BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/09 Verk374ndet am: 18. November 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sedo MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, 247 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 a) Eine markenm344337ige Verwendung eines Domainnamens liegt regelm344337ig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot f374hrt. b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entspre-chendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schl374sselw366rter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als T344-ter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schl374sselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Dienstean-bieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind. c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Ge-fahr f374r die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer St366rerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu pr374fen. d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von 247 14 Abs. 7, 247 15 Abs. 6 MarkenG. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein weltweit t344tiges Unternehmen, das unter der Ge-sch344ftsbezeichnung "STAEDTLER" Schreibger344te herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der f374r Schreibwaren und B374roger344te eingetragenen deutschen Wort-marke "STAEDTLER" mit Priorit344t vom 23. September 1912 und einer gleich-lautenden IR-Marke. 1 Die Beklagte bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten Do-main-Parking-Programms in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als Host-Provider der unter dem Domainnamen des jewei-ligen Kunden erreichbaren Internetseite. In die Internetseite werden - ausgel366st durch vorher bestimmte Schl374sselw366rter (Keywords) - Werbeeinblendungen (elektronische Werbeverweise) von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses Werbeverweises (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Un-ternehmen, die beim Suchmaschinenbetreiber Google f374r die Schaltung von 2 - 3 - Werbeanzeigen ein 374bereinstimmendes Schl374sselwort gew344hlt haben. Die Ein-bindung der Werbeverweise erfolgt 374ber eine softwarem344337ige Verkn374pfung des Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der Internetseite des Kunden der Beklagten bereitgehalten wird, zahlt f374r jeden Aufruf des Werbeverweises eine Verg374tung an den Suchmaschinenbetreiber Google. Dieser f374hrt einen Teil der Verg374tung an die Beklagte ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den Domaininhaber weitergibt. Wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem f374r ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert. 3 Ein Kunde der Beklagten schaltete unter dem Domainnamen "" im Rahmen des von der Beklagten angebotenen Programms eine Inter-netseite, die unter der 334berschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" Werbung in Form von Werbeverweisen f374r Wettbewerber der Kl344gerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Kl344gerin die Beklagte am 17. August 2006 ab. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung ab, in der sie sich verpflichtete, unter dem Domainnamen "" keine Werbe-einblendungen von Anbietern von Schreibger344ten bereitzustellen. Sie weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten f374r die Abmahnung in H366he von 5.375,20 200 zu zahlen. 4 Die Kl344gerin sieht in der Verwendung des Domainnamens und des Schl374sselworts "staedtler" f374r eine Internetseite mit Werbeverweisen zu ande-ren Anbietern von Stiften sowie von Zeichen- und B374robedarf eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei f374r die Kennzei- 5 - 4 - chenverletzung verantwortlich. Die Kl344gerin hat behauptet, die Beklagte habe das Schl374sselwort "staedtler" manuell oder automatisch ausgew344hlt oder jeden-falls 374berpr374ft und anschlie337end freigeschaltet. Die Beklagte leiste mit ihrem Domain-Parking-Programm Kennzeichenverletzungen in gro337em Umfang Vor-schub. Ihr sei es zuzumuten, die Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu 374berpr374fen, bevor sie die Internetseiten abrufbar halte. Die Kl344gerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Kl344gerin 5.375,20 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Ein-stellung der Internetseite mit dem Domainnamen "" und die Auswahl des entsprechenden Schl374sselworts sei durch ihren Kunden erfolgt, ohne dass sie hiervon vor der Abmahnung Kenntnis erhalten habe. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344-gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 9 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl344gerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach 247247 670, 677, 683 BGB und 247 14 Abs. 6, 247 15 Abs. 5 MarkenG verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 - 5 - Die Nutzung des Domainnamens "" f374r eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen zu Anbietern von Schreibwaren verletze die Marken und das Firmenschlagwort der Kl344gerin. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe gleichwohl nicht. Die Beklagte sei f374r die Rechts-verletzung nicht verantwortlich. Eine Haftung als T344terin scheide aus, weil nicht erwiesen sei, dass die Beklagte das Schl374sselwort "staedtler" manuell ausge-w344hlt habe oder dass es von ihren Mitarbeitern gepr374ft und freigeschaltet wor-den sei. Die Beklagte sei nicht als Mitt344terin verantwortlich, selbst wenn das Schl374sselwort in einem automatisierten Verfahren aus dem Domainnamen 374bernommen worden sei. Es fehle an einem bewussten und gewollten Zusam-menwirken mit dem Inhaber des Domainnamens bei der Rechtsverletzung. Eine Haftung der Beklagten als Gehilfin komme nicht in Betracht. Der erforderliche Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben. 11 Die Beklagte sei auch nicht als St366rerin verantwortlich. Bei dem mit der Abmahnung beanstandeten Inhalt in Gestalt des Domainnamens, des Schl374s-selworts und der Werbeverweise unter der 334berschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" handele es sich um f374r die Beklagte fremde Informationen, auf die 247 8 Abs. 2 TDG Anwendung finde. Als Diensteanbieterin sei die Beklagte zu einer allgemeinen Pr374fung fremder Inhalte nicht verpflichtet. Erst wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde, m374sse die Beklagte den Domainnamen sperren und daf374r Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Die Kosten der Kl344gerin f374r den Hin-weis auf die Rechtsverletzung m374sse die Beklagte nicht tragen. 12 Eine Pflicht zur allgemeinen Pr374fung der bei ihr eingestellten Domainna-men ergebe sich f374r die Beklagte auch nicht aus einer besonderen Eignung ih-res Domain-Parking-Programms zur Begehung von Kennzeichenverletzungen. Das Gesch344ftsmodell sei nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter ausge- 13 - 6 - richtet. Es bestehe auch keine Pflicht, aus allgemeinen Begriffen oder Gat-tungsbezeichnungen bestehende Domainnamen herauszufiltern und zu 374ber-pr374fen. 14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 15 I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344-gerin kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H366he von 5.375,20 200 nach den Grunds344tzen der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677, 683 Satz 1, 247 670 BGB) zusteht. 1. Ein auf die Grunds344tze der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gest374tzter Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmah-nenden gegen374ber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Un-terlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die M366g-lichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kosteng374nstigere Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung abzuwenden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 11 und 34 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). 16 2. Der Kl344gerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlas-sungsanspruch wegen einer Verletzung ihrer Kennzeichenrechte nach 247 14 Abs. 5, 247 15 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist f374r die mit der Abmahnung aufgegriffene Verletzung der Marken "STAEDTLER" und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens der Kl344gerin nicht verantwortlich. 17 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Marken und das Unternehmenskennzeichen der Kl344gerin im Sinne von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und 247 15 Abs. 2 MarkenG dadurch verletzt wurden, dass unter dem Domain- 18 - 7 - namen "" eine Internetseite mit Werbeverweisen zu anderen Anbie-tern von Schreibger344ten abrufbar war. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 19 Die angegriffene Verwendung des Domainnamens "" stellt eine markenm344337ige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke dar. Domainnamen, die zu einer aktiven, im gesch344ftlichen Verkehr verwendeten Website f374hren, erf374llen in der Regel eine kennzeichnende Funk-tion f374r die auf der Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreiben-de Angabe verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Do-mainnamen erreichbare Internetseite erscheint (vgl. hierzu BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 60 - airdsl) oder - wie im Streitfall - auf der unter dem Domainnamen "" erreichbaren Internetseite elektronische Werbeverweise ange-bracht waren, die zu dem in Rede stehenden Produktangebot von Drittanbietern f374hrten. Der Verkehr versteht den Domainnamen "" nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Regelfall als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, die unter den auf der Internetseite befindlichen Werbeverweisen angeboten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbeverweise im Streitfall mit der 334berschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" versehen waren. Es kommt nicht darauf an, ob schon allein in der Festlegung des Schl374sselworts "staedtler" eine markenm344337ige Be-nutzung liegt. Denn die Kl344gerin wendet sich mit der Abmahnung nicht gegen die Verwendung der Klagemarke als Schl374sselwort, sondern begehrt die Ver- - 8 - wendung des Domainnamens "" f374r Werbeeinblendungen anderer Anbieter von Schreibger344ten zu unterlassen. 20 Die Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem Unter-nehmensschlagwort "STAEDTLER" einerseits und dem Domainnamen "" andererseits hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht (247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG). 334ber die Werbeverweise wurden identische Pro-dukte angeboten, f374r die die Klagemarken gesch374tzt sind und f374r die das Unter-nehmensschlagwort der Kl344gerin verwendet wird. Die Klagezeichen verf374gen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 374ber gestei-gerte Kennzeichnungskraft. Zwischen den Klagemarken sowie dem Unterneh-mensschlagwort "STAEDTLER" auf der einen und dem beanstandeten Do-mainnamen "" auf der anderen Seite besteht hochgradige Zeichen-344hnlichkeit. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte f374r die von ihrem Kunden begangene Verletzung der Marken und des Unternehmenskenn-zeichens der Kl344gerin weder als T344terin oder Teilnehmerin noch als St366rerin verantwortlich ist. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Auch die Voraussetzungen der Haftung f374r einen Beauftragten nach 247 14 Abs. 7, 247 15 Abs. 6 MarkenG sind nicht gegeben. 21 aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Internetseite unter dem Domainnamen "" von einem Kunden im Rahmen des Domain-Parking-Programms bei der Beklagten eingestellt worden ist. Es hat hierzu festgestellt, zu den Leistungen der Beklagten geh366re die Einblendung von Werbeverweisen, die dem f374r den Domainnamen freigeschalteten Schl374s-selwort "staedtler" entspr344chen. Die Anzeigen w374rden von Dritten bei dem Suchmaschinenbetreiber Google unter Angabe des gleichen Schl374sselworts 22 - 9 - geschaltet. Das Erscheinen der Links auf der Internetseite des Kunden beruhe auf einer softwarem344337igen Verkn374pfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundendatenprogramm von Google. Das Schl374sselwort zur Internet-seite mit dem Domainnamen "" sei nicht von Mitarbeitern der Be-klagten manuell ausgew344hlt, gepr374ft oder freigegeben worden. Das Berufungs-gericht hat zugunsten der Kl344gerin unterstellt, dass es auch nicht von dem Kun-den der Beklagten ausgew344hlt, sondern automatisch bei der Anmeldung zum Programm der Beklagten aus dem Domainnamen generiert worden ist. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten als T344terin mit der Begr374ndung verneint, das Schl374sselwort "staedtler" sei von der Beklagten nicht ausgew344hlt oder vor der Freischaltung gepr374ft worden. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die t344terschaftliche Haftung der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie den Domainnamen "" in das Parking-System eingestellt und unter diesem eine Internetseite mit Werbever-weisen generiert und abrufbar gehalten sowie das Schl374sselwort bezeichnet habe. Auf der Internetseite seien die notwendigen Impressumsangaben nicht vorhanden gewesen. 23 (1) T344ter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer T344terschaft begeht (247 25 Abs. 1 StGB). Mitt344terschaft erfordert eine gemein-schaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. 247 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). 24 (2) Die Beklagte benutzte den mit dem Klagekennzeichen verwechs-lungsf344higen Domainnamen "" nicht dadurch, dass sie ihrem Kun-den die M366glichkeit er366ffnete, die fragliche Internetseite in ihr Programm einzu-stellen. Sie hat unter dem Domainnamen keine Waren angeboten und ihn nicht in der Werbung verwendet. 25 - 10 - Die Beklagte wirkte bei den Kennzeichenverletzungen auch nicht be-wusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen. Den Domainnamen "" hatte der Kunde nach den nicht zu beanstandenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts in das Programm der Beklagten ohne deren vorhe-rige Kenntnisnahme eingestellt. Auch das gleichlautende Schl374sselwort wurde in einem automatisierten Verfahren ohne Mitwirkung und ohne vorherige Kennt-nisnahme der Beklagten geschaltet. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung "POWER BALL" des Senats (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 = WRP 2010, 1165) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der dortige Beklagte die Einstellung der Suchw366rter selbst, wenn auch in einem automatisierten Verfahren, veranlasst hatte. 26 (3) Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht h344tte aufgrund des Vortrags der Kl344gerin im Berufungsverfahren von einer Mitwirkung der Be-klagten bei der Auswahl des Schl374sselworts "staedtler" ausgehen m374ssen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Kl344gerin zu Recht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil die Kl344gerin f374r die Richtigkeit dieser - von der Be-klagten bestrittenen - Behauptung keinen Beweis angetreten hat. 27 (4) Eine t344terschaftliche Haftung der Beklagten f374r eine Kennzeichenver-letzung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus fehlenden Impressumsangaben auf der fraglichen Internetseite mit dem Domainnamen "". 28 F374r den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - I ZR 27/08, GRUR 2010, 939 Rn. 16 = WRP 2010, 1249 - Tele-fonwerbung nach Unternehmenswechsel, mwN). Der Beurteilung, ob der Kl344ge-rin am 17. August 2006, also zum Zeitpunkt der Abmahnung, ein Unterlas- 29 - 11 - sungsanspruch zustand, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des TDG 2001 zugrunde zu legen. 30 Die allgemeinen Informationspflichten von Diensteanbietern zum Zeit-punkt der beanstandeten Handlung im Jahr 2006 richteten sich nach 247 6 TDG. Danach war die Beklagte verpflichtet, die in dieser Bestimmung n344her bezeich-neten Informationen verf374gbar zu halten. Dass die Beklagte diesen allgemeinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, hat die Kl344gerin nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten f374r fehlende Impressumsangaben auf der 374ber den Domainnamen "" erreichbaren Internetseite ihres Kunden besteht dagegen nicht. Auch die Revision zeigt keinen Gesichtspunkt auf, unter dem eine solche Verantwortlichkeit der Beklagten bestehen k366nnte. cc) Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Teilnehme-rin an der durch ihren Kunden begangenen Kennzeichenverletzung. 31 (1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie337en muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Verstei-gerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). 32 (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht den erforderlichen Gehilfenvor-satz verneint. Die Beklagte hatte keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat, weil das Schl374sselwort automatisch geschaltet wurde. Das Berufungs-gericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagte vor der Abmahnung der Kl344gerin Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen auf der unter dem Do- 33 - 12 - mainnamen "" erreichbaren Internetseite hatte. Eine R374ge, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Kl344gerin 374bergangen hat, hat die Revision nicht erhoben. 34 Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen haftet. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf Kennzeichenverletzungen nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG setzt ebenfalls Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 34 = WRP 2011, 223 - Kinderhochst374hle im Internet), der vorliegend nicht feststellbar ist. dd) Der Kl344gerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der St366rerhaftung kein Unterlassungsanspruch gegen die Be-klagte zu. 35 (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte als Diensteanbieter keine allgemeine Pr374fungspflicht der bei ihr in das System ein-gestellten Domainnamen mit Internetseiten trifft. Das Gesch344ftsmodell der Be-klagten sei nicht von vornherein rechtswidrig oder in besonderem Ma337e auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet. Es bestehe auch keine einge-schr344nkte Pr374fungspflicht hinsichtlich solcher Domainnamen, die nicht aus ei-nem allgemeinen Begriff oder einer Gattungsbezeichnung gebildet seien. Erst wenn die Beklagte auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, m374sse sie die Domainnamen sperren und daf374r Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 36 - 13 - (2) Als St366rer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne T344ter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ad344quat-kausal zur Verletzung des gesch374tz-ten Rechtsguts beitr344gt. Da die St366rerhaftung nicht 374ber Geb374hr auf Dritte er-streckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintr344chtigung nicht selbst vorge-nommen haben, setzt die Haftung des St366rers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Pr374fpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteige-rung III; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). 37 (3) Einer allgemeinen Pr374fungspflicht der Beklagten f374r die in ihr System eingestellten Domainnamen steht 247 8 Abs. 2 Satz 1 TDG entgegen. 38 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklag-te vor dem ersten Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung keine Pr374fungs-pflicht traf. Die Pr374fungspflicht der Beklagten ist durch die f374r alle Diensteanbie-ter geltende Bestimmung des 247 8 Abs. 2 Satz 1 TDG begrenzt. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der 247247 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen 374bermittelten oder gespeicherten Informationen zu 374berwachen oder nach Um-st344nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hindeuten. 39 Die Vorschrift des 247 8 Abs. 2 Satz 1 TDG beruht auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr. Nach dieser Bestimmung erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informati-onsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen 374bermittelten oder gespeicherten Informationen zu 374berwachen oder aktiv nach Umst344nden 40 - 14 - zu forschen, die auf eine rechtswidrige T344tigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach 334berwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Erw344gungs-grund 47 der Richtlinie). Nicht ausgeschlossen sind 334berwachungspflichten in spezifischen F344llen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informatio-nen speichern, m374ssen au337erdem die nach vern374nftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorg-faltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger T344tigkeiten aufzude-cken und zu verhindern (Erw344gungsgrund 48 der Richtlinie). (4) Diese Grunds344tze finden auch im Streitfall Anwendung. Die Beklagte ist eine Diensteanbieterin im Sinne des 247 2 Abs. 1 TDG. Die gespeicherten Domainnamen, Schl374sselw366rter und elektronischen Werbeverweise sind keine eigenen Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereith344lt und f374r die sie gem344337 247 8 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen verant-wortlich ist, sondern fremde Informationen. Die Domainnamen werden von ihren Inhabern in das Programm der Beklagten eingestellt. Das dazugeh366rige Schl374s-selwort wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts automatisiert ver-geben und f374hrt zur automatischen Generierung passender Werbeverweise. Eine Auswahl oder Pr374fung der Domainnamen oder Schl374sselw366rter durch die Beklagte, aus der sich ergeben k366nnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, ist nicht festgestellt. 41 Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den Domainna-men und Schl374sselw366rtern der Kunden der Beklagten um gespeicherte Informa-tionen im Sinne des 247 8 Abs. 2 TDG (vgl. EuGH, Urteile vom 23. M344rz 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 111 - Google France/Louis Vuit-ton). Dem steht nicht entgegen, dass Domainnamen nur die Funktion der Steu-erung des 334bermittlungsvorgangs zukommt. Entscheidend ist, dass es sich um Nutzerdaten handelt, die die Beklagte als Diensteanbieter speichert (vgl. Be- 42 - 15 - gr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes 374ber rechtliche Rahmenbe-dingungen f374r den elektronischen Gesch344ftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098 S. 23). 43 (5) Nach diesen Ma337st344ben besteht keine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu 374berpr374fen. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden bei ihr eingestellten Do-mainnamen sowie die zugeh366rigen Schl374sselw366rter und Werbeverweise auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter 374berpr374ft. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Pr374fungspflicht der Beklagten, die bereits vor der Erlangung der Kenntnis von der konkreten Verletzung einer Marke oder gesch344ftlichen Bezeichnung einsetzt, wegen einer besonderen Ge-fahrengeneigtheit des fraglichen Domainprogramms der Beklagten f374r Kennzei-chenverletzungen verneint. Eine Gefahrengeneigtheit in diesem Sinn hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das h344lt den Angriffen der Revision stand. 44 Ist das Gesch344ftsmodell eines Gewerbetreibenden von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt oder f366rdert der Gewerbetreibende durch eigene Ma337nahmen die Gefahr einer Nutzung, die in Rechte Dritter eingreift, ist er verpflichtet, die Gefahr auszur344umen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Handelt es sich hingegen um ein von der Rechtsord-nung gebilligtes Gesch344ftsmodell, d374rfen dem Diensteanbieter keine Kontroll-ma337nahmen auferlegt werden, die sein Gesch344ftsmodell gef344hrden oder seine T344tigkeit unverh344ltnism344337ig erschweren (vgl. BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay). 45 - 16 - Im Programm der Beklagten waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenst344ndlichen Domainnamens zwei Millionen Domainnamen einge-stellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Domainpro-gramm der Beklagten in erheblichem Umfang legal und sinnvoll genutzt wer-den. Dies gilt etwa f374r generische Domainnamen, die aus einem beschreiben-den Begriff gebildet sind und ein bestimmtes Themengebiet bezeichnen (vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 547). Andererseits bietet das in Rede stehen-de Programm der Beklagten eine M366glichkeit, mit Domainnamen Einnahmen zu erzielen, die bekannten Marken und Kennzeichen Dritter entsprechen und zur Schaltung von Werbeverweisen im Waren- und Dienstleistungs344hnlichkeitsbe-reich geeignet sind. Bei der Zumutbarkeit von Pr374fungspflichten ist auch zu be-r374cksichtigen, dass der Diensteanbieter ein Entgelt f374r die Nutzung seines Dienstes erh344lt, auch wenn durch die Nutzungshandlungen Markenrechte Drit-ter verletzt werden. Seinem Interesse an einem m366glichst kosteng374nstigen und reibungslosen Ablauf seines Gesch344ftsbetriebs kommt daher ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise der Registrierungsstelle f374r Domainnamen an einer m366glichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 20 f. - ; BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I). 46 (6) Die Abw344gung dieser Umst344nde f374hrt auch unter Ber374cksichtigung der mit dem Programm der Beklagten verbundenen Gefahren f374r Kennzeichen-verletzungen Dritter zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichen-verletzungen zu 374berpr374fen. Ein solches Erfordernis w374rde das grunds344tzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Gesch344ftsmodell der Beklagten er-heblich gef344hrden. 47 - 17 - Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Beklagten zumutbar, alle nicht generischen Domainnamen herauszufiltern, f374r die ein identisches Schl374sselwort generiert wurde. Dazu k366nne die Beklagte ein Filterverfahren anwenden, bei dem zun344chst alle Domainnamen ermittelt w374rden, f374r die ein identisches Schl374sselwort vergeben sei, und bei dem anschlie337end anhand g344ngiger Wortb374cher alle nicht generischen - also nicht beschreibenden Be-zeichnungen und nicht einem allgemeinen Begriff entsprechenden - Domain-namen aussortiert und 374berpr374ft w374rden. 48 Eine solche Filterung anhand g344ngiger W366rterb374cher ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ungeeignet, Kennzeichenverletzungen aufzu-decken. Die Frage, ob ein Begriff unterscheidungskr344ftig ist und sich als Marke eignet, beurteilt sich nicht danach, ob der Begriff in einem W366rterbuch vor-kommt. Mit der Filterung nach dem Inhalt von W366rterb374chern lie337e sich auch nicht ermitteln, ob fremdsprachige Begriffe in dem Gebiet, in dem das fremde Kennzeichen Schutz genie337t, als Gattungsbegriff verstanden werden. 49 Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen ist der Beklag-ten aber auch deshalb unzumutbar, weil es einen unverh344ltnism344337igen Auf-wand f374r die Beklagte zur Folge h344tte. Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen mit identischem Schl374sselwort und deren individuelle 334berpr374-fung ist der Beklagten weiterhin deshalb nicht anzusinnen, weil in derartigen F344llen eine Wahrscheinlichkeit f374r die Verletzung von Kennzeichenrechten Drit-ter nicht angenommen werden kann. Das Berufungsgericht ist zwar bei mehr als zwei Millionen Domainnamen im System der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung davon ausgegangen, dass mit dem Gesch344ftsmodell der Beklagten eine ernstzunehmende Gefahr verbunden ist, dass es zu Kennzeichenverlet-zungen kommt. Es hat aber ausgeschlossen, dass das Programm im besonde- 50 - 18 - ren Ma337e auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist. Diese Ausf374h-rungen sind aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 51 Eine Kennzeichenverletzung liegt in der Regel nur dann vor, wenn sich die durch das 374bereinstimmende Schl374sselwort automatisch generierten Wer-beverweise auf identische oder 344hnliche Waren oder Dienstleistungen bezie-hen, f374r die die Marke Schutz genie337t, oder eine identische oder 344hnliche Bran-che betroffen ist, f374r die ein Unternehmenskennzeichen gesch374tzt ist. Zudem setzt eine Kennzeichenverletzung voraus, dass nicht f374r Waren geworben wird, bei denen die Voraussetzungen der Ersch366pfung nach 247 24 Abs. 1 MarkenG vorliegen. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der Be-klagten bereitgestellte softwarem344337ige Verkn374pfung mit dem Suchmaschinen-betreiber Google dazu f374hrt, dass bei nicht generischen Domainnamen 374ber das 374bereinstimmende Schl374sselwort mit Wahrscheinlichkeit kennzeichenver-letzende Werbeverweise generiert werden. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kl344gerin 374bergangen, wonach die Nutzung des Programms der Beklagten f374r rechtm344337ige Inhaber nicht generischer Domainnamen wirtschaftlich sinnlos sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten, ohne dass die Revision einen Beweisantritt der beweisbelasteten Kl344gerin f374r ihren Vortrag aufzeigt. Der Hin-weis auf das von der Kl344gerin vorgelegte Rechtsgutachten ersetzt keinen Be-weisantritt. 52 ee) Die Beklagte ist f374r die Marken- und Kennzeichenverletzung ihres Kunden nicht nach 247 14 Abs. 7, 247 15 Abs. 6 MarkenG als Betriebsinhaberin verantwortlich. Die Vorschrift des 247 14 Abs. 7 MarkenG ist als Haftungsgrundla-ge auch heranzuziehen, wenn sich die Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen 53 - 19 - nicht darauf berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864, 865 = WRP 2005, 1248 - Mei337ner Dekor II). 54 (1) Der Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem gesch344ftlichen Be-trieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise einge-gliedert ist, dass der Erfolg seiner Gesch344ftst344tigkeit dem Betriebsinhaber zugu-te kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Ein-fluss auf diejenige T344tigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das bean-standete Verhalten f344llt (BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Mei337ner Dekor II, mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber ge-sichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und muss-te. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch f374r ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechts-verst366337e (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm). Als Beauftragte sind danach Werbepartner des Betreibers einer Internetseite angesehen worden, die im Rahmen eines Werbepartnerprogramms gegen Zahlung einer erfolgsabh344ngi-gen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise (Links) auf die Inter-netseite der Schuldnerin bereitstellen, um dort f374r das Angebot der Schuldnerin zu werben (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21-28 - Partnerprogramm). (2) Im Streitfall sind die Kunden des Domain-Parking-Programms keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von 247 14 Abs. 7, 247 15 Abs. 6 MarkenG. Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform f374r die eigene Gesch344ftst344tigkeit der Domaininhaber zur Verf374gung und erh344lt daf374r einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbet344tigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig 55 - 20 - organisierten Gesch344ftst344tigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4). 56 II. Die Kl344gerin kann die Erstattung der Abmahnkosten nicht als Scha-densersatz nach 247 14 Abs. 6, 247 15 Abs. 5 MarkenG beanspruchen. Zum Scha-densersatz geh366rt zwar grunds344tzlich die Erstattung von Rechtsverfolgungskos-ten, die der Kl344gerin bei der Geltendmachung ihrer Kennzeichenrechte entstan-den sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 51 = WRP 2010, 384 - BTK). Die Beklagte haftet der Kl344gerin jedoch nicht f374r die mit der Abmahnung aufgegriffenen Kennzeichenverletzungen im Sinne von 247 14 Abs. 2 bis 4 und 247 15 Abs. 2 MarkenG (siehe unter B I 2). - 21 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 57 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.11.2007 - 33 O 22935/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.08.2009 - 6 U 5740/07 -
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