BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 156/13 vom 25. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 25. Februar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu m a- chenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassung s- besc Gründe: I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T . G . . Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahm e in Höhe von 150.000 g- lich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000 b- elle festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat die B erufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500 1 - 3 - Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Revision geltend zu mache n- de B eschwer betrage 44.010 t- zulassungsbeschwerde komme es nicht auf die im Zeitpunkt der letzten mündl i- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwartende Insolvenzquote an. Deshalb sei folgender Umstand zu ber ücksichtigen: Der Vater des Schuldners habe seinem Sohn die Übernahme des Aufgeldes zugesagt. Zwar habe der beklagte Insolvenzverwalter diese Forderung des Schuldners gegen seinen V a- ter zunächst nicht geltend gemacht, weil offenbar zwischen den Parteien ke ine Einigkeit über die Finanzierung dieses Rechtsstreits habe erzielt werden kö n- nen. Gemäß Schreiben vom 29. Juli 2013 habe sich die Klägerin dem Bekla g- ten gegenüber zur Übernahme der Kosten einer Klage gegen den Vater des Schuldners bereiterklärt. Einer K lage unter der Bedingung der Vorfinanzierung habe der Beklagte zugestimmt. Die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin we r- de daher erweitert. Die Forderung sei mit mindestens einem Viertel ihres Nennwerts anzusetzen. Hiervon ausgehend errechne sich zusammen mit der bisher erwartbaren quotalen Befriedigung von 6.510 44.010 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 damit unte r dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 Ins O bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Inso l- 2 3 4 - 4 - venzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei d er Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Reg e- lung gilt sowohl für den Gebühren - als auch für den Zuständigkeits - und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der R e- vision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3). Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, h at das Berufungsgericht bezogen auf den Zei t- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 t- gesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 ehen ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdeb e- gründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revisi on die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2). b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in d er Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer 5 6 7 8 - 5 - nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist. aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsb e- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; B e- schluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung s ein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind. bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übe r- nahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündliche n Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzula s- sungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Inso l- venzverwalter die Forderung nicht für rechtsv erbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt . Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtv erfo l- gung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese una b- hängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsma s- se keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11). Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultiere n- 9 10 11 - 6 - den Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Besch luss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsb e- schwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entne h- men. Dort ging e s um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung. cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r- handlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unen t- schieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eing e- klagt w erde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entspr e- chenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung z u einem Preis verkauft worden wäre, der nicht au s- reichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksi chtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdeb e- gründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im G e- genteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zwei fel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen. 12 13 - 7 - d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vo r- greiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der En t- scheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebens o außer B e- tracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; B e- schluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die e r- strebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die 14 - 8 - Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6). 3. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Bemessung des Strei t- werts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend. Bergm ann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 409 HKO 134/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 11 U 221/11 - 15
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