Empf344ngerin, f374r die sie den Schadensersatz im Wege der Drittschadensliqui-dation beansprucht, im Antrag bislang nicht benannt hat. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 29.08.2006 - 11 O 27/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.07.2007 - 16 U 99/06 -
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