BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 154/09 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vi-zepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Kosten des Rechtstreits, soweit 374ber sie noch nicht durch das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. November 2008 und den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 entschieden wurde, haben zu tragen: - die Kosten der ersten Instanz die Kl344gerin zu 68 v.H. und die Be-klagte zu 32 v.H., - die Kosten der Berufungsrechtszugs die Kl344gerin zu 58 v.H. und die Beklagte zu 42 v.H. und - die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens einschlie337lich 43 v.H. der aus einem Wert von 26.205,09 200 berechneten au337erge-richtlichen Kosten der Kl344gerin im Verfahren 374ber die Nichtzulas-sungsbeschwerde die Beklagte in voller H366he. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 26.205,09 200, der f374r das anschlie337ende Revisionsverfahren auf 11.348,01 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Nachdem die Beklagte die Klageforderung ausgeglichen hat, soweit der Senat die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. April 2009 zugelassen hat, und die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, ist 374ber dessen Kosten gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden, soweit hier374ber nicht bereits befun-den worden ist. Der Senat hat hierbei die Kosten nach dem Ma337 verteilt, in dem die Klage in den verschiedenen Instanzen Erfolg gehabt hat. Soweit die Beklag-te den nach dem Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 noch nicht verbe-schiedenen Restbetrag gezahlt hat, ist die grunds344tzlich notwendige Ber374ck-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Kostenentscheidung nicht veranlasst. Ihr sind die Kosten, die auf den erledigten Teil entfallen, ohne weitere Sachpr374fung aufzuerlegen, weil sie sich durch die Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und ihr Prozessbevollm344chtigter 374berdies erkl344rt hat, die Beklagte 374bernehme im vollen Umfang die insoweit angefallenen 1 - 4 - Kosten. Der bisherige Sach- und Streitstand ist in solchen F344llen f374r die Kos-tenentscheidung nicht mehr ma337gebend (z.B.: BGH, Urteil vom 21. M344rz 2006 - VI ZR 77/05 - NJW-RR 2006, 929, 930 Rn. 5). Schlick D366rr Herrmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 01.04.2005 - 11 O 112/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.04.2009 - 18 U 78/05 -
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