BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 154/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 102 Abs. 1 Nr. 1, §§ 114, § 117 Abs. 5 Satz 1, §§ 217, 224 a) Die Anfechtung der Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet au f- schiebe n de Wirkung. b) Die m it dem Erlass der Ausführungsanordnung angestrebte Recht s änderung tritt auch dann ein, wenn an dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 BauGB hierfür festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung eines dagegen gerichteten - im Ergebnis erfolglos gebliebenen - Antrags au f gerichtliche Entscheidung noch angedauert hat. c) In einem solchen Fall beginnt die Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 1 BauGB nicht (rückwirkend) an dem in der Ausführungsanordnung festgeset z- ten Tag, sondern an dem Tag, an dem die Anordnung bestandskräf tig g e- worden ist. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 154/12 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Huck e, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 ha ben die Kosten des Revisionsverfa h- rens zu je 1/3 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Eigentümer der Grundstücke Flur - Nr. 37/2, 37/8 und 37/9 der Gemeinde E . . Zur Umsetzung der Festsetzung des Bebauungspl ans " P. - V . - Ring - Süd " beantragte die Gemeinde E . , die Beteiligte zu 4 , im Januar 2005 die Einleitu ng eines Enteignungsverfahrens. Mit Enteignungsbeschluss vom 12. September 2005 in der Fassung des Nachtragsbeschlusses vom 14. Janua r 2009 entzog das Landratsamt F . , der Beteiligte zu 5, als zuständige Enteignungsbehörde den Beteiligten zu 1 bis 3 das Eigentum an noch zu vermessenden Teilflächen ihrer Grundstücke. 1 2 - 3 - Die gegen den Enteignungsbeschluss eingelegten Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 bis 3 blieben ohne Erfolg. Im Enteignungsbeschluss war bestimmt, dass die Beteiligte zu 4 die in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zwecke der Anbindung des P . - V . - Rings an die B . straße und die A . - D . - Straße gemäß dem Straßenausbauplan " P . - V. - Ring - Süd " der Gemeinde E . zu verwenden habe. Am 1. September 2009 erließ der Beteiligte zu 5 eine Ausführungsa n- ordnung mit dem Inha lt, dass mit dem 12. Oktober 2009 00.00 Uhr der bisher i- ge Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Recht szustand ersetzt werde. Gegen diese Ausführungsanordnung stellten die Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz ihrer Prozessb evollmächtigten vom 29. September 2009 Antrag auf gerichtl iche Entscheidung, der mit Schreiben vom 27. April 2010, eingega n- gen beim Landgericht Bayreuth am 28. April 2010, zurückgenommen wurde. Die Antragsteller beantragten sodann am 19. Oktober 2010 d ie Rüc k- übereignung der durch den Enteignungsbeschluss enteigneten Teilflächen, weil die Grundstücke nicht innerhalb der am 12. Oktober 2010 abgelaufenen F rist für die Verwirklichung des Enteignungszwecks verwendet worden sei en. Der Beteiligte zu 5 lehnte d en Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 unter Hinweis darauf ab , dass die Verwendungsfr ist wegen des eingelegten Recht s- be helfs erst mit Ablauf des 28. April 2010 begonnen habe (Rücknahme des g e- gen die Ausführungsanordnung gestellten Antrags auf gerich tliche Entsche i- dung ) und daher erst am 28. April 2011 ende . 3 4 5 - 4 - Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Antrag auf gerichtliche En t- scheidung gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsger icht mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 bis 3 ihren Antrag auf Rückenteignung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsger icht hat ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller am 19. Oktober 2010 die Verwendungsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtsänderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der En t- eignungsbeschluss bestimme, dass die enteigneten Grun dstücksteile innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zu dem vorgesehenen Entei g- nungszweck zu verwenden seien. Den Eintritt der Rechtsänderung bestimme wiederum die inzwischen bestandsk räftige Ausführungsanordnung des Beteili g- ten zu 5 vom 1. September 2009. Danach sei die Rechtsänderung am 12. Ok - tober 2009 eingetreten. Hinsichtlich des Ablaufs der Verwendungsfrist sei j e- doch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gegen die Ausführungsanor d- nung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestell t hätte n, der bis zu seiner Rücknahme am 28. April 2010 aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Letzteres habe zur Folge, dass die Beteiligte zu 4 im Zeitraum zwischen dem 29. Sep - tember 2009 und dem 28. April 2010 gehindert gewesen sei, tatsächliche und 6 7 8 - 5 - rec htliche Folgerungen aus der Ausführungsanordnung des Enteignungsb e- schlusses zu ziehen. Insofern seien die Vorschriften d er Verwaltungsgericht s- ordnung - vor allem § 80 Abs. 1 VwGO - entsprechend anzuwenden. Es en t- spreche dem Sinn und Zweck des vorläufigen R echtsschutzes, dass Au s- schlussfristen, Verjährungsfrist en usw. entweder gehemmt oder gegenstand s- los würden mit der Folge, dass die Verwaltung entweder eine neue Frist zu se t- zen oder die Bestandskraft des Verwaltungsakts abzuwarten und erst danach eine neue Frist zu bestimmen habe. Welcher Auffassung insoweit der Vorzug zu geben sei, Hemmung des Fristablaufs oder Gegenstandsloswerden der Frist mit anschließender Neu bestimmung, bedürfe keiner Entscheidung, da der A n- trag auf Rückenteignung in keinem der beiden Fälle Erfolg habe . Die Antra g- ste l ler könnten der Beteiligten zu 4 nicht einerseits durch das Einlegen von Rechtsbehelfen den Vollzug der Ausführungsanordnung un mög lichen machen und sich gleichzeitig mit Erfolg auf den Ablauf der Verwendungsfrist berufen wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausführungsanordnung noch knapp ein halbes Jahr der festgelegten Verwendungsfrist offen gestanden h a- be. Die Gemeinde habe Anspruch darauf , die Verwendungsfrist in vollem U m- fang auszuschöpfen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist zu stellen. § 1 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfasse von vornherein nur m ater i- ell - rechtliche, der Verwirklichung des Enteignungszwecks vorübergehend en t- gegenstehende Gründe, nicht aber die Folgen der Einlegung von Rechtsmitteln. Letztere ergäben sich unmittelbar aus dem prozessualen Institut des vorläuf i- gen Rechtsschutzes selbs t. - 6 - II. Der Beschluss des Berufungsgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks b e- gann im vorliegenden Fall am 29. April 2010 zu laufen, betrug aufgrund des Enteignungsbeschlusses ein Jahr und war deshalb im Oktober 2010 noch nicht abgelaufen, so dass die bis dahin nicht verfolgte Verwirklichung des Entei g- nungszwecks keinen Rückenteignungsanspruch nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen vermag . I m Gegensatz zur Auffassung des Berufu ngsg e- richts ist die Frist jedoch weder gehemmt noch gegenstandslos geworden. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann der frühere enteignete Eigentümer verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder entei g- net wird (Rückenteignung), wenn und soweit der durch die Enteignung Begün s- tigte oder seine Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festg e- setzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114 BauGB) zu dem Enteignung s- zweck verwendet haben . 1 . Gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind im Enteignungsbeschluss der Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorg e- sehen en Zweck zu verwenden ist, zu bezeichn en. Im vorliegenden Fall ist im Enteignungsb eschluss die Verwendungsfrist auf ein Jahr nach Eintritt der Rechtsänd erung zum Zweck der Anbindung des P . - V . - Rings an die B . straße und die A . D . - Straße gemäß dem Straßenbebauungsplan " P . - V . - Ring - Süd " festgesetzt. Diese in Übereinstimmung mit dem Wor t- laut des § 114 Abs. 1 BauGB an den E intritt der Rechtsänderung anknüpfende Form der Fristbestimmung ist hinreichend bestimmt (vgl. Senatsurteil v om 28. Mai 1984 - III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506 f). 9 10 11 - 7 - 2. Nach § 117 Abs. 5 Satz 1 wird mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag de r bisherige Rechtszustand durch den im Enteignung s- beschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt . Die Ausführungsanordnung ist nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Antrag eines Beteiligten durch die En t- eignungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Enteignungsb eschlusses zu e r- lassen. Im vorliegenden Fall ist die Ausführungsanordnung des Beteiligte n zu 5 am 1. September 2009 ergangen und als Datum für die Änderung des Recht s- zustands den 12. Oktober 2009 00.00 Uhr angegeben. 3. Voraussetzung für den Beginn de r Verwendungsfrist überhaupt - gleic h- gültig, ob hierfür, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 meinen, der 12. Oktober 2009 oder aber, so die Auffassung der Beteiligten zu 4 und 5, der 29. April 2010 maßgeblich ist - ist, dass die mit der Enteignung angestrebte R echtsänderung ( hier: Übergang des Eigentums auf den Ent eignungsbegünstigten) stattgefu n- den hat. Diese - von allen Beteiligten und beiden Vorinstanz en stillschweigend angenommene - Voraussetzung ist gegeben; insbesondere ist der Wechsel im Grundeigentum nic ht deshalb ausgeblieben, weil an dem in der Ausführung s- anordnung festgesetzten Tag (12. Oktober 2009) diese Verfügung noch keine Bestandskraft erlangt hatte. Allerdings soll nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung dann, wenn die Ausfü hrungsanordnung angefochten wird und - wie hier - an dem festgesetzten Tag die aufschiebende Wirkung noch andauert, die Festse t- zung gegenstandslos werden mit der Folge, dass die Enteignungsbehörde e i- nen neuen Tag bestimmen muss (so Brügelmann/Reißnecker, B auGB, [Stand: August 1999] § 117 Rn. 20; Holtbrügge in Berliner Kommentar zum BauGB, [Stand: Juli 2005] § 117 Rn. 19; Petz in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 117 12 13 14 - 8 - Rn. 47; Schrödter/Breuer, BauGB, 7. Aufl., § 117 Rn. 21 ; so wohl auch Dyong in Ernst/Zinkahn/Bi elenberg, BauGB, [Stand: März 2007] § 117 Rn. 22). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, wären nach dieser Meinung die Beteiligten zu 1 bis 3 immer noch Eigentümer d er zu enteignenden Teilflächen. Dieser Literaturmei nung ist jedoch nicht zu folgen. Sie wird dem " Wesen " der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ausführungsanordnung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht gerecht und führt darüber hinaus zu sachwidrigen Ergebnissen. a ) Die Ausführungsanordnung ist na ch § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch Antrag auf gerichtlich e Entscheidung anfechtbar. Ein solcher Antrag entfaltet aufschiebende Wir kung . Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 224 Abs. 1 BauGB, der für bestimmte Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch die aufschiebende Wirku ng enumerativ ausschließt (OLG Koblenz , NVwZ 1984, 678; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielen berg aaO ; Schrö dter/Breuer aaO § 117 Rn. 24; Battis in Battis/Krautzberger/Löh r , BauGB, 11. Aufl., § 117 Rn. 12). b) Das Wesen der aufschiebenden Wirkung besteht dar in, dass für die Dauer des Schwebezustands, in dem Ungewissheit über den Erfolg der Anfec h- tung besteht, keine Maßnahme angeordnet oder vollzogen wird, die den durch den Verwaltungsakt Betroffenen belasten könnte ; es dürfen keine " vollendeten Tatsachen " ges chaffen werden . Die aufschiebende Wirkung wird durch die rechtskräftige Abweisung des Rechtsmittels mit der Folge beseitigt, dass der angefochtene Verwaltungsakt als von Anfang an wirksam zu behandeln ist (S e- natsurteil vom 13 . Oktober 1983 - III ZR 155/82, BGHZ 88, 337, 342 in Überei n- stimmung mit der Rechtsprechun g des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 13, 1, 5 f; 24, 92, 98; 99, 109, 112). 15 16 17 - 9 - c ) Mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Antrags auf g e- richtliche Entscheidung vom 29. September 2009 trat die Rechtsänderung d a- mit nicht wie in der Ausführungsanordnung bestimmt am 12. Oktober 2009 ein. Die aufschiebende Wirkung endete mit der Rücknahme des Antrags auf gerich t- liche Entscheidung am 28. April 2010. D er Wegfall der aufschie benden Wirkun g wirkt im Allgemeinen ex tunc , das heißt der ursprüngliche Verwaltungs akt ist so zu behan deln , als sei er nie angefochten worden (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1983 aaO; BVerwG NJW 1983, 20 42; Ey ermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 16). Übertrage n auf die vorliegende Fallkonstellation bede u- tet dies, dass sich d ie Beteiligten grundsätzlich so behandeln lassen müss en , als sei eine Anfechtung der Ausführungsanordnung nicht erfolgt und als sei die Rechtsänderung mit dem in der Ausführung angeordneten Datum eingetreten. d) Soweit dem die angeführten Literaturmeinungen entgegenhalten, b e- zogen auf dingliche Rechte mache eine " rückwirkende Rechtsänderung " keinen Sinn, so mag daran richtig sein, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung im praktische n Ergebnis eine r ex nunc - Wirkung nahekommt . So ist etwa, sola n- ge die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung a n- dauert, nur der Antragsteller in der Lage, Eigentumsstörungen durch Dritte zu begegnen (Erheben einer Unterlassungs - oder Beseitigungsklage nach § 1004 BGB). Dies e Überlegung rechtfertigt es aber nicht, die angefochtene Anordnung für gegenstandslos zu erachten. Denn dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass der Enteignungsbetroffene mit seinem Antrag die mit dem Erlass der Ausf ü h- rungsanordnung angestrebte Rechtsänderung auch dann verhindern könnte, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Es müsste eine neue Ausfü h- rungsanordnung mit geändertem Datum erlassen werden, die von neuem ang e- fochten werden könnte. 18 19 - 10 - Diesen S chwierigkeiten kann nicht dadurch begegnet werden, dass die Enteignungsbehörde in der Ausführungsanordnung das Datum für den Eintritt der Rechtsänderung so bestimmt, dass angenommen werden kann, auch im Falle einer Anfechtung werde die Anordnung rechtzeiti g vor dem Termin B e- standskraft erlangen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanor d- nung nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann, wie lange die im Fall der A n- fechtung eintretende aufschiebende Wirkung andauert, müsste der Tag der Rechtsänderung un ter Umständen sehr weit hinausgeschoben werden. Dies wäre dann besonders misslich, wenn die - erwartete beziehungsweise ang e- kündigte - Anfechtung der Ausführungsanordnung unterbliebe und das Entei g- nungsvorhaben eigentlich unverzüglich ins Werk gesetzt werd en könnte. 4. Unabhängig davon, ob und inwieweit sich der Wegfall der aufschiebe n- den Wirkung hinsichtlich der Eigentümerstellung auswirkt, so ist jedenfalls in Bezug auf den Beginn der Verwendungsfrist der Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirk ung (hier: d ie Antragsrücknahme am 28. April 2010) und nicht das in dem angefochtenen Bescheid für den Eintritt der Rechtsänderung angegebene Datum entscheidend. Nach der gesetzlichen Regelungskonzeption soll dem Enteignungsb e- günstigten zur Verwirkli chung des Enteignungsvorhabens die volle Verwe n- dungsfrist zur Verfügung stehen. Deshalb ist mit dem Eintritt der Rechtsänd e- rung im Sinne des § 114 Abs. 1 BauGB im Fall der Anfechtung der Ausfü h- rungsanordnung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die aufschieb ende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegfällt. Denn ungeachtet dessen, dass sich die Beteiligten in diesem Fall grundsätzlich so behandeln lassen müssen, als sei eine Anfechtung nicht erfolgt und die Rechtsänderung damit zu 20 21 22 - 11 - dem in der Aus führung angeordneten Stichtag erfolgt, besteht für den Entei g- nungsbegünstigten erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung tatsächlich und rechtlich die konkrete Möglichkeit, den Enteignung s- zweck umzusetzen. Würde man demgegenüber in jedem Falle für den Beginn der Verwe n- dungsfrist auf den in der Ausführungsanordnung für den Eintritt der Rechtsä n- derung festgesetzten Tag abstellen, so könnte sich im Falle einer Anfechtung der Anordnung der dem Enteignungsbegünstigten für die Verwirklich ung seines Vorhabens zur Verfügung stehende Zeitraum so sehr verkürzen (und unter U m- ständen völlig ausfallen), dass das Erreichen des Enteignungszwecks ernsthaft gefährdet wäre , wenn nicht gar unmöglich gemacht würde. Das Setzen einer im Gesetz gar nicht vorgesehenen - neuen Verwendungsfrist würde eine tei l- weise Änderung des (unanfechtbar gewordenen) Enteignungsbeschlusses en t- halten, die wied erum angefochten werden könnte. Auch die Möglichkeit nach § 114 Abs. 2 BauGB vor Ablauf der Verwe n- dungsfrist e inen Antrag auf Verlängerung zu stellen, wird den Interessen der am Enteignungsverfahren Beteiligten nicht gerecht. Unmittelbar wäre diese Vo r- schrift ohnehin nicht anwendbar, da im Fall der Anfechtung der Ausführungsa n- ordnung die aufschiebende Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anor d- nung zurückwirkt, also während des laufenden gerichtlichen Verfahrens vom Beginn einer zu verlängernden - Verwendungsfrist noch gar nicht ausgega n- gen werden könnte (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 Bl. 23 f; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 54). Im Übrigen könnte auch dieser Verlängerungsbescheid selbständig angefochten werden. 23 24 - 12 - Der gesetzgeberische Zweck der Fristsetzung, dass den Beteiligten ein klar umrissener Zeitraum vorgegeben wird, in dem der Enteignungszweck ve r- wirklicht werden muss, ist daher im Falle einer Anfechtung der Ausführungsa n- ordnung am besten dadurch zu erreichen, dass für den Beginn der Verwe n- dungsfrist auf den Tag abgestellt wird, an dem die Rechtsänderung für alle B e- teiligten un umstößlich feststeht; dies ist der Tag, an dem die Ausführungsa n- ordnung Bestandskraft erlangt (a. A. OLG Bremen , BRS 45, 662 , 665 ). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.06.2011 - 14 O 5/10 Baul - OLG Ba mberg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 9 U 3/11 Baul - 25
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