BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/04 Verk374ndet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 397, 151 Satz 1 Zur Frage der Rechtswirkung eines Hinweises in dem Schreiben des Frachtf374h-rers an den Absender wegen des Verlusts von Frachtgut, mit der Einl366sung ei-nes beigef374gten Schecks seien alle Anspr374che aus diesem Schaden abgegol-ten. HGB 247 425 Abs. 2 Bei einem Frachtvertrag l344sst sich die Mitverursachung des durch Verlust des Gutes entstandenen Schadens durch den Absender nicht mit der Begr374ndung verneinen, f374r den Frachtf374hrer habe angesichts des sehr hohen spezifischen Gewichts der Sendung und der Angaben 374ber den Absender und den Empf344n-ger ("Edelmetaal" und "Kunstpr344geanstalt") kein Zweifel 374ber den zumindest m366glichen hohen Wert bestehen k366nnen. BGH, Urt. v. 13. September 2007 - I ZR 155/04 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. September 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. September 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, ein internati-onal t344tiges Transportunternehmen, wegen des Verlusts von Transportgut aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte 374bernahm am 13. Mai 2002 bei einem Edelmetallunter-nehmen in Amsterdam drei Pakete mit einem Gewicht von 17,9 kg. Sie f374hrte den Transport im Luftfrachtersatzverkehr per LKW zu der von der Versiche-rungsnehmerin in Karlsfeld betriebenen Kunstpr344geanstalt durch. Bei der Versi-cherungsnehmerin lieferte sie lediglich eines der drei Pakete ab. 2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2002 teilte die Beklagte der Versicherungs-nehmerin mit, die beiden anderen Pakete seien unauffindbar. Der entstandene Schaden werde gem344337 dem Warschauer Abkommen mit 205,95 200 reguliert. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 2002 374bersandte die deutsche Niederlassung der Beklagten der Versicherungsnehmerin einen Verrechnungsscheck 374ber 205,95 200 mit dem Hinweis, dass mit der Einl366sung des Schecks alle Anspr374che aus dem Schadensfall abgegolten seien und eine separate Gegenbest344tigung nicht erforderlich sei. Die Versicherungsnehmerin l366ste den Scheck ein. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, die verlorengegangenen Packst374cke h344tten 240 ungepr344gte Goldm374nzen ("Goldronden") mit einem Wiederbeschaffungs-wert von 92.522,14 200 enthalten. Sie hat die Beklagte auf Zahlung von 92.316,19 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat vorgetragen, der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil durch die Einl366sung des Schecks eine Abfindungsvereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklag-ten zustandegekommen sei, die weitergehende Anspr374che ausschlie337e. Die Haftung der Beklagten sei zudem summenm344337ig auf den bereits bezahlten Be-trag beschr344nkt. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben (OLG M374nchen TranspR 2005, 254 = VersR 2005, 962). 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 9 Der Kl344gerin stehe aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. Ungeachtet des ausge-stellten Luftfrachtbriefs unterliege der Transport der CMR als dem Recht der tats344chlichen Bef366rderungsart. Soweit die CMR keine Regelung enthalte oder Bestimmungen des nationalen Rechts nicht ausschlie337e, sei erg344nzend das zumindest nachtr344glich stillschweigend vereinbarte deutsche Recht anzuwen-den. Die Beklagte habe zuletzt nicht mehr bestritten, dass zwei der drei 374ber-nommenen Pakete aus ihrer Obhut verlorengegangen seien. Hinsichtlich des Inhalts der Pakete k366nne sich die Kl344gerin zumindest auf einen Anscheinsbe-weis berufen. Zudem sei davon auszugehen, dass die verschwundenen Pakete denselben Inhalt gehabt h344tten wie das gleichzeitig 374bernommene dritte Paket. Die H366he des Schadens k366nne aufgrund der von der Kl344gerin vorgelegten Un- 10 - 5 - terlagen und der dazu gegebenen Erl344uterung gesch344tzt werden. Auf Haf-tungsbeschr344nkungen k366nne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr ein zumin-dest vorsatzgleiches Verschulden vorzuwerfen sei. Der Schadensersatzan-spruch sei nicht gem344337 Art. 17 Abs. 5 CMR wegen eines Mitverschuldens der Absenderin gemindert oder ausgeschlossen. Wegen des spezifischen Gewichts der Pakete und der Angaben 374ber Absender und Empf344nger habe auch ohne einen Hinweis der Absenderin auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Scha-dens kein Zweifel dar374ber bestehen k366nnen, dass die Pakete einen hohen Wert haben konnten. Zudem fehle ein schl374ssiger Vortrag zur Urs344chlichkeit eines m366glichen Mitverschuldens f374r den Schadenseintritt. Der Zinsanspruch folge aus 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Versicherungsnehmerin habe auf den Klage-anspruch auch nicht dadurch verzichtet, dass sie durch das Einl366sen des 374ber-sandten Schecks stillschweigend einer Abfindungsvereinbarung zugestimmt habe. II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat zu Unrecht ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR, 247 435 HGB bejaht, ohne den Vortrag der Beklagten zu deren Transportorganisation zu ber374cksichtigen. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin ihren Anspruch auf die Bestimmungen der CMR st374tzen kann. Diese sind unabh344ngig davon anwendbar, ob die Bef366rderung im Luftfrachtersatzver-kehr vereinbarungsgem344337 oder vertragswidrig erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 211/87, TranspR 1990, 19, 20 = VersR 1990, 331 = NJW 1990, 639; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 407 HGB Rdn. 26 m.w.N.). 12 - 6 - 2. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keine Abfin-dungsvereinbarung zustandegekommen ist. 13 a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, das Schreiben der Beklag-ten vom 19. Juni 2002 lasse sich aus der ma337geblichen Sicht der Empf344ngerin nicht als Angebot f374r den Abschluss eines Erlassvertrages werten. Die ge-w374nschte Abgeltung durch Einl366sung des Schecks werde erst im letzten Absatz und auch dort - ebenso wie bereits in dem Schreiben vom 7. Juni 2002 - nur in Form eines Hinweises auf eine feststehende Rechtslage angesprochen, die der Leser lediglich zur Kenntnis nehmen solle. In gleicher Weise sei in einem zwi-schen dem Zeugen S. und der Zeugin M. gef374hrten Telefonat nur von Hinweisen und nicht von einem Vertragsangebot die Rede gewesen. 14 Bei der gebotenen Bewertung der Umst344nde durch einen unbeteiligten Dritten k366nne in der Scheckeinl366sung im 334brigen auch nicht die bewusste Bet344-tigung eines Annahmewillens gesehen werden. Es liege fern, dass sich die Ver-sicherungsnehmerin bei einer Schadensh366he von 92.522,14 200 auf eine Abfin-dung von 205,95 200 einlasse, ohne sich wenigstens eine 334berpr374fung vorzube-halten. Die Beklagte habe, so wie sie das Schreiben vom 19. Juni 2002 formu-liert habe, offenbar auch nicht mit Zustimmung gerechnet, sondern im Gegenteil durch Einkleidung in einen Hinweis und Verzicht auf Gegenbest344tigung eine Stellungnahme zu verhindern versucht. Bei Beachtung guter kaufm344nnischer Gepflogenheiten h344tte sie eine Gegenbest344tigung (etwa durch R374cksendung einer unterzeichneten Kopie) erbeten. 15 b) Die revisionsgerichtliche 334berpr374fung dieser Beurteilung ist nicht dar-auf beschr344nkt, ob das Berufungsgericht allgemein anerkannte Auslegungsre- 16 - 7 - geln, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten instanzgerichtlichen Entschei-dungen handelt es sich bei der ma337geblichen Passage in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2002 um eine von ihr regelm344337ig verwendete Formulierung, die von verschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich ausgelegt werden kann und auch schon unterschiedlich ausgelegt worden ist. c) Das Berufungsgericht hat die 304u337erung der Beklagten in dem Schrei-ben vom 19. Juni 2002 "Wir m366chten Sie darauf hinweisen, dass mit der Einl366-sung des Schecks alle Anspr374che aus diesem Schaden abgegolten sind" zutref-fend nicht als Willenserkl344rung, sondern als blo337en Hinweis auf die Rechtslage gewertet, wie sich diese nach Ansicht der Beklagten darstelle. Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Beklagte die Scheckeinl366sung durch die Versiche-rungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Bet344tigung eines Annahmewillens i.S. des 247 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Ver-zichtswillens sind grunds344tzlich strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 7.3.2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Tz. 10; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Tz. 9, jeweils m.w.N.). Bereits das besonders krasse Missverh344ltnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von kaum mehr als 0,2 % dieser Forderung ist ein starkes Indiz dagegen, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr 374bersandten Schecks zugleich erkl344ren wollte, ein An-gebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 10.5.2001 - XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach dem Warschauer Abkommen im Falle ihrer summenm344337igen Beschr344nkung entsprach, 344nderte nichts an dem groben Missverh344ltnis zwischen der geleiste- 17 - 8 - ten Entsch344digung und der von der Versicherungsnehmerin geforderten Ent-sch344digung. Die Beklagte hatte um so weniger Anlass anzunehmen, die Versi-cherungsnehmerin wolle mit der Einl366sung des Schecks auf den weitaus gr366337-ten Teil des von ihr angenommenen Schadensersatzanspruchs verzichten, als sie der Versicherungsnehmerin mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 2002 lediglich den Entsch344digungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des Verlusts des Transportguts, den sie zur damaligen Zeit nicht in Abrede gestellt hat, im Fall der summenm344337igen Beschr344nkung ihrer Haftung ohnedies zu leisten hatte. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte k366nne sich wegen eines zumindest vorsatzgleichen Verschuldens nicht auf Beschr344nkungen ihrer Haftung berufen. Wie die Revisi-on mit Recht r374gt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung das Vorbrin-gen der Beklagten zu ihrer Transportorganisation und zum Verlauf der konkre-ten Sendung nicht ber374cksichtigt. 18 a) Der Anspruchsteller ist grunds344tzlich gehalten, die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Frachtf374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Er tr344gt dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Frachtf374hrer oder seine Leute vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintre-ten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch da-durch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedli-chen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten 19 - 9 - ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadens-falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-che Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar-aus nach den Umst344nden des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Ver-schulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, 170, 183 ff.; BGH VersR 2007, 273 Tz. 13). b) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Beklagte ein qualifizier-tes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR i.V. mit 247 435 HGB trifft, ausgef374hrt, die Kl344gerin habe ihrer Darlegungslast gen374gt, da nach den Umst344nden des Falles sogar ein Diebstahl durch Gehilfen der Beklagten mit erheblicher Wahrschein-lichkeit naheliege. Die Beklagte habe demgegen374ber zum konkreten Scha-denseintritt nichts berichtet, sondern lediglich allgemeine Ausf374hrungen 374ber ihre Organisation gemacht. Noch zu Beginn des Prozesses habe sie einen Ver-lust bestritten; eine Erkl344rung hierf374r sei sie schuldig geblieben. Ebensowenig habe sie etwas dazu gesagt, dass sie mit ihrem Ablieferungsbeleg nur die Ab-lieferung f374r eine einzige Paketnummer habe belegen k366nnen, obwohl jedes Packst374ck eine eigene Nummer erhalten habe. 20 c) Die Revision r374gt ohne Erfolg, diese Beurteilung widerspreche der Senatsrechtsprechung, nach der der Anspruchsteller die ihm obliegende Darle-gungslast erst dann erf374llt habe, wenn sein Vortrag nach den Umst344nden des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege und allein der Frachtf374hrer zur Aufkl344rung des in seinem Bereich entstandenen Schadens in zumutbarer Weise beitragen k366nne. Richtig ist allerdings, dass die Kl344gerin ihre Annahme, ein Diebstahl durch Gehilfen der Beklagten sei wahr-scheinlich, nicht - wie erforderlich - substantiiert hat. Das Berufungsgericht hat aber Anhaltspunkte f374r ein qualifiziertes Verschulden zum einen darin gesehen, 21 - 10 - dass die Beklagte den Eintritt des Verlusts noch zu Beginn des Rechtsstreits bestritten hat, ohne daf374r nachfolgend eine Erkl344rung abzugeben. Zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass die Beklagte nichts dazu gesagt hat, dass sie mit ihrem Ablieferungsbeleg nur die Ablieferung f374r eine einzige Paketnummer hat belegen k366nnen, obwohl jedes der Packst374cke eine eigene Nummer erhal-ten hatte. Danach bestanden konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte den Ablauf und die Kontrolle ihres Betriebs in einer den Vorwurf der Leichtfer-tigkeit i.S. von Art. 29 CMR i.V. mit 247 435 HGB rechtfertigenden Weise mangel-haft eingerichtet hatte und aus diesem Grund auch au337erstande war, den Ort, den Zeitpunkt und die Ursache des eingetretenen Verlusts zu bestimmen oder immerhin einzugrenzen. d) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung nicht davon ausgegan-gen werden, dass die Beklagte ihrer sekund344ren Darlegungslast nicht nachge-kommen ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zum Ablauf ihres Betriebs und zu den von ihr ergriffenen Sicherungsma337nahmen eingehend vorgetragen hat. Die Beklagte hat des Weiteren auch dargetan, dass sie diese Sicherungsma337nahmen auch bei dem streitgegenst344ndlichen Trans-port angewendet hat. 22 e) Sofern die Beklagte ihrer sekund344ren Darlegungslast nachgekommen ist, hat die Kl344gerin den vollen Beweis zu erbringen, dass der eingetretene Schaden seine Ursache in einem qualifiziert schuldhaften Verhalten der Beklag-ten oder von Personen hatte, deren Verhalten diese sich gem344337 Art. 3 CMR zurechnen lassen muss. 23 - 11 - III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen. 24 1. Das Berufungsgericht wird im wiederer366ffneten Berufungsverfahren zu pr374fen haben, ob die Beklagte mit ihrem Vortrag in der Klageerwiderung zu ih-rer Transportorganisation und zu deren Anwendung im konkreten Fall ihrer se-kund344ren Darlegungslast entsprochen hat. Es wird in diesem Zusammenhang auch zu ber374cksichtigen haben, dass eine hinreichende Schnittstellenkontrolle nur dann vorliegt, wenn sie sich bei aus mehreren Packst374cken bestehenden Sendungen auf die einzelnen Packst374cke bezieht (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; Ziff. 7.1.1 ADSp; 247 17 Abs. 1 Nr. 1 VBGL), und andernfalls der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens begr374ndet ist. 25 2. Sollte das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung dieser Gesichts-punkte erneut zu der Beurteilung kommen, dass eine Haftung der Beklagten gem344337 Art. 29 CMR dem Grunde nach zu bejahen ist, wird es nochmals zu pr374-fen haben, ob das Edelmetallunternehmen, das die Sendung der Beklagten 374bergeben hat, den Schaden dadurch mitverursacht hat, dass es nicht auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hingewiesen hat. Das Berufungs-gericht wird in diesem Zusammenhang zu ber374cksichtigen haben, dass sich die Urs344chlichkeit eines entsprechenden Mitverschuldens nur dann verneinen l344sst, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hatte wie der Gesch344digte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 24 = TranspR 2006, 208; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, VersR 2006, 953 Tz. 26 = TranspR 2006, 121 = NJW-RR 2006, 822; Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 46 = TranspR 2006, 250). Aus diesem Grund wird sich ein schadensurs344ch- 26 - 12 - lich gewordenes Mitverschulden der Absenderin nicht mit der vom Berufungs-gericht gegebenen Begr374ndung verneinen lassen, f374r die Beklagte habe ange-sichts des spezifischen Gewichts der Pakete und der Angaben 374ber Absender und Empf344nger ("Edelmetaal" und "Kunstpr344geanstalt") kein Zweifel 374ber den zumindest m366glichen hohen Wert bestehen k366nnen (vgl. auch Koller aaO 247 425 HGB Rdn. 74 Fn. 289). 3. Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens setzt im 334brigen nicht die Feststel-lung voraus, dass der Frachtf374hrer Warensendungen generell sicherer bef366r-dert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens muss dem Frachtf374hrer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsma337nahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergrei-fen oder die Durchf374hrung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalit344t des inso-weit gegebenen Mitverschuldenseinwands kann daher nur dann verneint wer-den, wenn der Frachtf374hrer trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlich hohen 27 - 13 - Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22; BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 27 = TranspR 2006, 466). Die Beklagte hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 2003 im 334brigen vorgetragen, dass sie die Sendung bei Angabe eines hohen Wertes der Lieferung als Wertsendung behandelt h344tte. v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 15.01.2004 - 4 HKO 6567/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 23 U 2157/04 -
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