BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 155/12 v om 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen das Teilu rteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 50.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil kein entsche i- dungserheblicher Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterv ersammlung vom 10. Januar 2005 wirksam aus der Gesel l- schaft ausgeschlossen worden ist und damit seine Gesellschafterrechte verl o- ren hat, wie das Berufungsgericht (offenbar) angenommen hat, oder ob sein Ausscheiden noch eine Umsetzung des Beschlusses durch Übertragung seines Geschäftsanteils erfordert, wie die Beschwerde meint. Selbst wenn der Kläger mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein sollte, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insow eit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 1 2 - 3 - Rn. 11, 17 mwN). Da sich die Abfindung des Klägers nach dem auch insoweit rechtskräftigen Beschluss vom 1 0. Januar 2005 nach dem Jahresabschluss 2004 richtet und von der Mitgesellschafterin aufzubringen ist, an die der Anteil übertragen werden soll , haben die den Grund d es vorliegenden Anfechtung s- prozesses bildenden Beschlüsse keinerlei Einfluss auf seine Abf indung. Ebenso wenig wie dem Kläger hinsichtlich dieser Beschlüsse ein Stimmrecht zugesta n- den hat, hat er ein schützenswertes rechtliches I nteresse an der Feststellung der Unw irksamkeit dieser Beschlüsse. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Ab s. 4 Satz 2 ZPO abges ehen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 O 102/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2012 - 9 U 125/11 - 3
Full & Egal Universal Law Academy