BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 156/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - gegen Kl344ger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter II. Instanz: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2008 - 12 U 200/07 - wird zu-r374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es bestand keine Pflicht f374r das Berufungsgericht nach 247 139 ZPO, auf den Umstand der Erbschaft der Gro337mutter des Kl344gers vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Verj344h-rungseinrede hinzuweisen. Die anwaltlich vertretene Beklagte war darlegungs- und beweisbelastet f374r den Eintritt der Verj344hrung. Sie konnte aufgrund der Berufungsbegr374ndung des Kl344gers sich nicht darauf verlassen, dass weiterer Vortrag ihrerseits zu dieser Frage entbehrlich sei und musste vielmehr in Betracht ziehen, dass das Oberlandesgericht eine vom Landgericht abweichende Rechtsauf-fassung einnimmt. Deshalb h344tte sie Veranlassung gehabt, sich vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht bez374glich eines ihr m366glichen Vortrags zu den ihr be-kannten Umst344nden der Erbenstellung der Gro337mutter und deren Kenntnis vom streitgegenst344ndlichen Anspruch vorzubereiten, um - 3 - sp344testens im Termin diesbez374glich Stellung nehmen zu k366nnen. Die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung einer Stellungnahmefrist oder eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung waren deshalb nicht gegeben. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 259.736,28 200 Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.10.2007 - 11 O 348/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 12 U 200/07 -
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