BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 154/08 vom 9. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde der Nebenintervenientin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 7. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- oder Satzungs-versto337 wegen eines Inhaltsmangels zur Anfechtbarkeit des Ent-lastungsbeschlusses f374hrt (BGHZ 153, 47, 51; 160, 385, 388; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, ZIP 2009, 460 Tz. 28, z.V.b. in BGHZ 180, 9 "Kirch/Deutsche Bank"). Selbst von dem sich von den Regeln des 247 87 AktG a.F. entfernenden Ansatz des Berufungsgerichts kann von einem solchen zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses f374hrenden Gesetzesversto337 nicht ausge-gangen werden, weil der Aufsichtsrat sich nicht 374ber eine zweifels-freie Gesetzeslage hinweggesetzt hat; es ist vielmehr in diesem Zusammenhang zu ber374cksichtigen, dass umstritten ist, ob und inwieweit im faktischen Konzern die Verg374tung des Vorstands ei- - 3 - ner abh344ngigen Aktiengesellschaft an der Ertragslage der herr-schenden Gesellschaft ausgerichtet werden darf. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Nebenintervenientin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 ZPO). Streitwert: 25.000,00 200 Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5618/07 -
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