BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 156/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein Telefon-Provider, der den bei ihm angemeldeten Kunden einen Call-by-Call-Service bietet. Der Beklagte führte von März bis Mai 2000 unter Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin über eine bestimmte 0190-Sondernummer Telefonsexg e - spräche. - 3 - Die Klgerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der ber diese G e - sprche ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 108.283,87 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG-Report 2001, 231) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde Über die Revision ist gemß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versumni s - urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gesttzt, daß Telefonsexvertrge sittenwidrig seien und die Sittenwidrigkeit, auch wenn man vom Vorliegen zweier Vertragsverhltnisse zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber/Telefon-Provider einerseits sowie dem Kunden und dem Diensteanbieter andererseits ausgehe, auch die Leistung des Net z - betreibers erfasse. Dieser leiste bereits durch das Herstellen der Verbindung einen wesentlichen, fördernden Beitrag fr das Hauptgeschft (Telefonsex), - 4 - von dessen Durchfhrung und Dauer er unmittelbar und zeitabhngig profitiere. Darber hinaus bernehme der Anbieter von Verbindungsleistungen fr den Anbieter der nachgefragten Dienste das Inkasso fr dessen Vergtung. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 2. Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaû der Berufung s - entscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, besttigt durch Versumnisurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 253/01) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewhlt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gesprche zu fhren. Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und e i - nem Anschluûnehmer bestehende Vertragsverhltnis ist nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden G e - samtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei Vertragsschluû objektiv die Mglichkeit bestand, unter Benutzung des A n - schlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei Durchfhrung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (He r - stellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhngig davon wertneutrale Hilfsgeschfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen unter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer 0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daû auch im letzteren Falle der Netzbetreiber fr den Inhalt der angebotenen Sexdienstle i - stungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegese t - zes). Die Wertneutralitt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden - 5 - und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabr e - den, auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich hheren G e - samt- (ein heitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlsselten) Entgelten als Telefon- oder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden (eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f). II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Ei ne abschlieûende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninsta n - zen unter Beweisantritt (Sachverstndigengutachten) vorgetragen, aufgrund dessen, daû er seine Sexualitt nicht habe ausleben knnen (der Beklagte ist transsexuell), sei er von seiner Telefonsexpartnerin sowohl sexuell als auch emotional derart abhngig gewesen, daû er zu einer freien Willensbildung nicht mehr fhig gewesen sei und diese Partnerin zu jeder freien Minute, wann immer es ihm mglich gewesen sei, angerufen habe. Mit diesem Vorbringen, das nicht von vornherein von der Hand zu we i - sen ist (vgl. zur partiellen Geschfts- bzw. Prozeûunfhigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO BGHZ 143, 122, 125 m.w.N.), haben sich die Tatsacheninstan- - 6 - zen, von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaût. Das ist nac h - zuholen. Rinne Wurm Schlick Drr Galke
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