BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 155/02 Verkündet am:10. Juli 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR:ja BGB § 839 (D, Fm)Zum Umfang der Haftung des Rentenversicherungsträgers für eine unrichtigeRentenauskunft nach § 109 SGB VI, die den Versicherten bewogen hat,Rentenantrag zu stellen und vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02 -OLG Karlsruhe, Senat Freiburg LG Freiburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Juli 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil desOberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom4. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels und der Anschlußrevision der Klägerin teilweise aufgehoben undwie folgt neu gefaßt:Die Zahlungsansprüche zu 1 und 2 der Berufungsanträge sind demGrunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß der Schadenser-satzanspruch der Höhe nach durch das Interesse begrenzt wird, dassich ergibt, wenn die der Klägerin erteilten Auskünfte mit ihrem Inhaltrichtig gewesen wären.Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin abdem 1.1.2004 den aus den falschen Rentenauskünften vom13.12.1996, 25.6.1998, 8.2.1999 und vom 14.4.1999 resultierendenweiteren Schaden zu ersetzen, der Höhe nach begrenzt durch dasInteresse, das sich ergibt, wenn jene Auskünfte richtig gewesen wä-ren.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betragder Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszuges andas Landgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand Die Klägerin, die seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten, einemTräger der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente für Frauen (§ 39SGB VI a.F.) bezieht, nimmt diese aus Amtshaftung auf Ersatz von Vermö-gensnachteilen in Anspruch, die ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstandensind, daß sie sich auf die Richtigkeit von Rentenauskünften verlassen hat, dieihr unter dem 13. Dezember 1996, 25. Juni 1998, 8. Februar 1999 und 14. April1999 erteilt worden sind. In diesen Auskünften waren die Auswirkungen desVersorgungsausgleichs aufgrund des Ehescheidungsurteils vom 13. Juli 1981,in dem - auf das Ehezeitende 31. Oktober 1980 bezogen - Rentenanwart-schaften von 249,31 DM auf dem Versicherungskonto der Klägerin begründetwurden, unrichtig angegeben: Versehentlich wurde der Ausgleichsbetrag dop-pelt berücksichtigt, so daß die Auskünfte 9,1026 Entgeltpunkte (das entsprichtzum 1. Juli 2003 einem Rentenbetrag von 237,85 nrrKlägerin tatsächlich zustanden.Mit der Behauptung, im Hinblick auf die erteilten Auskünfte habe sie sichentschlossen, ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin aufzugeben undnach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Mai 1999 ab dem 1. Oktober1999 die Altersrente für Frauen in Anspruch zu nehmen, verlangt die Klägerinmit ihren Hauptanträgen, ab 1. Oktober 1999 so gestellt zu werden, als könnesie noch über ihren Arbeitsverdienst bei ihrer früheren Arbeitsstelle verfügen.Ab dem 1. Januar 2004 begehrt sie darüber hinaus Ersatz für den Verlust ihrerbetrieblichen Altersversorgung, die zu diesem Zeitpunkt unverfallbar gewordenwäre, und weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, diesie bei einer Fortdauer ihres Arbeitsverhältnisses erworben hätte. Hilfsweise - 4 -beansprucht sie als Ersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahltenRente und der Rente, die sie erhalten hätte, wenn die Auskünfte mit dem er-teilten Inhalt richtig gewesen wären.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatdie Hauptanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - bezogen aufdie ab 1. Januar 2004 geltend gemachten Schadenspositionen - festgestellt,daß die Beklagte der Klägerin den aus den unrichtigen Rentenauskünften re-sultierenden weiteren Schaden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die inso-weit weitergehenden Anträge als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat aufBeschwerde der Beklagten die Revision zugelassen, mit der diese die Abwei-sung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihreabgewiesenen Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Beklagte ist derKlägerin dem Grunde nach zwar nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu Scha-densersatzleistungen verpflichtet. Die Klägerin kann schadensersatzrechtlichindes im Ergebnis nicht bessergestellt werden, als wären die erteilten Aus-künfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Damit erweist sich ihre Anschlußrevi-sion zugleich als unbegründet.I. - 5 -1.Die Beklagte hat der Klägerin auf der Grundlage des § 109 SGB VI Aus-künfte über die Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen verminderterErwerbsfähigkeit erteilt, in denen die Auswirkungen des durchgeführten Ver-sorgungsausgleichs nicht richtig dargestellt worden sind. Daß die für diesenFehler verantwortlichen Sachbearbeiter der Beklagten insoweit schuldhaft ge-handelt haben, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und begegnetkeinen rechtlichen Bedenken.Die Auskünfte enthalten den Hinweis, die Rentenanwartschaft sei nachden geltenden Bestimmungen errechnet worden, Änderungen kämen insbe-sondere beim Bezug einer Unfallrente, bei Anwendung über- oder zwischen-staatlichen Rechts oder bei Wohnsitz im Ausland in Betracht und Abweichun-gen könnten sich auch aus künftig wirksam werdenden neuen Rechtsvor-schriften ergeben; sie seien deshalb nicht rechtsverbindlich. Insoweit nehmendie Auskünfte - bezogen auf hervorgehobene Fallgruppen, in denen typischer-weise mit Änderungen gerechnet werden muß - nur die allgemein formuliertegesetzliche Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI auf, mit der klargestelltwird, daß eine Auskunft nicht den Charakter eines das Rentenversicherungs-verhältnis regelnden Bescheides oder Verwaltungsaktes hat, sondern alsschlichtes Verwaltungshandeln anzusehen ist (vgl. BSGE 44, 114, 119 zu einerAuskunft des Unfallversicherungsträgers; BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 296 zu§ 104 Abs. 2 AVG), das den nach § 109 SGB VI Auskunftsberechtigten überdie Höhe seiner Anwartschaften informieren soll. Hieraus folgt, daß die bloßeAuskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittelt, die ihm nach dem an-zuwendenden Rentenrecht nicht zustehen (vgl. BSG SGb 1997, 214). Dies istAusdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der sich nichtnur auf die rentenrechtlichen Ansprüche der Klägerin auswirkt, sondern auch - 6 -den Vertrauensschutz des von einer unrichtigen Auskunft Betroffenen begrenzt(vgl. BSGE 44, 114, 121; 50, 294, 296; Senatsurteil BGHZ 137, 11, 17). DieKlägerin kann daher auch im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich nichtverlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie Rentenanwartschaften aus demVersorgungsausgleich in der nicht zutreffenden doppelten Höhe erworben.Dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus den erteilten- nicht rechtsverbindlichen - Auskünften für sie gerade nicht ergab (vgl. Se-natsurteile vom 22. Juni 1989 - III ZR 100/87 - NVwZ 1990, 403, 406; vom26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 - NVwZ 2001, 709, 712, jeweils zu Amtshaf-tungsansprüchen aus unverbindlichen Zusagen).2.Die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte im dargestelltenSinne bedeutet nicht, wie die Revision meint, daß diese nicht Grundlage für einschutzwürdiges Vertrauen der Klägerin sein könnten.a) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nurmit der Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI befaßt und übersehen, daßin den Rentenauskünften ausdrücklich auf deren Unverbindlichkeit hingewie-sen worden sei, verkennt sie den Inhalt der Amtspflichten der Beklagten. Nachder ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamtererteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h.vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger der Aus-kunft entsprechend disponieren kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997- III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243). Dies gilt namentlich dann, wenn die Pflicht,eine Auskunft zu erteilen, wie hier im Rentenversicherungsrecht seit langemgesetzlich ausgeformt ist (vgl. zum früheren Recht § 104 AVG, § 1325 RVO)und ein enger Zusammenhang zu den Beratungs- und Betreuungspflichten des - 7 -Trägers (vgl. § 14 SGB I) besteht. Vor diesem Hintergrund können die Hinwei-se auf die mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskünfte, die einer Unver-bindlichkeit im umgangssprachlichen Sinn nicht ohne weiteres gleichzusetzenist, nur so verstanden werden, daß mit ihnen eine verbindliche Regelung desRentenversicherungsverhältnisses noch nicht verbunden ist. Wollte sich dieBeklagte, wie die Revision zu vertreten scheint, darüber hinausgehend durcheinen pauschalen, nicht auf bestimmte Elemente der Auskunft begründeterwei-se bezogenen Hinweis auf die Unverbindlichkeit gewissermaßen von einerHaftung für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte freizeichnen, fehlte es aneiner dementsprechenden rechtlichen Grundlage (a.A. offenbar Terdenge, in:Hauck/Noftz, SGB VI, § 109 Rn. 11, der eine Vertrauensgrundlage verneint,wenn auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit hingewiesen wird). Auch das Bun-dessozialgericht stellt nicht in Frage, daß die Versicherungsträger verpflichtetsind, Auskünfte vollständig, eindeutig und vor allem richtig zu erteilen, weil sichder Auskunftsbegehrende grundsätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlas-sen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zuwerden (vgl. BSGE 44, 114, 121), notfalls amtshaftungsrechtlich, wenn keineöffentlich-rechtlichen (sozialrechtlichen) Ausgleichsansprüche zur Verfügungstehen (vgl. BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297).b) Auch im übrigen macht die Revision vergeblich geltend, die Auskünftehätten kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin begründen können.aa) Soweit sie sich darauf bezieht, die Auskünfte begründeten ebenso-wenig wie allgemein eine Erklärung, zu einem späteren Zeitpunkt werde derzuständige Beamte einen bestimmten Verwaltungsakt erlassen, ein schutzwür-diges Vertrauen dahin, daß der Verwaltungsakt auch tatsächlich erlassen wer- - 8 -de, läßt sie den Sinn des Auskunftsanspruchs nach § 109 SGB VI außer Be-tracht, den Versicherten zu informieren und ihm, was seine Altersvorsorgeangeht, Grundlagen für eine Planung zu geben (vgl. Polster, in: KasselerKommentar Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI Rn. 3, 8; Terdenge, in:Hauck/Noftz, § 109 Rn. 1; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch derRentenversicherung Teil II, § 109 SGB VI Rn. 32).bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Klägerin habe bei den ausführ-lichen Rentenauskünften vom 13. Dezember 1996 und 14. April 1999 ohneweiteres auffallen müssen, daß der Versorgungsausgleich mit zweimal249,31 DM berücksichtigt worden sei, auch wenn ihr der genaue Betrag des mitScheidungsurteil vom 13. Juli 1981 zugesprochenen Betrags nicht auf Anhieberinnerlich gewesen sein sollte. Einen Rechtsfehler zeigt die Revision hiermitnicht auf. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Anlage 5 zur Rentenauskunftanhand des Scheidungsurteils zu überprüfen. Sie mußte auch nicht positiv zurKenntnis nehmen und hinterfragen, weshalb der Ausgleichsbetrag von249,31 DM zweimal aufgeführt und damit verdoppelt wurde. Die Überlegungder Revision, hier habe die Auskunft nicht auf fehlerhafter Anwendung ein-schlägiger Gesetzesbestimmungen, sondern ausschließlich auf einem Verse-hen hinsichtlich der tatsächlichen Bemessungsgrundlage beruht, es sei umsich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten gegangen, denen die Klägerin nä-her gestanden habe als der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, beach-tet die verfahrensrechtlichen Abläufe nicht und stellt an die Kenntnisse undPflichten des Versicherten übertriebene Anforderungen. Der Klägerin hätte sichdie doppelte Berücksichtigung nur aufdrängen können, wenn ihr der genaueAusgleichsbetrag bekannt gewesen wäre oder sie die familienrechtliche Ent-scheidung zur Hand gehabt hätte. Eher hätte sich insoweit ein Sachbearbeiter - 9 -der Beklagten darüber wundern müssen, daß ein und derselbe Betrag als "oh-ne Beitragsentrichtung begründete" Rentenanwartschaft zweimal aufgeführtwar. Es kommt hinzu, daß es nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Ent-scheidung nach § 83b Abs. 2 i.V.m. § 83a Abs. 1 AVG (vgl. jetzt § 76 SGB VI)Sache des zuständigen Rentenversicherungsträgers war, die begründetenRentenanwartschaften in Werteinheiten umzurechnen. Die Beklagte hat selbstvorprozessual darauf hingewiesen, die Auswirkungen des Versorgungsaus-gleichs seien in einer Anlage zu einem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember1987 zutreffend mit einem Bonus von 910,26 Werteinheiten (das entspricht9,1026 Entgeltpunkten nach neuem Recht; § 264 SGB VI) ausgewiesen wor-den. Wenn man davon ausgeht, daß ein Versicherter die nach Rechtskraft derfamiliengerichtlichen Entscheidung in nahem zeitlichen Zusammenhang beiihm eingehende Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Auswir-kungen des Versorgungsausgleichs möglicherweise darauf überprüfen sollte,ob der Ausgleichsbetrag zutreffend übernommen wurde, kann er sich jedenfallsdann, wenn diese Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß geboten hat, dar-auf verlassen, daß dieses Element seiner Rentenberechtigung in seinem Ver-sicherungskonto gespeichert und im Hinblick auf seine Klärung bis zu eineranderweiten Entscheidung des Familiengerichts, wie sie durch ein Abände-rungsverfahren nach § 10a VAHRG veranlaßt sein kann, nicht mehr verändertwird. Dies kann ein Versicherter mit Blick auf die seit dem 1. Januar 1992 gel-tende Regelung des § 149 SGB VI über die Führung eines Versicherungskon-tos erwarten. Aber auch für die Zeit davor darf er davon ausgehen, daß dasErgebnis abgeschlossener Klärungen, wie sie insbesondere rechtskräftigenEntscheidungen der Familiengerichte innewohnen, der weiteren Tätigkeit desRentenversicherungsträgers zugrunde gelegt wird. - 10 -c) Für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin istnach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum.3.Das Berufungsgericht hat aufgrund der persönlichen Anhörung der Klä-gerin die Überzeugung gewonnen, sie habe sich im Vertrauen auf die Richtig-keit der ihr erteilten Auskünfte entschlossen, ihre Arbeitsstelle zum 30. Sep-tember 1999 aufzugeben.Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommenfür die Frage, welche Dispositionen sie im Hinblick auf die erteilten Auskünftegetroffen hat, die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute (vgl. Se-natsbeschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 77/87 - Jurisdokument Nr. KORE558929200). Das Gericht entscheidet danach unter Würdigung aller Umständenach freier Überzeugung. Es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und in-wieweit es in eine förmliche Beweisaufnahme eintritt (§ 287 Abs. 1 Satz 2ZPO). Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin minde-stens als Partei vernehmen müssen (§§ 447, 448 ZPO), ist daher nicht begrün-det.Soweit die Revision darauf aufmerksam macht, die Klägerin habe ihrenEntschluß nicht allein unter ökonomischen Gesichtspunkten getroffen, stelltdies die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Das Berufungsge-richt hat sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und es der Klägerin ge-glaubt, im Hinblick auf ein nach den erteilten Rentenauskünften erwartetesEinkommen die persönliche Entscheidung getroffen zu haben, auf weitere- durchaus erhebliche - Arbeitseinkünfte mit dem damit verbundenen Gewinnan Freizeit zu verzichten. Die Revision zeigt auch keine Rechtsfehler auf, so- - 11 -weit sie der Auffassung ist, die Klägerin sei im Hinblick auf ihre gesundheitlicheVerfassung nicht mehr erwerbsfähig gewesen und wäre daher ohnehin ausdem Arbeitsleben ausgeschieden.4.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne als Scha-densersatz die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente fürFrauen und dem Einkommen verlangen, das sie bei einer Fortsetzung ihrerBerufstätigkeit erzielt hätte. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daß die Klägerin bei einerAmtspflichtverletzung so zu stellen ist, als hätte sich die Beklagte amtspflicht-gemäß verhalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 147, 381, 392). Damit ist in den Blickzu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klägerin entwickelt hätte, wenndie Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nach den nicht zu beanstan-denden Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Klägerin dann ihre Be-rufstätigkeit fortgesetzt und wegen der für sie nicht ausreichend bemessenenAltersbezüge die Stellung eines Rentenantrags zurückgestellt, um den Eintrittder Unverfallbarkeit ihrer betriebsrentenrechtlichen Anwartschaft abzuwarten.Auch der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht steht dem von der Klägeringeltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres entgegen. Der Senat teilt dieAuffassung des Berufungsgerichts, daß dem Auskunftsberechtigten mit derAuskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaftgegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt werden soll, sich darüberklar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand ein-zutreten wünscht. Das wird häufig Überlegungen einschließen, die sich auch inanderen Bereichen der sozialen Sicherung des Auskunftsberechtigten auswir-ken. - 12 -b) Bei wertender Betrachtung muß aber berücksichtigt werden, daß dieEntscheidung der Klägerin, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, auch von Erwägun-gen geleitet war, für die die erteilten Auskünfte letztlich nicht von Bedeutungwaren. Die Auskünfte waren für den Entscheidungsprozeß der Klägerin nurinsoweit erheblich, als sie sich auf dieser Grundlage Gewißheit verschaffenwollte, mit welchem Einkommen sie bei einer Verrentung rechnen konnte. Dieweitere Entscheidung, aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und da-mit - bei gewonnener Freizeit - auf ein erhebliches Mehreinkommen zu ver-zichten, baute zwar auf den Rentenauskünften auf, bedurfte aber als solcheeiner gesonderten Entschließung über die weitere Lebensgestaltung, die fürsich gesehen mit den erteilten Auskünften nichts mehr zu tun hatte. Wären dieAuskünfte mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, hätte sich die Klägerin nachden Feststellungen des Berufungsgerichts mit diesem Renteneinkommen zu-frieden gegeben und bewußt darauf verzichtet, durch Einsatz ihrer Arbeitskraftein höheres Einkommen zu erzielen, weitere Anwartschaften in der gesetzli-chen Rentenversicherung zu erwerben und die Voraussetzungen für eine zu-sätzliche betriebliche Altersversorgung zu erfüllen. Unter diesen Umständen istihr Schadensersatzanspruch zur Vermeidung einer Besserstellung auf die Dif-ferenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag begrenzt,auf den sie nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte (vgl. BGHZ 116,209, 213 f; LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608; a.A. OLG München MDR2000, 213).c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klägerin müsse dienachstehend erörterten weiteren Begrenzungen ihres Schadensersatzan-spruchs hinnehmen. - 13 -aa) Die Revision meint, im Rahmen der Schadensberechnung sei dieBestimmung des § 48 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen. Nach dieser Bestim-mung ist bei der rechtswidrigen Bewilligung einer Leistung, die aus Vertrau-ensgründen nicht wieder entzogen werden darf, der weitere Zuwachs, wie erhier beispielsweise mit den regelmäßigen Rentenanpassungen verbunden ist,so weit und so lange ausgeschlossen, bis der Inhalt des Bescheids und diewahre Sach- und Rechtslage wieder übereinstimmen. Der nicht mit der materi-ellen Rechtslage übereinstimmende Leistungsbestandteil wird damit auf dieHöhe der erstmaligen Festsetzung "eingefroren", bis das materielle Rechtnachgewachsen ist. Die Revision verkennt nicht, daß eine unmittelbare An-wendung dieser Bestimmung - allerdings im Rentenversicherungsverhältnis -nur dann in Betracht käme, wenn auch der Bescheid über die Altersrente fürFrauen den Versorgungsausgleich versehentlich doppelt berücksichtigt hätteund der Fehler von der Beklagten erst nach der Bestandskraft des Bescheidsentdeckt worden wäre. Die Revision meint aber, der Rechtsgedanke dieser Be-stimmung sei - erst recht - heranzuziehen, wenn es nur um den Ersatz desVertrauensschadens infolge einer unrichtigen Auskunft gehe. Dem folgt derSenat nicht. § 48 Abs. 3 SGB X ist eine auf die Aufhebung eines Verwaltungs-aktes mit Dauerwirkung zugeschnittene Vorschrift bei einer Änderung der Ver-hältnisse. Die Klägerin befindet sich von vornherein nicht in der Lage, daß zuihren Gunsten ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden wäre. Sie ist amts-haftungsrechtlich auch nicht so zu stellen, als hätte sie Anspruch auf eine dop-pelte Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs. Nurdann müßte man erwägen, ob ihr Schadensersatzanspruch seine Grenze an§ 48 Abs. 3 SGB X fände. Demgegenüber liegt der Schaden der Klägerin darin,daß sie sich infolge der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nicht mehr das Einkom- - 14 -men verschaffen kann, das ihr durch die Auskünfte der Beklagten als den lau-fenden Rentenanpassungen unterliegendes in Aussicht gestellt war und dasnur aus Gründen der Begrenzung der Haftung der Beklagten in die Betrach-tung einzubeziehen ) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, bei der Bemessungdes Schadens müsse wegen der hinzugewonnenen Freizeit ein angemessenerAbschlag gemacht werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Freizeit alsvermögenswertes Gut anzusehen ist, hat sich die Klägerin diesen Vorteil durchden Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte erkauft, für die die Beklagte haf-tungsrechtlich nicht einstehen muß. Dann besteht aber auch kein Anlaß, sievon ihrer Schadensersatzpflicht zu entlasten.II.Da die Schadensersatzansprüche der Höhe nach durch das Interessebegrenzt werden, das sich ergibt, wenn die erteilten Auskünfte mit ihrem Inhaltrichtig gewesen wären, muß der Anschlußrevision der Klägerin im Ergebnis derErfolg versagt bleiben. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Klageanträ-ge, die auf Ersatz einer Betriebsrente und weiterer Anwartschaften in der ge-setzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2004 gerichtet sind, zulässigsind.III.Nach allem ist der Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er sichauf die Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und den in den - 15 -Auskünften aufgeführten Beträgen ergibt, dem Grunde nach gerechtfertigt,während die darüber hinausgehende Klage unbegründet ist. Die Feststellungdes Berufungsgerichts zur weiteren Ersatzpflicht bleibt mit der Maßgabe beste-hen, daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 nachden vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zu haften hat.Zur Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Landgericht zurückzuver-weisen, weil die genauen Beträge nicht feststehen. Nach dem gegenwärtigenStand kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die von derBeklagten geschuldete Differenz dem Fehler bei der Berücksichtigung desVersorgungsausgleichs entspricht. Jedenfalls bleibt die der Klägerin zuer-kannte Rente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur um359,27 DM hinter der Auskunft vom 14. April 1999 zurück, was zum Teil aller-dings darauf beruht, daß sich der aktuelle Rentenwert des Rentenbescheidsgegenüber demjenigen der genannten Auskunft erhöht hatte. Andererseits hatdie Klägerin nach dem Rentenbescheid insgesamt 8,1415 Entgeltpunkte weni-ger erworben als die fiktive Auskunft vom 14. April 1999 zugrunde legt. Es wirddaher noch genauer zu klären sein, welche relevanten Unterschiede zwischendem Rentenbescheid und den Auskünften bestehen, auf deren Richtigkeit dieKlägerin vertraut hat. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich eine Tätigkeit miteinem Einkommen aufgenommen hat, das sich im Rahmen der für die in An-spruch genommene Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze bewegt, ist eineAnrechnung auf ihren Schadensersatzanspruch nicht veranlaßt.WurmStreckSchlick DörrGalke
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