BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 157/10 Verkündet am: 9. Juni 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, 2 Bd, Ci, Cl; TKG § 45k Abs. 1 Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobi l- funkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausb e- zahlte Lei s tungen (Prepaidkarten). BGH, Ur teil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10 - Brandenbugisches OLG LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrin k für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberla ndes gerichts vom 9. Juni 2010 aufg e- hoben, soweit die Klage hinsichtlich der Nu mmer 9.2 Buchstabe c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Ve r- träge mit bestimmter Laufzeit abgewiesen wurde. Im Umfang d i e- s er Aufhebung wird die Berufung der Be klagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagt en wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufge hoben , soweit es deren Verurteilung bestätigt hat , es zu unterlassen, die in Num - mer 9.2 Buchstabe g ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingu n gen für Verträge mit bestimmter Laufzeit ent hal tene Klau sel oder eine i n- haltsgleiche Be stimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die se Bestim mung bei der Abwic k- lung derartiger Verträge, geschlo s sen nach dem 1. April 1977 , zu ber u fen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil we i- terhin aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat , den Teil der Nummer 6 .3 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedi n- - 3 - gungen für Prepaid - Mobilfunkdienstleistungen mit dem Wortlaut " Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreic h- barkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert " oder eine i n- haltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der A b- wicklung derartiger Ve rträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu ber u fen. Im Umfang d ieser Aufhebung en wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmi t- tels abgeändert und die Klage a b gewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 1/5 und die Be klagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Klä ger zu 1 /9 und die Beklagte zu 8 /9 zu tr a gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen ( § 4 1 - 4 - Abs. 1 UKla G ) eingetragen. Die Beklagte betreibt ein Mobi l funk netz und e r- bringt Telekommunikationsdienstleistungen . Sie bietet zum e i nen Verträ ge mit Mindestl aufzeit en an ( " Mobilfunklaufzeitverträge " ) . Der Kunde be zahlt bei di e- sen Verträgen die in Anspruch genommene n Leistungen der B e klagten mona t- lich im Nac hhinein . I n ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Verträge (fortan AGB - LZV) verwendet die Beklagte unter anderem folgende Kla u seln: " 2.7 E. [= Beklagte] ist berechtigt, die Leistung von der Einh a l- tung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschre i- tung des Kreditlimi ts ist E . berechtigt, die E. - Mobilfunk - karte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu spe r ren; ... 5.15 E. kann ihre Leistungen jederzeit vo n der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution o- der einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früher en Vertr ä- gen im Rückstand ist; 7.1 E . ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne A n kündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn a) es zu einer R ücklastschrift beim Einzug von E . - Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rüc klastschrift nicht zu vertreten, b) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet, c) das Kreditlimit na ch Ziffer 2.7 überschritten ist, 2 - 5 - j) der 8 .11 festgelegten Pflic h ten verstößt. 8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die E. - Leistungen nicht mis s- bräuchlich zu nutzen, insbesondere 8.11.1 das E. Mobilfunknetz oder das E. UMTS - Mobilfunknetz und seine logische Struktur und/oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; 8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen; 8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber - oder Ma rkenrechte) zu verletzen; und 8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen. 9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für b eide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wich tige r Grund vor, wenn ... c) der Kunde sich in Verzug befindet und tro tz weiterer Mahnung nicht zahlt, g) der Ku fe stgestellten Pflichten verstößt, " Weiterhin bietet die Beklagte Verträge an, nach denen der Kunde die Mobilfunkleistungen während eines maximal 24 Monate betragenden so g e- nannten Aktivitätszeitfensters im Umfang eines vorab bezahlten Guthaben s in Anspruch nehmen kann ( " Prepaid Card " ). Nach dem Ende dieses Zeitfen s ters schließt sich eine zweimonatige Ph ase an, in der der Kunde nur e r reichbar ist, jedoch nicht mehr aktiv telefonieren kann, sofern er nicht durch die Aufl a dung seines Guthabe nkontos den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfens ter s begrü n- det. 3 - 6 - Die Allgemeinen Geschäftsbedingu ngen der Beklagte n für Verträ ge di e- ser Art (im Folgenden: AGB - VVM) enthalten in diesem Zusammenhang unter anderem folgende B e stimmung : " 6.3 (Satz 3) M it dem Ende der zweimonatigen Phase der pa s- siven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vert ragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden e n- det. " Der Kläger meint, Satz 2 der Klausel N ummer 2.7 AGB - LZV , die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen sowie einige weitere, die Bestandteil der Al l- gemeinen G e schäftsbedingungen der Beklagten waren, sei en gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Er verlangt e deshalb von der Beklagten, deren Verwendung zu unterlassen. Diese gab auf Abmahnung des Klägers hinsich t- lich einiger B e dingungen eine U nterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch eine solc he in Be zug auf die vor zitierten Kla u seln . Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren daraufhin insoweit gerich t- lich verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen in den Mobilfunklaufzeitverträgen die Klauseln Nr. 2.7 Satz 2 , Nr. 5.15, N r. 7.1 Buch st. a, b, c und j, 9.2 Buchstaben c und g sowie in den Verträgen über v o- r ausbezahlte Leistungen die dort mit der Nummer 6.3 bezeichnete Klausel zu ve r wenden oder sich bei der Abwicklung von Vert rägen, soweit diese nach dem 1. April 1977 abgeschl ossen worden sind, auf diese Bestimmungen zu berufen. Hi n sichtlich der in Nummer 8.11 der Allgemeinen Geschäfts bedingungen für Mobilfunkl aufzeitverträge en t haltenen Klausel hat es die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufun gsge richt die Klage wegen der Klausel Nummer 9.2 Buch st. c AGB - LZV abgewiesen und die Beru fung im 4 5 6 - 7 - Ü b rigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen R e visionen. Entscheidungsgründe Die Rechtsmittel s ind zulässig. Die Revision d er Beklagten ist überwi e- gend unbegründet, während diejenige des Klägers Erfolg hat . I . Revision der Beklagten 1. Satz 2 der Nummer 2.7 AGB - LZV ist entgegen der Ansicht der Beklagten u n wirksam. Nach Satz 1 di eser Bestimmung ist sie berechtigt, ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu mac hen. Kunden, deren B o- nität die Beklagte für zweifelhaft erachtet, räumt sie die Möglichkeit, das Mobi l- funknetz zu nutzen, nur im Rahmen eines bestimmten, in der Regel mit der Ve r tragsannahmeerklärung mitgeteilten B e trags ein. Darüber hinaus hat sich die Beklagte vorbehalten, im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsve r- hältnisses nachträglich ein solches Kreditlimit festzulegen oder den festgeset z- ten Betrag abzusenken (Nummer 5 .10 AGB - LZV). Satz 2 von Nummer 2.7 AGB - LZV soll es der Beklagten ermöglichen, die Mobilfunkkarte bei Überschre i- tung des Kreditlimits ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu spe r ren. a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel beanstandet, weil sie von w e- sentlichen Grundgedanken des § 273 Abs. 1 und des § 320 Abs. 1 BGB abwe i- che und deshalb zu einer unangemessenen Benac h teiligung der Kunden führe 7 8 9 - 8 - (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Ausl e- gung sei di e Bestimmung so zu verstehen, dass das Leistungsverweigerung s- recht der Beklagten zeitlich nicht begrenzt sei. Übe r dies führe die Klausel schon deswegen zu einer unangemessenen Benachteil i gung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kredit limits von e i nem Euro zu einer Ka r tensperre berechtige. b) Dem ist im Ergebnis beizupflichten. aa) Allerdings ist die Bestimmung entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts bei der Prü fung, ob sie mit wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen R e gelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht an §§ 273, 320 BGB zu messen. Damit greift auch die diesen Vorschriften nach Treu und Glauben immanente Beschränkung des Leistung s verweigerungsrechts bei lediglich ge ringfügigen Pflichtverletzungen des Gläub i gers (§ 320 Abs. 2 BGB, zu § 273 siehe BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485) nicht ein. Die Klausel beinhaltet ungeachtet dessen, dass d ie Anschlusssperre auch eine Form des Leistun gsverweigerungsrechts darstellt (Senatsu r teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18 ), nicht die Gelten d- machung eines solchen Rechts durch die Beklagte. Die Verweig e rungsrechte nach §§ 273, 320 BGB bedeuten, dass der Schuldner die ihm obliegende Lei s- tung verwe i gern darf, solange der Gläubiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht Gegenstand der Klauseln. Mit der Vo r nahme der in ihnen geregelten Sperre verweigert die Beklagte nicht eine ihr an sich obli e gende Leistung. Vielmehr stellt sich die Anschlusssperre in diesem Fall lediglich als die technische Umsetzung der dem Vertrag innewohnenden 10 11 12 - 9 - B e grenzung der Leistungspflicht der Beklagten dar. Nach Nummer 2.7 Satz 1 AGB - LZV kann die Beklagte ihre Leis tungen von der Einhaltung eines Kreditl i- mits abhängig machen. Diese Bestimmung ist unbedenklich und wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Nummer 2.7 Satz 2 AGB - LZV b e trifft damit die Fälle, in denen sich die Beklagte - anders als im Regelfall - nicht ver pflichtet, dem Kunden während der Vertragslaufzeit die nicht auf einen bestimmten Geldb e- trag beschränkte Möglichkeit einzuräumen, das Mobilfunkangebot zu nutzen. Vielmehr soll dem Kunden diese Nutzungsmöglichkeit von vornherein nur i n- nerhalb eines vereinba rten Kreditrahmens verschafft werden. Das aber bede u- tet, dass die Leistungspflicht der Beklagten endet, sobald das Entgelt, das ihr der Kunde infolge der Inanspruc h nahme des Mobilfunkangebots schuldet, das Kreditlimit erreicht. Endet die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, bede u- tet deren Einstellung nicht die Geltendmachung eines Leistungsverweigerung s- rechts. Da die Leistungspflicht der Beklagten mit Erreichen der mit dem Kunden vereinba r ten Kreditgrenze entfällt, ist es auch unbedenklich, dass die K lauseln die Einstellung der Leistungen durch die Beklagte auch bei einer nur geringf ü- gigen Überschreitung des Limits zulassen. Aus diesem Grund ist auch die We r- tung des § 45k Abs. 2 TKG nicht übertra g bar (v gl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, WM 2011, 615 Rn. 33 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; siehe auch sogleich Nu m mer 2 Buchst. b aa). bb) Gleichwohl stellt die Klausel entgegen Treu und Glauben eine una n- gemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar und ist da her g e- mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei der maßgeblichen kundenfein d- lichsten Auslegung ( vgl. st. Rspr., z.B. Senatsu r teile vom 17. Februar 2 011 aaO Rn. 10, und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07 , WM 2008, 1391 Rn. 20 mwN) ermöglicht d ie Bestimmung der Beklagt en die Einstellung ihrer Leistungen, 13 - 10 - o h ne dass ihr Vertragspartner sich hierauf einzurichten und diese abzuwenden vermag. Dies ist mit dem Vertragszweck unve r einbar. Die Sperre soll bei Überschreiten des Kreditlimits sofort und ohne A n- kündigung zuläs sig sein. Wird dies so vollzogen, ist es möglich, dass der Ve r- tragspartner ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht wird. Ang e- sichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tagesze i- ten, W o chentagen, dem Ausgangs - und dem Zi elland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der Beklagten, Netze anderer Mobilfunkbetreiber), der Ina n- spruchnahme des so genannten Roamings , der Kombination mit unterschiedl i- chen Pauschalangeboten (Flatrates) sowie bei Sonderrufnummern nach der jeweili gen Nummernga s se v ariieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der B e klagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rec h- zeitig, etwa durch eine automatis che Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshalb mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet ko n- frontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden , zumal die B e- klagte auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglic h ein Kreditlimit einzuführen oder herabzusetzen. Dem Kunden wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch sparsameres Telefonierverhalten oder durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits , zu verhindern. Dies aber gefährdet den Vertrag s zweck , dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Ve r- tragsumfangs einen verlässlichen Zugang zu den Fernkommunikationsdiens t- leistung en der Beklagten zu verscha f fen. 14 - 11 - 2 . Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung auch hinsich t- lich der Klauseln Nu mmern 5.15 (Vorbehalt der Gestellung einer Ka u tion oder Bürgschaft) und 7.1 Buchst. a und b AGB - LZV (Sperre bei Rücklas t schrift und Zahlungsverzug). a) Das Berufungsgericht hat h ierzu ausgeführt, die Klausel Nummer 5.15 AGB - LZV verstoße gegen das Tran sparenzgebot und führe zu einer unang e- messenen Benachteiligung der Kunden, weil sie erheblich von dem gesetzl i- chen Lei t bild des § 321 Abs. 1 BGB abweiche. Der Kunde könne zudem nicht erkennen, mit welchen finanziellen Belastungen er zu rechnen h a be, wenn v on ihm die Stellung einer " angemessenen " Sicherheit gefordert we r de. Es fehle jegliche Bezugsgröße, um die Angemessenheit feststellen zu können. Überdies verlasse die Beklagte den Rahmen des Zulässigen, weil sie sich auch auf a u- ßerhalb des Gegenseitigkeits verhältnisses in Rückstand geratene Vertragsve r- hältnisse berufe. Nummer 7.1 Buchst. a AGB - LZV sei unwir k sam, weil sie erheblich vom gesetzlichen Leitbild der §§ 273, 320 BGB abwe i che und zudem gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Klausel sehe in z eitlicher Hinsicht keine B e- grenzung vor, mit der Folge, dass die Beklagte entgegen den Voraussetzu n gen des § 273 Abs. 1 und § 320 Abs. 1 BGB die Sperre auch dann aufrechte r halten könne, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgeko m men sei. Überdi es werde eine Sperre entgegen der Wertung des § 320 Abs. 2 BGB auch dann ermöglicht, wenn die Rücklastschrift lediglich einen geringfüg i gen Betrag betreffe. Der Transparenzverstoß liege darin, dass der Kunde w e gen der unklaren Abfassung der Klausel davon a b gehalten werde, einem der Höhe nach unberechtigten Forderungseinzug der Beklagten beziehung s weise einer überhöht en Rechnung durch eine - berech tigte - Rücklastschrift zu b e gegnen. 15 16 17 - 12 - Schließlich weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden vom Lei t bild des § 3 20 Abs. 1 BGB ab, weil die Sperre im Las t schriftverfahren bereits fünf Tage nach Rechnungszugang ermöglicht werde, während die Beklagte anson s ten ihren Kunden für Laufzeitverträge ein Zahlungsziel von zehn Tagen ei n räume. Der Kunde, welcher eine Einzugserm äc h tigung erteile, könne aber nicht schlechter gestellt werden als der auf Rechnung za h lende. A us diesen und aus den zu Nummer 2.7 AGB - LZV ge nannten Gründen sei auch Nummer 7.1 Buchst. b AGB - LZV unwirksam. b) Die Klauseln sind schon aus den vom B erufungsgericht angestellten Erwägungen jedenfalls bedenklich. Die Klage ist in soweit aber bereits deshalb begründet, weil diese Bestimmungen der Beklagten ein Leistungsverweig e- rungsrecht auch dann einräumen, wenn sich der Kunde mit deutlich weniger als 75 n det. aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 (III ZR 35/10, WM 2011, 615 Rn. 33) entschieden hat, sind Klauseln in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, die ihnen ein Leistungsverweig e- run gsrecht - technisch vollzogen in Form einer so genannten Sperre (vgl. S e- natsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 , NJW 2009, 1334 Rn. 18) - auch in Fällen zuerkennen, in den en der Kunde mit deutlich wen i ger als 75 Zahlungsverzug ist, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei Telefo n festnetzverträgen ist gemäß § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG eine Sperre bei Zahlungsverzug des Kunden nur zulässig, wenn dieser Minde stbetrag e r- reicht ist. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmi t telbar auf Mobilfunkverträge anwendbar. Gleichwohl ist die Wertung des G e setzgebers für Telefondiens t- lei s tungsverträge im Festnetzbereich auf die Beu r teilung der Angemessenheit 18 19 20 - 13 - Allgemeiner Geschäf tsbedingungen für den Mobi l funkb e reich zu übertragen (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO mwN). bb) Hiernach sind die in Nummer 7.1 Buchst. a und b AGB - LZV entha l- tenen Klauseln ohne weiteres unwirksam, da sie eine Sperre una b hängig von der Höhe des Zahlungsrückstands des Kunden zulassen. Aber auch Nummer 5.15 AGB - LZV ist nach diesen Maßstäben unwir k- sam. Diese Bestimmung lässt über den Umweg der Forderung, eine Sicherheit zu stellen, ebenfalls zu, dass die Beklagte die Erbringung der ihr obliegen den Lei s tungen verweigert, auch wenn der Kunde mit erheblich weniger als dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG statuierten Betrag im Verzug ist. Die Beklagte könnte einen g e ringeren Zahlungsrückstand zum Anlass nehmen, von dem Kunden eine Kaut i on oder eine Bürgsc haft zu verlangen. Kommt er diesem Ansinnen nicht nach, wäre die Beklagte nach der Klaus el zur Leistungsverweigerung (= Sperre) b e rechtigt. Auch dies widerspricht dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass der Anbieter von T el e kom - munikationslei s tungen einen Zahlungsrückstand seines Kunden bis zu der in der Vorschrift bestimmten Summe hinnehmen muss, ohne zur Geltendm a- chung eines Z u rückbehaltungsrechts befugt zu sein. Dass der Rückstand in Nummer 5.15 AGB - LZV nicht in dem Ver tragsverhältnis bestehen muss, in dem das Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden soll, sondern in e i- nem anderen, ist unbeachtlich. Ist eine Sperre bereits in dem Rechtsverhältnis unz u lässig, in dem sich der Kunde im Obligo befindet, muss dem Gl äubiger die Ge l tendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines solchen Rückstands in einem anderen Vertragsverhältnis erst recht versagt we r den. 21 22 - 14 - 3. Die Klausel Nummer 7.1 Buchst. c AGB - LZV ist inhaltlich mit der B e- stimmung N ummer 2.7 Satz 2 AGB - LZV identisch und deshalb aus den hierzu ausgeführten Grü n den (oben Nummer 1 b) ebenfalls unwirksam. 4. Weiterhin unwirksam ist Nummer 7.1 Buchst. j AGB - LZV (Sperre bei Verstoß g e gen die in Nummer 8.11 AGB - LZV festgestellten Pflichten). a) Nac h Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Klausel das Transp a- renzgebot und weicht entgegen § 307 Abs. 2 BGB von dem gesetzlichen Lei t- bild des § 320 Abs. 1 BGB ab. Die Klausel ermögliche der B e klagten bereits dann eine dauerhafte Sperre, wenn der Kunde g egen seine Verpflichtung ve r- stoße, die Leistungen der Beklagten " nicht missbräuc h lich zu nutzen " . Die in Nummern 8.11.1 bis 8.11.4 aufgeführten Fälle seien nicht abschließend zu ve r- stehen. Deshalb könne der Kunde nicht hinreichend deu t lich erkennen, wann e r sich im Sinne der Klausel " missbräuchlich " verhalte. Übe r dies lasse die Klausel eine Sperre entgegen dem Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn der Kunde keine wesentlichen oder im Gegenseitigkeitsverhältnis st e henden Vertrag s pflichten verletze . Die in den Beispielsfällen der Nummern 8.11.1 bis 4 aufgeführten Pflichten seien nicht insgesamt als w e sentliche zu qualifizieren. b) Mit diesen Erwägungen lässt sich die Unwirksamkeit der Klausel alle r- dings nicht begründen. aa) Die Klausel ver stößt nicht wegen der Bezugnahme auf die in Nu m- mer 8.11 enthaltenen Tatbestände gegen das Transp a renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach sind die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen en t sprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflich tet, Rechte und Pflichten ihrer Ve r tragspartner möglichst klar und durchschaubar 23 24 25 26 27 - 15 - darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wir t- schaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert we rden kann. Der Verwender muss somit die ta t b e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau b e schreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht ( BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 , 16 jew. mwN). Die Beschreibung muss für den anderen Ve r tragsteil nachprüfbar und darf nicht irr e führend sein (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45). Bei der Bewe r- tung der Transparenz ist au f die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten e i- nes durc h schnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Ve r- trag s schlusses abzustellen. Dabei sind A llgemeine Geschäftsbedingungen nach i h rem objekt i ven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Int e- ressen der normalerweise beteiligten Kreise versta n den werden (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29 mit u m- fan g reichen w.N.). Andererseits darf das Transparenzgebot den Verwender Allg e meiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern; die Verpflichtung, den Kla u selinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Mö g lichen (z.B. BGH, Urteile vom 19. Janua r 2005 aaO; vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116 und vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisi e- renden Regelungen in Allgemeinen Geschäft s bedingungen nicht einen solchen Grad an Ko n kretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen G e schäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen En t wicklungen und besonderen Fallgestal tungen Rechnung tragen zu können, o h ne dass von ihnen ein unangemessener B e nachteiligungseffekt ausgeht. Die - 16 - Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht übe r- spannt werden ; sie hängen auch von der Ko m plexität des Sachverhalts unter de n spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (Fuchs in U l mer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 341). Hieran gemessen ist die Klausel nicht aus den vom Kläger und dem B e- rufungsgericht angeführten Gründen zu beanstanden. Zwar führt die in ihr in B e zug genommene Nummer 8.11 AGB - LZV die Missbrauchstatbestände, die zu einer Sperre führen können, nicht abschließend auf, so dass der Kunde nicht vorab zweifelsfrei beurteilen kann, welche Verwendungen des Mobilfun k- anschlusses, di e nicht von Nummern 8.11.1 bis 4 erfasst sind, von dieser Ma ß- nahme der Beklagten bedroht sind. Allerdings ist dieser eine vollständige Au f- zählung der potentiellen Missbrauchsmöglichkeiten nicht möglich und zumu t- bar. Angesichts der gerade in der Telekommuni kations - und Informationstec h- nik bestehenden Komplexität und ihrer ständigen, geradezu rasanten Weite r- entwicklungen ist es nicht zuverlässig absehbar, welche Nutzungsmöglichkeiten eines Mobilfunkanschlusses entstehen werden und welche sich zu sachwidr i- gen oder gar schädlichen, mi t hin missbräuchlichen Zwecken verwenden lassen werden. Jedwede abschließende Aufzählung von Missbrauchstatbeständen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie zu einer Sperre berechtigen, wäre der Gefahr ausgeset zt, al s bald überholt zu sein. Die in Nummern 8.11.1 bis 4 AGB - LZV aufgeführten Beispiele mis s- bräuchlicher Nutzungen ermöglichen dem Kunden immerhin eine hinreichende Orientierung, welcher Art und welchen Gewichts die Tatbestände sein mü s sen, die eine Sperre nach sich ziehen können. Zugleich wird durch den Begriff " missbräuchliche " Nutzung deutlich, dass ein schuldhaftes Handeln des Ku n- den vorliegen muss. Dies genügt unter Berücksichtigung der technischen 28 29 - 17 - D y namik des betroffenen Regelungsgegenstandes d en Anforderungen an das Transparen z gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Klausel auch nicht gegen den Grundgedanken des § 320 Abs. 1 BGB. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, dass die Anwendung di eser Bestimmung voraussetzt, dass die Forderung , auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, mit der Gegenforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen muss. Dieses e r- streckt sich auf alle Hauptleistungspflichten und alle sonstigen vertra glichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 320 Rn. 4; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 320 Rn. 10). Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anz u- sehen sind, bestimm t sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsve r- hältnisses (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347; RGZ 101, 429, 431; Bamberger/Roth/Grothe aaO; Palandt/Grüneberg aaO Einf vor § 320 Rn. 17). Hiernach sind die in Nummer 8.11.1 bis 4 statuierten Unte r- lassungspflichten der Kunden der Beklagten als wesentliche zu bewerten. Für die in Nummern 8.11.1 (Störung, Veränderung und Beschädigung des Netzes und seiner Struktur) und 4 (Verstoß gegen Strafrecht und Jugen d- schutzvorschriften) A GB - LZV genannten Mis s brauchstatbestände versteht sich dies von selbst. Die Beklagte hat jedoch auch ein berechtigtes und gewichtiges Interesse daran, dass die in den Nummern 8.11.2 (Übertragung von Viren, u n zulässigen Werbesendungen, Kettenbriefen und son stigen belästigenden Nachrichten) und 3 (Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Urheber - und Marke n- rechte) AGB - LZV genannten Handlungen unterble i ben. Hierbei handelt es zwar, anders als der in Nummer 8.11.1 ABG - LZV beschriebene Missbrauch s- tatb e stand, nicht n otwendig um unmittelbare eigene Belange der Beklagten. 30 31 - 18 - Gleic h wohl ist ihr ein schutzwürdiges Interesse von erheblichem Gewicht nicht abzusprechen, diese zweckwidrigen Verwe n dungen von Mobilfunkanschlüssen zu unterbinden. Die Beeinträchtigung der in den Num mern 8.11.2 und 3 AGB - LZV geschützten Drittinteressen erfolgt unter Ausnutzung des von der Bekla g- ten bereit gestellten Zugangs zum Mobilfunknetz, so dass sie an den vom mis s bräuchlich handelnden Kunden ausgehenden Rechtsverletzungen und B e- läst i gungen objek tiv beteiligt ist. Sie muss daher gewärtigen, zumindest zur E r- mit t lung des Störers herangezogen zu we r den und jedenfalls auf diese Weise auch selbst infolge des Missbrauchs durch den Kunden erheblich belastet zu we r den. Aber auch unabhängig hiervon hat die Beklagte ein gewichtiges und b e rechtigtes Interesse daran, die Belange ihrer vertragstreuen Kunden gege n- über Missbräuchen ihrer Leistungen zu schützen. Es kann ihr deshalb nicht verwehrt werden, die von dem Anschluss des Kunden ausgehende Störung durch ei ne Sperre zu unte r binden. c) Allerdings verstößt die Klausel deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht hinreichend klarstellt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Sperre durch Wiederherstellung seiner Vertragstreue zu beenden , sofern und solange die Beklagte den Missbrauch nicht zum Anlass nimmt, den Vertrag gemäß Nummer 9.2 g AGB - LZV (siehe hierzu im Anschluss) fristlos zu kün d i- gen . Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingu n gen ausgehend von den Interessen, Vorst ellungen und Verständnismöglichke i ten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszul e- gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw ä gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise vers tanden we r- den (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. Fe b ruar 2011 - III ZR 35/10, WM 32 33 - 19 - 2011, 615 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391 Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11 und vom 28. Ju ni 2006 - VII I ZR 124/05 , NJW 2006, 2915 Rn. 16 mwN). Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO; BGH, Urteil vom 10. Ma i 1994 - XI ZR 65/93 , NJW 1994, 1798 , 1799 mwN). Bei Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt, da Gegenteiliges nicht au s- drücklich in den Allgemeinen G e schäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist, als nicht fern liegende Ausl e gungsmöglichkeit de r Klausel, dass es sich bei der Sperre nicht nur um eine auf vorübergehende Dauer angelegte Eilma ß- nahme handeln soll, die lediglich der zügigen Beendigung ein er vertragswidr i- gen Nutzung bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses oder der Wiederhe r- stellung der Ver tragstreue des Kunden dient. D ie Klausel kann auch dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Karte des Vertrag s- partners nach Verwirklichung eines Tatbestandes der Nummer 8.11 AGB - LZV dau erhaft zu sperren, obgleich sie die f ristlose Kündigung nicht ausspricht und der Kunde das Vertrauen in seine Vertragstreue wieder he r gestellt hat. Das Wort " Sperre " ist au ch unter Berücksichtigung der - für die hier ma ß geblichen Sach verhalte ohnehin nicht unmittelbar einschlägigen - Leg ald e- finit i on in § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG mehrdeutig. Der allgemeine Sprachg e- brauch ermöglicht keine nähere inhaltliche Eingrenzung. Der in der beansta n- deten Klausel verwendete Begriff kann deshalb als provisorische s , zeitlich und inhal t lich b e grenzte s Vorge hen der Beklagten verstanden werden, lässt aber ebenso die Interpretation zu, dass es sich um eine endgültige Maßnahme ha n- delt , die unabhängig davon fortdauert, ob zu besorgen ist, dass der Kunde sich 34 35 - 20 - weite r hin missbräuchlich verhält . In der zweiten Verstä ndnisalternative wäre die B e klag te nach der beanstandeten Klausel berechtigt, ihre Leistungen sofort einz u stellen und die Sperre bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufrech t- zue r halten , da sie nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht zur Kündigung aus w icht i gem Grund (Nummer 9.2 Buchst. g AGB - LZV) Gebrauch zu machen . Der Ku n de müss te in diesem Fall, selbst wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass er sich ver tragsuntreu verhalten wird , nach Nummer 7.3 AGB - LZV bis zu diesem Zei t punkt die nutzungsunabhängigen Entgelte weiterzahlen, ohne die Gege n- lei s tungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, obgleich diese ihn ma n gels Kündigung an dem Vertrag fest hält . Hierin läge ein Verstoß gegen die ve r einbarte Gegenseitigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Ve r- tragspar teien und überdies ei ne Umgehung der Klausel Nummer 9.4 AGB - LZV , nach der der Bekla g ten, wenn sie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat - unter dem Vorbehalt des Nachweises ein es geringeren Schadens - nur 75 % des " monatlichen Grund - u nd/oder Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes " bis zum nächsten o rdnungsgemäßen Kündigungstermin z u- stehen. Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs der Sperre hätte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen müs sen, dass und u n- ter wel chen Voraussetzungen diese wieder aufgehoben werden kann. In di e- sem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass der angesichts der U n- terschiedlichkeit der in Nummer 8.11 geregelten denkbaren Missbräuche keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Bedingungen für die Aufh e- bung der Sperre gestellt werden dürfen ( vgl. auch oben Buchst. b aa). 36 - 21 - 5. Begründet ist die Revision der Beklagten demgegenüber, soweit das B e- rufungsgericht deren Verurteilung best ätigt hat, die Klausel N ummer 9.2 Buchst. g AGB - LZV (fristlose Kündigung bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 genannten Pflichten) oder eine i n haltsgleiche zu verwenden. a) Das Berufungsgericht hält diese Besti mmung aus den oben unter Nummer 4 Buchst. a wiedergegebenen Gründ en für unwirksam. b) Dies hält der rechtlic hen Nachprüfung nicht stand. aa) Aus den unter Nummer 4 Buchst. b ausgeführten Erwägungen ve r- stößt die Klausel nicht weg en Unbestimmtheit der in Nummer 8.11 AGB - LZV aufgeführten Tatbestände g egen das Tr ansparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. bb ) (1) D er Klausel ist e ntgegen der Ansicht des Klägers zudem auch bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht zu en t nehmen, dass die Beklagte unter Abweichung von dem Grundgedanken des § 314 A bs. 2 Satz 1 BGB stets berechtigt sein soll, das Ver tragsverhältnis fristlos zu künd i- gen, ohne zuvor eine ange messene Frist zur Beendigung des Missbrauchs g e- setzt oder eine Abmahnung ausgesprochen zu h a ben. Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kündigu ng eines Dauerschuldve r- hältnisses wegen eines in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag best e- henden wichtigen Grundes erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe b e- stim m ten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist nach Maßgabe des gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anwendbaren § 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich. 37 38 39 40 41 42 - 22 - Dies wird durch Nummer 9.2 Buchstabe g AGB - LZV aber nicht ausg e- schlossen. Nummer 9.2 AGB - LZV regelt ausdrücklich nur die Gründe für e i ne fristl ose Kündigung ( " Für E. " ). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist hingegen - mit Ausna h- me der Notwendigkeit, die Kündi gung schriftlich zu erklären (Nummer 9.3 AGB - LZV) - das bei Vorliegen eines Kün digungsgrundes zur Herbeiführung der Ve r- tragsb e endigung zu beachtende Verfahren nicht geregelt. Insoweit greifen in Ermangelung vertraglicher Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, n a- mentlich § 314 Abs. 2 BGB , ein. Die Fristsetzung oder Abmahnung gehört zu di e sen von Nummer 9.2 AGB - LZV nicht erfassten weiteren Voraussetzungen für eine wir k same fristlose Kündigung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert nicht, dass der Gläubiger zuvor eine Nachfrist gesetzt hat. Vielmehr e r gibt sich aus Absatz 2 des § 314 BGB, dass der wichtige Grund unabhängig von der Fris t setzung entsteht. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut für das grundsätzliche Erfordernis, eine Frist zu setzen oder eine Abmahnung au s- zusprechen, voraus, dass ein wichtiger Grund, der An lass für eine fristlose Künd i gung geben kann, bereits entstanden ist. Regelt Nummer 9.2 AGB - LZV ledi g lich die Kündigungsgründe, folgt hieraus, dass mit den darin enthaltenen Kla u seln das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht a b bedungen wurde. Eines ergänzenden Hi nweises in den AGB - LZV, dass das nach dem G e- setz grundsätzlich notwendige Setzen einer Nachfrist oder eine Abmahnung von den Regelun gen in Nummer 9.2 unberührt bleibe, war nicht notwendig. E i ne zu bea nstandende Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und eine bei der Au s legung zum Nachteil des Verwenders gehende Unklarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) ergeben sich grundsätzlich nicht schon daraus, dass die Allg e- 43 44 - 23 - meinen Geschäftsbedingungen nicht zusätzlich auf d ie ergänzend anzuwe n- denden gesetzlichen Bestimmungen hinweisen (vgl. Fuchs in U l mer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 329). Allgemeine Geschäftsb e- dingungen dienen nicht d a zu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesa mten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen. Vie l- mehr soll verhindert werden, dass der Kunde durch unklare und schwer durc h- schaubare Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abgeha l- ten wird, seine Rechte geltend zu machen, weil si ch der Verwender (zu U n- recht) auf die Klausel beruft (Fuchs aaO). Auch für einen juristisch nicht vorg e- bildeten, verständigen Durchschnittskunden e r gibt sich aus Nummer 9.2 AGB - LZV, der ausdrücklich lediglich die Gründe regelt, die eine Kündigung rechtfe r- t igen, nicht, dass zusätzliche, gesetzlich bestimmte Vorau s setzungen, die zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Wirksa m werden der fristlosen Kündigung hinzutr e ten müssen, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten au s geschlossen wer den sollten. Für Nummer 8.11.4 (Verstoß gegen Strafrechts - oder Jugendschutzvo r- schriften) tritt hinzu, dass in d iesen Fällen Abmahnung und Fris t setzung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in aller Regel ohnehin en t- behrlich sein dür ften . (2) Aus diesen Gründen verstößt die Klausel entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 309 Nr. 4 BGB und den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 2 BGB. 6 . Teilweise begründet ist die Revision der Beklagten hinsichtlich Satz 3 der Nummer 6. 3 AGB - VVM (Deaktivierung der Telefonkarte und Beendigung der Vertragsbeziehungen nach Ablauf der Phase der passiven Er reichbarkeit) . L e- 45 46 47 - 24 - diglich der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist unwirksam, um den allein es a l ler dings der Sache nach bei der Auseinand ersetzung de r Parteien zu diesem Punkt geht. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Klausel jedenfalls de s- halb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich gefasst sei. Die Besti m- mung lasse nicht erkennen, dass der Kunde, der sein Guthaben inne r halb des auf 24 Monate befristeten Aktivitätszeitfensters nicht bestimmungsgemäß ve r- braucht habe, nach dem Vertragsende die Möglichkeit habe, von der B e klagten die Auszahlung des Guthabens zu fordern. b) Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, führt allerdings nur zur Unwirksamkeit des zweiten Halbsatzes der beanstandeten Bestimmung. Die Klausel beinhaltet insoweit entgegen Treu und Glauben eine unangemessene B e nachteiligung der Kunden der Beklagten. Sie schränkt wesentliche Rechte und Pflichte n, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefäh r det ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). a a) Ausgehend von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäft s- bedingungen maßgeblichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismö g- lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s sen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (s.o. Nu m- mer 4 Buchst . c ) und unter Berücksichtigung dessen, dass Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, ist die Klausel so zu ve r- stehen, dass ein nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit auf der " Prepaid - Karte " noch vorhandenes Guthaben zu Gun sten der Bek lagten ve r- fällt. 48 49 50 - 25 - Mit der Formulierung " und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet " wird bei rechtlich nicht vorgebildeten Kunden der Eindruck erweckt, damit seien auch sämtliche in dem Vertragsverhältnis wurzel n den, we chselseitigen Forderungen erloschen. Zwar werden Ansprüche auf Ausza h- lung eines Restguthabens, die auf einer nachvertraglichen Verpflichtung der Beklagten oder auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhen, nicht ausdrücklich au s- geschlossen, und grundsätzlich ist de r Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen nicht gehalten, dem Kunden darin ein vollständiges Bild der Recht s- lage zu verschaffen und auf sämtliche Ansprüche hinzuweisen, die unbesch a- det der Regelungen in den allgemeinen Bedin gungen bestehen (s.o. Nummer 5 Buchst. b bb (1) ). Allerdings dürfen die verwendeten Klauseln nicht den unz u- treffenden Eindruck vermitteln, sie schlössen derartige Ansprüche aus. Einen solchen An schein begründet bei kundenfeindlichs ter Auslegung der letzte Teil der Nummer 6.3 AGB - VVM. Der verständige Durchschnittskunde verbindet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die - der Sache nach zwar unzutre f- fende, aber für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgebl i- che - Vorstellung, damit seien die rechtlichen Beziehungen zw ischen den Pa r- teien insgesamt abgeschlossen, und wechselseitige Anspr ü che kämen nicht mehr in Betracht. Deshalb rechnet der Kunde auch nicht mehr damit, von der Beklagten die Auszahlung eines nicht verbrauchten Restguthabens verlangen zu kö n nen. Dem s teht nicht entgegen, dass Nummer 6.4 Satz 2 AGB - VVM bestimmt ist, dass der Kunde hinsichtlich der Rückgabe der Prepaid - Karte " vorleistung s- pflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen E . infolge der Beendigung des Vertrags " ist. Zwar kann bei feinsinniger Betrachtung hieraus geschlossen werden, dass entgegen dem in Nummer 6.3 Satz 3 AGB - VVM 51 52 - 26 - ve r mittelten Eindruck auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Forderungen des Kunden gegen die Beklagte bestehen können, die mögl i c h- erwe i se auch die Auszahlung eines Restguthabens zum Gegenstand haben. Mit e i ner solchen Exegese ist jedoch auch der verständige, aber rechtlich nicht b e wanderte Durchschnittskunde überfordert. Insbesondere bleibt - zu Lasten der B e klagten - für einen solchen unkl ar, um welche Art von Ansprüchen es sich bei denjenigen handelt, die " infolge " der Beendigung des Vertrags best e- hen kö n nen, und ob hiervon die Auskehr eines etwaigen Restguthabens erfasst wird. b b) In dieser Auslegung beinhaltet die Klausel eine Einsc hränkung w e- sentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, und gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einem Mobilfunkvertrag mit Vorleistung des Verbrauchers verpflichtet sich der Diensteanbi eter, dem Kunden für die auf der Telefonkarte gutgebuchte Summe nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs die Nutzung des Mobilfunkne t- zes zu ermöglichen. Nach dem Zweck des Vertrags soll der vom Kunden vorab gelei s tete Betrag dem Mobilfunkbetreiber ausschließli ch als im Synallagma stehende Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen zustehen. Di e- ser Zweck würde vereitelt , soweit er die als Vorleistung des Kunden verei n- nahmte Zahlung behalten könnte, obgleich er sich nach seinen Allgemeinen G e schäftsbedin gungen infolge Zeitablaufs von der Pflicht, die ihm obliegende Gegenlei s tung zu erbringen, freizeichnet. c c) Allerdings ist die Klausel nur teilweise unwirksam. Sie ist sprac h lich und inhaltlich trennbar in einen wirksamen und in einen unwirksame n Tei l (si e- he hierzu z.B. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Der erste Teil, der die Deaktivierung der " Prepaid - Karte " betrifft, 53 54 - 27 - ist, wie es auch der Kläger nicht anders sieht, rechtlich unb e denklich. Da er inhaltlich auch ohne den zu beanstandenden Satzteil " und das Vertragsverhäl t- nis zwischen E . und dem Kunden endet " sinnvoll bleibt und sprachlich von diesem abtrennbar ist, ist er von der Verurteilung der Beklagten, es zu unte r- lassen, diese Klausel in Verträge einzubez iehen oder sich auf sie zu berufen, au s zunehmen. II. Revision des Klägers Die Revision des Klägers, die lediglich die Abweisung der Klage hinsich t- lich der Klausel N ummer 9.2 Buchst. c AGB - LZV (fristlose Kündigung bei Za h- lungsverzug und erfolgl o ser w eiterer Mahnung) betrifft, ist begründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Klausel sei nicht zu bea n- standen, weil auch bei einem geringen Rückstand eine fristlose Künd i gung möglich sein müsse, zumal eine solche nach der von der Beklagten gestellten Kla u sel nur nach " weiterer Mahnung " möglich sei. Damit werde dem weiteren Erforde r nis des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB Rechnung getragen, dass die fristlose Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung ausg e sprochen werden könne. 2. Dies hält der rech tlichen Nachprüfung nicht stand. a) Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtigt die Klausel die Bekla g- te, den Vertrag unter Abweichung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB fristlos zu kü n- digen, ohne dem säumigen Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Begle i- chung ihrer Forderung zu se t zen. 55 56 57 58 - 28 - Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die nach Nummer 9.2 Buchst. c AGB - LZV notwendige " weitere Mahnung " nicht den Anforderu n- gen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Gläubiger hat nicht die freie Wahl zw i- schen Setzen einer Frist zur Abhilfe und Abmahnung. Ob nach dieser Vo r schrift eine Fris t setzung erforderlich ist oder eine Abmahnung genügt, richtet sich nach der Art der Pflich t verletzung (Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 314 Rn. 16). Bei der Verletzun g von Pflichten, deren Erfüllung nac h geholt werden kann, ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich (vgl. Bambe r ger/ Roth/Unberath aaO § 281 Rn. 29; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 16; P a l andt/Grüneberg aaO § 281 Rn. 13 ). Da Zahlungspflichten auch nachträglich erfüllt werden kö n nen, ist fü r eine Kündigung wegen V erzugs mit der Erfüllung einer Geldforderung in der Regel erforderlich, dass der Glä u biger dem Schuldner eine angemessene Nac h frist setzt. Die Klausel ist - im Gegensatz zu Nummer 9.2 Buchst. g AGB - LZV (si e- h e hierzu Nummer I 5 Buchst. b bb (1)) - dahin auslegbar, dass sie nicht nur den wic h tigen Grund zur fristlosen Kündigung regelt, sondern auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Zwar trifft auc h hier zu, dass na ch dem Wor t sinn des Eingang ssatz es der Nummer 9.2 AGB - LZV die in den folgenden einzelnen Buchstaben aufgeführten Tatbestände lediglich die zur Kündigung b e rechtigenden wichtigen Gründe enthalten. Jedoch deutet das in der Klausel enthaltene Erfordernis eine r " weiteren Mahnung " , die zum Verzug des Kunden hi n zutreten muss, darauf hin, dass in Nummer 9.2 Buchst. c ABG - LZV nicht nur ein wicht i ger Grund bestimmt , sondern zusätzlich auch eine d ie Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzende verfahrensmäßig e Regelung entha l- ten is t. Die gemäß Nummer 9.2 Buchst. c AGB - LZV nach Verzugseintritt erfo r- derliche wei tere Mahnung entspricht nicht nur hinsichtlich ihrer Bezeichnung, 59 60 - 29 - sondern auch ihrem notwend i gen Inhalt nach weitgehend einer Abmahnung im Sinne des § 31 4 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dass diese Auslegung von Nummer 9.2 Buchst. c AGB - LZV nahe liegt, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte im Recht s streit selbst auf den Standpunkt g estellt hat, allein aufgrund einer nach Verzugsei n- tritt ausg esprochenen weiteren Mahnung zur fristlosen Kündigung b e rechtigt zu sein, und geltend gemacht hat, die in der Klausel vorges e hene Mahnung erfülle die Anforderung des § 314 Abs. 2 B GB (z.B. Klagee r widerung vom 17. Deze m ber 2008, S. 20; Berufungsbegründung v om 12. Okt o ber 2009, S. 16). Auch das Berufungsgericht hat diese Sicht geteilt. b) In dieser Auslegung ist die Klausel zulasten der Kunden der Bekla g ten mit dem w esentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB unverei n- bar und stellt deshalb eine unang emessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Fristsetzung soll dem Schul dner nicht nur wie die A b mahnung auf die Verletzung seiner Vertragspflichten hinweisen und ihm für den Fall we i- teren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen ( vgl. B AG NZA 2009, 842 , Rn. 14 ) . Vielmehr soll er eine letzte Chance erhalten, seine Vertragspflic h ten innerhalb einer angemessenen Zeit noch zu erfüllen. Hierfür muss er wi s sen, welchen konkreten Zeitraum ihm der Gläubiger noch zubilligt. A n sonsten bliebe er im Ungewissen, wie lange sein Bemühen um die Erfüllung seiner Pflichte n noch Erfolg versprechend ist und ab welchem Zeitpunkt er mit der Einstellung der Leistungen des Gläubigers zu rechnen hat. Hierbei handelt es sich um e i- nen wesentlichen Grun dgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB, der 61 62 - 30 - die für vertragliche Verhältnisse unerlässliche Überschaubarkeit der Rechtsb e- ziehungen gewährleisten soll. Schlick Dörr Her r mann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009 - 2 O 407/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 7 U 126/09 -
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