ECLI:DE :BGH:2019:270319BIIIZR156.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 156/18 vom 27. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter b eschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts in Bremen vom 21. Juni 2018 - 3 U 35/17 - wird zu- rückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwer deverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprech ung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erforde rt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Einen Einwand aus § 129 Abs. 1 HGB kann der Beklagte - unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift zugunsten des Treugeber - Kommanditisten - der Klage nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Klärung der von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht. Entweder ist 1 2 - 3 - die Beschränkung des Erlasses (bzw. eines " ewigen " pactum de non petendo) i n Nr. G 6 der Abwicklungs - und Haftungsbeschränkungsvereinb arung vom 29. November/14. Dezember 2012 auf die Fondsgesellschaft - unter Herausnahme der (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter - gegenüber dem Beklagten wirksam (weil dies seiner persönlichen Zustimmung nicht bedurfte); dann hätte dies die Folge , dass er sich auf den Erlass (bzw. das " ewige " pactum de non petendo) nicht berufen könnte. Oder die Beschränkung des Erlasses (bzw. ei- nes " ewigen " pactum de non petendo) auf die Fondsgesellschaft ist mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam; dann hätte dies zur Folge, dass der Erlass (bzw. das " ewige " pactum de non petendo) insgesamt unwirksam wäre (§ 139 BGB; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 220/65, NJW 1967, 2155, 2157), mit der weiteren Folge, dass sich der Beklagte ebenfalls nicht hi erauf berufen könnte. Denn einen vorbehaltlosen - die Fondsgesellschaft und ihre Gesellschafter g leichermaßen umfassenden - Erlass haben die Partei- en der Vereinbarung offenkundig nicht gewollt, und anderes lässt sich auch aus Nr. G 12 der Vereinbarung nich t herleiten. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Verjähru ng der Klageforderung verneint. a) Sollte sich der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin mit Abtretung dieses Anspruchs an die Bank im April/Juni 2011 in einen Zahlungs- anspruch umgewandelt haben, so hätte die Verjährung dieses - in Person der Bank entstandenen - Zahlungsanspruchs gemäß §§ 404, 398 Satz 2 BGB nicht vor der Fälligkeit der Darlehensforderung zu laufen begonnen. Die Umwandlung in einen Zahlungsanspr uch durch Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger erfolgt in der Person des Drittgläubigers und ist von der Umwand- 3 4 - 4 - lung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in der Person des Befreiungsgläubigers zu unterscheiden. Im ersterwähnt en Fall richtet sich der Verjährungsbeginn weiterhin nach der Fälligkeit der Forderung, von der zu be- freien ist, denn die Abtretung des Befreiungsanspruchs an den Drittgläubiger bringt keine Änderung für den Beginn der Verjährung des abge tretenen An- spruchs mit sich (§§ 404, 398 Satz 2 BGB; s. etwa BGH, Urte il vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762). Der letzterwähnte Fall ist dem- gegenüber Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung gewesen (Senats- urteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, NJW 2018, 1873; vom 19. Okto- ber 2017 - III ZR 626/16, BeckRS 2017, 1 31337 und vom 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17, BeckRS 2017, 136243). Hier wandelt sich der Befreiungsan- spruch in der Person des Befreiungsgläubigers in einen Zahlungsanspruch, ge- richtet auf Zahlung an sich selbst, um. Dieser Anspruch entsteht mit der Um- wandlung und hiermit beginnt auch der Lauf der diesbezüglichen Verjährungs- frist. b) Ohne Rücksicht auf die Abtretung käme eine Verjährung des Befrei- ungsanspruchs vorliegend nur dann in Betrach t, wenn sich dieser bis zum 31. Dezember 2012 in einen Zahlungsanspruch der Treuhandkommanditistin an sich selbst umgewandelt hätte, weil die Inanspruchnahme der Treuhandkom- manditistin (Befreiungsgläubiger) durch den Drittgläubiger (Bank) mit Sicher heit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden muss. Die- se Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat darauf abgestellt , dass jedenfalls bis Ende 2012 nicht festgestanden habe, dass und inwieweit die Veräußerung der Fondsimmobilien einen Erlös erbringen werde, der die Inanspruchnahme der Treug eber - Kommanditisten erforderte. 5 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 54 4 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 O 689/16 - OLG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2018 - 3 U 35/17 - 6
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