BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/10 Verkündet am: 24 November 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mietwagenwerbung UWG § 4 Nr. 10, 11; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 5 a) § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) E ine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunte r- nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr nach § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitranspo rt auf sich ziehen will. c) In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10 - OLG Frankfurt a.M. LG Limburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberla nde s- gerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der in Limburg ein Taxiunternehmen betreibt, wendet sich gegen ei ne Werbung de s Beklagten für dessen Mietwagenunternehmen mit Sitz in Diez. De r Beklagte warb in dem vo m Streithelfer verlegten Telefonverzeichnis Das Örtliche für Limburg, Diez und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für Limburg und Diez mi t einer direkt unter dem Buchstaben T platzierten Werbeanzeige jeweils wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - Der Text dieser Anzeigen lautete: MIETWAGEN MÜLLER Service mit Tradition! Diez 0 64 32 - 20 11 Der Kläger hält die Werbung für unlauter, weil Verbraucher, die fer n- mündlich ein Taxi bestellen wollten, gezielt abgefangen würden. Außerdem wirft er dem Beklagten Irreführung und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG vor, da die Werbung zur Verwec hslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu unte r- lassen, im Telefonbuch Das Örtliche von Limburg und von Diez Einträge bzw. Werbung unter dem Buchstaben T vorzunehmen oder vornehmen zu la ssen. Ferner hat es dem Kläger seinem Antrag entsprechend Abmahnkosten zug e- sprochen . D as Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR - RR 2011, 140). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung der Beklagte so wie der Streithelfer beantrag en , erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt : 3 4 5 6 7 - 6 - Ein unlauteres Abfangen von Kunden liege nicht vor. Indem der Beklagte in der Nähe der Rubrik Taxi werbe , ziele er nicht auf die Verdrängung der mit ihm im Wettbewerb stehenden Taxiunternehmen. Er stelle sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gl eichsam neben die Mitbewerber, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Die beanstandete Werbung für Mietwagenverkehr führe auch nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr und verstoße deshalb weder gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG noch gegen das Irr e- führungsverbot. Aus der deutlich herausgestellten Überschrift Mietwagen Mü l- ler gehe hervor, dass der Beklagte keinen Taxenverkehr anbiete. I I. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufung s- gericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG liegt nicht vor. a) Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG dar f Werbung für Mietwagenverkehr nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenve r- k ehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten Mietw a- genverkehrs zu schützen . § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG soll Wettbewerbsverze r- rungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der Mietwagenverkehr für das breite Publi kum nicht mehr ohne weiteres vom T a- x en verkehr zu unterscheid en wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1983 1 BvL 8/81, BVerfGE 65, 237, 247 ). 8 9 10 11 12 - 7 - b) Die Werbung des Beklagten ist jedoch nicht geeignet, zur Verwech s- lung mit dem Taxenverkehr zu führe n. Dies gilt zunächst für Text und Gesta l- tung der Anzeigen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, e r- kennt der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und ve r- ständige Verbraucher schon aufgrund der deutlich herausgestellten Ü berschrift Mietwagen Müller , dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxiunternehmens handelt. Aber auch die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben verkehr . Die gesonderte und deutlich erkennbare Rubrikenüberschrift Taxi findet sich erst in deutlichem Abstand im Telefonbuch von Limburg sog ar erst auf der folge n- den Seite nach dem Buchstaben T und damit nach den beanstandeten A n- zeigen . Auch wenn der Beklagte mit den An zeigen einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, ha ben die angesprochenen Ve r- braucher unter diesen Umständen keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten Soweit der Kunde durch die Anze i- g e erfährt, dass der Beklagte mit Flughafentransfer und Krankenfahrten b e- stimmte Dienstleistungen anbietet, die auch von Taxiunternehmen ausgeführt werden, liegt darin eine zulässige Information über das Leistungsangebot des Beklagten. Mietwagenunternehmer sind durch § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch Hervorh e- ben von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung u n- terscheiden (etwa Mietwagen mit Fahrer oder Mietfahrten ) , in einer Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet (BVerfGE 65, 237 , 248 ). 13 14 - 8 - 2. Da die beanstandeten Anzeigen nicht zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen, kommt ein Verstoß gegen das Irreführung sverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UWG gleichfalls nicht in Betracht. 3. Die beanstandete Anzeige stellt auch keine unlautere gezielte Behi n- derung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar (vgl. Harte - Henning/Omsel s, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 81; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG , 5 . Aufl., § 4 Rn. 10.49 ; aA zu § 1 UWG aF OLG Bamberg, NJWRR 1993, 50). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner Werbung Kunden des Klägers nicht in unlauterer Weise abfängt. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unla u- tere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben, wenn auf Ku n- den, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise ein gewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewe r- ber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Ä nderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Rspr.; vgl. zuletzt B GH, Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 21 = WRP 2009, 1086 Änderung der Vo r- einstellung I I, mwN). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt sich der Beklagte nicht zwischen die Taxiunternehmen und deren Kunden, sondern gleichsam neben diese, um den an einer Taxifahrt in - teressierten Ver brauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein durc h- 15 16 17 18 - 9 - schnittlich verständiger Verbraucher wenn er auf der Suche nach der Telefo n- nummer eines Taxiunternehmens die beanstandete n Anzeigen wahrnimmt - durch die Werbeanzeige des Beklagten nicht davon abgehalten wird, die Ei n- träge unter der Rubrik Taxi in den Blick zu nehmen und auf dieser Basis seine geschäftliche Entscheidung zu treffen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. I I I . Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO z u- rückzuweisen. Der Kläger hat auch die Kosten de s Streithelfer s zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vo m 09.09.2009 - 5 O 20/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2010 - 6 U 186/09 - 19
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