ECLI:DE:BGH:2016:070116BIZR155.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 155 /14 vom 7. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . J anuar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26 . Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdever fahren wird auf 191.903,42 Gründe: I. Die Klägerin , die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre G e- sellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen An sprüche der Urh e- ber auf Zahlung einer Gerätevergütung übertragen haben. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des französischen Elektronik h erstellers A. S.A. , der unter anderem MP3 - Player mit fest eingeba u- tem Speicher produziert . Sie war im November 2004 als Importeurin, die die Geräte der französischen Muttergesellschaft im Inland vertrieb, dem zwischen der Klägerin und dem Bundes verband Informationswirtschaft, Telekommunik a- tion und neue Medien e.V. (BITKOM) im Oktober 2004 abgeschlossenen G e- samtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Tonau f- zeichnungsgeräte beigetreten . Der Gesamtvertrag s ieht in § 4 seiner Anlage 1 1 2 - 3 - für jeden im Inland veräußerten oder sonst in den Verkehr gebrachten MP3 - Player mit fest eingebautem S peicher ein e Vergütung von 2,56 7% Umsatz steuer und abzüglich eines Gesamtvertragsnachlasses von 6% vor. Mit Schreiben vom 1. August 2006 setzte die Beklagte die Klägerin d a- von in Kenntnis, dass beginnend mit dem Jahre 2006 Importe direkt von der französis chen Muttergesellschaft vorgenommen würden. Zugleich bat sie d a- rum, die Rechnung en zu den beigefügten Meldungen an die angegebene A d- resse der französischen Muttergesellschaft zu richten. Unter dem 6. Juli 2007 teilte die Beklagte der Klägerin er neut mit, d ass sämtliche Importe direkt von ihrer Muttergesellschaft in Frankreich vorgenommen w ürden und die Meldu n- gen an die Klägerin daher auch von dort erfolgen würden . D ie Klägerin erhielt am 31. Juli 2007 mit dem Stempel der Muttergesellschaft der Beklagten ver s e- hene Meldungen für das erste und zweite Quartal 2007, am 23. Oktober 2007 für das dritte Quartal 2007 und am 28. Januar 2008 für das vierte Quartal 2007. Eine Abrechnung durch die Klägerin erfolgte nicht. Unter dem 23. April 2010 wandte sich die Beklag te mit folgendem Schreiben an die Klägerin: beiliegend übersenden wir Ihnen unsere Meldungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Zeitgleich möchten wir Sie bitten, wieder die Kunden - Adress - Daten zu nutzen, die bereits vor 2006 für uns gültig waren. Die aktuell eingetr a- gene A . S.A. aus Frankreich müsste wie folgt geändert werden: A . Deutschland GmbH [ ] Die Klägerin stellte unter dem 1. Dezember 2010 der A . S.A. für im Jahr 2007 vertriebene MP3 - Player mit fest eingebautem Speicher unter Berücksic h- tigu ng eines Gesamtvertragsnachlasses von 6% einen Betrag in Höhe von Am 20. Dezember 2010 erteilte sie der A . S.A. über diesen Betrag eine Gutschrift und stellte stattdessen der Beklagten für im Jahre 2007 vertriebene MP3 - Player einen Betrag in Höhe von 191.903 3 4 5 - 4 - brutto in Rechnung. Mit E - Mail s vom 27. und vom 28. Dezember 2010 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für das Jahr 2007 die A . S .A. in A n- spruch zu nehmen sei. Die Klägerin ist der A nsicht , die Parteien hätten sich mit Rücksicht auf das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2010 darauf verständigt, dass die Beklagte für die Gerätevergütung für das Jahr 2007 unabhängig von einer sie treffenden gesetzlichen Zahlungsverpflichtung einzustehen habe. Darüber hi n- aus habe die Beklagte die Gerätev ergütung als Importeurin der MP3 - Player zu zahlen . Die Klägerin hat die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schied s- stelle - auf Zahlung von in Anspruch genommen. Das Obe rlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassung s- beschwerde . Mit der Revision will sie ihren Zahlungsantrag weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einhe it lichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe eine Haftung der Beklagten als Impor teurin der MP3 - Player rechtsfehle r- haft verneint. 6 7 8 9 10 - 5 - a) Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Fun k- sendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen von ein em Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfä l- tigt wird, gegen den Hersteller ( § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Einführer und den Händler ( § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild - und Tonträgern , die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild - oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Einführer ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG) , wer die Geräte oder Bild - oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lä ss t. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden z u- grund e, so ist Einführer nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG) nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertrag s- partner, soweit er gewerblich tätig wird. b ) D as Oberlandesgericht hat angenommen , die Beklagte sei selbst dann nicht als Importeurin der im Jahre 2007 eingeführten Geräte anzusehen, wenn sie Vertragspartner der inländischen Händler gewesen wäre. Entweder habe die Beklagte die Geräte an die inländischen Händler veräußert , nachdem die A. S.A. die Geräte ins Inl and verbracht habe . Dann sei nach § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF allein die A. S.A . Importeurin der Geräte. Oder die A. S.A. habe die Geräte auf der Grundlage von bereits abgeschlossenen Händlerkäufen in ihr inländisches Auslieferungslager verbracht. Dann seie n nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF allein die mit der A. S.A. kontrahierenden inlän dischen Händler als Importeure anzusehen. Die Beklagte wäre nur Importeurin, wenn sie die Geräte h ätte ins Inland verbringen lassen ( § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF) oder wenn di e Geräte aufgrund ei nes Vertrags der Beklagten mit der A . S .A. eingeführt wo r- 11 12 - 6 - den wären ( § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF) . Für beide Varianten fehl e es an ta t- sächlichem Vorbringen der Kl ägerin . c) Die Nichtzulassungs beschwerde macht geltend, das Oberlandesg e- richt habe damit eine Haftung der Beklagten als Importeurin zu Unrecht ve r- neint. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts seien die Vorausse t- zungen des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF auch dann erfüllt, wenn die Ware von einem Gebietsfremden bezogen w erd e , nachdem dieser sie bereits in sein in - ländisches Warenlager verbracht ha be . Wenn die gewerblichen Abnehmer die gemel deten Geräte von der Beklagten und nicht von deren Muttergesellschaft bezogen h ätten , wovon das Oberlandesgericht ausgeh e , m üsse die Be klagte die Geräte zuvor von ihrer Muttergesellschaft auf vertraglicher Basis zur Verf ü- gung gestellt bekommen haben, selbst wenn diese sie bereits zuvor in das i n- ländische Wa renlager verbracht habe. Auch in die sem Fall hafte die Beklagte als Importeurin, da sie dann ei nen Vertrag mit einem Gebietsfremden geschlos - sen ha be und es für die Eigenschaft als Impor teur nicht darauf ankomme, ob die Ware vor oder nach diesem Vertrags schluss in das inländische Warenlager des Ge bietsfremden verbracht worden sei . d) Damit kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass der Einfuhr nur dann ein Vertrag mit einem Gebietsfremden im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG) zug runde liegt, wenn der Vertrag vor der Ei n- fuhr geschlossen w orden ist . Der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden ist daher nicht Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG), wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat. 13 14 - 7 - a a ) Dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF ist nicht zu entne h- men, dass der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden als Einführer anzusehen ist, wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlo s- s en hat. Das Erfordernis, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfre m- n- sässige Vertragspartner eines Gebietsfremden nur als Einführer anzusehen ist, wenn die Einfuhr auf dem Ver trag mit dem Gebietsfremden beruht, der Vertrag zum Zeitpunkt der Einfuhr also bereits bestand. bb) Nicht s ander e s ergibt sich entgegen der Ansicht der Nichtzula s- sungsbeschwerde aus dem Regelungszusammenhang und dem Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF . Mit der gesamtschuldnerischen Haftung des I m- porteur s neben dem Hersteller für die von die sem geschuldete Gerätevergütung soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder i m- stande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 96/83, GRUR 1985, 280 , 282 - Hersteller begriff II ). Darau s folgt jedoch nicht, dass der im Inland ansässige Vertragspartner e i- nes G ebietsfremden als Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF an Stelle des Einführers im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG aF haftet, wenn er den Vertrag mit dem Gebietsfremden erst nach der Einfuhr geschlossen hat. Das Gesetz sieht nicht vor, dass auf jeden Fall ein im Inland ansässiger Verg ü- tungsschuldner für die Gerätevergütung haftet. Vielmehr geht aus der Begrü n- dung zu m Entwurf des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF hervor , dass das ausländ i- sche Unternehmen als Einführer vergütungspflichtig bleibt, wenn die Vorau s- setzungen einer Haftung des inländischen Vertragspartners nicht erfüllt sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR - Drs. 218/94, S. 20). 15 16 - 8 - cc ) Abweichendes folgt auch nicht aus einer im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesel l- schaft gebotene n richtlinienkonforme n Auslegung des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zwar dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importe urs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet der den Urhebern durch die Nu t- zung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entsta n- dene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist . Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den geschädigten Urhebern die tatsächl i- che Zahlung eines gerechten Ausgleichs als Ersatz des in ihrem Hoheitsgebiet en tstandenen Schadens zu gewährleisten, geht jedoch nicht so weit, dass sie sicherstellen müssten, dass die Urheber die Gerätevergütung gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen k önnen . Vielmehr genügt es, wenn sie die Gerätever gütung gegenüber einem im Ausland ansä s- sigen Vergütungsschuldner geltend machen können, der die Geräte ins Inland eingeführt hat ( EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 30 bis 41 - Stichting/Opus ). 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. 17 18 - 9 - III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz : OLG München, Entscheidung vom 26.06.2014 - 6 Sch 1/13 WG - 19
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