BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 156/06 vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Ur-teil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. April 2006 - 21 U 63/05 - zugelassen. Auf die Revision des Kl344gers wird das vorbezeichnete Urteil auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 38.244,63 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der aus die-sem, Axel L. und Hans-J374rgen R. bestehenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) Ersatz von Zahlungen, die er an eine Bank leiste-te. Auf Bitten des Hans-J374rgen R. beauftragte der Kl344ger 1998 die C. Bank AG, zwei B374rgschaften zu stellen, die Forderungen eines Ver-mieters gegen die GbR aus zwei Mietvertr344gen 374ber Ladengesch344fte sicherten. 1 - 3 - Die Bank zahlte die B374rgschaftsbetr344ge 1999 an die Verwalterin der Vermiete-rin. Der Kl344ger erstattete der Bank die ausgezahlten Summen. Die auf Ersatz der geleisteten Betr344ge gerichtete Klage ist in den Vorin-stanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344-ger k366nne keinen Aufwendungsersatz gem344337 247 670 BGB beanspruchen, da er keine hinreichenden Tatsachen daf374r vorgetragen habe, dass Hans-J374rgen R. entgegen 247247 709, 714 BGB die GbR habe allein vertreten k366nnen. Auch f374r eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sei der Vortrag nicht ausreichend. Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht schei-terten an dem Fehlen schl374ssigen Vortrags dazu, auf welche konkreten Miet-r374ckst344nde, Zinsen und Kosten die C. Bank gezahlt habe. 2 II. Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Ver-letzung des Grundrechts auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach 247 544 Abs. 7 ZPO verf344hrt. 3 1. Bei der Er366rterung eines Aufwendungsersatzanspruchs des Kl344gers ge-m344337 247247 683, 677 BGB hat das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag un-ber374cksichtigt gelassen und ist so unzutreffend zu dem Ergebnis gekommen, es fehle an einem schl374ssigen Vortrag dazu, auf welche konkreten Mietr374ckst344nde, Zinsen und Kosten die b374rgende Bank gezahlt habe. 4 Richtig ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger aus dem Avalauftrag gegen374ber der Bank nur insoweit zur Zahlung verpflichtet war, als diese auf die besicherten Forderungen leistete. Das Berufungsgericht 5 - 4 - bezieht sich insoweit lediglich auf das zu den Akten gereichte Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 16. Mai 2001 und h344lt dies f374r unzureichend. Der Kl344ger hat jedoch, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, bereits in erster In-stanz unter Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs zwischen der Vermie-terin und der b374rgenden Bank einerseits sowie zwischen der Bank und ihm andererseits vorgetragen, dass die Vermieterin Mietr374ckst344nde in H366he von 90.287,33 DM aus dem Mietvertrag 01 sowie in H366he von 101.203,04 DM aus dem Mietvertrag 02 der BGB-Gesellschaft geltend gemacht und dass die Bank hierauf gezahlt habe. Der Beklagte hat dies zwar entgegen der Auffassung der Beschwerde mit Nichtwissen bestritten. Eine weitere Substantiierung des Vor-trags des Kl344gers, etwa durch Aufgliederung nach r374ckst344ndigen einzelnen Mo-natsmieten, Zinsen und Kosten war gleichwohl nicht notwendig, da sich auch ohne eine solche Spezifizierung feststellen l344sst, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen f374r den Aufwendungsersatzanspruch des Kl344gers erf374llt sind. 334ber-dies kommt dem Kl344ger jedenfalls eine Darlegungslasterleichterung zugute, weil ihm als Au337enstehenden der Einblick in die Interna des Mietverh344ltnisses zwi-schen der GbR und der Vermieterin fehlte, w344hrend diese Umst344nde in die Kenntnissph344re des Beklagten als Gesellschafter fielen (siehe zur Darlegungs-last in derartigen Fallgestaltungen n344her sogleich unter Nummer 2). Das Berufungsgericht h344tte den mit Fotokopien der entsprechenden Schreiben unterlegten Sachvortrag ber374cksichtigen und, wenn es die Kopien zum Beweis nicht f374r ausreichend erachtet h344tte, auf die Vorlage der Original-schriftst374cke oder andere Beweisantritte hinwirken m374ssen (247 139 Abs. 1 ZPO). 6 2. F374r das neue Verfahren weist der Senat weiter darauf hin, dass das Be-rufungsgericht in dem angefochtenen Urteil, soweit es einen Anspruch des Kl344-gers auf Aufwendungsersatz gem344337 247 670 BGB er366rtert hat, die Anforderungen 7 - 5 - an den Sachvortrag zur Befugnis des Hans-J374rgen R. , die GbR bei Ab-schluss eines Gesch344ftsbesorgungsvertrags allein zu vertreten, 374berspannt hat. Zutreffend ist zwar, dass der Kl344ger keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass der Mitgesellschafter R. eine vom gesetzlichen Re-gelfall der Vertretung abweichende Alleinvertretungsbefugnis f374r die GbR hatte. Dies war aber nicht erforderlich, obgleich der Kl344ger im Grundsatz die Tat-sachen darzulegen hat, aus denen sich die Einzelvertretungsmacht des Hans-J374rgen R. ergibt. An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Par-tei d374rfen jedoch keine 374berzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten dar-zustellen. Vielmehr gen374gt sie nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vor-tr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung beurteilen k366nnen, ob die gesetzlichen Vorausset-zungen der an eine Behauptung gekn374pften Rechtsfolge erf374llt sind (z.B. Se-natsurteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02 - BGH-Report 2003, 891, 892 m.w.N.). Hierbei ist auch zu ber374cksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und m366glich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabl344ufe hat und ihr die Darlegung und die Beweisf374hrung deshalb erschwert sind, kann sie auch nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Zu einem unzul344ssi-gen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umst344nden erst, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines be-stimmten Sachverhalts willk374rlich und rechtsmissbr344uchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Senat aaO m.w.N. und Se-natsurteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 361). 8 - 6 - Die Voraussetzungen f374r eine solche Erleichterung der Darlegungslast sind hier erf374llt. Dem Kl344ger ist der Einblick in die internen Verh344ltnisse der BGB-Gesellschafter untereinander und in deren Abreden 374ber die Vertretungs-macht des Hans-J374rgen R. verwehrt. Der Kl344ger konnte sich deshalb dar-auf beschr344nken, vorzutragen, dass R. von seinen Mitgesellschaftern Ein-zelvertretungsbefugnis erteilt worden war. Dies hat er in seiner Klageschrift und mit Schrifts344tzen vom 20. Dezember 2004, 1. Februar 2005, 18. Mai 2005 und 1. April 2006 unter Benennung des Hans-J374rgen R. als Zeugen getan. Zwar hat der Kl344ger bei seinen Ausf374hrungen das Handeln in fremdem Namen und die Berechtigung hierzu nicht immer trennscharf auseinander gehalten. Insbesondere aus der Berufungsbegr374ndung vom 18. Mai 2005 geht jedoch hervor, dass er nicht nur das Auftreten des R. im Namen der GbR, sondern auch das Vorliegen der (Einzel-)Vertretungsbefugnis behaupten wollte. Er be-ruft sich, "soweit der Beklagte 205 weiterhin eine Vollmacht von Herrn R. bestreitet 205", auf die Grunds344tze der Anscheins- und Duldungsvollmacht. 304hn-lich hat der Kl344ger auch bereits im Schriftsatz vom 1. Februar 2005 vorgetra-gen. 9 Die Behauptung, Hans-J374rgen R. sei von seinen Mitgesellschaftern die Einzelvertretungsbefugnis verliehen worden, ist auch nicht "aufs Gerate-wohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. F374r die Behauptung des Kl344-gers streitet als Anhaltspunkt, dass andere Vertr344ge mit der GbR, die auf deren Seite allein von Hans-J374rgen R. abgeschlossen wurden, anstandslos ab-gewickelt wurden. 10 Eine weitere Substantiierung des Vortrags w344re erst dann erforderlich gewesen, wenn der Beklagte, zu dessen Kenntnissph344re die Vertretungsver-h344ltnisse in der GbR geh366ren, dem Vortrag des Kl344gers seinerseits substantiiert 11 - 7 - entgegen getreten w344re (vgl. z.B.: BGHZ 140, 156, 158 f; ferner auch BGH, Ur-teil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat sich darauf beschr344nkt, den Vortrag des Kl344gers zu diesem Punkt schlicht zu bestreiten. Das Berufungsgericht h344tte deshalb, wenn der Beklagte nicht bereits aus 247247 677, 683 BGB haftet, der Behauptung des Kl344gers zur Vertretungsmacht des Hans-J374rgen R. und dem Beweisantritt hierzu nachgehen m374ssen. 12 3. Die vorstehenden Gesichtspunkte sind entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Klage stattzugeben ist, wenn der Vortrag des Kl344gers nach Ma337gabe der vorstehenden Ausf374hrungen ber374cksichtigt und die gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme nachgeholt wird. 13 Insbesondere scheitert die Klage nicht bereits daran, dass der Kl344ger nicht im Einzelnen vorgetragen hat, in welchem Umfang er die Zahlungen an die b374rgende Bank aus eigenen Mittel aufgebracht hat. Die Beschaffung der Mietb374rgschaft war objektiv ein Gesch344ft der GbR als Mieterin, so dass der Kl344ger grunds344tzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach 247 670 BGB oder 247 683 BGB haben kann. 14 Die nach diesen Bestimmungen zu erstattende Aufwendung bestand nicht erst in der Zahlung an die b374rgende Bank, sondern bereits in der mit der Erteilung des Avalauftrages an die Bank eingegangenen Verbindlichkeit, dieser die Aufwendungen aus der B374rgschaft zu ersetzen. Aus 247 257 BGB ergibt sich, dass die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch die Verpflichtung zur Frei-stellung hierf374r eingegangener Verbindlichkeiten umfasst (BGH, Urteil vom 11. M344rz 2005 - V ZR 153/04 - NJW-RR 2005, 887, 890; BGH, Urteil vom 15 - 8 - 28. April 1993 - VIII ZR 109/92 - NJW-RR 1993, 1227, 1228). Der dem Kl344ger zustehende Befreiungsanspruch hat sich nach seiner Leistung in einen auf Er-stattung der zur Erf374llung der Verbindlichkeit gegen374ber der Bank aufgewende-ten Betr344ge gerichteten Zahlungsanspruch gewandelt. Ersatzf344hig sind dabei nicht nur die hierf374r aufgewendeten eigenen Mittel. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2005 - 33 O 215/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2006 - 21 U 63/05 -
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