BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 439 Abs. 2 Satz 3 Die An wendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordert keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs - und im Rückgriffsve r- hältnis. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 157/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseat ischen Oberlandesg e- richts Hamburg 6. Zivilsenat vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer des finnischen Spedition s- unternehmens O . H . Ltd. (im W eiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die im Hamburger Hafen den Südwest - Terminal betreibt, im Wege eines Regresses aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehm e- rin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Das finnische Unternehmen W . veräußerte Ende 2006 drei Diesel - generatoren an ein in China ansässiges Unternehmen. Mit dem Transport der Generatoren von Finnland nach China beauftragte die Verkäuferin die S pedition He . GmbH & Co. KG in B . , welche die Versicherungsnehmerin mit der Seebeförderung des Gutes auf der ersten Teilstrecke von Finnland zum Hafen in Hamburg beauftragte. Dort sollte das Gut für den Weitertransport nach China 1 2 - 3 - auf ein anderes Schiff umgeladen werden. Mit dem Umschlag i m Hamburger Hafen beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte. Die Generatoren wurden nach ihrer Ankunft in Hamburg entladen und zunächst auf dem Kai abgestellt. Am 12. Januar 2007 wurde das Gut auf das für den Weitertransport vorgesehene Schiff verladen. Dabei stürzte einer der drei Generatoren mit einem Gewicht von 113 Tonnen ab und kippte um. Der dadurch entstandene Schaden belief sich nach der Behauptung der Klägerin auf 1.635.599 US - Dollar. Die finnische Versenderin und die chinesische Em pfängerin nahmen die He . KG und die Versicherungsnehmerin zunächst in der genannten Scha - denshöhe in Anspruch . Z wischen diesen vier Parteien fanden Vergleichsve r- handlungen statt, die am 27. Oktober 2009 damit endeten, dass sich die Kläg e- rin verpflicht ete, an den Transportversiche rer der chinesischen Empfängerin 358.210 US - Dollar zu zahlen. Die Zahlung der Vergleichssumme erfolgte nach der Darstellung der Klägerin Ende Oktober 2009. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde für den während i hrer Obhutszeit eingetretenen Schaden gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB vollen Schadensersatz, weil der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden ihrer Leute verursacht worden sei, das sich die Beklagte gemäß § 428 HGB zurec h- nen lassen müsse. Es werde jedoc h nur der von ihr an den Transportversich e- rer der chinesischen Empfängerin gezahlte Betrag geltend gemacht , der unte r- halb der Haftungshöchstsumme gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB liege . Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, weil der Lauf der Verjährun gsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erst mit dem Tag der Befriedigung der Gläub i- gerin ihrer Versicherungsnehmerin Ende Oktober 2009 eingesetzt habe. 3 4 5 - 4 - Mit ihrer am 14. April 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten im Wege eines Regresses den nach ihrem Vortrag gezahlten Betrag in Höhe von 358.210 US - Dollar nebst Zinsen ersetzt. Die Beklagte hat sich demgegenüber hauptsächlich auf die Einrede der Verjährung nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB berufen. Sie ist der Ansicht, auf den hinausgeschobenen Verjährungsbeginn gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kö n- ne sich nur derjenige Anspruchsteller berufen, der seinem Auftraggeber nach den §§ 425 ff. HGB Schadensersatz schulde. Die Haftung der Versicherung s- nehmerin gegenüber der He . KG beurteile sich jedoch nach der seerechtli - chen Vorschrift des § 606 Satz 2 HGB, weil diesem Rechtsverhältnis ein Se e- frachtvertrag zugrunde liege. Insoweit gelte die Verjährungsregelung des § 612 HGB. Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz er folglosen Klage mit Aus - nahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben (OLG Hamburg, TranspR 2011, 366). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der aus § 425 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 398 BGB begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte müsse für den bei der gescheiterten Umladung am Gener a- tor entstandenen Schaden nach § 425 Abs. 1 HGB haften. Der deshalb von der 6 7 8 9 10 - 5 - Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die ei n- jährige Verjährungs frist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB sei bei Einreichung der Klage am 14. April 2010 zwar abgelaufen gewesen, wenn auf den regulären Verjährungsbeginn des § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB abzustellen wäre. Die Klägerin könne für sich jedoch die für Regressansp rüche geltende Sonderreg e- lung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB in Anspruch nehmen. Sie sei Rückgriffsglä u- bigerin im Sinne d ieser Bestimmung. In dem außergerichtlichen Vergleich vom 27. Oktober 2009 seien auch die Ansprüche der He . KG gegen die Versiche - run gsnehmerin erledigt worden. Die Klägerin habe sich verpflichtet, die verei n- barte Entschädigungssumme in Höhe von 358.210 US - Dollar innerhalb von zwei Wochen zu überweisen. Dies sei nach dem unter Beweis gestellten Vo r- trag der Klägerin geschehen mit der Fol ge, dass die einjährige Verjährungsfrist Ende Oktober/Anfang November 2009 zu laufen begonnen habe. Die Frist sei daher bei Einreichung der Klage am 14. April 2010 noch nicht abgelaufen g e- wesen. Sollte die Klägerin die Entschädigungssumme wie von der Bek lagten geltend gemacht noch nicht gezahlt haben, hätte der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht einmal eingesetzt. Der Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB stehe nicht entgegen, dass die Versicherungsnehmerin ihrer Auftraggeberin (He . KG) gegenü ber nicht nach § 425 Abs. 1 HGB, sondern als Verfrachterin nach den Bestimmu n- gen des Seefrachtrechts bei Anwendung deutschen Rechts gemäß § 606 Satz 2 HGB hafte. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere ke i- nen Gleichlauf zwischen den Haftu ngsgrundlagen im Primärrechtsverhältnis und im Rückgriffsverhältnis. Der Wortlaut der Sonderregelung sei neutral. Die Interessen des Rückgriffsschuldners würden dadurch gewahrt, dass der Rüc k- griffsgl äubiger ihn binnen drei Monaten nach Kenntnis erlangung vo n dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners über den Schadensfall u n- 11 - 6 - terrichten müsse. D er Rückgriffsschuldner sei damit über die Möglichkeit eines Regressanspruchs informiert. Die nach § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erforderliche Schadensmitteilung h a- be die Versicherungsnehmerin fristgerecht vorgenommen. Sie habe die Bekla g- te über ihre deutsche Agentin bereits am Schadenstag mit einer EMail über den Schadensfall informiert und die Beklagte für haftbar gehalten. Die Klage sei auch der Höhe nach begrü ndet, da die Klägerin den Schaden gegenüber den Gläubiger n der Versicherungsnehmerin auf der Basis von zwei Sonderzi e- hungsrechten je Kilogramm des Rohgewichts (§ 660 Abs. 1 Satz 1 HGB) reg u- liert habe. Es gebe keine Zweifel, dass der von der Beklagten auf d er Grundl a- ge des § 429 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 431 Abs. 1 und 2 HGB geschu l- dete Schadensersatzbetrag den mit der Klage geltend gemachten Betrag noch übersteige. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist. 1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass ein Regress gegen die Beklagte schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin auf einen bereits verjährten Schadensersatzanspruch geleistet h a- be. Die Revision macht insoweit geltend, das Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der He . KG unterliege nicht der Verjährungs - vorschrift des § 439 HGB, sondern der in § 612 HGB geregelten Verjährung, weil die He . KG die Versicherungsnehmerin mit der Seebeförderung des Gutes von Finnland auf das im Hamburger Hafen liegende S c hiff, mit dem die Weiterbeförderung nach China habe erfolgen sollen, beauftragt habe . Die A n- 12 13 14 - 7 - sprüche der He . KG gegen die Versicherungsnehmerin seien zum Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin Ende Oktober 2009 gemäß § 612 Abs. 1 HGB bereits verjährt gewesen. Die für e inen Rückgriffsanspruch geltende Frist des § 612 Abs. 2 HGB sei ebenfalls schon abgelaufen gewesen. D er Rückgriffsgläubiger könne sich nicht mit Erfolg auf die für ihn günstige Sonderregelung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB berufen, wenn er wie im Streitfall einen bereits verjährten Anspruch des Geschädigten erfüllt habe. E s gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dem Rückgriffsgläubiger die Privilegierung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB zugutekommen zu lassen, wenn er auf eine verjährte Forderung geleistet habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht, dass der Schadense r- satzanspruch, den die Klägerin Ende Oktober/Anfang November 2009 erfüllt hat, zum Zeitpunkt der Zahlung bere its nach § 612 HGB verjährt war. In ihrer von der Revision in Bezug genommenen Klageerwiderung hat die Beklagte nur vorgebracht , der gegen sie selbst gerichtete Anspruch sei verjährt, weil die Vo r- schrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht zur Anwendung komm e, wenn der Rückgriffsgläubiger im Primärhaftungsverhältnis gegenüber seinem Gläubiger nicht als Frachtführer nach den §§ 425 ff. HGB, sondern nach Seefrachtrecht hafte. Darüber hinaus hat die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend g e- macht, dass auch die Dreim onatsfrist des § 612 Abs. 2 HGB bei Erhebung der Klage gegen sie bereits abgelaufen gewesen sei. Dieses Vorbringen hat sich allein auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede bezogen. Die Revisionserwiderung weist daher mit Recht darauf hin, dass es sich bei dem Vortrag der Revision, die Klägerin habe für ihre Versicherungsnehmerin einen verjährten Anspruch erfüllt, um neuen Tatsachenvortrag handelt, der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann . Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auch nicht festgestellt, dass die Klägerin einen bereits verjährten Schadensersatzanspruch erfüllt hat. 15 - 8 - Von einer Zahlung auf einen verjährten Anspruch kann auch nicht au f- grund des unstreitigen Sachverhalts ausgeg angen werden, weil zwischen den Ladungsbeteiligten (Versenderin und Empfängerin des Gutes) einerseits und der He . KG sowie der Versicherungsnehmerin andererseits bis Oktober 2009 Vergleichsverhandlungen stattgefunden haben und d er Lauf der Verjä h- rungsf rist des § 612 Abs. 1 HGB dadurch gemäß § 203 BGB vorübergehend gehemmt war. § 203 BGB enthält eine allgemeine Hemmungsregelung, die auch auf die Verjährungsfrist des § 612 Abs. 1 HGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 116/06, TranspR 2008, 467 Rn. 22 ff., zum Verhältnis von § 439 A bs. 3 Satz 1 HGB und § 203 BGB) . 2. Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Regressanspruch sei nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt, weil der Lauf der Verjä h- rungsfrist nach § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erst mit Erfüllung der gegen die Vers i- cherungsnehmerin gerichteten Ersatzansprüche Ende Oktober/Anfang Nove m- ber 2009 eingesetzt habe. a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die den Rückgriffsgläubiger begünstigende Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundl a- ge n des Primärhaftungs - und des Rückgriffsverhältnisses. Für die Besti mmung der Reichweite des in Rede stehenden Privilegierungstatbestands komme es maßgeblich auf eine teleologische Auslegung der Vorschrift an. Der Gesetzg e- ber habe mit der Schaffung der Norm nicht allgemein den Regress des Rüc k- griffsberechtigten gewährleist en, sondern nur die besondere frachtrechtliche Regressproblematik lösen wollen, die darin bestehe, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsb e- 16 17 18 - 9 - rechtigten gerichteten Primäranspruchs beginne und zuglei ch ende. Der vom Gesetzgeber erstrebte Gleichlauf der Verjährungsfristen werde dann nicht e r- reicht, wenn im Primärhaftungsverhältnis und im Rückgriffsrechtsverhältnis u n- terschiedliche Verjährungsregelungen bestünden. Das sei insbesondere der Fall, wenn w ie hier gegen den Rückgriffsgläubiger ein seefrachtrechtlicher Rückgriffsanspruch geltend gemacht werde, weil die maßgeblichen Verjä h- rungsvorschriften des § 439 HGB und des § 612 HGB nicht aufeinander abg e- stimmt seien. Die genannten Bestimmungen harmonis ierten auch rechtstec h- nisch nicht miteinander, weil § 612 Abs. 2 HGB keine Regelung des materiellen Verjährungsrechts enthalte, sondern eine prozessuale Klagefrist regele, wä h- rend § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB die Verjährungsfrist be treffe. b) Auch dieses V orbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das B e- rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB nur Regressansprüche von Frachtführern gegen andere (Unter)Fracht - führer und nicht auch Rückgriffsansprüche von Frachtfüh rern gegen sonstige Hilfspersonen und umgekehrt erfasst (Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 439 HGB Rn. 24; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 HGB Rn. 17; He y- mann/Schl üter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 5). Das steht der Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB im Streitfall nicht entgegen, da die Versicherung s- nehmerin als Verfrachterin (§ 606 HGB) einem Landfrachtführer im Sinne des § 407 HGB gleichsteht. Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundlagen im Primärhaftungs - (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der He . KG und der Versicherungsnehmerin) und im Rückgriffsverhältni s (hier: das Vertragsverhäl t- nis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten) voraus. Dem 19 20 - 10 - Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendung s- bereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befas st sich m it der Verjährung von Ansprüchen des Rückgriffsgläubigers , d e- nen diese r im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist , unmi t- telbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, an dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger vorliegt oder dies er den gegen ihn gerichteten A n- spruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger ha f- ten muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung kommen kann. In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgriffsschuldner die Rede. Der neutral gefas s- te Wortlaut deckt daher auch die Fall gestaltung ab, dass der Rückgriffsgläub i- ger im Primärhaftungsverhältnis nicht nach den §§ 425 ff. HGB, sondern wie hier nach Seefrachtrecht für einen eingetretenen Schaden einstehen muss (so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.). Entgegen der Auffassung der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB k eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf den Fall, dass der Rückgriffsgläubiger seinerseits ebenfalls nach den §§ 425 ff. HGB hafte t . Um den Rückgriff sgläubiger zu schützen und um zu verhindern, dass dieser möglicherweise verfrüht rechtliche Schritte g e- gen den Rückgriffsschuldner einleitet, hat der Gesetzgeber in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB bestimmt, dass die Verjährung von Rückgriffsansprüchen abwe i- chend v on § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB hinausgeschoben wird. Schwieri g- keiten, die allgemeinen Verjährungsfristen einzuhalten, ergeben sich im R e- gressfall vor allem daraus, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs zei t- gleich mit der Verjährung des gegen den Rü ckgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginnt und zugleich endet. W er vom Geschädigten zuerst in 21 - 11 - Anspruch genommen wird, läuft damit Gefahr, etwaige Rückgriffsansprüche zu verlieren, da er üblicherweise nicht schon zu dem Zeitpunkt, in dem der G e- schädigte erstmals an ihn herantritt, bereits verjährungshemmende Maßna h- men zur Wahrung seines Regresses treffen wird (vgl. die Begründung zum Entwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT - Drucks. 13/8445, S. 78). Di e- sem Gesetzeszweck widerspräche es, wen n ein Verfrachter, der wie im Strei t- fall vom Geschädigten zuerst in Anspruch genommen wird, die Verjährung seiner im Falle der Leistung bestehenden Rückgriffsansprüche befürchten müsste, weil für diese Ansprüche, die sich auf eine Haftung nach den Best i m- mungen des nationalen Landfrachtrechts stützen, § 612 Abs. 2 HGB nicht gilt und § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht anwendbar wäre. Für die Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB auf die streitgege n- ständliche Fallgestaltung spricht zudem, dass auf diese We ise unnötige Fes t- stellungsklagen vermieden werden. Denn der Rückgriffsgläubiger wäre anson s- ten genötigt, frühzeitig eine Feststellungsklage zu erheben . Die Vermeidung d erartige r Feststellungsklagen liegt nicht zuletzt auch im Inter esse des Rüc k- griffsschuld ners, den der Rückgriffsgläubiger binnen drei Monaten über den Schaden informiert und damit hinreichend gewarnt hat. Der Rückgriffsschuldner wird auf diese Weise in die Lage versetzt, rechtzeitig Beweise zu si chern (vgl. Koller, TranspR 2012 , 277, 278). Ge gen die Feststellung des Berufungsg e- richts, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin rechtzeitig über den Schaden in Kenntnis gesetzt wurde, hat die Revision nichts erinnert. 22 - 12 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 9 7 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 413 HKO 54/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2011 - 6 U 217/10 - 23
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