BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 157/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2005 - 1 U 336/04 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 22.791,40 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger war als Fachlehrer f374r Musik an der W. -Schule in N. besch344ftigt. Die hierf374r gem344337 247 23 Abs. 1 des Rheinland-Pf344lzischen Pri-vatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999 erteilt worden. In einem an den Schultr344ger gerichteten Bescheid vom 17. Juni 1999 verweigerte die Bezirksregierung K. auf der Grundlage mehrerer im Mai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verl344ngerung der Besch344ftigungs-genehmigung des Kl344gers wegen fehlender Eignung und unzureichender Leis-tungen. Infolgedessen k374ndigte der Schultr344ger das Arbeitsverh344ltnis zum 1 - 3 - 31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des Kl344-gers blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Im September 1999 legte der Kl344ger gegen den Bescheid vom 17. Juni 1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungs-klage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht K. mit rechtskr344ftigem Urteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Be-scheids fest, weil die beh366rdliche Entscheidung nicht, wie in 247 20 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchf374hrung des Privatschulgesetzes vom 9. Novem-ber 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, sp344testens drei Monate vor Ablauf der Genehmigung ergangen sei. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kl344ger Amtshaftungsanspr374che wegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses entstandenen Schadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kl344ger die Zulassung der Revision. 3 II. Die Beschwerde ist unbegr374ndet. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2 ZPO). Auf die im Berufungsurteil und in der Beschwerdebegr374ndung er366rterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbe-stimmung sowie zu einem rechtm344337igen Alternativverhalten kommt es nicht entscheidend an. Ma337gebend ist, da der Schaden des Kl344gers nur durch eine Verl344ngerung seiner Besch344ftigungsgenehmigung vermieden worden w344re, ob er Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt h344tte. Einen der- 4 - 4 - artigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - h344tte der Kl344ger im Verwal-tungsrechtsweg mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung, notfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung seines Dienstverh344ltnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts gef374hrt hat, durchsetzen k366nnen. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren h344tte insbe-sondere nicht entgegen gestanden, dass Adressat des Genehmigungsbe-scheids der Schultr344ger gewesen w344re. Denn der Verpflichtung der Schulauf-sichtsbeh366rde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Besch344ftigung eines Lehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-366ffentliches Recht (auch) des Lehrers auf Erteilung dieser Genehmigung (OVG Rheinland-Pfalz, D326V 1984, 389, 390). Mit der vom Kl344ger nachtr344glich allein erhobenen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Fortsetzungsfeststel-lungsklage war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Kl344-ger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmit-tels unterlassen hat, tritt nach 247 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des beklag-ten Landes nicht ein. - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung des Beschlusses sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. 5 Schlick Kapsa D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 O 409/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 336/04 -
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