BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 154/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist - seine Zul344ssigkeit unterstellt - unbegr374ndet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anh366rungsr374ge gest374tzt wird, in vollem Umfang gepr374ft und, da das Berufungsgericht nach Ein-tritt der Pflegebed374rftigkeit des Beklagten die Grunds344tze des Senatsurteils vom 2. Oktober 2007 (III ZR 16/07, NJW 2008, 1818) zutreffend auf die Anpas-sung des Heimentgelts angewendet hat, f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung aus-dr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt f374r diesen Be- 1 - 3 - schluss in gleicher Weise wie f374r die durch die Anh366rungsr374ge angegriffene Entscheidung (vgl. 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 21.04.2009 - 6 O 306/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 U 64/09 -
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