BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/99 Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BANK 24 MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: "Finanzw e - sen" bzw. "Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Date n - bank im Internet") gegeben ist. BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - I ZR 156/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 4. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, die als "Bank 24 AG" firmiert, ist eine sogenannte Direk t - bank, die ihre per Telefon, Telefax oder PC/Btx erreichbare Geschäftstätigkeit im September 1995 aufgenommen hat. Sie ist Inhaberin der fr "Finanzwesen" am 31. März 1995 angemeldeten und am 4. August 1995 eingetragenen Wort-/ Bildmarke Nr. 395 13 986 gemäß der nachfolgenden Darstellung und der entsprechenden am 31. März 1995 angemeldeten und am 18. Juli 1995 fr "Finanzwesen" farbig eingetragenen Bildmarke Nr. 395 13 987. Darber hinaus verfgt die Klägerin ber eine Reihe anderer mit der Zahl "24" zusammengesetzter oder diese Zahl in Alleinstellung darstellender eingetragener Zeichen, die teils frher, teils später angemeldet worden sind. Die Beklagten betrieben unter der Bezeichnung "immobilien 24" seit Oktober 1995 im Internet eine bei Kauf oder Miete von Anbietern und Nachfr a - gern von Immobilien nutzbare Immobiliendatenbank. Der Beklagte zu 1 war zugleich Inhaber der am 29. März 1996 angemeldeten und am 3. Dezember 1996 eingetragenen Wortmarke "IMMOBILIEN 24". Die Eintragung ist fr eine größere Anzahl von Waren der Klasse 16 sowie von Dienstleistungen der - 4 - Klassen 35 und 38 erfolgt, dar unter "Herausgabe von Werbetexten als Druck e - reierzeugnisse und/oder durch elektronische Datenbermittlung ('elektronische Zeitung'), insbesondere Übertragung und Verbreitung von Werbeinseraten Dritter auf dem Gebiet des Immobilienwesens in elektronischen Kommunikat i - onsnetzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem G e - biet des Immobilienwesens". Ihre Beteiligung an dem Datenbankunternehmen nebst dem Recht an der Marke haben die Beklagten nach Zustellung der Klage an ein drittes Unternehmen veruûert. Die Klgerin sieht in dem Betrieb der Datenbank eine Verletzung ihrer Marken und ihres Unternehmenskennzeichens. Sie hat vorgetragen, sie habe das Zeichen "BANK 24" durch einen auûerordentlich hohen Werbeaufwand bereits im Jahre 1995, erst recht aber in den folgenden Jahren, zu einem h o - hen Bekanntheitsgrad gefhrt. Die Beklagten htten einen hierdurch begr n - deten Ruf und die Wertschtzung ihres, der Klgerin, Unternehmens fr ihre gewerbliche Bettigung ausgenutzt. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, zumal die angesprochenen Verkehrskreise die auf Immobilien bezogene Tti g - keit der Beklagten mit ihrer, der Klgerin, Geschftsttigkeit in Verbindung brchten, denn als Bankunternehmen finanziere sie auch Immobiliengeschfte. Im Verhalten der Beklagten liege auch ein Verstoû gegen § 1 UWG. Die Klgerin hat beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurte i - len, es zu unterlassen, - 5 - im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von i h - nen im Internet betriebene Immobiliendatenbank mit der Ken n - zeichnung "IMMOBILIEN 24" zu bewerben, insbesondere wenn dies geschehe wie in den als Anlage K 4 vorgelegten Internet- Computerausdrucken; 2. den Beklagten zu 1 darber hinaus zu verurteilen, in die L ö - schung der Marke "IMMOBILIEN 24", Register-Nr. 396 15 734, einzuwilligen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eine Verwech s - lungsgefahr, vor allem eine Zeichen- und Dienstleistungshnlichkeit sowie auch die behauptete Kennzeichnungskraft und Verkehrsbekanntheit der Ken n - zeichen der Klgerin in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, ve r - folgt die Klgerin ihre Klageantrge weiter. Entscheidungsgrnde: - 6 - I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprche mangels einer Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Zeichen fr unbegrndet e r - achtet. Es hat dazu ausgefhrt: Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch i.S. von § 14 Abs. 5 i .V. mit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei mangels einer Verwechslungsgefahr zu verne i - nen. Es fehle bereits an einer Ähnlichkeit der durch die einander gegenbe r - stehenden Zeichen erfaûten Dienstleistungen. Die Beklagten betrieben unter der eingetragenen Marke "IMMOBILIEN 24" eine in das Internet eingestellte Datenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oder zur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich unterrichten könnten. Damit bewegten sich die Beklagten auf einem Ttigkeitsfeld, das von der durch die Klgerin ausgebten gewerblichen Bettigung auf dem Gebiet des Finanzwesens grundverschieden sei. Selbst wenn es so anzusehen wre, als ob die Beklagten auch Immobiliengeschfte vermittelten, entstnde keine Dienstleistungshnlichkeit zwischen einer derartigen Bettigung und den durch die Klagemarke erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens. Eine Berhrung der Dienstleistungsbereiche im markenrechtlichen Sinne lasse sich vor allem nicht unter dem von der Klgerin hierfr ausschlieûlich herang e - zogenen Gesichtspunkt begrnden, sie finanziere unter anderem Immobilie n - geschfte von Kunden. Auch eine Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Klagemarke sei zu verneinen. Da nur die Gesamtbezeichnung "BANK 24" fr den im Ve r - kehr entstehenden Eindruck prgend sei, nicht jedoch einzelne Bestandteile, weiche das Gesamtzeichen "IMMOBILIEN 24" hiervon ersichtlich ab. - 7 - Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sei ebenfalls zu verneinen. Die Klgerin habe nicht vorgetragen, daû sich im Zei t - punkt, in dem die Beklagten die Benutzung des Zeichens im Oktober 1995 au f - genommen hatten, durch Gewöhnung im Verkehr bereits die Vorstellung einer von ihr, der Klgerin, verwendeten Zeichenserie mit dem Stammbestandteil "24" herausgebildet habe. Sie habe erst Mitte des Monats September 1995 damit begonnen, unter ihrem Zeichen "BANK 24" im Fernsehen zu werben; in berregionalen und regionalen Zeitungen habe sie erst seit November 1995 Leistungen unter den Zeichen "Kombi 24", "Anlage 24" und "Cash Spar 24" beworben. In so kurzer Zeit könne sich bei den durch das sogenannte Direk t - banking angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung von einer serienmûigen Verwendung des Zeichenbestandteils "24" verfestigt haben. Wegen der fehlenden Dienstleistungshnlichkeit komme auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht. Einen Schutz der Klagemarke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ausnutzung des Rufs oder der Wertschtzung einer bekannten Marke gemû § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne die Klgerin nicht beanspruchen. Insoweit fehle es schon an der erforderlichen hnlichkeit zwischen der Klagemarke und dem beanstandeten Zeichen. Des weiteren könne nicht festgestellt werden, daû sich die Klagemarke bei Beginn der Kollisionslage im Oktober 1995 bereits zu einer im Inland bekannten Marke entwickelt gehabt habe. Auch aus ihrer Unternehmenskennzeichnung stehe der Klgerin der Unterlassungsanspruch nicht zu. Es fehle insoweit ebenfalls sowohl an einer Zeichenhnlichkeit als auch an der erforderlichen Branchennhe. Fr das U n - - 8 - ternehmenskennzeichen sei des weiteren keine Bekanntheit feststellbar, die den Anforderungen des § 15 Abs. 3 MarkenG, bezogen auf den Beginn der Kollisionslage, entspreche. Schlieûlich sei der Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1 UWG gerechtfertigt. Mangels Dienstleistungshnlichkeit und mangels Zeichenhnlichkeit b e - stehe auch kein Lschungsanspruch gegenber dem Beklagten zu 1. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache. 1. Das Berufungsgericht hat den aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG geltend gemachten Unterlassungsanspruch versagt. Das erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der hnlichkeit der Marken und der hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Ken n - zeichnungskraft der lteren Marke. Danach kann ein geringerer Grad der h n - lichkeit der Waren durch einen hheren Grad der hnlichkeit der Marken und umgekehrt sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, WRP 2001, 1447, 1448 f. - Ichthyol, m.w.N.). - 9 - a) Das Berufungsgericht hat eine hnlichkeit zwischen den von der Kl a - gemarke erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen mittels ihrer in das Internet eingestellten Datenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oder zur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich u n - terrichten knnen, verneint. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungshnlichkeit i.S. des § 14 Abs . 2 Nr. 2 MarkenG - es handelt sich bei dieser Bestimmung um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemei n - schaften auch der Inhalt des 10. Erwgungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen (EuGH Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon). Dort heiût es, daû es der Zweck des durch die eingetragene Marke gewhrten Schutzes ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewhrleisten, wobei der Schutz im Fall der Identitt zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Dienstleistungen absolut ist, sich aber ebenfalls auf Flle der hnlichkeit von Zeichen und Marken und der jeweiligen Dienstleistungen erstreckt. Dabei ist es erforderlich, den Begriff der hnlichkeit auch bezglich der Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - Canon; BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 733 = WRP 1999, 928 - Canon II) . Bei der B e - urteilung der Dienstleistungshnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu b e - rcksichtigen, die das Verhltnis zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehren insbesondere Art und Zweck der Dienstleistung, das heiût der Nutzen fr den Empfnger der Dienstleistung, und die Vorstellung des Ve r - kehrs, daû die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht - 10 - werden (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 165 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat angenommen, daû sich die Beklagten auf e i - nem Ttigkeitsfeld bewegten, das von den durch die Klgerin ausgebten g e - werblichen Bettigungen auf dem Gebiet des Finanzwesens grundverschieden sei. Die Beklagten stellten dem interessierten Verkehr ein elektronisch abrufb a - res Informationsmedium auf dem Immobiliensektor zur Verfgung, bettigten sich jedoch selbst nicht einmal als Immobilien- oder Wohnungsvermittler, ebensowenig wie sie aus dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Kauf- oder Mietvertrgen bei Immobilien gewerbliche Einknfte erzielten. Selbst wenn die Beklagten Immobiliengeschfte vermittelten, wrde das keine Dienstleistungshnlichkeit zwischen einer derartigen Bettigung und den durch die Klagemarke erfaûten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens herbeifhren. Eine Berhrung der Dienstleistungsbereiche lasse sich vor allem nicht unter dem von der Klgerin hierfr ausschlieûlich herangezogenen G e - sichtspunkt begrnden, sie finanziere unter anderem Immobiliengeschfte von Kunden. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand; sie verstût gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die Kennzeichnungskraft der Klagemarke, insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung der Dienstleistungshnlichkeit unbercksichtigt gelassen. Das entspricht - entg e - gen der Auffassung der Revision - der verbindlichen Auslegung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 24 - Canon). - 11 - Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft unbercksichtigt gela s - sen, daû gerade Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und so l - che auf dem Gebiet des Immobilienwesens eine enge Beziehung zueinander haben. Das schlgt sich unter anderem darin nieder, daû Banken nicht nur tr a - ditionsgemû bei der Finanzierung von Immobiliengeschften maûgeblich b e - teiligt sind, sondern sich insbesondere auch selbst auf dem Gebiet des Imm o - bilienwesens geschftlich bettigen. Das Berufungsgericht hat bei seiner B e - urteilung des weiteren vernachlssigt, daû zwar im heutigen Geschftsleben in vielen gewerblichen Branchen eine bankenmûige Finanzierung stattfindet, daû jedoch angesichts der regelmûig erheblichen Preise allein auf dem G e - biet der Immobiliengeschfte eine bankenmûige Finanzierung vor allem auch im Bereich des privaten Immobilienerwerbs den Regelfall darstellt. Bei dieser Sachlage und unter Bercksichtigung der erwhnten Rechtsprechung des G e - richtshofs der Europischen Gemeinschaften, nach der die Frage der Diens t - leistungshnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, htte das Berufungsgericht eine - mglicherweise nur geringe - Dienstle i - stungshnlichkeit nicht verneinen drfen. Deshalb kann die Verneinung einer Verwechslungsgefahr allein wegen fehlender Dienstleistungshnlichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 165 = WRP 1998, 1078 - JOHN LOBB) keinen Bestand haben. b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr auch verneint, weil es an einer Markenhnlichkeit fehle. Das kann zwar im Ausgangspunkt nicht beanstandet werden, weil auch das Tatbestandsmerkmal einer Ma r - kenhnlichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unabdingbare Vorausse t - - 12 - zung der Annahme einer Verwechslungsgefahr ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 247 = WRP 1999, 196 - LIBERO). Die Annahme einer absoluten Markenunhnlichkeit zwischen der Klagemarke "BANK 24" und der angegriffenen Bezeichnung "IMMOBILIEN 24" verstût aber - auch unter Bercksichtigung der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellung, die Klagemarke werde in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil "24" geprgt - gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht htte bei seiner Beurteilung die Übereinstimmung der Bezeichnungen in ihrem jeweiligen Bestandteil "24" nicht unbercksichtigt la s - sen und eine hierdurch bewirkte - wenn auch geringe - Markenhnlichkeit nicht verneinen drfen. c) Mit der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat sich das Berufung s - gericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig - nicht beschftigt und unmittelbar hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat sich allerdings im Zusammenhang mit der Prfung einer Verwechslungsgefahr unter dem G e - sichtspunkt des Serienzeichens und des erweiterten Schutzes der bekannten Marke mit der Bekanntheit der Klagemarke befaût und diese verneint. Es hat dabei als maûgeblichen Zeitpunkt fr die Kollisionsprfung Oktober 1995 z u - grunde gelegt, weil die Beklagten damals erstmals im Internet mit der ang e - griffenen Bezeichnung aufgetreten seien. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Da sich dem Unterlassungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen lût, daû die Klgerin nur eine bestimmte Verwendungsweise der angegriffenen B e - zeichnung durch die Beklagten verboten wissen will, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daû die Klgerin jede Verwendungsweise, nmlich nicht nur die Verwendung als Marke, sondern auch die Verwendung als geschftl i - - 13 - che Bezeichnung, sei es als Unternehmenskennzeichen, sei es als Werktitel, angreift. Deshalb ist, um die Kennzeichnungskraft der Klagemarke fr den maûgeblichen Kollisionszeitpunkt zutreffend bestimmen zu knnen, fr jede der vorerwhnten Verwendungsweisen auch dieser Zeitpunkt zu bestimmen. (1) Fr die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke kommt es, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht auf den Zei t - punkt des ersten Aufeinandertreffens der einander gegenberstehenden Ken n - zeichnungen auf dem Markt, also auf Oktober 1995, an. Da es im Markenrecht kein Vorbenutzungsrecht gibt, ist in einem Verletzungsfall regelmûig zu pr - fen, ob im Zeitpunkt der letzten mndlichen Verhandlung die Voraussetzungen fr die Annahme einer Verwechslungsgefahr gegeben sind. Im Streitfall ist a l - lerdings, weil der Beklagte zu 1 selbst Inhaber der Marke "IMMOBILIEN 24" ist, von dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser jngeren Marke auszugehen. Schon mit dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke und der dadurch bewirkten Z u - erkennung eines Anmeldetages i.S. des § 33 Abs. 1 MarkenG war der ang e - meldeten Marke ein Zeitrang i.S. von § 6 Abs. 2 MarkenG zugeordnet worden, der fr die Frage der Kollision maûgeblich ist. Bezogen auf den danach maûgebenden Kollisionszeitpunkt 29. Mrz 1996 ist auf der Grundlage des - bestrittenen - Klagevorbringens von einer nicht unerheblichen Bekanntheit der Klagebezeichnung auszugehen. Nach der von der Klgerin vorgelegten Infratest-Umfrage htte ihre Bezeichnung bereits im November/Dezember 1995 einen Bekanntheitsgrad von insgesamt 49 % erreicht. Eine indizielle Bedeutung knnte auch dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klgerin zukommen, daû sie allein im letzten Quartal des Ja h - - 14 - res 1995 ca. 15,63 Mio. DM fr TV-Werbung und 6,2 Mio. DM fr Anzeige n - werbung ausgegeben habe. (2) Bezglich der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als g e - schftliche Bezeichnung i.S. von § 5 Abs. 1 MarkenG wird das Berufungsg e - richt zu prfen haben, ob in dem erstmaligen Auftritt der Beklagten im Internet eine Benutzung der angegriffenen Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG gelegen hat. Nur wenn dies festzustellen ist und in der Internet-Prsentation nicht nur die angebotene Dienstleistung individual i - siert worden ist, wofr der als Unternehmensangabe zu verstehende Hinweis auf die Beklagten auf deren Homepage sprechen knnte, mûte insoweit O k - tober 1995 als der maûgebliche Kollisionszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Hiervon wre ebenfalls auszugehen, sofern - was das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt hat - in dem Internet-Auftritt der Beklagten die Inbenu t - zungnahme der angegriffenen Bezeichnung als Werktitel i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG gelegen haben sollte. d) Das Berufungsgericht hat - auf der in der Revisionsinstanz zu unte r - stellenden Tatsachengrundlage - zutreffend eine Verwechslungsgefahr im e n - geren Sinne verneint. Angesichts des beschreibenden Inhalts des Wortb e - standteils "BANK" und der beschreibenden Anklnge und Deutungen im Sinne einer Verfgbarkeit der Dienstleistungen whrend 24 Stunden, die von der Kl - gerin selbst fr den Bestandteil "24" angegeben worden sind, hat es eine Pr - gung des Gesamteindrucks der Klagemarke allein durch diese Zahl verneint und hieraus abgeleitet, daû die zwischen den Bezeichnungen "BANK 24" und "IMMOBILIEN 24" bestehenden geringen Übereinstimmungen eine Verwech s - - 15 - lungsgefahr im engeren Sinne nicht zu begrnden vermgen. Hiergegen we n - det sich die Revision im einzelnen nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es bestehe die Gefahr einer mittelbaren gedanklichen Verwechslung der sich gegenberstehenden Ze i - chen, weil die beschreibenden Zeichenbestandteile "BANK" einerseits und "IMMO BILIEN" andererseits begrifflich hnlich seien. Mit ihrer Auffassung ve r - lût die Revision den Bereich einer tatschlich gegebenen Verwechslungsg e - fahr und macht im Ergebnis eine bloûe allgemeine Assoziation zum Anhalt s - punkt fr eine von ihr gesehene Verwechslungsgefahr. Das steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofes, nach der insbesondere der Grad der hnlichkeit der Dienstleistungen und der Grad der hnlichkeit der Marken unter Bercksicht i - gung der Kennzeichnungskraft der lteren Marke zur Beantwortung der Frage einer Verwechslungsgefahr heranzuziehen ist. Diese muû auch tatschlich festgestellt werden; sie darf weder nur vermutet werden (EuGH Slg. 2000, I- 4861 Tz. 34 = GRUR Int. 2000, 899 - Marca Mode/Adidas) noch reicht eine allgemeine Assoziation (BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I), wie sie von der Revision geltend gemacht wird. Das Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daû sich bei Aufnahme der Benutzung des angegriffenen Zeichens im Oktober 1995 noch keine Serie mit dem Stammbestandteil "24" herausgebildet habe. Das greift die Revision mit Erfolg an. - 16 - Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jngeren mit der lteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 - Sàbel/Puma; BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587 = WRP 1999, 530 - Cefallone; Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - BIG, Umdr. S. 10). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prfen ist, wenn die einander gegenberstehenden Zeichen - wie im Strei t - fall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die Ze i - chen in einem Bestandteil bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehr e - rer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnu n - gen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninh a - ber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - BIG, Umdr. S. 11 m.w.N.). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens fr alle ihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen fr einzelne Waren- oder Dienstle i - stungsarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlaû zu einer solchen Schluûfolgerung kann fr den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen - wie hier die Klgerin nach ihrer vom Berufungsgericht bisher ungeprften Behauptung mit dem Bestandteil "24" - mit demselben Zeichenb e - standteil innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Ob die Klgerin im Tatschlichen diese Voraussetzungen zu dem hier maûgebenden Kollisionszeitpunkt erfllt hat - das haben die Beklagten in Abrede gestellt -, - 17 - wird das Berufungsgericht im neu erffneten Berufungsverfahren zu prfen h a - ben. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang - wie oben zu II. 1. c) (1) ausgefhrt - nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung der ang e - griffenen Kennzeichnung durch die Beklagten an, sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke des Beklagten zu 1, den 29. Mrz 1996. Das macht die Revision zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer Rge. Zur tatschlichen Lage und zur Bekanntheit eines Stammbestandteils "24" in di e - sem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht Feststellungen bisher nicht getroffen. Insoweit ist fr die Revisionsinstanz der Vortrag der Klgerin in ihrem Schrif t - satz vom 15. September 1997 als richtig zu unterstellen, daû die Klgerin I n - haberin von neun Marken mit dem Zeitrang vom 15. Mai 1995 ist, die in der Weise gebildet sind, daû einem beschreibenden Wortbestandteil die Zahl "24" zugefgt ist (z.B. Depot 24, Dispo 24, Konto 24) und diese im Geschftsve r - kehr benutzt hat (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). 2. Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand lieûe sich auch noch nicht abschlieûend entscheiden, ob der Klgerin der geltend gemachte Unterla s - sungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs und der Wertschtzung der - nach ihrem Vortrag - bekannten Marke "BANK 24" nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht. Sofern es darauf ankommen sollte, wrde das Berufungsgericht auch insoweit weitere Feststellungen, insbesond e - re zur Bekanntheit, zu treffen haben. - 18 - 3. Soweit die Klgerin den Unterlassungsanspruch auch auf ihr Unte r - nehmenskennzeichen "BANK 24" sttzt (§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG), kann auf die Ausfhrungen bezglich der Klagemarke verwiesen werden. Fr diese Kl a - gegrundlage ergibt sich nichts maûgeblich anderes als fr den Anspruch aus der Klagemarke. Insoweit ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr im we i - teren Sinne, also einer in Anbetracht der bereinstimmenden Bestandteile der einander gegenberstehenden Kennzeichen bestehenden Verkehrsvorstellung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Parte i - en, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, sofern - was bisher allerdings noch nicht festgestellt worden ist - von einer Verkehrsbekanntheit des Unte r - nehmenskennzeichens der Klgerin auszugehen ist. 4. Das Berufungsgericht hat den von der Klgerin geltend gemachten Lschungsanspruch verneint, weil es sowohl an einer Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) als auch an einer unzulssigen Rufausnutzung oder Beeintrchtigung der Unterscheidungskraft der Marke der Klgerin (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) fehle. Auch diese Beurteilung kann keinen Bestand h a - ben, weil im derzeitigen Verfahrensstadium eine Verwechslungsgefahr und damit ein Lschungsanspruch nach §§ 55, 51 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein solcher nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Insoweit wird das Berufungsgericht, soweit es darauf ankommen sollte, bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daû - anders als bei der mit dem Unterlassungsanspruch angegriffenen konkreten Verwendung der a n - gegriffenen Bezeichnung im Internet - die Frage der Waren-/Dienstleistungs- - 19 - hnlichkeit nach den Eintragungen im Markenregister zu prfen ist. Das Ber u - fungsgericht wird demgemû insbesondere zu beurteilen haben, ob die Ware "Druckereierzeugnisse" sowie die Dienstleistungen "Werbung", "Herausgabe von Werbetexten als Druckereierzeugnisse und/oder durch elektronische D a - tenbermittlung (©elektronische Zeitung©)" sowie "Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem Gebiet des Immobilienwesens", fr die die angegriffene Marke Schutz genieût, mit den Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens, fr die die Klagemarke eingetragen ist, als hnlich zu e r - achten ist. - 20 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten der Rev i - sion - an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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