BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/07 Verk374ndet am: 26. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. Februar 2009 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 24. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um das Recht zur Bearbeitung des von dem Beklag-ten verfassten und von der Deutschen Sparkassen Verlags GmbH verlegten Werkes mit dem Titel 204Steuerberater- und Wirtschaftspr374fer-Jahrbuch223. 1 - 3 - Die Kl344gerinnen haben zuletzt beantragt festzustellen, 2 1. dass dem Beklagten an dem vom Deutschen Sparkassenverlag unter dem Titel 204Steuerberater- und Wirtschaftspr374fer-Jahrbuch223 verlegten Werk keine urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte zustehen und der Beklagte damit weder berechtigt noch verpflichtet ist, dieses Werk in Zukunft zu bearbeiten und/oder an der 334berarbeitung des Werkes mitzuwirken; 2. dass die Kl344gerin zu 2 berechtigt war, die Neuauflage f374r das Jahr 2007 zu verfassen und auf der Grundlage des Vertrages mit der Deutschen Sparkas-senverlag GmbH auf dem Markt anzubieten und zu verbreiten. Das Landgericht hat der Feststellungsklage in der Fassung der urspr374ng-lich gestellten Antr344ge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Ma337gabe der zuletzt formulierten Antr344ge zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-weisung weiter. Die Kl344gerinnen beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 4 Das Recht zur Bearbeitung des Jahrbuchs stehe nicht mehr dem Beklag-ten, sondern der Kl344gerin zu 2 zu. Der Beklagte habe 374ber den gr366337ten Teil seiner urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk be-reits mit Abschluss des Verlagsvertrages zu Gunsten des Verlages verf374gt. Verblieben seien ihm nach 247 7 des Verlagsvertrages das Recht und die Pflicht zur j344hrlichen 334berarbeitung des Werkes. Seinen mit jeder Neubearbeitung f344l-ligen Honoraranspruch habe der Beklagte im Jahre 1995 an die Kl344gerin zu 2 abgetreten. Die zur 334bertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseiti- 5 - 4 - ge Vereinbarung der Parteien und des Verlages sei getroffen worden, als Mitte 2005 der Beklagte und die durch ihren Gesch344ftsf374hrer Dr. N. vertretene Kl344- gerin zu 2 sich mit dem Verlag darauf geeinigt h344tten, dass die Bearbeitung des Jahrbuchs nunmehr in die Verantwortung der Kl344gerin zu 2 und ihres Ge-sch344ftsf374hrers 374bergehen solle. 6 Eine bindende Einigung der Parteien mit dem Verlag hinsichtlich der 334bertragung des Bearbeitungsrechts ergebe sich aus den mit Tatbestandswir-kung (247 314 ZPO) getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, wonach der Beklagte - von seinem schrifts344tzlichen Vorbringen abweichend - in der m374ndlichen Verhandlung erster Instanz zugestanden habe (247 288 ZPO), es habe Einigkeit bestanden, dass Dr. N. die Fortf374hrung des Werkes 374bernehmen solle; auch der Sparkassenverlag sei damit einverstanden gewesen und habe keine Einw344nde gegen die im Schreiben vom 6. Juli 2005 vorgeschlagene Vereinbarung gehabt, wenn das Werk weiter nach dem ersten Verfasser 204Knief223 genannt werden d374rfe. Dieses Gest344ndnis habe der Beklagte im Berufungsverfahren nicht wirksam mit der Erkl344rung widerrufen (247 290 ZPO), sein Vorbringen in der m374ndlichen Verhandlung anders - n344mlich als Zuge-st344ndnis einer blo337en Absichtserkl344rung ohne bindende Wirkung - verstanden zu haben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 7 1. Die Revision r374gt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-richts, die zur 334bertragung des Bearbeitungsrechts erforderliche dreiseitige Vereinbarung der Parteien und des Verlages stehe aufgrund eines entspre-chenden Gest344ndnisses des Beklagten fest, keine Grundlage im Prozessrecht hat. Einer Erkl344rung, die eine Partei bei ihrer pers366nlichen Anh366rung gem344337 247 137 Abs. 4 ZPO oder 247 141 ZPO in der m374ndlichen Verhandlung abgibt, kann nicht die Wirkung eines Gest344ndnisses beigemessen werden (BGH, Urt. v. 8 - 5 - 7.2.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672, 673; OLG Hamm NJW-RR 1997, 999; a.A. OLG Brandenburg OLG-Rep 1997, 326, 327). Eine solche Erkl344rung hat keine weiterreichende Wirkung als eine Parteierkl344rung bei einer Parteiver-nehmung gem344337 247 445 ZPO, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht als Gest344ndnis gewertet werden kann (BGHZ 129, 108, 109 ff.). Dar374ber hinaus kann in einem Verfahren mit Anwaltszwang die nicht postulati-onsf344hige Partei - wie hier der Beklagte - kein wirksames Gest344ndnis abgeben; jedenfalls w344re eine derartige Erkl344rung einer Partei, soweit sie von den Erkl344-rungen des Prozessbevollm344chtigen abweicht, vom Gericht frei zu w374rdigen (BGH NJW-RR 2006, 672, 673 m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung der Erkl344rung des Be-klagten als Gest344ndnis zudem das im Urteil des Landgerichts festgehaltene Vorbringen des Beklagten nicht umfassend gew374rdigt. In den Entscheidungs-gr374nden des erstinstanzlichen Urteils ist die vom Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung abgegebene Erkl344rung in unterschiedlichen Formulierungen zu-sammenfassend wiedergegeben. Eine dieser Formulierungen lautet: 204der Be-klagte selbst hat in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt, dass Einigkeit be-standen habe, dass Herr Dr. N. die Bearbeitung des Werkes 374bernehmen solle und dass der Sparkassenverlag damit einverstanden war. Dies best344tigt das vorliegende Schreiben vom 6. Juli 2005, in dem genau diese Vereinbarung vorgeschlagen wird223. Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Beru-fungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Formulierung, Herr Dr. N. 204solle223 die Bearbeitung dieses Werkes 374bernehmen und diese Vereinbarung werde in dem Schreiben 204vorgeschlagen223, die M366glichkeit offen-l344sst, dass der Beklagte - wie er behauptet - in der m374ndlichen Verhandlung lediglich von einer beabsichtigten, nicht aber von einer bereits abgeschlosse-nen Vereinbarung gesprochen hat. 9 - 6 - 3. Die rechtsfehlerhafte Bewertung der Erkl344rung des Beklagten als Ge-st344ndnis im Sinne des 247 288 ZPO hat dazu gef374hrt, dass das Berufungsgericht sich den Weg zu der nach 247 286 ZPO gebotenen freien Beweisw374rdigung ver-sperrt hat. Da zugestandene Tatsachen nach 247 288 Abs. 1 ZPO keines Bewei-ses bed374rfen, hat es davon abgesehen, gem344337 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Ber374cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier 334ber-zeugung zu entscheiden, ob die in dem Urteil des Landgerichts gem344337 247 314 ZPO beweiskr344ftig festgehaltene tats344chliche Behauptung des Beklagten f374r wahr oder f374r nicht wahr zu erachten sei. Es hat deshalb insbesondere, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht gew374rdigt, dass der Beklagte die unter Beweis gestellte Behauptung der Kl344gerinnen (GA 4), in einem Gespr344ch mit dem Verlag am 10. Mai 2005 sei vereinbart worden, dass Dr. N. die Verant- wortung f374r das Jahrbuch 374bernehmen solle, stets bestritten und unter Beweis-antritt vorgetragen hat (GA 55, 243, 282, 313), eine dreiseitige Vereinbarung hinsichtlich der 334bertragung des Bearbeitungsrechts auf Dr. N. sei nicht ge- troffen worden. 10 - 7 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 11 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.10.2006 - 28 O 239/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 213/06 -
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