BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 154/08 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin befasst sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von sicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der Beklagten zu 2 geh366rte fr374her zum Bundesverm366gen und war Bestandteil der Bundesver-waltung. Im Jahr 2000 wurde das Unternehmen privatisiert, die Gesch344ftsantei-le wurden an die A. FONDS 374bertragen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden au337erhalb der Bundesverwaltung heran. Sie befasst sich unter an-derem mit der Herstellung von Banknoten, Wertpapieren, Steuerzeichen, Dienstausweisen und Fahrzeugbriefen, nicht hingegen mit der Herstellung von 1 - 3 - Plaketten f374r Kraftfahrzeuge und Dokumentenklebesiegeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte zu 2 exklusiv mit der Herstellung von Personal-ausweisen, Reisep344ssen und F374hrerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2, die deren Vertrieb im Ausland un-terst374tzt. Die Kl344gerin hat den jeweiligen Bestandteil "Bundesdruckerei" in den Firmenbezeichnungen der beiden Beklagten als irref374hrend beanstandet. Die Bezeichnung Bundesdruckerei erwecke bei den angesprochenen Verkehrskrei-sen (366ffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Eindruck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafterin sei. Hier-aus folgere der Verkehr, die Beklagten verf374gten 374ber eine unbeschr344nkte Boni-t344t und Insolvenzfestigkeit. 2 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere geltend gemacht, die Vorschriften der 247247 22, 24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und -klarheit. Unabh344ngig davon sei die Bezeichnung "Bundesdruckerei" nicht irref374hrend. 3 Das Landgericht hat dem von der Kl344gerin geltend gemachten Unterlas-sungsbegehren stattgegeben. Dar374ber hinaus hat es die Beklagten verurteilt, durch Erkl344rung gegen374ber dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ihre Firmen "BIS Bundesdruckerei International Service GmbH" (Beklagte zu 1) und "Bun-desdruckerei GmbH" (Beklagte zu 2) zu l366schen. Auf die Berufung der Beklag-ten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 4 Auf die dagegen gerichtete Revision der Kl344gerin hat der Senat das Be-rufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- 5 - 4 - dung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen (BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei). Nach Zur374ckverweisung der Sache hat das Berufungsgericht die Beru-fung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass sie jeweils nur ver-pflichtet sind, den Bestandteil "Bundes" in ihren Firmenbezeichnungen zu l366-schen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 6 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts haben die Beklagten fristgem344337 am 2. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 begr374ndet. Mit Schriftsatz vom 13. Ja-nuar 2010 hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt er-kl344rt, weil s344mtliche Gesch344ftsanteile der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2, die wiederum Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1 ist, w344hrend des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland 374bertragen worden sind. Die Beklagten haben sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. 7 II. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmit-telinstanz, auch noch w344hrend des Verfahrens 374ber eine Nichtzulassungsbe-schwerde, erkl344rt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZR 249/02, GRUR 2007, 448 Tz. 12). Da durch die 374ber-einstimmenden Erkl344rungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist 374ber alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten der Vorinstanzen gem344337 der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde geltenden Vorschrift des 247 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu 8 - 5 - entscheiden. Dabei ist der mutma337liche Ausgang des Beschwerde- und gege-benenfalls des Revisionsverfahrens zu ber374cksichtigen (BGH WRP 2005, 126). 2. Danach sind die Kosten in vollem Umfang den Beklagten aufzuerle-gen. Eine f374r die Beklagten g374nstige Entscheidung 374ber die Kosten des Rechts-streits k366nnte nur erfolgen, wenn nach dem Sach- und Streitstand ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchf374hrung der Revision zu einer Abweisung der Klage gef374hrt h344tte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbe-schwerde h344tte keinen Erfolg gehabt, weil die Beklagten keinen die Zulassung der Revision erfordernden Grund dargetan haben. Insbesondere liegen keine Verst366337e des Berufungsgerichts gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. 9 a) Auch wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde davon auszugehen ist, dass der Gesamtanteil der Irregef374hrten in den Verkehrskreisen, mit denen die Beklagte zu 2 in gesch344ftlichen Kontakt tritt, wesentlich geringer ist als die vom Berufungsgericht angesetzte Quote von 66%, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Versto337es gegen das Willk374rverbot. 10 Wie eine Angabe verstanden wird, h344ngt von der Auffassung des Perso-nenkreises ab, an den sie sich richtet. Geh366ren die Adressaten der Werbeaus-sage verschiedenen Kreisen an, so reicht die Irref374hrung in einem dieser Kreise aus (BGHZ 156, 250, 256 - Marktf374hrerschaft; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Tz. 38 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 Rdn. 2.75; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 5 Rdn. 125). Das Berufungsgericht hat mit Recht auf den Verkehrskreis der nicht spezialisierten Personen abgestellt, 11 - 6 - die m366glicherweise ohne Kenntnis 374ber die tats344chlichen Verh344ltnisse mit den Beklagten in gesch344ftlichem Kontakt stehen oder treten k366nnen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. M344rz 2007 als m366glichen Verkehrskreis ausdr374cklich auch die Lieferanten der Beklagten zu 2 genannt (BGH GRUR 2007, 1079 Tz. 38 - Bundesdruckerei). Dieser Verkehrskreis der nicht spezialisierten Per-sonen ist im Rahmen des Meinungsforschungsgutachtens um die Bezieher der DEPAROM erweitert worden, was nicht zu beanstanden ist, da es sich insoweit ebenfalls um nicht spezialisierte Personen handelt. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die wettbewerbliche Rele-vanz der Irref374hrung bejaht. Bei einer Quote von 66% ist diese Voraussetzung f374r einen Unterlassungsanspruch jedenfalls erf374llt (vgl. Bornkamm in K366hler/ Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.106). Dass nach dem von den Beklagten vorgeleg-ten Meinungsforschungsgutachten der TNS Infratest (Anlage BK 8) lediglich 12% der Befragten die besondere Krisenfestigkeit gerade auf die staatliche Be-teiligung oder den Namen der Beklagten zur374ckf374hrten, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine andere Beurteilung. Das Berufungsgericht hat dem Ergebnis der Befragung zur Frage 4 A mit Recht keine ma337gebliche Bedeutung beigemessen. Angesichts der Wortwahl der Fragestellung ist das gewonnene Ergebnis nicht geeignet, die wettbewerbliche Relevanz der Irref374h-rung entscheidend in Zweifel zu ziehen. In seinem Urteil vom 29. M344rz 2007 hat der Senat ausgef374hrt, dass es f374r potentielle Kunden von erheblicher Bedeu-tung ist, ob sie ein Unternehmen mit verl344sslicher Bonit344t beauftragen, da eine Zusammenarbeit im Falle von Zahlungsschwierigkeiten oder gar einer Insolvenz erheblich erschwert wird (BGH GRUR 2007, 1079 Tz. 28 - Bundesdruckerei). Gem344337 dem Gutachten ist hingegen nach einer "besonderen Krisenfestigkeit" gefragt worden. Es liegt nicht fern, dass ein Befragter mit "Krisenfestigkeit" eine ausreichende Bonit344t eines Unternehmens verbindet. Durch den Zusatz "be- 12 - 7 - sondere" in der Fragestellung kann sich ein Befragter veranlasst sehen, nach weiteren Umst344nden wie beispielsweise eine Vielzahl hoheitlicher Auftr344ge zu suchen. c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gte Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts rechtfertigt ebenfalls nicht die Zu-lassung der Revision. Dabei kann offenbleiben, ob die Anfechtung der Kosten-entscheidung - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - bereits unzul344s-sig ist. Denn es fehlt jedenfalls an der Darlegung eines durchgreifenden Zulas-sungsgrundes. 13 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 HKO 13061/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.06.2008 - 29 U 5133/03 -
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