BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 156/13 Verkündet am: 24. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 328, 199 Abs. 1 Nr. 2; WpPG § 7 a) Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapie r- prospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewin n prognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V .m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapita l- anleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter b) Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellscha ft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher e r- langt hat; vielmehr muss der Gesch ädigte Kenntnis oder grob fahrlässige U n- kenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, WM 2014, 575). BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Eheman ns (im Fo l- genden: Zedent) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der E r- teilung eines unrichtigen Testats geltend. Im Jahre 2007 legte die T . AG zwecks Ausgabe von Namensaktien einen Wertpapierprospekt au f. Dieser enthielt auf den Seiten 53 bis 59 Planrechnungen für die Jahre 2007 bis 2011, aus denen die für diese Geschäftsjahre zugrunde gelegten Gewinnprog n osen und - schätzungen e r- sich t lich waren. Im März 2007 betraute die T . AG die Beklagte damit, die Rechnungslegungsgrundlagen der Gewinnprognosen und 1 2 - 3 - - schätzungen gemäß der EG - Verordnung Nr. 809/2004 in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz zu prüfen. Der im Prospekt veröffentlichte Prüfb e- richt der Beklagten vom 25. Ap ril 2007 endete mit der zusammenfassenden Feststellung, dass die Gewinnprognosen und - schätzungen in Übereinsti m- mung mit den angegebenen Grundlagen ordnungsgemäß aufgestellt worden seien und dass diese Grundlagen im Einklang mit den Rechnungslegungsstr a- teg ien der Gesellschaft stünden. Das Testat wurde im Prospekt auf den Seiten 60 bis 62 abgedruckt. Im Juli 2007 erwarb der Zedent eine Beteiligung an der T . AG zum Nennwert von 9. 000 nicht zu r Eintragung der Kapitalerhöhung, im Zuge derer die Aktien e mitiert werden sollten, in das Handelsregister . Die entsprechenden Aktien hat der Z e- dent bis zum heutigen Tage nicht erhalten. Die T . AG ist insolvent. Der Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rev i- sion der Bek lagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen d ie Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspun kt der Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehe. Der zwischen der Beklagten und der T . AG abgeschlossene Prüfa uftrag sei als ein solcher Vertrag zu qualifizieren, in dessen Schutzbereich der Zedent mit einbezogen gewesen sei. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, nach den gesetzlichen Vorgaben des Wertpapierpro s- pektgesetzes zum Zwecke der Veröffentlichung allen Anlegern gegenüber die Richtigkeit der zu prüfenden Prognoserechnung zu bestätigen. Das Testat der Beklagten sei grob fahrlässig falsch gewesen; die Prognose der Dividende n- ausschüttung sei mit § 2 69 Satz 2 HGB aF un vereinbar. Die se Pflichtverletzung sei, wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Bewei s- aufnahme feststehe, auch für die Anlageentscheidung des Zedenten kausal geworden. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verj ährt. Der Zedent h a- be von den a nspruch s begründenden Umständen nicht rechtzeitig Kenntnis g e- habt . G robe Fahrlässigkeit liege ebenfalls nicht vor. Zwar habe d er Zedent sämtliche tatsächlichen Umstände gekannt, da er sowohl den Emissionspro s- pekt wie den darin abgedruckten Prüfbericht der Beklagten erhalten und gel e- sen habe. Ihm sei aber die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Au s- schüttungen unb ekannt gewe sen; insoweit habe er sich auf die Prüfung d urch die Beklagte verlassen. Der Grundsatz, dass eine rechtliche Unkenntnis dem Beginn der Verjährungsfrist regelmäßig nicht entgegenstehe , könne nicht in einem Fall wie hier gelten, in dem ohne die richtige Rech tskenntnis der G e- schädigte von einer mangelhaften Leistung de s Schädigers gar nicht ausgehen könne. 5 - 5 - II. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, " unter welchen Vorausse t- zungen bei einem Schadensersatzanspruch im Bereich der Expertenhaftung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Prüfungspflichten mit rechtlichem Einschlag von einer K enntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Geschädigten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgegangen werden kann " . Ob dies so zu verstehen ist, dass das Oberlandesgericht die Revision auf die Frage der Verjährung beschränken wo llte , kann aber dahinst ehen, da eine solche Beschränkung un zulässig wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Sep - tember 1995 - VIII ZR 257 /94, NJW 1995, 3380, 3381 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW - RR 2007, 182 Rn. 19). III. Das angefochtene Urteil hält der rechtliche n Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Z e- dent in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T . AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist. a) Das durch die R echtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ob insoweit ein rechtsgeschäftlicher Wil le zur Einbeziehung b e- 6 7 8 9 - 6 - steht, hat der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4 , 6 ; S e- nat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 1 8 f ). Ausga ngspunkt dieser Rechtsprechung waren ursprünglich Fallgesta l- tungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht oblag, ihm gleichsam deren " Wohl und Weh e " anvertraut war. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht auf den Vertragspartner beschränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gl äubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldete. Dies war insbesondere der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit pe r- sonenrechtlichem Einschlag , zum Beispiel ein familien - , arbeits - oder mietve r- tragliches Ver hältnis bestand (v gl. nur BGH, Urteil e vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 8; Senat , U rteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 R n. 16). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in d ie Schutzwirkungen eines Vertrags Dritte auch einbezogen worden, wenn diese bestimmungsg e- mäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat und Inhalt und Zweck des Vertrags erke n- nen lassen, dass diese n Interessen Rechnung getragen werden soll , bezi e- hungsweise die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172 f; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 mwN). 10 11 - 7 - In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Ste l- lungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuer berater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 200 4 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5) . Wirtschaftsprüfungsgesellscha f- ten - wie die Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Ste l- lungnahmen aufgrund d er Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, G e- wissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - ins besondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 198 ; Senat, Urteil e vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181 , 12 Rn. 17 ) . Hierbei steht eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftragg e- bers und des Dritten dessen Einbeziehung nicht entgegen. Denn wer bei einer sachkundigen Person ein Gutachten bestellt, um davon gegenüber Dritten G e- brauch zu machen, ist daran interessiert, dass die Ausarbeitung die entspr e- chende Beweiskraft besitzt. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn der Verfa s- ser sie objektiv nach besten Wissen und Gewissen erstellt und auch dem Dri t- ten gegenüber dafür einsteht (vgl. nur Senat, Urteile vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 und vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261). Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Drit ten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entsche i- 12 13 14 - 8 - dung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Senat, Urteile vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 ) . Soweit sich d er Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte b e schränkt , in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklich en oder stil l- schweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch e r bracht werden soll , ist t ragender Gesichtspunkt hier für das Anliegen, das Ha f tungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit h a ben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und gegebenenfalls zu ve r sichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 aaO S. 9 ; Senat, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO ) . b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass das Testat der Beklagten eine solche Haftung begründet . Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten entha l- tenen Angaben über des s en Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6). D ie beabsichtigte Weitergabe des Testats an Dritte - hier durch die Aufnahme in den Prospekt und die Verwendung des Prospekts bei der Zeic h- nung von Aktien durch Anleger - war im vorliegenden Fall Grundlage des Au f- trags. Nach § 7 des Wertpapierprospektgesetz es (WpPG) in Verbindung mit Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 (im Folgenden: Prospektverordnung) vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 15 16 - 9 - S. 3 ) muss, wenn sich ein Emittent dazu entschließt, in den Prospekt eine G e- winnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, i m Prospekt auch ein Bericht enthalten sein , " der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlusspr ü- fern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unab hängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder - schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsi s- tent ist " . In dem von der Beklagten erstellten " Bericht über die Prüfung des Prospekt e s über Aktien " vom 25. April 2007 - abgedruckt auf Seite 60 bis 62 des Wertpapierprospekts - wird dementsprechend d ies er Auftragsinhalt unter Bezugnahme auf das Wertpapie rprospektgesetz und die P rospek tverordnung beschrieben und abschließend festgestellt, dass die Gewinnprognosen oder - schätzungen der Emittentin auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden und in Einklang mit den Rechnungslegungsstrategien der G e- sellschaft stünden. Das Wertpapierprospektgesetz und die Prospektverordnung dienen der Umsetzung der sogenannten Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 4. N ovember 2003, ABl. EU Nr. L 345 S. 64). Kernanliegen i st der effektive Schutz des Anl egers mittels vollstä n- diger und zutreffender Informationen (vgl. nur Erwägungsgründe Nr. 10, 16, 18 und 21; siehe auch BT - Drucks. 15/4999 S. 25). Die Tätigkeit der Beklagten - Testierung der Gewinnprognosen und Gewinnschätzungen - diente gerade der Erfüllung dieses Schutzzwecks im Interesse der Anleger. Vor diesem Hintergrund ist auch d ie Rüge der Revision, eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mü s- 17 18 - 10 - se ausgeschloss en sein, wenn sich die Parteien eines Prüfauftrags darüber e i- nig seien, dass der Bericht nicht weitergegeben werden solle , beziehungsweise eine vertragswidrige Weitergabe könne keine Haftung begründen, nicht ve r- ständlich. Di e Beklagte musste wissen , dass der nach § 3 WpPG zu veröffentl i- chende Wertpapierprospekt und damit auch ihr Prüfbericht Anlegern im Vorfeld des Erwerbs der auszugebenden Namensaktien als Informationsgrundl age zur Verfügung gestellt werden würde. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die im Prospekt (S. 72 - 73 ) abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wir t- schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 (AAB). Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass de ren Inhalt einer Einbeziehung des Zedenten in den Schutzbereich nicht en t- gegensteht. Die von der Revision angesprochene n Regelungen in Nr. 7 Abs. 1 AAB ( " Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers [Berichte, Gutachten und dgl.] an einen D ritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten sich ergibt " ) und Nr. 7 Abs. 2 AAB ( " Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtsc haftsprüfers zu Werb e- zwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer zur fristl o- sen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. " ) erfassen nicht einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Prüfer gerade v ertraglich verpflichtet, eine zur Veröffentlichung in einem Prospekt bestimmte Bewertung zugunsten zukünftiger Anleger abzugeben. Gleiches gilt für die R e- gelung in Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 AAB ( " Gegenüber einem Dritten haftet der Wir t- schaftsprüfer [ im Rahmen vo n Nr. 9 ] nur, wenn die Voraussetzungen des Sa t- zes 1 gegeben sind. " ) i n Verbindung mit der Haftungsbeschränkungen zur Höhe und Ausschlussfristen enthaltenden Regelung in Nr. 9 AAB. Dies wird auch d a- 19 - 11 - ran deutlich, dass sich in dem " Bericht über die Prüfung de s Prospekt e s über Aktien " Ausführungen über die Haftung der Beklagten befinden, wobei diese nach dem Text ausdrücklich auch " im Verhältn is zu Dritten " beziehungsweise gelten, " wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftra g- geber begründet sein sollte. " Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wäre eine solche Dritthaftung hier von vornherein ausgeschlossen, da bezüglich der zum Zeitpunkt des Vertrags noch unbekannten Anleger natürlich keine " Einwilligung zu einer Weitergabe an einen b estimmten Dritten " vorliegt, also die zitierten Ausführungen zur Dritthaftung keinen Sinn ergeben würden. G e- nauso wären die im Auftragsschreiben der Beklagten vom 21. März 2007 en t- haltenen Bemerkungen, wonach sich die Haftung für die Durchführung der Pr ü- fu ng auch gegenüber Dritten auf 4 Mio. an eine Haftung gegenüber den Anlegern, denen gegenüber der Prospekt Ve r- wendung finden sollte, gedacht gewesen wäre. Insoweit ist von einer individue l- len Einbeziehung der Anleger in den Vertrag aus zugehen , die die allgemeinen Regelungen in den AAB verdrängt. Hierfür spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Beklagten zu Sinn und Zweck des Prüfungsauftrags, den sie dahi n- gehend umschrieben hat, dass die Prüfung das Ziel gehabt hab e, " den Anl e- gern verlässliche Daten zu der erwarteten Gewinnlage als Entscheidungsgrun d- lage zur Verfügung zu stellen. Sie sollte den Anlegern ermöglichen, die Au s- schüttung von Gewinnen einplanen zu können " . D ie Feststellung des Berufungsgericht s, das durch die zu zeichnende Kapitalsumme begrenzt e Gesamtrisiko sei gegebenenfalls versicherbar und in die Vergütung einkalkulierbar gewesen, so dass der Kreis der vom Prüfauftrag der Beklagten erfassten Personen auch nicht uferlos ausgeweitet sei (vgl. hie r- z u BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 9 ) , wird von der Revision - die sich auf Literaturmein ungen beruft, die sich allgemein gegen die 20 - 12 - Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich von Prüfverträgen richten, bei denen das das Resultat de s Prüfauftrags bildende Testat im Prospekt wieder gegeben wird (Assmann in Assmann/Schütze, Handb uch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 225; Pankoke in Just/ Ritz/Voß/Zeising, Wertpapierprospektg e- setz und EU - Prospektverordnung, §§ 44 BörsG, 13 VerkPr ospG, Rn. 23 ff; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., BörsG §§ 44, 45, Rn. 12) - nicht mit Substanz angegriffen . c) Das von der Revision zitierte Senatsurteil vom 6. April 2006 ( III ZR 256/04, BGHZ 167, 155; siehe zuvor b ereits Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257) ist nicht einschlägig. Dort ging es um die g e- setzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses einer Aktiengesel l- schaft durch einen Wirtschaftsprüfer (§§ 316 ff H GB) . Entsprechende n Bestät i- gungsvermerken von Abschlussprüfern kommt aufgrund verschiedener Publiz i- tätsvorschriften (u.a. § 325 Abs. 1 HGB; § 30 Abs. 1 BörsZulV aF ) die Bede u- tung zu, allgemein Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des pu b- lizitätspflichtige n Unternehmens zu gewähren und ihnen - sei es als künftigen Kunden beziehungsweise Gläubigern , sei es als an einer Beteiligung Intere s- sierten - für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu g e- ben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Vert rauensbildung angelegten Fun k- tion hat aber der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf - zudem zur Höhe noch we i- ter begrenzte (§ 323 Abs. 2 HGB) - Ansprüche der Kapitalgesellschaft u nd ve r- bundene r Unternehmen beschränkt. Gläubigern wie Aktionären haftet d er Pr ü- fer nach dieser Bestimmung nicht. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeber i- schen Wertentscheidung hat der Senat (aaO S. 16 2 f f bzw. S. 262) auch die Möglichkeit einer Haftung des Abs chlussprüfers nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eingeschränkt. Hiermit ist der vo r- 21 - 13 - liegende Fall aber nicht zu vergleichen. Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass die Gewinnerwartungen des Emittenten von einem Wirtscha ftsprüfer zu kontrollieren und zusammen mit dem Prüfergebnis zu veröffentlichen sind. Vielmehr hängt die Frage, ob eine Prüfung notwendig ist, zunächst davon ab, ob sich der Emittent , um sein Angebot für die Kunden besonders attraktiv zu machen , entschließ t, Gewinnerwartungen in den Prospekt aufzunehmen. Erst und nur dann sollen diese zum Schutz der Anleger durch einen Wirtschaftspr ü- fer kontrolliert und das Ergebnis der Prüfung den Anlegern über die Veröffentl i- chung im Prospekt zugänglich gemacht werden. Ei ne § 323 HGB vergleichbare gesetzgeberische Wertentscheidung zur Begrenzung der Prüferhaftung besteht insoweit ebenfalls nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, aus dem Umstand, dass sie nicht zu den Prospekt verantwortlichen (Prospek t- her ausgeber; Prospektveranlasser) im Sinne de r gesetzlichen Prospekthaftung nach § § 44 ff BörsG aF und der mittlerweile (mit Wirkung zum 1. Juni 2012) außer Kraft getretenen § § 8 f, 13 des Wertpapier - Verk aufsprospektgesetzes (VerkProspG) gehör e , folge eine - m it § 323 HGB vergleichbare - Sperrwirkung für die Annahme eine s Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Gegen eine solche Sperrwirkung sp richt vor allem , dass nach § 47 Abs. 2 BörsG aF (i.V.m. § 13 Abs. 1 VerkProspG) neben den gesetzlichen Prospektha ftungsa n- sprüchen weitergehende vertragliche Ansprüche unberührt bleiben. Zudem b e- zweck en die streitgegenständlichen Regelungen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch und gerade den Schutz der konkreten Anleger und unterscheide n sich de utlich vom Regelungsgefüge der §§ 316 ff HGB. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert eine Einbeziehung des Zedenten auch nicht an dessen mangelnder Schutzbedürftigkeit , weil ihm A n- sprüche aus Prospekthaftung gegenüber der T . AG z u- stünden . Zwar ist die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines 22 - 14 - Vertrag s abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten deshalb nicht b e- steht, weil diesem eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - z u- stehen, d ie denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330 ; vom 2. Juli 1996 - X ZR 1 04/94, BGHZ 133, 168, 173 f und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 363 2 ). Hierbei ist ohne Bede u- tung, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichte ten überhaupt d urchsetzbar sind (vgl. nur Urteil vom 2 2. Juli 2004 aaO). Ansprüche aus Prospekthaftung gegen einen Prospektverantwortlichen und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus einem Vertrag mit Schut z- wirkung zugunsten Dritter sind in diesem Sinne aber nicht gleichwertig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Ju ni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, 3421; Senat, Urteil e vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW 2007, 1332 Rn. 27 und III ZR 300/05, NJW - RR 2007, 132 9 Rn. 21; siehe auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Au fl., § 328 Rn. 18 und MüKo BGB/Gottwald, 6. Aufl., § 3 28 Rn. 185). S o- weit die Beklagte meint, die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 - zu de n Senatsentscheidung en vom 14. Juni 2007 verhält sich die Rev i sion nicht - sei überholt, weil der dort angesprochene Aspekt der unterschiedl i chen Verjährung nach Auf hebung des § 51a WPO aF entfallen sei, ist anz u merken, dass der X. Zivilsenat - in Kenntnis der zum 1. Januar 2004 erfolgten Aufh e- bung (aaO S. 3421) - auf die Frage der Verjährung nur in Form eines zusätzl i- chen Argu ments abgestellt hat. Im Übrigen sind auch die nunmehr an Ste l le des § 51a WPO aF anwendbaren allgemeinen Verjährungsregeln (insbeso n dere § 199 BGB) insoweit günstiger, als die absolute Verjährungsfrist (also ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl ässige Unkenntnis) zehn Jahre b e- trägt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), während bei (bürgerlich - rechtlichen) Prospekthaftung sansprüchen Verjährung stets nach Ablauf von drei Jahren ei n- - 15 - tritt; für die von der Revision angesprochenen spezialgesetzlichen Pro spekta n- sprüche gelten für den Anspr uchsinhaber noch ungünstigere Fristenregelungen (vgl. § 46 BörsG aF). 3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte schul d- haft ein fehlerhaftes Testat erstellt hat und der Zedent ( wie erforderlich, vgl. d a- zu BGH, Urteil vom 26. Septe mber 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197 f; Senat, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW 2007, 1332 Rn. 28) seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Testats getroffen hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufung sgerichts wendet sich die Revision nicht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht am Zurec h- nungszusammenhang zwischen ihrer Pflichtverletzung und dem geltend g e- machten Schaden. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigend es Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen. Allerdings muss der Schade n nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (vgl. nur BG H, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, NJW 1992, 555 f und vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f, jeweils mwN) . Die Annahme einer solchen Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Rechtsnorm oder Vertragspflic ht erfordert eine wertende Betracht ung . Insoweit ist im vorliegenden Fall bezüglich der Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Vertrag mit Schutzwi r- kung zugunsten der Anleger nach Sinn und Zweck des Vertrags unter Berüc k- sichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs des streitgegenständlichen Vertrags liegt. Dies ist nach Auffassung des Sena t s zu verneinen. Zwar weist 23 24 - 16 - die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ihre Aufgabe nicht darin bestand, den Prospekt insgesamt b eziehungsweise das Anlagemodell als solches im Interesse der Anleger zu prüfen. Eine Beschränkung der Haftung, wie von der Beklagten gefordert, auf eine etwaige geringere Gewinnausschü t- tung würde jedoch der besonderen Bedeutung der von der Beklagten im Int e- resse der Anleger übernommenen Prüfung nicht gerecht werden. Die Gewin n- prognosen des aktienausgebenden Unternehmens sind regelmäßig für den A n- leger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeu tung. Durch positive Gewinnprognosen wird für den Anleger der Eindruck eines prosperi e- renden Unternehmens geschaffen. Vor diesem Hintergrund muss der Emittent, wenn er entsprechende Prognosen in seinen Prospekt aufnimmt, diese zuvor von einem Wirtschaftspr üfer kontrollieren lassen. Die gesetzlich vorgeschrieb e- ne Testierung in Verbindung mit der Veröf fentlichung des Testat s im Prospekt stellt mithin - erkennbar auch aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers - einen zen - tralen Baustein für die Anlageentscheidung d es Kunden dar. Dies hat die B e- klagte selbst nicht anders gesehen, insoweit als sie vorgetragen hat, ihre Pr ü- fung habe das Ziel gehabt, den Anlegern verlässliche Daten als Gr undlage für ihre E ntscheidung zur Verfügung zu stellen. Weiß der Wirtschaftsprüfer aber um diesen Umstand und lässt sich auch feststellen, dass sein Testat für die A n- lageentscheidung des Kunden kausal gewesen ist, liegt der Schaden des Ku n- den bereits im Erwerb der Anlage, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen diese später wert los geworden ist. In einem solchen Fall entspricht es dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht, die Haftung nicht lediglich auf etwaige Schäden aus einer geringeren oder unterbliebenen Gewinnerwartung zu beschränken. - 17 - 5. Die Ansprüche de r Kläger in sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den a nspruch s begründenden Umständen und der Person des Schuld ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/ 89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 BGB aF ; Senat, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, VersR 2012, 722 Rn. 23 ). Zu Recht ist das Ber u- fungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass alle in der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der B e- klagten als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um d en Lauf der Verjährung sfrist im Jahre 2007 in Gang zu setzen . Zum Zei t- punkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetr e- ten. Zwar ist im Rahmen d es § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Ta t- sachen - , nicht die Rechts kenntnis entscheidend . E rforderlich ist , dass der Gläubiger um die an spruchsbegründenden Umstände weiß , nicht dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteil e vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW - RR 2008, 1237 Rn. 7 und vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 13 f; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF ). Insoweit wäre es etwa ohne Bedeutung, wenn dem Zedenten die Kenntnis gefehlt hätte, dass er in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der T . 25 26 - 18 - AG abgeschlossenen Vertrags einbezogen gewesen ist. Hier geht es jedoch um etwas anderes. L iegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners , kann nicht die Kenntnis d ies er Rechtsanwendung als solche au s- reichen; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige U n- kennt nis davon haben, dass die Rechtsa nwendung fehlerhaft gewesen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, WM 2014, 575 Rn. 9 ff, 15 ff mwN). Es würde dem Sinn und Zweck des st reitgegenständlichen Testats zu widerlaufen, wenn man dem Anleg er eine eigenständige rechtliche - hier u n- ter Berücksichtigung der einschlägigen Normen des Handelsgesetzbuchs - Überprüfung der testierten Gewinnprognose auferlegen beziehungsweise e i ne - einer solchen Überprüfung entsprechende - Rechtskenntnis unterstell en wü r- de. Dass der Zedent den Fehler der Beklagten erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dies auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Kapitalerhöhung letztlich gescheitert ist und der Zedent seine gezeichneten Aktien nicht erhalten hat . Aus diesem Umstand allein ergaben sich für den Zedenten keine ausre i- chenden Anhaltspunkte, das Testat der Beklagten für falsch zu halten. Auch war der Zedent nicht - bei Meidung des Vorwurfs gro ber Fahrlässigkeit - geha l- ten , das Scheitern der Kapitalerhöhung zum Anlass zu nehmen, das Testat von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Im Übrigen ist die Kapitalerhöhung - geht man von dem eigenen Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 15. April 2011 aus - erst mit dem 1. Februar 2008 endgültig gescheitert , so - 19 - dass die Frage einer anschließenden Überprüfung des Testats für die V erjä h- rung nicht entscheidungserheblich wäre. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dui sburg, Entscheidung vom 11.11.2011 - 10 O 65/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2013 - I - 17 U 185/11 -
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