BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/10 Verkündet am: 30. Juni 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Branchenbuch Berg UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf a n- gelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der U n- terzeichnung und R ücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisi e- rung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsve r- hältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Ri chter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gibt bundesweit das Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten" in gedruckter und elektronischer Form heraus. Die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte), deren organschaftlicher Vertreter der Beklagte zu 2 ist, stellt im I n- ternet Bran chenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Sie warb im Juli 2008 für ihr Angebot mit einem an Gewerbetreibende gerichteten Anschreiben (bestehend aus Vorder - und Rückseite), das nachfolgend verkle i- nert eingeblendet ist: 1 - 3 - - 4 - Die Kl ägerin ist der Ansicht, die Beklagte handele mit der Versendung des Schreibens wettbewerbswidrig. Die Adressaten würden über den tatsächl i- chen Inhalt des Anschreibens getäuscht. Nach dessen Gesamtaufmachung könnten sie davon ausgehen, es handele sich ledig lich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses. Die in dem Ka s- 2 - 5 - 89 ,00 " sei ebenfalls irreführend, da die Adressaten die Angabe dahingehend verstü n- den, dass das Entgelt für die angebotene Eintragung jeweils monatlich gezahlt werden könne . Tatsächlich müsse für das erste Jahr der zweijährigen Mindes t- laufzeit des Vertrags jedoch eine Vorauszahlung in Höhe von 1.068 werden. Die Klägerin hat b eantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für bezahlte Ei n- träge in einem Adressen - Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlag e K 1 (es folgt die Einblendung der Vorderseite des streitgegenständlichen Anschre i- bens). Ferner hat die Klägerin Zahlung der Kosten des Anwaltsschreibens b e- gehrt, das sie nach Abschluss des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens an die Beklagten gericht et hat; soweit für das Revisionsverfahren noch von B e- deutung, geht es dabei um 1.103,20 Die Beklagten haben eine Irreführung der Adressaten des Werbeschre i- bens in Abrede gestellt. Es müsse auf das Verständnis durchschnittlich info r- mierter und verstän diger Geschäftsleute abgestellt werden. Diese nähmen die individuell an sie gerichtete Geschäftspost mit gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis . Aus der gesamten Aufmachung des Anschreibens ergebe sich ei n- deutig , dass es sich um ein Angebot handele. D as Landgericht hat dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang und dem Zahlungsantrag in der genannten Höhe stattgegeben. Die dagegen geric h- tete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Frankfurt a.M., GRUR - RR 2011, 145). 3 4 5 6 - 6 - Mit der vom Berufungsge richt zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollstä n- dige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch a us § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 UWG und den Zahlungsanspruch zum Teil nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob die Versendung des Werbeschreibens auch de s- halb gemäß § 5 UWG untersagt werden könne, weil - wie vom Landgericht a n- genommen - 89,00" beim angesprochenen Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die Preisgestaltung hervorrufe. Da die Kläg e- rin das mit dem Unterlassungsantrag erst rebte Verbot der konkreten Verle t- zungshandlung jedoch auf mehrere darin verwirklichte Wettbewerbsverstöße gestützt habe, sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wet tbewerbsverstöße enthalte. Der Unterlassungsanspruch sei jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Versendung des Schreibens geeignet sei, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über seinen tatsächl i- chen C harakter zu täuschen. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisierung der Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Zwar werde die unzutreffende Vorstellung 7 8 9 10 - 7 - nur bei einem eher geringen Teil des angesprochenen Verkehrs hervorgerufen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung reiche dies jedoch zur Bejahung einer Irreführungsgefahr gemäß § 5 UWG aus. D ie in R e- de stehende Werbung sei gezielt darauf angelegt, einen bestimmten - und sei es auch nur kleinen - Teil des Verkehrs zu täuschen. Es fehle jegliche Anpre i- sung des Leistungsangebots der Beklagten, die bei einem werblichen Erstko n- takt zu erwarten wäre . Dies lasse den Schluss zu, dass die Beklagten es allein da rauf angelegt hätten, dass ein wenn auch nur gerin ger - Teil der Adressaten dem Anschreiben nicht die an sich gebotene Aufmerksamkeit entgegenbringen und irrtümlich davon ausgehen werde , es hand ele sich lediglich um einen Ko r- rekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch is t gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 , § 5 Abs. 1 UWG begründet (dazu unter II 3). Die für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten kann die Klägerin nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Au f- trag erstattet ve rlangen (dazu unter II 5 ). 1. Die Unterlassungsklage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des prozessualen Anspruchs (Streitgegenstand) unzulässig. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ( Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begeh r- te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. Reinigungsarbeiten; Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 3 = WRP 2011, 878 TÜV I , zur Veröffen t- lichung in BGHZ bestimmt). Geht der Kläger beispielsweise aus einem Schut z- recht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einze l- 11 12 13 - 8 - nen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 3 TÜV I , mwN). b) Im Streitfall liegt danach nur ein Streitgegenstand vor. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ei ne konkrete Ve r- letzungshandlung der Beklagten, das Versenden des im Urteilstenor des Lan d- gerichts wiedergegebenen Werbeschreibens an Gewerbetreibende, gestützt. Nach ihrer Ansicht ist das Anschreiben allerdings in zweifacher Hinsicht zur I r- r e führung eines Teils der Adressaten geeignet: Aufgrund der Gesamtaufm a- chung des Schreibens könnten diese davon ausgehen, es handele sich ledi g- lich um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrag s- verhältnisses. Darüber hinaus sei aber auch die in dem Kas ten oberhalb des Korrekturfeldes enthaltene Preisangabe "Preis p.M. 89,00" zur Täuschung geeignet, weil die Adressaten irrig annehmen könnten, das Entgelt für die angebotene Eintragung müsse jeweils monatlich gezahlt werden. Auch wenn die Klägeri n das Werbeschreiben unter zwei unterschiedl i- chen tatsächlichen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet hat, hat sie damit nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Die Kl ä- gerin hat ihr Unterlassungsbegehren wie zuvor dargelegt auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt. Sie hat nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen und damit auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssac hverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würd i- gung der beanstandeten konkreten Verletzungs handlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 17 = WRP 2006, 84 Aktivierungskosten II). 14 15 - 9 - 2. Die Klägerin hat ihr Unterlassungs begehren auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Juli 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der U n- te r lassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Ent scheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Han d- lung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nu r BGH, Urteil vom 3. März 2011 I ZR 167/09, GRUR 2011, 747 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung, mwN). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb vom 3. Juli 2004, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese - der Umsetzung de r Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänd e rung ist allerdings keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änd e rung der Rechtslage eingetreten. D ie Richtlinie strebt nur für unlautere Geschäftsprakt i- ken von U nternehmen gegenüber Verbrauchern eine Vollharmon i sierung des Lauterkeitsrechts an. Nach den Feststellungen des Berufungsg e richts hat die Beklagte das beanstandete Werbeschreiben ausschließlich an Gewerbetre i- bende und nicht auch an Verbraucher ver sandt. Im Übrigen galten die Anford e- rungen der Richtlinie 2005/29/EG unter dem Gesichtspunkt der richtlinienko n- formen Auslegung bereits seit dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 der Richtlinie 2005/29/EG, dazu EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C - 304/08, GRUR Int. 2010, 221 Rn. 30 = WRP 2010, 232 - PLUS; BGH, GRUR 2011, 747 Rn. 13 - Kreditkartenübersendung; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Einl. UWG Rn. 3.64) und waren deshalb schon zum Zeitpunkt der im Streitfall beanstandeten Handlung maßgebend. Im F olgenden muss deshalb nicht zwischen dem alten und dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wet t- bewerb unterschieden werden. 16 - 10 - 3. Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 , § 5 Abs. 1 UWG begründet, weil die Beklagte den Werbecha rakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert. a) Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und damit auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das äußere Erscheinung s- bild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Marktteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen (Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.11; Lehmler in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, G e- werblicher Rechtsschutz , Urheberrecht , Medienrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 UWG Rn. 9). An einer hinreichend klaren und eindeutigen Erkennbarkeit fehlt es, wenn der Werbeadressat zur Annahme ei nes vom Unternehmer unterbreiteten Angebots verleitet werden soll, dessen werbender Charakter dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.49; MünchKomm.UWG/ Heermann, § 4 Nr. 3 Rn. 4). Für die Frage, wie die Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständ i- gen Marktteilnehmers maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 19 4/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 37 = WRP 2009, 1229 - Geld - zurück - Garantie II). Hiervon ist auch bei der Beurteilung auszugehen, ob der We r- becharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert wird (vgl. Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.11). Richtet sich die Handlung an Gewerbetre i- bende oder Freiberufler, so ist das durchschnittliche Verständnis der Mitgli e der dieser Gruppe maßgebend. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Ve r- ständnis des Verkehrskreises, an den die Beklagt e das beanstandete Schre i- ben gerichtet hat, rechtsfehlerfrei festgestellt. 17 18 19 20 - 11 - aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die We r- bung an Gewerbetr eibende und deren Mitarbeiter richtet, die mit der Bearbe i- tung von allgemeinem Schriftverkehr d es Unternehmens betraut sind. Es hat des Weiteren angenommen, dass bei diesem Personenkreis jedenfalls eine durchschnittlich intellektuelle Erkenntnisfähigkeit erwartet werden könne. Dag e- gen wird von der Revision nichts erinnert. bb) Das Berufungsgeric ht hat weiterhin angenommen, gerade Gewerb e- treibende und deren Mitarbeiter stünden nicht selten unter Zeitdruck und nä h- men deshalb den Inhalt von Schreiben der hier in Rede stehenden Art oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Ke nntnis, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werde. Di e- se auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahren s- fehle rhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 142/ 02, GRUR 2004, 961, 962 = WRP 2004, 1479 - Grundbucheintrag Online, mwN) . Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan. (1) Die Revision rügt ohne Erfolg, für den vom Berufungsgericht ang e- nommenen Zeitdruck der Gewerbetreibenden und deren Mitarbeiter fehle es an nachprüfbaren Feststellungen. Die Annahme des Berufung sgerichts hat schon in dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass im Geschäftsleben Schreiben von vermeintlich geringer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenn t- nis genommen werden, eine hinreichende Grundlage. (2 ) Ohne Erfolg wendet sich die Revis ion auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten versandte Schreiben enthalte Elemente, die zumindest bei nur oberflächlicher Befassung an einen Korrektu r- abzug erinnerten. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufung s- 21 22 23 24 - 12 - gericht für seine Feststellung nicht einen in der Praxis üblichen Korrekturabzug zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme vor allem auf die graphische Gestaltung des Anschreibens und die Zwischenüberschrift " Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervol l- ständigen" gestützt. Außerdem hat es darauf abgestellt, dass der Titel "Bra n- chenbuch Berg" in dem Schreiben blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt ist. Dies könne - so das Berufungsgericht - bei ein em Teil der Em p- fänger die Annahme hervorrufen, die Versendung stehe in irgendeinem Zusam - menhang zu dem bekannten Branchenverzeichnis "Gelbe Seiten", was ebe n- falls dazu beitragen könne, dass der Inhalt des Schreibens vor der Unterzeic h- nung nur mit eingesch ränkter Aufmerksamkeit überprüft werde, da der Empfä n- ger wegen der vermeintlichen Verbindungen zu den "Gelben Seiten" davon ausgehe, dass es damit "seine Richtigkeit haben" werde. Diese tatrichterliche Beurteilung steht mit der Lebenserfahrung in Einklang und lässt auch sonst ke i- nen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision zu einem abweichenden E r- gebnis gelangt, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung lediglich durch ihre e i- gene Sichtweise, ohne dabei einen durchgreifenden Rechtsfehler des Ber u- fungsgeri chts aufzuzeigen. cc) Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgega n- gen, dass das von der Beklagten versandte Schreiben die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt und dass diejenigen Empfänger, die seinen Angebotscharakter erkennen , eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Das mit ein er Werbung verfolgte Ziel der Absatzförderung lässt sich daher nur erreichen, wenn ein Teil der Adress aten mag es sich auch nur um einen kleinen Teil handeln den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenn t- nis nimmt. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen , dass die Werbung der Beklagten gerade darauf angelegt ist, den flüchtigen Betrach ter in seinem ers ten unzutreffen den Eindruck zu bestätigen , es bestehe bereits ein 25 - 13 - Vertragsverhältnis mit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 26 . November 1997 I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 Wirtschaftsregister). (1) Für die Feststellung einer solchen Motivation der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht den Inhalt des Anschreibens herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II). Entgegen der Ansich t der Revision sind die Fes t- stellungen des Berufungsgerichts zum Fehlen aussagekräftiger Angaben über die beworbene Dienstleistung der Beklagten nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die auf der Rückseite des Anschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäft s- b edingungen im vierten Abschnitt das Leistungsangebot der Beklagten darste l- len und die auf der Vorderseite aufgeführten Vertragsbedingungen die Empfe h- lung enthalten, sich über das Leistungsangebot auf der Internetseite der B e- klagten zu informieren. Das Beru fungsgericht hat sich hiermit wie auch mit dem weiteren Umstand auseinandergesetzt, dass da s Anschrei ben auf der Vorde r- seite unter der Überschrift "Eintragungsbeschreibung" einige kleingedruckte Erläuterungen zu den angebotenen Leistung en enthält . Es hat d ies aber nicht als eine besondere inhaltliche Darstellung der Vorzüge der angebotenen Lei s- tung angesehen, was wegen der Vielzahl der konkurrierenden Angebote jedoch zu erwarten gewesen wäre. Eine besondere Leistungsdarstellung ergibt sich auch nicht aus de m Hinweis auf die Internetseite der Beklagten. Denn damit bleibt es allein dem Adressaten der Werbung überlassen, ob er die beworbene Leistung näher zur Kenntnis nimmt oder nicht. (2) Die Würdigung des Berufungsgerichts trägt zudem dem Umstand Rechnung , dass sich die Angaben zur beworbenen Dienstleistung lediglich an unauffälliger Stelle des Schreibens befinden. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht, wonach das Anschreiben aussagekräftige An g aben über die Gegenleistung enthalte, setzt die Revision lediglich i hre eigene Würdigung an die Stelle derj e- nigen des Berufungsgerichts, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. 26 27 - 14 - c) Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrac h- tung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat , den unzutreffenden Ei n- druck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerich tet, kann ebenso wie bei einer "drei s- ten Lüge" ( vgl. Bornkamm in Köhl er/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.1 07) auch d a- von ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise a n- gesprochenen Verkehrs getäuscht wird. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Annahme einer Täuschung darüber hinaus nicht voraus, dass dem Werbeschreiben auch e ine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt worden ist. Ist dies der Fall , kann die Werbung, wenn sie an Verbraucher gerichtet ist, zwar den Verbotstatbestand der Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfü l- len. Daraus f olgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass ein von d ies em Verbot s- tatbestand nicht erfasstes Verhalten hin zunehmen ist . Vielmehr greift dann die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftsprakt i- ken ein (vgl. Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 0.8). Dies darf zwar nicht zu einem Wertungswiderspruch führen (vgl. Köhler/Bornkamm aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 0.12). Ein solcher liegt hier aber auch nicht vor. Die Annahme einer Irreführung über das Bestehen einer geschäftlichen Handlung ohne Z u- sendung einer Zahlungsaufforderung beruht nicht darauf, dass strengere Ma ß- stäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber sonstigen Marktteilnehmern angelegt werden als gegenüber Verbrauchern. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Werbung planmäßig und s ystematisch die Unaufmerksamkeit der Adress a- ten des Anschreibens ausnutzt und damit in gleicher Weise geeignet ist, über das Bestehen einer vertraglichen Bindung zu täuschen, wie in dem Fall, der Gegenstand des Verbots gemäß Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist. 4. Die danach zu bejahende Verschleierung des Werbecharakters des beanstandeten Anschreibens ist auch geeignet, die Adressaten zu einem Ve r- 28 29 30 - 15 - tragsabschluss mit der Beklagten zu veranlassen. Das Verhalten ist somit g e- schäftlich relevant (vgl. K öhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 3.12). Zugleich erfüllt das Verhalten der Beklagten nicht nur die Voraussetzungen der spezie l- len Norm des § 4 Nr. 3 UWG, sondern - worauf das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat - auch die Anforderungen an eine unzulässige g e- schäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, weil dadurch über die Bedingungen irregeführt wi rd, unter denen die Dienstleistung erbracht wird (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.138). Da kein Bag a- tellverstoß vorliegt, ist der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassung s- anspruch begründet. 5 . Darüber hinaus steht der Klägerin na ch den Grundsätzen der G e- schäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) ein Anspruch auf Ersta t- tung der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2 010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 6. Die Haftung des Beklagten zu 2 haben die Vorinstanzen rechtlich z u- treffend daraus hergeleitet, dass er als organschaftlicher Vertreter der Bekla g- t en zu 1 die beanstandete Werbung veranlasst hat oder jedenfalls die ihm b e- kannte Werbung hätte unterbinden können (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 34 = WRP 2010, 922 marions - , mwN; Köhler in Köhler/Born kamm aaO § 8 Rn. 2.20). 31 32 - 16 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2009 - 3 - 8 O 100/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2010 - 6 U 11/10 - 33
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