ECLI:DE:BGH:2018:190418UIZR154.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/16 Verkündet am: 19. April 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Werbeblocker II GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 4a Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1 a) Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbun g zu unte r- drücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestim m- ter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Pr o- gramms hierfür ein Entgelt entric hten. b) Das Angebot einer Werbeblocker - Software stellt auch keine aggressive g e- schäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unte r- nehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/1 6 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revis i- on der Klägerin das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Verlag, und ihre Tochtergesellschaften verlegen Zeitu n- gen und Zeitschriften (z.B. B . , D . ) und stellen ihre redaktionellen Inhal - te auch im Internet zur Verfügung. Dieses Angebot finanzieren sie mit dem En t- gelt, das sie von anderen Unternehmen für die Verö ffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhalten. Die Beklagte zu 1 vertreibt das Softwareprogramm A . , ein Zu - satzprogramm für alle gängigen Internet - Browser, das Werbung auf Internetse i- ten unterdrückt. Der Beklagte zu 3 ist Geschäf tsführer der Beklagten zu 1; der Beklagte zu 2 hatte diese Stellung bis zum 17. Dezember 2015 inne. 1 2 - 3 - Typischerweise werden redaktionelle Inhalte des O nline - Angebots ( " co n- tent " ) von einem Content - Server der Klägerin abgerufen, Werbeinhalte ( " ads " ) hingegen von Ad - Servern. Ruft der Nutzer eine Internetseite auf, werden reda k- tionelle und werbliche Inhalte als einheitliches Webseitenangebot dargestellt. A. beeinflusst den Zugriff des Browsers des Nutzers, so dass nur noch Dateien von Content - Servern , nicht aber von Ad - Servern angezeigt we r- den. A. blockiert Werbung nach Filterregeln, die in einer sogenann - ten Blacklist enthalten sind. Inländische Nutzer von A. verwenden standardmäßig eine internationale und eine deutsche Filter liste ( " Easylist " und " Easylist Germany " ). Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagte n gestellten Anforderungen an eine " akzeptable Werbung " erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der aut o- m a tischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung. Bei der Auslieferung an den Nutzer ist A. so voreingestellt, dass dem Nutzer die in die Whitelist aufgenommene Werbung angezeigt wird. Der Nutzer kann diese Voreinstellung dahin ändern, dass auch von der Whitelist erfasste We r- bung blockiert wird. Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften haben mit der Beklagten zu 1 keine Whitelisting - Vereinbarung getroffen. Daher wird sämtliche Werbung auf ihren Internetseiten beim Betrieb von A. blockiert. Die Klägerin beansta ndet mit ihrer im Juni 2014 erhobenen Klage die durch A. bewirkte Werbeblockade als gezielte Behinderung und ag - gressive Geschäftspraktik. Sie hat zuletzt beantragt, 3 4 5 6 - 4 - 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Or d- nungsmitt el zu unterlassen, ein Softwareprogramm einschließlich der " Eas y- List " und der " EasyList Germany " gegenüber Abrufen durch Nutzer von I n- ternetdiensten in Deutschland anzubieten, zu bewerben, hinsichtlich bereits ausgelieferter Versionen zu pflegen oder zu ve rtreiben oder anbieten, b e- werben, hinsichtlich bereits ausgelieferter Versionen pflegen oder vertreiben zu lassen - wie durch A . geschehen - , das Werbeinhalte auf den Seiten www.b .de, w w w.w .de, www.b - b .de, www.s .de, www .a .de, www.c .de, www.m .de, .de, www.r .de, .de, www.e .de, www.k .de, www.s .de, .de, www.w .com, www.t .de, .de, www.wa .de, www.o .de, www.g .de, .de, www.n .de, www.i .de, www.z .tv einschließlich deren mobilen Anwendungen unterdrückt; hilfsweise: die Beklagten wie vorstehend angegeben zu verurteilen, wenn und soweit Werbung nur nach von den Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird, 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, der Klägerin Auskünfte zu erteilen über - die Anzahl der Downloads für das Software - Progr amm " A " am Stichtag sechs Monate vor Rechtshängigkeit und seitdem, gegliedert nach Monaten; - die Anzahl der Nutzer des Software - Programms " A . " in Deutschland am Stichtag sechs Monate vor Rechtshängigkeit und seitdem, gegliedert nach Monaten; - die Anzahl der Aufrufe der " EasyList " und der " EasyList Germany " durch deutsche Internet - Nutzer am Stichtag sechs Monate vor Rechtshängigkeit und seitdem, gegliedert mit dem wöchentlichen Durchschnittswert; 3. festzustellen, dass die Beklagten allen Schaden zu ersetzen haben, der der Klägerin und ihren unter I.1 der Klageschrift genannten Tochtergesellscha f- ten durch Handlungen gemäß Ziffer 1 seit sechs Monaten vor Rechtshä n- gigkeit entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hilfsantrag zur Unterla s- sung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Den Hauptantrag auf Unterlassung und den Auskunftsantrag hat das Berufungsg e- richt abgew iesen (OLG Köln, GRUR 2016, 1082 = WRP 2016, 1027). Hierg e- gen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläg e- rin und der Beklagten, deren Zurückweisung die jeweilige Gegenpartei bea n- tragt. 7 - 5 - Entscheidungsgrün de: A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungshilfsantrag und den A n- trag auf Schadensersatzfeststellung, nicht aber den Unterlassungshauptantrag und den Auskunftsantrag für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die Parteien seien Mitbewerber, we il die erforderliche unmittelbare Ko n- kurrentenbeziehung zum einen im Hinblick auf die geltend gemachte gezielte Behinderung durch die Beeinträchtigung des Absatz - oder Werbeverhaltens des Behinderten entstehe und weil die Parteien zum anderen im Hinblick a uf die Whitelisting - Funktion von A. im Wettbewerb um Zahlungen werbe - williger Unternehmen stünden. Angebot und Vertrieb von A. seien geschäftliche Handlung en , weil die Beklagte zu 1 durch die Whitelisting - Funktion eine Werbeumsatzbete iligung erhalten und damit ihren Absatz fördern könne. Ebenso begründe schon die reine Blacklisting - Funktion der Software eine geschäftliche Handlung, weil Blacklisting - und Whitelisting - Funktion aufein - ander aufbauten und nicht künstlich in ein nicht - komm erzielles und ein ko m- merzielles Geschäftsfeld getrennt werden dürften. Die Beklagten verstießen jedoch nicht gegen das Verbot der gezielten Behinderung nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG. Eine Schädigungsabsicht könne nicht festgestellt werden, weil wirtsc haftliche Schäden, die Mitbewerber durch Angebote von Konkurrenten erleiden, wettbewerbsimmanent seien und auch keine Vermutung für eine Schädigungsabsicht bestehe. Die Klägerin werde auch nicht gehindert, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in a n- gemessener Weise zur Geltung zu bringen. Das Angebot der Beklagten zu 1 wirke nicht physisch unmittelbar oder mittelbar auf Waren oder Dienstleistungen der Klägerin ein. Der Nutzer sei selbst für das Vorenthalten von gefilterten I n- ha l ten verantwortlich, weil er die Software installiert habe. Eine Verletzung des Urheberrechts liege nicht vor, weil bei der Nutzung von A. weder in die Programmierung der Webseiten eingegriffen werde noch unrechtmäßig I n- 8 9 10 - 6 - halte der Klägerin genutzt würden. Die Presse freiheit gebiete zwar den Schutz der Verbreitung von Presseerzeugnissen einschließlich der Akquisition von Werbung. Die Schaltung von Werbung werde durch A. jedoch nicht verhindert. Dem gegenüber könne sich der Nutzer auf seine negative Informat i- onsfreiheit berufen. Das Verhalten der Beklagten stelle allerdings eine gegen werbewillige Marktteilnehmer gerichtete aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG dar, soweit die Beklagten diese Marktteilnehmer unter der Voraussetzung einer U msatzbeteiligung von der Blockadefunktion ausn ä hmen. Zwar fehle es an einer Belästigung oder Nötigung, jedoch übten die Beklagten eine unzulä s- sige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aus. Durch die Black - list ing - Funktion werde eine technisch wi rkende Schranke errichtet, die nur durch die von der Beklagten zu 1 kontrollierte Whitelisting - Funktion überwunden werden könne. Die Entscheidungsfreiheit der werbewilligen Unternehmen sei erheblich beeinträchtigt, weil sie der Sperre erst durch die Whitel isting - Funktion entgingen. Die Beklagten schuldeten ferner Schadensersatz, nicht jedoch Erteilung der verlangten Auskünfte, weil damit de r Schaden der Klägerin nicht ermittel t werden könne. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kläge rin hat ke i- nen Erfolg. Die Revision der Beklagten führt hingegen zur Aufhebung des a n- gegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Rechtsmittel der Parteien sind uneingeschränkt zulässig (dazu B I). Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung des Unterlassungshauptantrags (dazu B II). Mit Erfolg greift die Revision der Beklagten ihre Verurteilung nach dem Unte r- lassungshilfsantrag und dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht an (dazu B III und IV). Die Revision d er Klägerin hat schließlich auch hinsich t- lich der Abweisung des Auskunftsantrags keinen Erfolg (dazu B V). 11 12 13 - 7 - I. Die Rechtsmittel der Parteien sind uneingeschränkt zulässig. Die En t- scheidungsformel des Berufungsurteils zur Zulassung der Revision enthält ke i- ne Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche folgt auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision werde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil Unklarheit sowohl über die Anwendung von § 4 N r. 4 UWG auf Werbeblocker als auch über die Reichweite des Verbots aggress iver Praktiken nach § 4a Abs. 2 UWG bestehe, insbesondere über die Frage, ob Machtpositionen auch durch technisch wi r- kende Blockaden begründet werden können, wenn die Blockaden ander s als durch Vergütungszahlungen nicht ohne weitere s überwindbar sind. Darin liegt indes lediglich die Begründung der Revisionszulassung, nicht aber eine B e- schränkung der Zulassung des Rechtsmittels. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von e iner nur beschränkten Zulassung des Rechtsmi t- tels auszugehen. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit muss für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein, welches Rechtsmittel statthaft und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 2 3. Juni 2016 I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II; Urteil vom 16. März 2017 I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 16 = WRP 2017, 962 PC mit Festplatte I; Urteil vom 1. Februar 2018 I ZR 82/17 , GRUR 2018, 627 Rn. 9 = WRP 2018, 8 27 - Gefäßgerüst). II. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abwe i- sung des Unterlassungshauptantrags. Die Klägerin ist zwar nach § 8 Abs. 3 Nr . 1 UWG aktivlegitimiert (dazu B II 1). Das angegriffene Verhalten stellt auch eine gesch äftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (dazu B II 2). Der Unterlassungshauptantrag ist allerdings weder unter dem Aspekt der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG (dazu B II 3) noch der allgeme i- nen Marktstörung nach § 3 UWG (dazu B II 4 ) begründet. 14 15 - 8 - 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt, greift die Klägerin mit ihrer Revision als ihr günstig nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. a) Die Eigenschaft als Mit bewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfo r- dert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistu n- gen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuche n und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. Se p- tember 2011 - I ZR 92/09, GRU R 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 Sport - wetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 f. [juris Rn. 21] = WR P 2004, 127 2 - Werbeblocker I; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertung s- portal; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/ 15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 = WRP 2017, 1085 Wettbewerbsbezug). Nach der Rechtsprechung des Senats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das e ines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 Hotelbewertungsportal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Ma ß- 16 17 - 9 - nahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots - oder Nachfrag e- wettbewerb fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 20 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 nickelfre i; GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerb s- bezug). Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unterne h- mens, das ein Gerät mit Werbeblocker - Funktion vertreibt, wird der wettbewer b- liche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistung en durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen herg e- stellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 22] - Werbeblocker I). b) Im Streitfall versuchen die Parteien zwar nicht gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desse lben Endverbraucherkreises abzusetzen. Z w i- schen dem Angebot werbefinanzierter redaktioneller Inhalte im Internet durch die Klägerin und der Bereitstellung einer Software zur Unterdrückung von We r- bung auf Internetseiten durch die Beklagte zu 1 besteht aber die für ein Konku r- renzverhältnis erforderliche wettbewerbliche Wechselwirkung. Beide Parteien wenden sich mit ihrem Angebot an Nutzer redaktioneller Gratisangebote, die durch begleitende Werbung finanziert werden (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 2 2] Werbeblocker I; Keller in Harte/ Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 145; Peifer in GK UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 85; Alexander, GRUR 2016, 1089; Becker/ Becker, GRUR - Prax 2015, 245, 246 f.; Engels, GRUR - Prax 2015, 338 f.; Gomille, GRUR 2017, 241, 246) . Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten zu 1 mittels der Whitelist ing - Funktion die Freischaltung nach ihren Maßstäben akzeptabler Werbung anbietet und die Klägerin als Anbieter in von Inhalten im Internet zugleich als Nachfrager in dieser von der Bekla gten zu 1 entgeltlich angebotenen Dienstleistung in Betracht kommt, hebt dieses Konku r- renzverhältnis jedenfalls im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer wettbewerblichen Behinderung nicht auf (aA Köhler in Köhler/Bornkamm/ 18 - 10 - Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 2 Rn. 111a; ders., WRP 2014, 1017, 1020 f.). Im Interesse eines effektiven lauterkeitsrechtlichen Schutzes vermag die Möglic h- keit des durch eine Behinderung beeinträchtigten Unternehmens, vom Behind e- rer eine der Beseitigung der Behinderung dienende Dienstl eistung zu beziehen, die Geltendmachung der wettbewerblichen Behinderung nicht auszuschließen. 2. Die Revision der Klägerin wendet sich weiter nicht gegen die ihr gün s- tige Einordnung des angegriffenen Verhaltens als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersich t- lich. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv z u- sammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 22 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Urteil vom 27. Juli 2017 I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 Rn. 22 = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Frie d- höfe, mwN). Zur Bestimmung einer geschäftlichen Handlung kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Wettbewerbshan d- lung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 zurückgegriffen werden (vgl. Oh ly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. D Rn. 24; Schünemann in GK UWG, 2. Aufl., Einl. F Rn. 47). b) Nach diesem Maßstab ist das Angebot von A. eine ge - schäftliche Handlung. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es im Rahmen d er rechtlichen Bewertung nicht angängig ist, das Angebot der Beklagten zu 1 in eine nicht - kommerzielle, da kostenlos verfügbare Blacklist ing - 19 20 21 - 11 - Funktion und eine potentiell entgeltlich vertriebene Whitelist ing - Funktion aufz u- spalten. Es handelt sich vielmehr u m ein einheitliches, der Absatzförderung des Unternehmens der Beklagten zu 1 dienendes Geschäftsmodell, der en entgel t- lich angebotene Whitelisting - Funktion nur abge setzt werden kann, wenn zuvor die u nentgeltlich abgegebene Blacklisting - Funktion zum Einsatz kommt (vgl. LG München I, MMR 2016, 406; Kreutz, Online - Angebote und Werbeblocker - software, Diss. Göttingen 2017, S. 134; Alexander, GRUR 2017, 1156, 1157; Becker/Becker, GRUR - Prax 2015, 245, 246; Engels, GRUR - Prax 2015, 338; aA Köhler, WRP 2014, 1017, 102 0 f.). Für die Annahme einer geschäftlichen Han d- lung ist der unentgeltliche Charakter einzelner Aktionen des Unternehmers u n- erheblich, sofern diese der Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Unte r- nehmers dienen (vgl. Ullmann, jurisPR - WettbR 11/2015 Anm. 4). Dies ist vo r- liegend der Fall. 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Angebot, Ve r- trieb und Pflege des Programms A. durch die Beklagten keine ziel - gerichtete Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG (§ 4 Nr. 10 UWG aF) darstellen. a) Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG, die mit Wirkung vom 10. D e- zember 2015 ohne Änderung in der Sache an die Stelle des § 4 Nr. 10 UWG aF getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 48 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II, mwN), handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewe r- bern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichke i- ten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verb undene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wen n die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen 22 2 3 - 12 - erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürd igung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015, 714 Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, GRUR 2017, 92 Rn. 14 = WRP 2017, 46 - Fremdcoupon - Einlösung; BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 49 - World of Warcraft II). b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Schädigungsabsic ht könne nicht festgestellt werden, weil wirtschaftliche Schäden, die Mitbewerber durch Angebote von Konkurrenten erleiden, wettbewerbsimmanent seien und auch keine Vermutung für eine Schädigungsabsicht bestehe. Die Klägerin werde auch nicht gehindert, ihr e Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in a n- gemessener Weise zur Geltung zu bringen. Das Angebot der Beklagten zu 1 wirke nicht physisch unmittelbar oder mittelbar auf Waren oder Dienstleistungen der Klägerin ein. Die Software A. sorge nich t dafür, dass beim Aufruf von Websites der Klägerin die Absendung von Datenströmen gestört werde, sondern dafür, dass einzelne Datenpakete beim Nutzer nicht ankommen. Sie wirke erst im Empfangsbereich des Nutzers. Zudem sei der Nutzer selbst für das Voren thalten von gefilterten Inhalten verantwortlich, weil er die Software installiert habe. Eine Verletzung des Urheberrechts liege nicht vor, weil bei der Nutzung von A. weder in die Programmierung der Webseiten einge - griffen werde noch unrechtmäßi g Inhalte der Klägerin genutzt würden. Die Pressefreiheit gebiete zwar den Schutz der Verbreitung von Presseerzeugni s- sen einschließlich der Akquisition von Werbung. Die Schaltung von Werbung werde durch A. jedoch nicht verhindert. Dem gegenüber kö nne sich der Nutzer auf seine negative Informationsfreiheit berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. c) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, die Beklagten handelten in Verdrängungsabsicht, weil ihr Geschäftsmode ll keinen anderen 24 25 - 13 - Zweck als die Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben könne. Es ziele allein darauf ab, die Finanzierungsgrundlage der Klägerin - Werbea n- zeigen - zu zerstören. Hinzu komme, dass die Beklagte zu 1 sich mit dem a n- gegriffenen Verh alten in unlauterer Weise zwischen die Klägerin und ihre Ku n- den stelle, weil es die Klägerin zwinge, sich durch Aufnahme in die Whitelist von der Werbeblockade freizukaufen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts, deren U n- vollständig keit die Revision der Klägerin nicht rügt, kann nicht vom Vorliegen einer Schädigungsabsicht ausgegangen werden. Die Revision rückt den Strei t- fall zu Unrecht in die Nähe solcher Sachverhalte, in denen ein Verhalten in er s- ter Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitb e- werbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 [juris Rn. 22] = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urteil vom 1 1. Januar 2007 I ZR 96/04, BGHZ 171, 73 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter; BGH , GRUR 2015, 607 Rn. 17 Uhrenankauf im Internet; BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 57 f. - Goldbären). Zwar beeinträchtigt das angegriffene Ges chäftsmodell durch die Unterdrückung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin deren Werbeeinnahmen. Der Erzielung solcher Einnahmen steht das Programm der Beklagten zu 1 jedoch nicht grundsätzlich entgegen, weil es die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch Au f- nahme in die Whitelist eröffnet. Das Programm der Beklagten zu 1 setzt mithin die Funktionsfähigkeit der Internetseite der Klägerin gerade voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 25 = WRP 2014, 839 Flugvermittlung im Internet; Köhler, WRP 2014, 1017, 1021). Dass die Beklagte zu 1 sich diese Freischaltung jedenfalls teilweise bezahlen lässt, schmälert die Werbeeinnahmen der Betreiber von Internetseiten, belegt aber zugleich das dem angegriffenen Ve rhalten zugrundeliegende eigenwirtschaftl i- che Interesse. Richtet man den Blick zudem auf das Interesse solcher Interne t- 26 - 14 - nutzer, die mithilfe des von ihnen installierten Programms A. be - stimmte, von der Beklagten zu 1 als aufdringlich eingeordnete Werbeformen bei dem Besuch kostenfreier Internetseiten nicht angezeigt bekommen möchten, erweist sich die angegriffene Geschäftsidee als marktgängiges Dienstleistung s- angebot, das nicht in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltu ng der Klägerin gerichtet ist. d) Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Beklagten beeinträchtigten unlauter die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin, weil das Programm A. unmittelbar auf die Dienstleistung der Klägerin ei nwir - ke. Nach Auffassung der Revision der Klägerin ist nicht maßgeblich, ob Serve r- vorgänge bei der Klägerin gestört würden, sondern dass die Dienstleistung der Klägerin - eine Einheit aus redaktionellen und werblichen Beiträgen - durch das Eingreifen des Werbeblockers unvollständig angezeigt, ihr Produkt also verä n- dert werde. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin liegt keine unlautere unmittelbare Einwirkung auf ihr Produkt vor. Hierbei kann dahinstehen, ob es wie das Berufungsgericht angeno mmen hat - an einer physischen Einwirkung auf das Internetangebot der Klägerin fehlt, weil das Programm der Beklagten zu 1 nicht auf Vorgänge im Bereich der Klägerin oder der Werbung aussende n- den Serverbetreiber, sondern ausschließlich auf die Anzeige der Internetseite durch den Browser des Nutzers einwirkt. Eine produktbezogene Behinderung durch unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers kommt in Betracht, wenn dieses vernichtet, beiseite geschafft, verändert oder beschädigt wird (vgl. B GH, Urteil vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 559 [juris Rn. 19] = WRP 1972, 198 Teerspritzmaschinen; BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] Werbeblocker I; Köhler in Köhler/ Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 4.48). Die Beeinträchtigung muss in diesen Fällen unmittelbar vom Wettbewerber 27 28 29 - 15 - ausgehen, dieser also direkt auf das Produkt einwirken (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] - Werbeblocker I). Eine unmittelbare Ein wirkung durch die Beklagten liegt im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Installation und Einsatz des Programms der autonomen Entscheidung des Internetnutzers vorbehalten sind. Nicht anders als in den Fä l- len der Werbebehinderung (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 21 - Fremdcoupo n- E inlösung) stellt eine Beeinträchtigung, die sich erst aufgrund der freien En t- scheidung eines weiteren Markttei lnehmers ergibt, grundsätzlich keine unlaut e- re Behinderung dar. Selbst wenn wie die Revision der Klägerin geltend macht die Beklagte zu 1 allein entscheidet, welche Werbung in die von A . angewendeten Filterlisten aufgenommen wird, und ihr Programm mit einer Voreinstellung ausliefert, die 99% der Nutzer nicht verändern, stellen die Beklagten lediglich ein Produ kt zur Verfügung, über dessen Anwendung allein der Internetnutzer entscheidet. Entgegen der Auffassung der Revision ist in di e- sem Zusammenhang unerheblich, ob das beanstandete Produkt lediglich der Erleichterung von Abläufen dient, die der Nutzer - wie das Umschalten des Fernsehprogramms (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 26] Werbe - blocker I) - selbst auszuführen in der Lage wäre, oder ob der Nutzer selbst das herbeigeführte Ergebnis aufgrund der hierbei zu überwindenden komplexen technischen Schwi erigkeiten nicht ohne weiteres erreichen könnte. Die Berei t- stellung eines auch technisch anspruchsvollen - Produkts auf dem Markt b e- deutet noch keine unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Wettbewerbers. e) Das Berufungsgericht hat weiter zu Rech t angenommen, dass auch die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung in Form der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt der Klägerin nicht vorliegen. Eine mittelbare Pr o- dukteinwirkung kann im Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen liegen, die geeigne t sind, Dritten einen unberechtigten Zugang zu einer entgeltlich angeb o- tenen Leistung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 [juris Rn. 27] Werbeblocker I). Unlauter ist regelmäßig auch die Bereitstellung eines Pr o- 30 31 - 16 - dukts, das auf das Produkt eines Mitbewerbers einwirkt, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 67 bis 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse; GRUR 2014, 785 Rn. 37 - Flugvermittlung im Internet; GRUR 2017, 397 Rn. 68 - World of Warcraft II). (1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Programm der Beklagten zu 1 gegen Werbeblocker gerichtete Schutzvorkehrungen des Inte r- netangebo ts der Klägerin unterläuft. Die Revision der Klägerin macht nicht ge l- tend, dass diesbezüglicher Sachvortrag übergangen worden wäre. (2) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ist das Angebot des beanstandeten Programms durch die Beklagte zu 1 au ch nicht unter Berüc k- sichtigung urheberrechtlicher Wertungen als unlautere mittelbare Einwirkung anzusehen. Die Revision der Klägerin macht insoweit geltend , dass das Ang e- bot der Klägerin eine untrennbare Gesamtheit redaktioneller und werblicher I n- halte da rstelle, das der Konsument so akzeptieren müsse, wie es ihm dargeb o- ten werde. Hiermit dringt die Revision der Klägerin nicht durch. Die von der Revision der Klägerin geforderte Berücksichtigung urhebe r- rechtlicher Belange spricht nicht für die Annahme ei ner unlauteren Behind e- rung. Dies gilt schon deshalb, weil der Tatbestand der unlauteren Behinderung sich nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen von den Sonde r- schutzrechten unterscheidet (zu § 4 Nr. 3 UWG vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 37 - Segmentstruktur, mwN). Das Ber u- fungsgericht hat zudem angenommen, dass es für einen Urheberrechtsverstoß an Nutzungshandlungen fehlt, die direkt auf die Server oder Programme der Klägerin zugreifen. Die Revision vermag insowei t weder fehlende Berücksicht i- gung von Tatsachenvortrag der Klägerin noch anderweitige Rechtsfehler des 32 33 34 - 17 - Berufungsgerichts aufzuzeigen. Urheberrechtliche Ansprüche macht die Kläg e- rin im Streitfall nicht geltend. (3) Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der U mstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und son s- tiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit führt zu dem Ergebnis, dass im Streitfall keine unlautere Behinderung in Form der mittelbaren Produkteinwi r- kung vorliegt. Im Rahmen der Anwendung des lauterkeitsrechtlichen Behinderungsta t- bestands ist - wie auch im Falle anderer unbestimmter Rechtsbegriffe des Zivi l- rechts - die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten (mittelbare Drittwirkung der Grundre chte; grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 ff. - Lüth - Urteil; vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 32 Störerhaftung des Access - Providers; Müller - Franken in Schmidt - Bleibtreu/ Hofmann/ Hennecke, GG, 13. Aufl., Vorb. v. Art. 1 Rn. 22 mwN). Auf Seiten der Klägerin als Medienunternehmen sind die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Eigenständigkeit der Presse von der Be schaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht unter Einschluss des Anzeigenteils eines Presseorgans. Der Schutzbereich e r- fasst nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne (vgl. BVerfGE 21, 271, 278 - Südkurier; BVerfGE 66, 116, 133; BV erfG, GRUR 2001, 170, 172; BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 35; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 34 = WRP 2015, 1098 TIP der Woche, mwN). Das Grundrecht der Be rufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erfasst neben der Berufswahl auch die Art und Weise der unterne h- merischen Tätigkeit (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 18 = WRP 2016, 985 35 36 37 - 18 - Abschlagspflicht II, mwN). Hinsichtlich der Beklagten ist ebenfalls die Beruf s- freiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Auf Seiten der Internetnutzer ist das Interesse, von - zumal aufdringlicher - Werbung verschont zu bleiben, zu berücksichtigen. Grundrechtlich geschützt ist je denfall s das Interesse, von aufgedrängter Werbung verschont zu bleiben. Der Senat hat diesen Schutz Art. 2 Abs. 1 GG entnommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09, GRUR 2010, 111 3 Rn. 15 = WRP 2010, 1502 Grabmalwerbung; Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 17 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung). Das Berufungsgericht hat angenommen, aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebe sich nicht nur das positive Recht auf Meinungsäußerung und Information, sondern zugleich das Recht, sich nicht z u äußern oder sich aufgedrängten Informationen zu verschließen (negative Informationsfreiheit). Im Streitfall geht es allerdings nicht um aufg e- drängte Werbung, sondern um aufdringliche Werbung. Die Nutzer können frei entscheiden, ob sie das Angebot einer k ostenlosen, werbefinanzierten Online - Zeitung in Anspruch nehmen oder nicht. Gleichwohl kann auch ein ( etwaig grundrechtlich nicht geschütztes) Interesse der Internetnutzer, von aufdringl i- cher Werbung verschont zu bleiben, berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der von der Klägerin beanstandeten Beeinträcht i- gung ihrer Geschäftstätigkeit ist zunächst zu beachten, dass sich auch Unte r- nehmen des Medienbereichs den Herausforderungen des Marktes stellen mü s- sen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betä tigung und von der Kraft der Innovation lebt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 880 [juris Rn. 33] Werbe - blocker I). Zu diesen Herausforderungen zählt auch die Entwicklung von Ma ß- nahmen, mit deren Hilfe Medienunternehmen den negativen Auswirkungen der Handlungen eines Wettbewerbers entgegenwirken können (vgl. BGH, GRU R 2004, 877, 880 [juris Rn. 33] Werbeblocker I). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin über eine technische Funktion verfügt, mit deren Hilfe Nutzer, die Werbeblocker eins etzen, von der Wahrnehmung kostenloser 38 39 - 19 - redaktioneller Inhalte ausgeschlossen werden können. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass Anbietern von redaktionellen Inhalten im Internet die Möglichkeit offensteht, durch die Einführung von Bezahlange boten für Ei n- nahmen zu sorgen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die die Revision der Klägerin nicht wirksam angreift, kann keine Rede davon sein, dass die Kl ä- gerin gezwungen wäre, auf das Angebot de r kostenpflichtigen Whitelisting - Funktion einzugeh en. Auf Seiten der Beklagten zu 1 berührte das Verbot, eine bestimmte Sof t- ware zu vertreiben, ihre Berufsfreiheit erheblich. Die Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass das Lauterkeitsrecht ein Verbot der angegriffenen Software unter dem Aspekt der zielgerichteten Behinderung nicht rechtfertigt (vgl. MünchKom m.UWG/Jänich, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 75; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 4.48a; Ma n- kowski in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., S 12 Rn. 75; Ohly in Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 4/64; Köhler, WRP 2014, 1017, 1022). Die Klägerin ist auch als grundrechtlich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG privilegiertes Medienu n- ternehmen gehalten, sich zur Abwehr der vom Einsatz des Programms der B e- klagten zu 1 ausgehenden wettbew erblichen Beeinträchtigung eigener wettb e- werblicher Mittel zu bedienen. Solche Mittel stehen der Klägerin zur Verfügung, weil sie den Abruf ihres Internetangebots durch Nutzer von Werbeblockern ve r- hindern oder ihr Angebot auf entgeltlichen Abruf umstellen kann. Das bea n- standete Programm dient als wettbewerbsimmanente Maßnahme dem Au s- wahlinteresse der Internetnutzer. Der Nutzer hat zwar keinen Anspruch darauf, von vornherein vor aufdringlicher Werbung verschont zu werden, wenn er fre i- willig ein werbefinanzie rtes Angebot in Anspruch nimmt. Umgekehrt hat aber auch die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass der Nutzer die Werbung zur Kenntnis nimmt und keinen Werbeblocker einsetzt, wenn sie keine technischen Maßnahmen gegen eine Verwendung von Werbeblocken ergrei ft. Nach allem 40 41 - 20 - stellt der Vertrieb des Werbeblocker - Programms keine unlautere gezielte B e- hinderung dar. 4. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass im Streitfall auch die Voraussetzungen einer allgemeinen Marktbehinderung nicht erfüllt sind. a) Der § 3 Abs. 1 UWG zu entnehmende Tatbestand der allgemeinen Marktstörung ist erfüllt, wenn ein für sich genommen zwar nicht unlauteres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begrü n- det, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maß eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 48/06, GRUR 2009, 416 Rn. 25 = WR P 2009, 432 Küchentiefstpreis - G a rantie; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 180/07, GRUR 2010, 455 Rn. 20 = WRP 2010, 746 - Stumme Verkäufer II). b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt , das Programm der Beklagten zu 1 beeinträchtige zwar die Möglichkeiten der Klägerin, frei zugängliche Inhalte mit Werbung zu koppeln. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie für eine allgemeine Marktbehinderung erforderlich - solche Angebote ohne die gleichzeitige Koppelung mit Werbung nicht mehr realisierbar seien. Die Kl ä- gerin habe - i m Gegenteil - die Möglichkeit, Nutzer mit Werbeblockern auf tec h- nische Weise von ihrem Angebot " auszusperren " oder ihre redaktionellen Inha l- te kostenpflichtig anzubieten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung stand. c) Die Revision der Kläg erin macht ohne Erfolg geltend, das Programm der Beklagten zu 1 zerstöre das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenl o- ser, werbefinanzierter Inhalte im Internet. Mit dieser Darlegung zeigt die Revis i- on keine Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung de s Berufungsgerichts auf, sondern bemängelt nur deren vom Standpunkt der Klägerin abweichendes 42 43 44 45 - 21 - Ergebnis. Auf der Grundlage der von der Revision der Klägerin nicht angegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar, dass aufgrund des Eins atzes des angegriffenen Programms der Beklagten zu 1 jegliches A n- gebot werbefinanzierter redaktioneller Inhalte im Internet vom Markt verdrängt werden könnte. Auch hier gilt, dass sich die Klägerin den Herausforderungen des Wettbewerbs zu stellen hat. Es i st nicht Aufgabe des Behinderungstatb e- stands oder des Lauterkeitsrechts allgemein, bestehende wettbewerbliche Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzuste u- ern, in denen die bisherigen Marktteilnehmer eine Bedrohung ihres Kunde n- st ammes erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2003 I ZR 151/01, BGHZ 157, 55, 64 f. [juris Rn. 24] - 20 Minuten Köln). III. Mit Erfolg greift die Revision der Beklagten ihre Verurteilung nach dem Unterlassungshilfsantrag an. Das mit diesem Antrag angegriffene Angebot des Werbeblocker - Programms unter Einsatz de r Whitelisting - Funktion verletzt § 4a UWG nicht. 1. Die Revision der Beklagten rügt allerdings vergeblich, der Unterla s- sungshilfsantrag sei unzulässig, weil insoweit kein Rechtsschutzbedür fnis b e- stehe. Die Klägerin macht geltend, durch die Kombination der Werbeblockade (Blacklisting) mit der Möglichkeit, durch einen entgeltlichen Vertrag eine Fre i- schaltung bestimmter Werbung zu erlangen (Whitelisting), in ihren Rechten ve r- letzt zu werden . Bei Leistungsklagen, zu denen auch Unterlassungsklagen zä h- len (vgl. § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB), ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis r e- gelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Intere sses an seiner gerichtlichen Durc h- setzung zu unterstellen ist (st. Rspr .; BGH, Urteil vom 21. September 2017 I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 37 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN). Die von der Revision angeführte Erklärung der Beklagten, 46 47 48 - 22 - dass die Freischaltung bei einem Vertragsabschluss mit der Klägerin oder ihren Tochtergesellschaften " wahrscheinlich " kostenfrei wäre, lässt mangels hinre i- chender Verbindlichkeit das Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Kl ä- rung nicht entfallen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verletzt das mit dem A n- trag beanstandete Verhalten nicht § 4a UWG. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten der Beklagten stelle zwar nicht eine gegen die Klägerin, jedoch gegen werbewillige M arkttei l- nehmer gerichtete aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG dar, soweit die Beklagten diese Marktteilnehmer unter der Voraussetzung einer Umsatzbeteiligung von der Blockadefunktion ausnehmen. Die Parteien seien mit Blick auf den Wettbe werb um Zahlungen werbewilliger Unternehmen Wet t- bewerber. Die Beklagten übten eine unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG aus. Die Machtposition der Beklagten bestehe in der Blacklist ing - Funktion , durch die eine technisch wirkende Schr anke errichtet werde , die nur durch die von der Beklagten zu 1 kontrollierte Whitelisting - Funktion überwunden werden könne. Dies sei ein Hindernis nichtvertraglicher Art, durch welches die Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber dem eigentl i- chen Werbepartn er gehindert werde. Die Position der Beklagten über die Ko n- trolle der Funktionen der Blacklist und der Whitelist sei offenbar so stark, dass sie als " Gatekeeper " über einen substanziellen Zugang zu Werbefinanzi e- rungsmöglichkeiten werbewilliger Unternehmen verfüge. Auf alternative Mö g- lichkeiten der Klägerin als Inhaberin von Inhalten, Werbung zu schalten, komme es nicht an, weil die aggressive Praktik der Beklagten auch gegenüber den Werbekunden der Klägerin wirke. Ob das Blockieren von Werbung einem Wunsch vieler Internetkunden entgegenkomme, sei für die Frage einer aggre s- siven Geschäftspraktik unbeachtlich, weil diese sich gegen die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit anderer Marktteilnehmer als der Nutzer der Internetang e- bote richte und der Schutz des § 4a UWG, über die unions rechtlichen Vorgaben 4 9 50 - 23 - hinaus, auch den Schutz von Nichtverbrauchern bezwecke. Die Entscheidung s- freiheit der werbewilligen Unternehmen sei erheblich beeinträchtigt, weil sie der Sperre erst durch Whitelisting entgingen. Unternehmen, di e gegen Entgelt ein Whitelisting mit den Beklagten vereinbarten, würden durch die Kombination von Blacklist und Whitelist veranlasst, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die sie ohne die Blockade nicht benötigt hätten. Diese Beurteilung hält der rec htlichen Nachprüfung nicht stand. b) § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG verbietet aggressive geschäftliche Handlu n- gen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nich t getroffen hätte. Für eine im Streitfall allein in Betracht kommende unzulässige Beeinflussung der Entscheidungs - oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) ist erforde r- lich, dass der Unternehme r eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwe n- dung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informie r- ten Entscheidung wesentlich einschränkt (§ 4a Abs. 1 Satz 3 UWG ; vgl. Art. 2 Buchst. j in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG ). c) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, is t die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz recht s- widrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 201 7 - I ZR 84/16, GRUR 2018, 324 Rn. 11 = WRP 2018, 324 - Kraftfahrzeugwerbung). Nach dem bea n- standeten Verhalten der Beklagten im Jahr 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 19. April 2018 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkun g ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änd e- rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) 51 52 - 24 - novelliert worden. Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG aF geregelte Tatbestand der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsf reiheit des Verbrauchers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive G e- schäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspr a ktiken neu gefasst worden. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt hieraus hinsichtlich geschäf t- licher Handlungen gegenüber Verbrauchern keine Änderung der Rechtslage, weil bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen war, dass e ine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nöt i- gung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 Rn. 31 = WRP 2015, 1341 - Schufa - Hinweis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 24 = W RP 2016, 866 - Lebens - Kost; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 32 = WRP 2017, 169 - Förderverein). Dies gilt gleichermaßen für geschäftliche Handlungen gegenüber sonst i- gen Marktteilnehmern, die dem Anwendungsbereich der UGP - Richt linie nicht unterfallen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 1 UWG aF ist zur Vermeidung einer g e- spalte n en Auslegung dieser Vorschrift auch mit Blick auf geschäftliche Han d- lungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern nach dem Maßstab der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG auszulegen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 1.27 und 1.53; Fritzsche, WRP 2016, 1, 2). d ) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Verhalten der Beklagten stelle eine gegen werbewillige Marktteilnehmer gerichtete aggr essive Praktik 53 54 55 - 25 - dar, soweit die Beklagte diese Marktteilnehmer gegen eine Umsatzbeteiligung von der Blockadefunktion ausnehme. Vergeblich rügt die Revision der Beklagten, damit habe das Berufung s- gericht seiner Entscheidung unter Verstoß g e gen den Beibrin gungsgrundsatz einen von der Klägerin nicht vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil die Klägerin stets ausschließlich eine gegen sie, nicht aber eine gegen Werb e- kunden der Klägerin gerichtete aggressive Handlung vorgetragen habe. Die Klägerin ha t im nachgelassenen Schriftsatz vom 6. Juni 2016 au s- drücklich geltend gemacht, dass die Beklagte Whitelisting - Vereinbarung en auch mit Werbetreibenden und nicht nur mit Website - Betreibern wie der Klägerin a b- schließt und dass die Beklagte insoweit auf Werbet reibende Druck ausübt, weil diese darauf angewiesen sind, eine Whitelisting - Vereinbarung abzuschließen. e) Die Revision der Beklagten rügt ferner ohne Erfolg, dass das Ber u- fungsgericht einerseits angenommen habe, die Klägerin selbst sei von der mit dem Unterlassungshilfsantrag angegriffenen Geschäftspraktik nicht betroffen, andererseits aber die Aktivlegitimation der Klägerin als Mitbewerberin im Wet t- bewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmen bejaht habe. Der von der Revision der Beklagten hiergegen v orgebrachte Einwand, nur dem von der a g- gressiven Geschäftspraktik betroffenen Mitbewerber stehe die Klagebefugnis zu, verfängt nicht. Zwar ist für die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 4 UWG anerkannt, dass ihre Geltendmachung dem in seinem individu ellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber vorbehalten ist (zu § 4 Nr. 4 UWG vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 31 - Fremdcoupon - Einlösung, mwN). Dies gilt jedoch nicht für die Vorschrift des § 4a UWG, die aggressive geschäftliche Handlungen nicht im Horizonta lverhältnis, sondern im Vertikalverhältnis gegenüber Ve r- brauchern und sonstigen Marktteilnehmern - verbietet (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.27). 56 57 58 - 26 - f) Gleichfalls ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegenüber Werbepartnern der Kläg e- rin eine Machtposition im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG inn e. Der Einwand der Revision, es fehle insoweit an einer Feststellung, weil das Ber u- fungsgericht - wie durch die Verwendung des Begriffs "offenbar" zum Ausdruck komme - das Ausmaß der Verbreitung der Software lediglich vermute, zeigt keinen Rechtsfehler auf . E ine Machtposition im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist eine überlegene Stellung, die situativ oder strukturell - etwa durch wirtschaftliche Überlegenheit - begründet sein kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/ Feddersen aaO § 4a Rn. 1.58; Scherer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4a Rn. 129). Zwar weist die Revision der Beklagten zu Recht darauf hin, dass das B e- rufungsgericht über den streitigen Umfang der Verbreitung von A. keinen Beweis erhoben hat. Indes haben die Beklagte n selbst vorgebracht, dass die Software auf über 9,5 Mio. Endgeräten mit Zugang zum Internet ve r- wendet wird. Diese Darlegung sowie die Berücksichtigung der unstreitigen Ve r- tragsverhältnisse der Beklagten zu 1 mit den Großunternehmen Google, Am a- zon und Yaho o trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, der den Beklagten aufgrund der technischen Blockadevorrichtung offen stehende substanzielle Zugang zur Werbefinanzierung werbewilliger Unternehmen komme einer übe r- legenen Stellung gleich. Weiter verfängt d ie Rüge der Revision der Beklagten nicht, das Ber u- fungsgericht habe bei der Beurteilung der technisch begründeten Machtposition der Beklagten verkannt, dass die Konfiguration der Software in der Hand der Nutzer liege, die etwa sämtliche Werbung ungeachtet der Whitelist blockieren könnten. Im Hinblick auf vorstehende Feststellungen und den Umstand, dass das Programm der Beklagten zu 1 unstreitig mit der auf das Whitelisting bez o- 59 60 61 62 - 27 - genen Voreinstellung ausgeliefert wird, erweist sich die tatrichterliche Würd i- gun g des Berufungsgerichts auch insoweit als rechtsfehlerfrei. g ) Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG unz u- lässige Beeinflussung liege darin, dass die Kl ägerin an der Ausübung vertragl i- cher Rechte im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG gegenüber den Werbepar t- nern gehindert werde. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch die Blacklist werde eine technisch wirkende Schranke errichtet, die nur durch das von der Beklagten zu 1 kontrollierte Whitelisting überwunden werden könne. Dies sei ein Hindernis nicht vertraglicher Art im Sinne von § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG, durch das die Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber dem eigentlichen Werbepartner gehindert w erde, weil die Sichtbarkeit der Werbung erst über die Freischaltung durch einen Dritten die Beklagte zu 1 erreichbar sei. Die gegen diese Beu r- te i lung gerichteten Einwände der Revision der Beklagten sind begründet. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG ist bei der Feststellung, ob eine geschäftl i- che Handlung aggressiv ist, auf belastende oder unverhältnismäßige Hinderni s- se nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Unternehmer den Verbra u- cher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertragli chen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kü n- digen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen U n- ternehmer zu wechseln. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift bezieht sich die Einwirkung, mit der di e Ausübung vertraglicher Rechte verhindert werden soll, auf solche vertraglichen Rechte, die dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gegenüber dem ihm gegenüber aggressiv handelnden Unte r- nehmer zustehen (Alexander, GRUR 2016, 1089, 1090; Fritzsche, WRP 2016, 1036, 1037). 63 64 65 - 28 - Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Strei t- fall, denen zufolge einerseits die Beklagte gegenüber Werbepartnern der Kläg e- rin aggressiv handelt, andererseits die Verhinderung der Vertragsausübung im Verhä ltnis zwischen der Klägerin und ihren Werbepartnern erfolgen soll. Die Einwirkung des Aggressors auf die Ausübung von Rechten in einem Vertrag s- verhältnis, das zwischen dem von der geschäftlichen Handlung betroffenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehm er und einem Dritte n besteht, unte r- fällt § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht. h) Gleichfalls m it Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten die A n- nahme des Berufungsgerichts, die Beklagten nutzten ihre Machtposition in einer Weise aus, die die Fähigkeit sons tiger Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke. Die Prüfung, ob durch die Ausübung von Druck die Fähigkeit zu einer i n- formierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt ist, hat nach dem Maßstab des durchschnittlichen Adre ssaten der geschäftlichen Handlung - hier: des sonstigen Marktteilnehmers - zu erfolgen (vgl. Alexander, GRUR 2016, 1089, 1090; Fritzsche, WRP 2016, 1036, 1037). Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn die geschäftliche Handlung das Urteilsvermögen des s onstigen Markttei l- nehmers beeinträchtigt, er also die Vor - und Nachteile des Geschäfts nicht mehr hinreichend wahrnehmen und gegeneinander abwägen kann (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.66). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass größere Webse i- tenbetreiber und Werbevermittler in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt würden, vermag dies auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Ber u- fungsgerichts einen Verstoß gegen § 4a UWG nicht zu begründen. Denn d a- nach sin d nicht diese, sondern werbewillige Unternehmen - (potentielle) Kunden der Klägerin - Adressaten der aggressiven geschäftlichen Handlung der Bekla g- ten. 66 67 68 69 - 29 - Aber auch die Annahme des Berufungsgerichts, werbewillige Unterne h- men seien in ihrer Fäh igkeit zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung beeinträchtigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat seiner Beurteilung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab des durchschnittlichen Adressaten der beanstandeten geschäftlichen Handlung z u- grunde gelegt. Im Falle einer geschäftlichen Handlung gegenüber sonstigen Markttei l- nehmern ist von einer durchschnittlichen geschäftlichen Erfahrenheit der bete i- ligten Unternehmen auszugehen. Bei Anlegung dieses Maßstabs kann n icht angenommen werden, dass allein die Existenz des entgeltlichen Whitelisting die Urteilsfähigkeit der handelnden Personen beeinträchtigt und diese zu irration a- len Handlungen verleitet werden (vgl. Alexander, GRUR 2016, 1089, 1090; Fritzsche, WRP 2016, 1 036, 1037). Wird ein Unternehmen, das die Schaltung von Werbung im Internet beabsichtigt, mit dem Phänomen der Werbeblocker konfrontiert, so ist davon auszugehen, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung die zur Verfügung stehenden Optionen kaufmännisch betrachtet und abgewogen wer den. IV. Mit Erfolg greift die Revision der Beklagten ihre Verurteilung hinsich t- lich der Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 9 UWG an. Die Bekla g- ten schulden keinen Schadensersatz, weil es nach dem Vor stehenden an einer wettbewerbswidrigen Handlung fehlt. V. Aus dem gleichen Grund bleibt die Revision der Klägerin hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsantrags erfolglos. C. Danach ist, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) , auf die Revision der Beklagten das angegriffene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuwe i- 70 71 72 73 74 - 30 - sen. Die Revision der Klägerin is t zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2015 - 33 O 132/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2016 - 6 U 149/15 -
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