BUNDE S GERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 154 /13 vom 1 8 . September 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . September 20 1 4 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. K och , Dr. Löf f ler und die R ichterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen d en Senats beschluss vom 12 . Juni 201 4 wird auf Kosten de s Klägers zurückg e wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. De r Anspruch de s Klägers auf Gewährung rech t- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch die Zurückweisung seiner B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Se nats vom 12 . Juni 201 4 nicht ve r letzt. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gel e genheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vo r bringen zur Ke nntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpun k- te des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 20 12, 314 Rn. 12 - M e dicus.log). 1 2 - 3 - II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 12 . Juni 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. 1. Soweit d er Kläger seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verle t- zungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmi t telgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2 ). Eine Gehörsrüge gegen die Ents cheidung über eine Nichtzulassung s- beschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 3 . April 201 4 - I ZR 237 /1 2 , j u ris 4 mwN ). 2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg erichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letzti n- stanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen rege l mäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 138 2/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtz u lassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begrü ndung ist nur dann au s- nahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zula s- sungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Pr ü- fung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der V o r - instanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 3 4 5 - 4 - 1497 Rn. 3 ). Eine solche Ausnahme ist jedoch wede r vo m Kläger dargetan noch sonst e r sichtlich. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2012 - 14c O 248/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 - I - 20 U 66/12 -
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