ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR154.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 154/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Afterlife EU - Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; UrhG §§ 94, 97 Abs. 2 Satz 1 a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung o b- liegenden sekundären D arlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch and e- re Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrun d- rechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechte charta und Art. 14 Abs. 1 GG zu b e- rücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die de n Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des A n- schlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU - Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG). b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschluss es ist es regelmäßig nicht zumu t- bar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu kö n- nen. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Unte r- suchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Fil e- sharing - Software abzuverlangen. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhan d- lung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Braunschweig vom 1. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwertungsrechte für den Film " Resident Evil: Afterlife 3D " zu se in . Die von der Klägerin beauftragte i . GmbH ermittelte, dass dieser Film insge - samt vierzehnmal im Zeitraum vom 26. bis 28. September 2010 über die Tauschbörse " b . " im Internet anderen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Die hierbei dokumen tierten IP - Adressen wurden dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Der Beklagte hat auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzungen begangen . Sie hat gelte nd gemacht, der Beklagte sei zur Erstattung von Ab - 1 2 - 3 - in Höhe von 506 sowie zur Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe Der Beklagte hat seine Täterscha ft in Abrede gestellt und darauf ver - wiesen, seine Ehefrau nutze den Internetanschluss selbständig mit. Er hat ferner geltend gemacht, der von ihm eingesetzte Router habe eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen, so dass sich Dritte unbefugt Zugang zu sei ne m WLAN - Anschluss hätten verschaffen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (Amtsgericht Braunschweig, CR 2014, 758). Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (L andgericht Braunschweig, GRUR - RR 2015, 522). M it der vom Landg ericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageforderungen weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche für un begründet erachtet. Hie rzu hat es ausgeführt: Der Beklagte hafte nicht a ls Täter für die behauptete Rechtsverletzung. Der Klägerin sei der ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Nachweis der Täterschaft des Beklagten nicht gelungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täte rschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses handele. Dem B e- klagten obliege zwar hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der ta t- sächlichen Vermutung vorliegen, eine sekund äre Darlegungslast, so dass er vortragen müsse, ob er den Anschluss allein nutze oder welche Familienang e- 3 4 5 6 - 4 - hörige , Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Ans chlusses in der L a- ge waren. Dieser Darlegungslast sei der Beklagte nachgekommen, indem er sei ne Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Ra h- men der sekundären Darlegungslast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den T ä- ter der Rechtsverletzung zu ermittel n und namentlich zu benennen . Ferner müsse er we der den Computer untersuchen noch konkreten Vor trag zu seinen Abwesenheitszeiten und denjenigen der Mit be nutzer halten. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin nicht gelu n- gen. Zwar habe di e Ehefrau als Zeugin bekundet, selbst keine Filesharing - Software benutzt zu haben und den streitgegenständlichen Film nicht herunte r- geladen und anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch von der Wahrheit dieser Anga ben nicht überzeugt. Es bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten. Der Beklagte hafte ferner auch nicht als Teilne h- mer oder Störer. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen E rfolg. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als A n- spruchsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatza n- spruchs § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG heranzuziehen ist. Danach ist, wer das Urh e- berrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihr er ausschließlichen Verwert ungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Besti m- mung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild - 7 8 9 10 - 5 - und Tonträger, auf den das Filmwerk aufge nommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Z u- gänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Filmwerken mittels eines Filesharing - Programms in sogenannten " Peer - to - Peer " - Netzwerken im Interne t verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Filmherstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 = WRP 2016, 1525 - Tannöd; Schulze in D reier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 40). 2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert, nimmt die Revision als für sie günstig hin, so dass hiervon für das Revisionsverfahren auszugehen ist. 3. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, ob der Film " Resident Evil: Afterlife 3D " - wie von der Klägerin b e- hauptet - insgesamt vierzehnmal zu den von d er Klägerin vorgetragenen Zei t- punkten über den Internetanschluss des Beklagten im Internet öffentlich z u- gänglich gemacht worden ist. Für das Revisionsverfahren ist von diesem Vo r- trag der Klägerin auszugehen . 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Beklagte hafte nicht als Täter für die behaupteten Urhebe r- rechtsverletzungen. a) Die Klägerin tr ägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruc h- steller in die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Vorauss etzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzul e- gen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr b e- hauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. No vember 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 11 12 13 14 - 6 - 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Interne t- anschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt n icht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer übe r die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärung s- last (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussi n- habers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informat i- onen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darl e- gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht ko m- men. In diesem Umfan g ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat . Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Mögli chkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller in , die für eine Haftung des Beklagten als Tä ter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 15 - 7 - 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III ; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Ever y- time we touch ). Mit diesen Grundsätzen steht da s Berufungsurteil im Einklang. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegung s- last genügt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Erfüllung der seku n- dären Darlegungslast sei substantiierter Vortrag zu den Mitbenutzungsmöglic h- keiten Dritter ausreichend; es sei nicht Sache des Beklagten, die gegen ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung für die Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände zu beweisen. Der Beklagte habe seine sekundäre Da r- legungslast erfüllt, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin benannt und konkret zum eingesetzten Router und der bei diesem bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen habe. Im Rahmen der sekundären Darlegungsl ast sei der Beklagte nicht verpflichtet, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten. bb) Entgeg en der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutre f- fend davon ausgegangen , dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt , wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsicht lich der Nutzung des A n- schlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Verm u- tung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschütte rn müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist . Dies k ommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des er s- ten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht . Für d ie Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der U rheberrechts verletzung durch die Nu t- 16 17 18 - 8 - zung eines Internetanschlusses a ber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhabe r- schaft am Anschluss Raum . (1) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensa b- läufen ein, also in Fällen, in denen ein be stimmter Tatbestand nach der L e- benserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st. Rspr; vgl. nur BG H, Urteil vom 29. Januar 1974 VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; Urteil vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, MDR 2 014, 155 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 10. April 2014 - VII ZR 254/13, NJW - RR 2014, 1115 Rn. 9 , jeweils m.w.N.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Urs a- che geschlossen werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1 979 - VI ZR 97/78, VersR 1979, 822, 823; Urteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 , VersR 1997, 205, 206; Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, NJW 2010, 1072 Rn. 8). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bed eutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vo r- kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu h a- ben, sehr groß ist (BGH, VersR 1997, 205, 206; BGH, NJW 2010, 1072 Rn. 8; NJW - RR 2014, 1115 Rn. 9 ) . Der Anscheinsbeweis ist entkräftet ( erschüttert ) , wenn der Gegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehens - ablaufs beweist ( BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 58/06, NJW - RR 2007, 1077 Rn. 10; Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/1 1, NJW 2013, 1092 Rn. 28). (2) Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinre i- chenden Ty pizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Mö g- lichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss ei n- räumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine 19 20 - 9 - hinreichend große Wahrscheinlichkeit. Da e s sich bei der Nutzung des A n- schlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urhebe r- rechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinh a- ber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (s. Rn . 15 ). cc) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Anna h- me des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt, weil er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Anschlusses benannt habe und eine Untersuchung der genut zten Computer auf das Vorha n- densein von Filesharing - Software nicht erforderlich sei . (1) D ie Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliege n- den sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umstän den der Anschlussnutzung durch den Anschlussinh a- ber dem Verletzten, dessen urheberrechtlic he Position unter dem grundrechtl i- chen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU - Grund rechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12 , GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN) , eine Rechtsverfolgung ermöglicht . Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhäl t- nismäßige und abschreckende Rechtsbehe lfe zur Durchsetzung der union s- rechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen. Auf Seiten des Anschlussinhabers s chützen allerdings die Grundrechte gemäß Art. 7 EU - Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eh e- liche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer 21 22 23 - 10 - Verantwortlichkeit und Rücksich t frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrech te der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Ha ftung im Rahm en der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt , die das Verhalten seine s Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil - oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen , ist der Schutzbereich dieser Grundrecht e berührt. N ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union o b- liegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander wide r- streiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten s icherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Pr o- musicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C - 484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 Sony Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassung s- gerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen ve r- schiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevo r- zugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 5 0; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21 ). (2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Reichweite der dem Bekla g- ten obliegenden sekundären Darlegungslast auch unter Berücksichtigung der be troffenen Grundrechtspositionen im Ergebnis zutreffend bestimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat d er Beklagte vorg e- tragen, seine Ehefr au habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt , ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht 24 25 26 - 11 - erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahin gehend, ob die Ehefrau hi n- sichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in B e- tracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar. Soweit die Revision darauf verweist, dass im Transportrecht dem Spediteur, der am Tage des Sch a- denseintritts vom Schaden Kenntnis erlangt, die Pflicht zur sofortigen Reche r- che und Aufklärung des Schadensereignisses obliegt (vgl. BGH, U rteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002 , 408), verkennt sie, dass Handlung s- pflichten im kaufmännischen Verkehr nicht ohne weiteres auf das Verhalten von Privatleuten übertragbar sind. Es ist schon zweifelhaft , ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnu t- zung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abma h- nung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden. Jede n- falls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Ei gentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grun d- rechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU - Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforsch ungs - und Mitteilung s- pflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar , die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unte r- werfen , um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Unters u- chung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Fil e- sharing - Software abzuverlangen. Soweit das Berufungsgericht eine Untersuchung des Computers generell nicht fü r erforderlich gehalten hat, stellt dies eine zu weitgehende Einschrä n- kung der dem Anschlussinhaber obliegenden Pflichten dar. Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber vielmehr auch zu der A ngabe verpflichtet sein, ob auf dem 27 - 12 - von ihm genutzten Computer Filesharing - Software vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 41 f. - Tauschbörse III). Insoweit erweist sich d as Urteil des Berufungsgerichts allerdings aus anderen Gründen als richtig (§ 5 61 ZPO) , weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu vorg e- tragen und angegeben hat, auf seinem Computer sei keine entsprechende Software vorhanden gewesen. c) Ohne Erfolg greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufung s- ge richts an. aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten stehe fest, dass diese im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen den Internetanschluss des B e- klagten selbständig mitbenut zt habe. Die Aussage der Zeugin sei ersichtlich aufgrund eigener E rinnerung erfolgt und insoweit glaubhaft. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten sei der Klägerin aber nicht gelungen. Zwar habe die Zeugin angegeben, selbst keine Filesharing - Software ben utzt und den streitg e- genständlichen Film weder heruntergeladen noch anderen Nutzern über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer sei jedoch nicht von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefra u, wäre sie tatsächlich Täterin gewesen, die Rechtsverletzungen ei n- geräumt hätte. Insoweit bestehe kein Anlass, den Angaben der Ehefrau mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beklagten, der seine Täterschaft ebenfalls in Abrede stelle. Der Kammer sei en die Bekundungen des Beklagten, mit Filesharing nichts zu tun zu haben, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erschienen, so dass die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend von der Täterschaft des Beklagten überzeugt sei. bb) O hne Erfolg rügt die Revision, die Beweiswürdigung des Berufung s- gerichts zur Frage, ob die Ehefrau den Internetanschluss des Beklagten sel b- 28 29 30 - 13 - ständig mitbenutzt habe, sei mangels Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin rechtsfehlerhaft. (1) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufna h- me nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für unwahr zu erachten ist. Die Beweiswürd igung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters . An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht g e- mäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Bew eisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinanderg e- setzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, Ver sR 2013, 1045 Rn. 13; Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, NJW 2015, 411 Rn. 13 mwN). Solche Fehler sind im Streitfall nicht gegeben. (2) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht hi n- reichend deutlich gemacht, aus welchen Grün den es die Angabe der Zeugin, den Internetanschluss des Beklagten selbständig mitbenutzt zu haben, zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht hat. Das Ber u- fungsgericht hat die Bekundungen der Zeugin zu ihrer Internetnutzung als d e- tailreich , nachvollziehbar und aufgrund eigener E rinnerung charakterisiert und sie insgesamt als glaubhaft bewertet. Das Berufungsgericht hegte insoweit e r- kennbar auch keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeug in . Diese tatric h- terliche Würdigung ist revisionsre chtlich einwandfrei. Sie ist auch nicht im Hi n- blick darauf widersprüchlich, dass das Berufungsgericht sich von der Wahrheit der weiteren Bekundung der Zeugin, die behaupteten Rechtsverletzungen nicht begangen zu haben, nicht zu überzeugen vermochte. Das Be rufungsgericht hat darauf verwiesen, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin 31 32 - 14 - selbst der Rechtsverletzungen bezichtige, wenn sie sie tatsächlich begangen haben sollte. Das Berufungsgericht hat in die Würdigung ferner die von ihm als nachvollz iehbar und glaubhaft beurteilte Einlassung des Beklagten einbezogen, kein Filesharing betrieben zu haben, und diese für nicht weniger überze u- gungskräftig gehalten als die Bekundungen der Zeugin. Das Berufungsgericht hat damit plausibel dargelegt, warum es die Zeugin nur teilweise als glaubwü r- dig angesehen hat. Soweit die Revision darauf verweist, die Zeugin könnte ihre Internetnutzung wahrheitswidrig zu dem Zweck behauptet haben, um den B e- klagten vor einer Verurteilung zu schützen, setzt die Revision ledigl ich in revis i- onsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der Wü r- digung des Tatrichters. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Zeugin hätte sich vor einer Selbstbezichtigung auch durch die Ausübung ihres Zeu g- nisverweige ru ngsrechts gemäß § 384 Nr. 2 ZPO schützen können. cc) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen erachtet hat, dass die Zeugin im behaupteten Tatzeitpunkt den Internetanschluss des Be klagten selbständig mitbenutzt ha t . Die Zeugin hat, wie auch die Revision nicht verkennt, bekundet, im Jahr 2010 den Computer benutzt zu haben, um Videospiele zu spielen und ins Inte r- net zu gehen. Auf dieser Grundlage ist die Überzeugungsbildung des Ber u- fungsgerichts zum Zeitpunkt der Internetnutzung durch die Zeugin revision s- rechtlich einwandfrei. Die Revision greift weiter erfolglos die Feststellung des Berufungsg e- richts an, die Zeugin habe das Internet selbständig ge nutzt . Nach der Würd i- gung des Be rufungsgerichts hat die Zeugin Babykleidung bestellt, das soziale Netzwerk " facebook " besucht und das Online - Spiel " World of Warcraft " gespielt. Diese Würdigung unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Etwas and e- res folgt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht aus dem Umstand, 33 34 35 - 15 - dass die Zeugin ferner bekundet hat, sie und der Beklagte seien " immer z u- sammen " gewesen, wenn der Beklagte zuhause gewesen sei. Diese Beku n- dung steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen, weil das B e- r u fu ngsgericht erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Zeugin das Internet auch während der Abwesenheit des Beklagten benutzt hat. Soweit die Revision dies anders sieht, handelt es sich wiederum um eine revisionsrechtlich erfolgl o- se, abweichende Würdigung de r tatrichterlichen Feststellungen. 5. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte w e- der als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Haupttat noch als Störer, wendet sich die Revision nicht. 6. Mangels einer Haftung des Beklagten als Tä ter, Teilnehmer oder St ö- rer besteht, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. 36 37 - 16 - III. Danach ist die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorin stanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2014 - 117 C 1049/14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2015 - 9 S 433/14 (59) - 38
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