BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 B, § 157 Ga, § 305c Abs. 2 Die Be förderungsausschlussklausel in den Beförderungsbedingungen eines Paketdienstunternehmens, wonach der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US - Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten darf, ist - wenn die Landeswährung der Euro ist - dahin auszulegen, dass die Wertgrenze auf der Basis des Euro - Referenzkurses (Mittelkurses) der Europäischen Zen t- ralbank zu ermitteln ist. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Ur teil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die K lägerin ist Transportversicherer der F . E . GmbH & Co. KG in K . (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Sc hadensersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich angefallener Recht s- verfolgungskosten. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2008 mit dem Transport eines Messgeräts von einem in Österreich ansässige n Unte r- nehmen nach K . . Dem Beförderungsvertrag lagen die Beför - 1 2 - 3 - derungsbedingungen der Beklagten (Stand: 2008) zugrunde, die unter a nderem folgende Regelungen enthie lten: 3. Beförderungsbedingungen 3.1 [Die Beklagte] befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US - Dollar in der 3.3 Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen [die Beklagte] die Beförderung des betreffe n- ist, die Beförderung einstellen. Die österreichische Versenderin übergab einem Fahrer der Beklagten am 13. Juni 2008 das Transportbehältnis, in dem sich nach der Darstellung der Klägerin das Messgerät befand . Die Klägerin hat behauptet, das Transportbehältnis , ein Spezialkoffer im Wer t von 750 sei unmittelbar nach der Ankunft bei der Versicherungsnehm e- rin am 16. Juni 2008 geöffnet worden. Dabei hätten deren Mitarbeiter festg e- stellt, dass der Transportkoffer leer angeliefert worden sei. Der Wert des a b- handengekommenen Messgeräts habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die B e- klagte 32.555 Die Beklagte hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihr ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Sie habe weder zum Verbleib des Gutes noch zu von ihr angestellten Nachforschu ngen etwas vortragen können. Dies lasse den Schluss auf eine grob mangelhafte Betriebsorganisation zu. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 32.555 n- sen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.307,81 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte hat vor allem geltend gemacht, der Wert des angeblich an sie zur Beförderung übergebenen Messgeräts nebst Transportkoffer habe die Verbotsgutgrenze von 50.000 US - Dollar gemäß ihren Beförderungsbedingu n- gen überschritte n. Dieser Umstand führe zu einem vollständigen Haftungsau s- schluss. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens zur Zahlung von 32.030 gerichtete Berufung der Beklagten ist erfo lglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenomme n, die Beklagte schulde für den Verlust des Messgeräts, der während ihrer Obhutszeit eingetreten sei, gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR in Verbindung mit § 435 HGB vollen Schadense r- satz in Höhe von 32.030 . Dazu hat es ausgeführt: Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das abhandengekommene Messgerät , das zum Zeitpunkt der Übergabe einen Wert von 32.030 einem Fahrer der Beklagten übergebe n und bei der Versicherungsnehmerin als Empfängerin nicht abgeliefert worden sei. Die Beklagte hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihr oder ihren Mitarbeitern, deren Verhalten sie sich gemäß Art. 29 Abs. 2, Art. 3 CMR z u- rechnen lassen müsse, e in qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. 7 8 9 10 11 - 5 - Die Versicherungsnehmerin treffe an der Entstehung des Schadens kein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Versicherungsnehmerin habe ihr Verbotsgut im Sinn e von Zi f- fer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedingungen zum Transport übergeben, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen. Bei dem zum Transport übergebenen Gut habe es sich nicht um Verbotsgut im Sinne der genannten Klausel gehandelt, weil de s- sen Wert unter 50.00 0 US - Dollar gelegen habe. Es sei schon zweifelhaft, ob die Verbotsgutklausel mit Blick auf das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot wirksam sei. Dies könne jedoch offenbleiben, da - eine Wir k- samkeit bei der kundenfeindlichsten Auslegung un terstellt - zumindest Unkla r- heiten verblieben, die bei der dann nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen ku n- de n freundlichsten Auslegung hier dazu führten, dass die Verbotsgrenze von 50.000 US - Dollar nicht erreicht sei. Die Klägerin müsse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Wertdeklaration ein anspruchsmi n- derndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil dieser Umstand für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Gleiches gelte für den ebe n- falls nicht erteilten Hinweis auf die Ge fahr eines ungewöhnlich hohen Sch a- dens. II. Die gegen diese B eurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die mit einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport beauftragte Beklagte als Frachtführerin der Haftung nach den Vorschriften der CMR unterliegt. Danach hat die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Ar t. 3 CMR grundsät z- lich Schadensersatz für den Verlust von Transportgut zu leisten, das während ihrer Obhutszeit abhandenkommt . Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts ist das Messgerät, für dessen Verlust die Klägerin Schadensersatz ve r- 12 13 14 - 6 - langt, während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen. Die Revis i- on erhebt dagegen keine Rügen, so dass für das Revisionsverfahren von einer grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auszugehen ist. 2. Vollen Schadenser satz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Sc haden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Da auf den zwis chen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Befö r- derungsvertrag jedenfalls gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB, der im Streitfall noch maßgeblich ist, deutsches Recht zur Anwendung kommt - beide Parteien haben während des Rechtsstreits ausschließ lich auf der Grundlage des deutschen Rechts vorgetragen - , ist im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend § 435 HGB heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen b erufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Davon ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB erfüllt sind, weil die Beklagte nichts zu den näheren Umständen des Verlustes und zu von ihr angestellten Nachforschungen zum Verbleib des Gutes v orgetragen hat. D iese Beurteilung lässt k einen Rechtsfehler erkennen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 f. = VersR 2011, 15 16 - 7 - 1161; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 17) und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB der Mitverschuldenseinwa nd nach § 254 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Einlieferung von Verbot s- gut gemäß den Beförderungsbeding ung en des Transportunternehmens zu b e- rücksichtigen ist. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Warenversender in e i- nen nach § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB b e- ach t lichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenn t- nis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des d a- mit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, oh ne Hinweis auf den Wert des Transportgutes zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleic h- wohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Rn. 24 = VersR 2008 , 97). Hat der Ware n- versender pos itive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers so genanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Ve r- tragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlus t der Sendung im Rahmen der Ab wägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Au s- schluss der Haftung des Beförderers führen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 245/03, Trans pR 2006, 448 Rn. 32 = VersR 2007 , 1102; BGH, TranspR 2007, 164 Rn. 30; BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31). b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Versich e- rungsnehmerin die Beförderungsbedingungen der Beklagten bei Erteilung des 17 18 19 - 8 - Transportauftrags bekannt waren und dami t wirksam in den streitgegenständl i- chen Vertrag einbezogen wurden. Demzufolge musste die Versicherungsne h- merin wissen, dass die Beklagte gemäß Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförderungsbedi n- gungen grundsätzlich keine Pakete befördert, deren Inhalt den Wert von 50. 000 US - Dollar in der jeweiligen Landeswährung übersteigt. Nach Zi f- fer 3.3 (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte berechtigt, die Befö r- derung eines Pakets, dessen Inhalt die genannte Wertgrenze übersteigt, zu verweigern oder - sofern die B eförde rung bereits begonnen hat - die se einz u- stellen. Unterbleibt ein Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert des Inhalts, ist davon auszugehen, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte bei ei ner korre k- ten Wertangabe jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung zu verweigern (vgl. BGH, TranspR 2006, 448 Rn. 33). 4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, bei dem an die Beklagte übergebene n Messgerät nebst Tran s- portkoffer habe es sich nicht um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedi n- gungen der Beklagten gehandelt. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- förderungsbedingungen der Beklagten wirksam in den mit der Versicherung s- nehmerin geschlossenen Vertrag einbezogen worden sind. Es hat offengela s- sen, ob die Regelung in Ziffer 3.1 (ii) wegen Verstoßes gegen das Transp a- renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Jedenfalls - so das B e- rufungsgericht - fü hre die nach § 305c Abs. 2 BGB gebotene kundenfreun d- lichste Auslegung der in Rede stehenden Klausel dazu, dass es sich bei dem Messgerät nebst Transportkoffer nicht um Verbotsgut im Sinne der Beförd e- rungsbedingungen gehandelt habe, weil dessen Wert die Gre nze von 50.000 US - Dollar nicht erreicht habe. Das Messgerät habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte einen Wert von 32.030 Zu diesem Betrag 20 21 - 9 - sei der Wert des Transportkoffers (750 d- teil des Beförderungsgutes und nicht lediglich Verpackung gewes en sei. Daher habe das zur Beförderung übergebene Gut am 13. Juni 2008 einen Gesamtwert von 32.780 Entgegen der Ansicht der Beklagten sei bei der Umrec h- nung in US - Dollar nicht zwingend auf den Umrechnungskurs der Deutschen Bundesbank oder denjeni gen der Europäischen Zentralbank abzustellen. Es sei auch möglich, bei der Ermittlung des Gegenwerts die im bargeldlosen Za h- lungsverkehr geltenden Umrechnungskurse, die Schalterkurse, bei denen wi e- derum zwischen An - und Verkauf zu unterscheiden sei, oder d ie für das Kredi t- kartengeschäft geltenden Kurse heranzuziehen. Die Wertgrenze sei gemäß § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls dann als gewahrt anzusehen, wenn sie bei Z u- grundelegung eines der in Betracht kommenden Kurse eines inländischen Geld - oder Kreditinstituts , der Europäischen Zentralbank oder eines gebräuchl i- chen Wäh rungsrechners die Oberg renze von 50.000 US - Dollar nicht erreiche. Im Streitfall sei bei der Ermittlung des zugrun dezu legenden Kurses auf den für den Verkauf von US - Dollar maßgebenden Schalterkurs (Kassakurs), den be i- spielsweise der Währungsrechner des Bundesverbandes deutscher Banken mit vier Prozent unter dem Interbankkurs ansetze, als den typischerweise niedrig s- ten Kurs abzustellen. Dies führe zu einem Gegenwert von unter 50.000 US - Dollar . Die ge gen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind b e- gründet. b) Die Verbotsklausel gemäß Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingu n- gen, auf die sich die Beklagte beruft, ist in der Weise auszulegen, dass bei der Ermittlung, welcher Euro - Betrag dem Wert von 50.000 US - Dollar entspricht, auf den Mittelkurs der Europäischen Zentralbank abzustellen ist. aa) Bei der genannten Klausel in den Beförderungsbedingungen der B e- klagten handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von 22 23 - 10 - § 30 5 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird. bb ) Vor einer Klauselp rüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97, NJW 1999, 16 33, 1634; K. P. Berger in Prütting/ Wegen/ Wein - reich, BGB, 8. Aufl., § 305c Rn. 10; Jauernig/ Stadler, BGB, 14. Aufl., § 305b Rn. 1). cc ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie ein verständige r und re d- li cher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise bete i- ligten Verkehrskreise versteht , wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwe n- ders zugrunde zu legen sin d. Ansatzp unkt für die nicht am Willen des konkreten Vertragspartner s zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingu n- gen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie d er Ver tragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehr s- kreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Ve r- tragspartner beachtet werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 200 6 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 19 ; Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unkla r- heitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 20; Versäumnisurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 13; BGH, NJW 2011, 2 122 Rn. 10). Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine 24 25 - 11 - Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, bleiben dabei außer Betracht (BGH, NJW 2011, 2122 Rn. 10). dd ) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten regeln nic ht ausdrüc k- lich, welcher Umrechnungskurs bei der Feststellung des Euro - Betr ags zugrunde zu legen ist, der de m Wert von 50.000 US - Dollar entspricht, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Ausgangspunkt für die Auslegung von Ziffer 3.1 (ii) der Beförderungsbedingungen der Begriff des " Gegenwerts in der jeweiligen Landeswährung " sein muss. Maßgebliche Landeswährung ist im Streitfall der Euro. In diesem Zusammenhang kann offen - bleiben, ob sic h die Bestimmung der Landeswährung nach der fraglichen Kla u- sel in de n Beförderungsbedingungen der Beklagten danach richtet , welchem Recht der Transportvertag unterliegt , oder ob auf den Absendeort oder den Sitz des Auftraggebers als Anknüpfungspunkt für di e Ermittlung der maßgeblichen Landeswährung abzustellen ist, weil vorliegend in allen Fällen die Landeswä h- rung auf Euro lautet. Der von der Versicherungsnehmerin mit der Beklagten geschlossene V ertrag unterliegt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB, der zum Zei t- punk t des Vertragsschlusses im Juni 2008 noch galt, dem deutschen Recht. Der Absendeort liegt in Österreich und der Sitz de r Auftraggebe rin der Bekla g- ten befindet sich in Deutschland, so dass auch insoweit die j e weilige Lande s- währung der Euro ist. Dementsprech end liegt es nahe, den Mittelkurs der Eur o- päischen Zentralbank zur Beantwortung der Frage heranzuziehen , ob das zu befördernde Gut den Wert von 50.000 US - Dollar übersteigt, zumal es sich hie r- bei um den gebräuchlichsten und im Übrigen um einen leicht festzu stellenden Kurs handelt. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht täglich einen Ref e- renzkurs (Mittelkurs) zwischen dem Euro und mehreren internationalen Wä h- rungen, zu denen auch der US - Dollar gehört. Für einen durchschnittlichen g e- schäftlichen - aber auc h privaten - Versender von Gütern stellt es keine unz u- 26 27 - 12 - mutbare Überforderung dar, sich an dem im Internet aufrufbaren und damit auf einfache Weise in Erfahrung zu bringenden Referenzkurz der Europäischen Zentralbank zu orientieren. Die vom Berufungsgeric ht in Erwägung gezogenen Kurse eignen sich im Vergleich dazu im vorliegenden Zusammenhang nicht für die Berechnung des Gegenwerts von 50.000 US - Dollar in Euro. Der Interbankenkurs kommt nicht in Betracht, weil er für Privatpersonen und Gewerbetreibende gru ndsätzlich nicht gilt. Ebenso wenig kann auf d ie Kurs e abgestellt werden, d ie für den An - und Verkauf von US - Dollar g elten ; der Ankauf s preis muss deutlich über, der Ve r- kaufspreis deutlich unter dem Mittelwert liegen, weil Kostenfaktoren - wie etwa die Marg e der Bank, die Kosten des Vorhaltens der Fremdwährung und ein R i- sikoa bschlag für Währungsschwankungen - zu berücksichtigen sind , die für die Ermittlung des Gegenwerts in dem hier interessierenden Kontext keine Rolle spielen . Entsprechendes gilt für den Kr editkartenkurs, der nur in einem spezie l- len Marktsegment von Bedeutung ist und zum Geschäftsbereich der Beklagten keinen Bezug aufweist. Der Wert des zu transportierenden Gutes ist dem Frachtführer grun d- sät z lich bei Erteilung des Beförderungsauftrags mi tzuteilen, so dass er rechtze i- tig in der Lage ist, über eine Annahme des Auftrags zu entscheiden. Diesen Zeitpunkt kann der Frachtführer auch in seinen Beförderungsbedingungen fes t- legen. Fehlt - wie im Streitfall - ein solcher Hinweis, ist für die Frage, o b die Verbotsgutgrenze überschritten ist, auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutes zur Beförderung abzustellen ( vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 26 = VersR 2013, 475). ee) Danach ist auf der Grundlage der von den V orinstanzen getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon auszug e- hen, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne von Ziffer 3.1 (ii) ihrer Beförd e- 28 29 30 - 13 - rungsbedingungen zum Transport von Österreich nach Deutschland zur Vers i- cherungsnehm erin über geben wurde. Die Einlieferung des in einem Spezialbehältnis verpackten Messarms e r- folgte nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 13. Juni 2008. Zu di e- sem Zeitpunkt hatte das Gut (einschließlich des Spezialkoffers) einen Wert von 32.780 Der Mittelkurs der Europäischen Zentralbank betrug am 13. Juni 2008 für einen Euro 1,5336 US - Dollar, so dass sich der Wert des zu befördernden Gutes auf 50.271,40 US - D ollar belief und damit die Verbotsgutgrenze von 50.000 US - Dollar überschritt. ff) Der Umstand, dass der Beklagten Verbotsgut im Sinne ihrer Beförd e- rungsbedingungen zum Transport übergeben wurde, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, führt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 22; Urteil vom 13. Juli 2006 - I Z R 245/03, NJWRR 2007, 179 Rn. 23 = TranspR 2006, 448; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 210/05, TranspR 2008, 406 Rn. 17). Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag des Auftraggebers in die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, NJWRR 2007, 1110 Rn. 29 = TranspR 2007, 164; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 17). gg) Die Abwägung der Mitverschuldensanteile nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BG B obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie hat durch eine Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs - und Ve r- schuldensanteile zu erfolgen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden der Beklagten im Sinne eines qualif i- 31 32 33 - 14 - zierten Verschuldens gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR in Verbindung mit § 435 HGB auszugehen. Hinsichtlich des Mitverschuldensanteils der Versicherungsnehm e- rin ist zu ber ücksichtigen, dass der unterlassene Hinweis darauf, dass das zu be fördernde Gut einen Wert von mehr als 50.000 US - Dollar hatte , sich nicht nur in Bezug auf den 50.000 US - Dollar übersteigenden Schaden ausgewirkt haben kann. Wenn die Beklagte die Beförderung des Gutes bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Messarms eing e- tretene Schaden vollständig vermieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Rn. 31; BGH, TranspR 2008, 406 Rn. 19). 5. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration oder eines nicht erteilten Hinweises auf die Gefahr eines u n- gewöhnlich hohen Schadens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, die unt erlassene Angabe des Werts des zur Beförderung übergebenen Gutes sei für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie die Behandlung von wertdeklarierten Paketen im Rücksendungsverfahren bei grenzüberschreitende n Transporten erfolge und inwiefern zusätzliche Sicherungsmaßnahmen den Verlust des G u- tes verhindert hätten, weil der leere Koffer bei der Versicherungsnehmerin a n- gekommen sei. D iese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keinen Recht s- fehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen . 34 - 15 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweis en. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2011 - 31 O 47/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2012 - I - 18 U 201/11 - 35
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