BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 157/12 vom 30. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2012 durch d en Richter Dr. Strohn , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sun der beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 2 . Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. April 2012 einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO zu beste l- len, wird zur ückgewiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vo r- bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig ve r- worfen. Streitwert: Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordn ung eines Notanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengu n- gen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die bea b- sichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussicht s los erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. September 2011 III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 1 - 3 - 8. Juli 2010 IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier be im Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr. , siehe nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 XI ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. a) Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Dr. T . mit der Erhebung der Nichtzulassungsb e- schwerde b eauftragt. Diese habe n mittlerwe ile das Mandat niedergelegt. Aus seinem e i genen Vorbringen geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht b e- glichen ha t te. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtigte n aus den V o rinstanzen vom 15. Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei W o chen vor Fristablauf nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage g e wesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Dr. T . anschließend die Zahlung des Kostenvorschusses angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass di e se die Wiederaufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen Instanzanwalt zu beantr a genden weiteren Fr istverlängerung abhängig gemacht hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die Darstellung, ein Recht s anwalt beim Bundesgerichtshof habe vor seinem Tätigwerden von einer Partei die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin n icht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Rechtsanwälten Dr. T . , sondern auch den anderen vom Kläger benannten Rechtsa n- wälten beim Bundesgerichtshof selbstverständlich bekannt ist, dass Fristve r- 2 - 4 - längerungsantr ä ge vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang unterliegen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . b) Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewi e- sen, dass er sich zeitnah nach der Mandatsniederlegung erfolglos an mehr als vier beim Bundesgerich tshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch ein en beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorins tanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 30.06.2011 - HKO 59/10 - OLG Jena, En t scheidung vom 18.04.2012 - 2 U 523/11 - 3 4
Full & Egal Universal Law Academy