ECLI:DE:BGH:2018:211118BIZR154.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 154/16 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsr üge gegen das Senatsurteil vom 1 9 . April 201 8 wird auf Kosten der Klägeri n zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auc h im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. Da s rechtliche Gehör der Klägeri n ist im Strei t- fall nicht verletzt. 1. Die Klägerin rügt vergeblich, der Senat habe sich mit dem Vortrag der Klägerin zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auseinanderg e- setzt. Der Senat hat ausgeführt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schütz e die Eige n- ständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht unter Einschluss des Anzeigenteils eines Presseorgans (Senat s- urteil Rn . 37). Die Beanstandung der Klägerin, der Senat habe nicht berücksic h- tigt, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf den I n- halt einer Anzeige bezieh e und diese Vorschrift zugleich die Institution der Presse schütz e , ist danach gegens tandslos. 1 2 - 3 - 2. Ohne Erfolg macht die Anhörungsrüge geltend, der Senat habe ein I n- teresse der Internetnutzer, von aufdringlicher Werbung verschont zu bleiben, zu Unrecht in die Abwägung eingestellt, weil die Vornahme solcher Werbung durch die Klägerin nich t festgestellt sei und zudem sämtliche Werbung unabhängig davon blockiert werde, ob sie den von der Beklagten zu 1 aufgestellten Kriterien entspreche. Die Schaltung aufdringlicher Werbung habe die Klägerin durchgä n- gig in Abrede gestellt. Der Senat hat - entsprechend den im Revisionsverfahren nicht angegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen deren Berücksichtigung auch die Anhörungsrüge nichts vorbringt - zugrunde gelegt , dass die Beklagte zu 1 Unternehmen die Möglichkeit anbietet , ihre Werbu ng von der Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen , sofern diese Werbung die von der Beklagten zu 1 gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte zu 1 am U m- satz beteiligen (S enatsurteil Rn. 4). Der Senat hat weiter die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, d ie Klägerin und ihre Tochtergesell schaften hätten mit der Beklagten zu 1 keine Whitelisting - Vereinbarung getroffen , we s- halb sämtliche Werbun g auf ihren Inte rnetseiten durch den Einsatz des Werb e- blockers blockiert werde (Senatsurteil Rn. 5). Mit diesen Feststellungen stehen die weiteren Erwägungen des Senats im Einklang. I m Rahmen der Abwägung hat der Senat das Interesse der Inte r- netnutzer berücksichtigt, vo n - zumal aufdringlicher - Werbung verschont zu bleiben (Senatsurteil Rn. 38). Mit dieser Formulierung ist zum Ausdruck g e- bracht, dass sich dieses Interesse nicht allein auf die Fernhaltung auf dringlicher Werbung beschränkt , sondern jegliche Werbung erfass en kann . Zugleich hat der Senat offengelassen, ob dieses Interesse grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil Rn. 38). Wenn der Senat sodann i m Rahmen der Gesamtabw ä- gung ausführt, dass ein Nutzer keinen Anspruch darauf habe , von vornherein vor aufdringl icher Werbung verschont zu werden, wenn er freiwillig ein werbef i- 3 4 5 - 4 - nanziertes Angebot in Anspruch nimmt (Senatsurteil Rn. 41) , ist offenkundig, dass diese Erwägung erst recht für den Fall gilt, dass Werbung - wie von der Klägerin geltend gemacht - nicht aufd ringlich ist. 3. Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe Vortrag der Klägerin übergangen, nach dem es keine technischen Abwehrmöglichkeiten gegen die Verwendung eines Internet - Werbeblockers gebe. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgericht s verfügt die Klägerin über eine technische Funktion, mit deren Hilfe Nutzer, die Werbeblocker einsetzen, von der Wahrnehmung kostenloser redaktioneller Inhalte ausgeschlossen werden können , sowie über die M öglic h- keit, durch Einführung von Bezahlangeboten für Einnahmen zu sorgen (Senat s- urteil Rn. 39). Auf diese Umstände bezieh en sich die Aussage n des Senats, die Klägerin müsse sich der Herausforderung stell en , Maßnahmen zu entwickeln , mit deren Hilfe Medienun ternehmen den negativen Auswirkungen der Handlu n- gen eines Wettbewerbers entgegenwirken können (Senatsurteil Rn. 39) und d ie Klägerin sei auch als grundrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG privilegiertes Medienunternehmen gehalten, sich zur Abwehr der vom Einsatz des Pr o- gramms der Beklagten zu 1 ausgehenden wettbewerblichen Beeinträchtigung eigener wettbewerblicher Mittel zu bedienen (Senatsurteil Rn. 41) . 4. Mit ihre m Vorbringen , eine Bezahlschranke sowie das Aussperren von Nutzern eines Werbeblockers s eien nicht geeignet, die Bereitstellung kostenl o- ser werbefinanzierter Inhalte zu erhalten, zeigt die Anhörungsrüge keine Verle t- zung rechtl ichen Gehörs auf . 6 7 8 - 5 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schm altz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2015 - 33 O 132/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2016 - 6 U 149/15 - 9
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