BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/13 Verkündet am: 19. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schufa - Hinweis UWG § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2; BDSG § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die b e- vorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Z ivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revi sion gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2013 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Telekommun ikationsunternehmen. Sie bietet Verbrauchern entgeltlich den Z u- gang zu ihrem Mobilfunknetz an. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte im August 2010 an zwei Kun den der Beklagten Mahnschreiben , in denen es unter anderem hieß: Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicher ung (SCHUFA) ist die V GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, s o- fern nicht eine noch durchzuführe nde Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas a n- deres ergibt. Ein SCHUFA - Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen a n- derer Unternehmen können Sie dann unter Umständen n icht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen. Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir 1 - 3 - gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wi r entgegen. Beide Kunden waren der Forderung zuvor entgegengetreten und hatten sich bereits im Juni/Juli 2010 unter Beteiligung der Klägerin mit der Beklagten geeinigt. Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHU FA als Verstoß gegen § § 3, 4 Nr. 1 , § 5a UWG beanstandet. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu untersagen, Verbraucher a) - wie in der als Anlage K 2 mit dem Tenor verbundenen Mahnung geschehen - mit dem fo lgenden Hinweis an den Ausgleich einer angeblichen Forderung zu erinnern oder erinnern zu lassen: Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsich e- r ung (SCHUFA) ist die V GmbH verpflichtet, die unbestrittene Fo r- derung der SCHUFA mitzuteilen, so fern nicht eine noch durchz u- führende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA - Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelege n- he i ten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann u n- ter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in A n- spruch nehmen. b ) hilfsweise wie vorstehend a), wenn die Forderung durch den Verbraucher zuvor bestritten worden ist. Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Zahlung v on Abmahnk osten in Höhe von 214 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Unterlassung gemäß dem Haupta n- trag sowie zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Se nat zugelassenen Revision, 2 3 4 5 6 - 4 - deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche w egen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Mahnschreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck , er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht in nerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden, möglicherweise existenzvernichtende n Folgen eines SCH U- FA - Eintrags werde eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Za h- lungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen, wenn sie die R echnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht beza h- len wollten. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informations geleit e- ten Entscheidung der Verbraucher. Die beanstandete Ankündigung der Übe r- mittlung der Forderung a n die SCHUFA sei nicht durch die ge setzliche Hi n- weispflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vo r- schrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestri tten ha be (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d BDSG). Diese Voraussetzung werde durch den beanstandeten Hinweis nicht in der erforderlichen Klarheit verdeutlicht. Dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten werde nicht klargemacht, dass es a llein an ihm liege, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA - Eintrag zumindest zunächst abzuwenden. 7 8 - 5 - B . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg . I . Das Berufungsgericht hat zutreffen d angenommen, dass die Vorausse t- zungen eines Unterlassungsanspruch s gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 , § 8 Abs. 1 und 2 UWG gegeben sind . 1. Gemä ß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Ei n- fluss zu beeinträchtigen. 2. D as Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbea n- standet davon ausgegangen, dass der beanstandete Hinweis auf die Möglic h- keit einer Mitteilung an die SCHUFA die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfüllt. 3. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei eine Beeinträchtigung der Entscheidungsf reiheit der Verbraucher gemäß § 4 Nr. 1 UWG angeno m- men. a) Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher nur vor, wenn der Hand elnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 EG üb er unlautere Geschäftspraktiken durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst . j der Richtlinie erheblich beeinträchtigt . Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis das Mittel der unzulässigen Bee influssung eingesetzt wird, ist dar auf abzustellen, ob drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen verwendet werden oder der Gewerbetreibende die geschäftliche Entscheidung des Ve r- 9 10 11 12 13 14 - 6 - brauchers bewusst dadurch beeinflusst, dass er konkrete Unglückssituationen oder Umstände von solcher Schwere ausnutzt, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen. Dies setzt voraus, dass die beanstandete g e- schäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der E ntscheidung der ang e- sprochenen Ve rbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117 Rn. 26 f. = WRP 2014, 1301 Zeugnisaktion, mwN). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenom men, der beanstandete Passus in den Mahnschreiben des von der Beklagten beauftragten Inkassoinstituts sei geeignet, die Fähigkeit des Ve r- brauchers zu einer freien informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu b e- einträchtigen. Das Schreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die ge l- tend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfülle . Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA - Eintrags werde eine nicht unerheb l i- che Zahl von Verbrauchern dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen, wenn diese die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendu n- gen ei gentlich nicht bezahl en wollten. D urch einen SCHUFA - Eintrag werde der Betroffene vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten. Dies könne für ihn existenzvernichtend sein, etwa weil der Betroffene als Selbständ i- ger für den Betrieb seines Unternehmens auf einen Kreditrahmen angewiesen sei oder er als Immobilieneigentümer eine Anschlussfinanzierung b enötige, o h- ne die er sein Haus verkaufen müsste . Da das Risiko in den Augen des B e- troffenen in keinem Verhältnis zu den vergleichsweise kleinen Forderungen der Beklagten stehe, sei die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten En t- scheidung gegeben . c ) Gegen d iese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg . 15 16 - 7 - aa ) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nötigung (vgl. auch Ressmann/ Serr, NJOZ 2013, 481, 483 f. mwN) und damit einer aggressiven Geschäftspraktik im Sinne von Art. 8 und Ar t. 9 der Richtlinie 2005/29/EG liegen vor. Das Berufungsgericht ist von der Revision nicht beanstandet zutreffend davon ausgegangen, dass die Übermittlung von für die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers relevanten Daten an die SCHUFA erhebliche Nachteile für den Verbraucher mit sich bringen kann und daher ein empfindliches Übel darstellt . Dadurch, dass das von der Beklagten beauftragte Inkassounternehmen für den Fall einer nicht fristgerechten Zahlung eine Übermittlung solcher Daten ankü n- digt, stellt sie ein künftiges Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt sie Einfluss zu haben vorgibt . bb) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen , das Risiko eines Ei n- trags bei der SCHUFA stehe in den Augen des Betroffenen außer Verhältnis zu den vergleichsweise klein en Forderungen der Beklagten . Es sei die Gefahr g e- geben, dass Verbraucher ausschließlich aus Furcht vor der SCHUFA - Eintra - gung zahlen würden . Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liege n- de Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 4. O hne Erfolg macht die Revision geltend, es fehle im Streitfall an einer unangemessenen Beeinflussung der Entsch eidungsfreiheit der Verbraucher, weil der beanstandete Hinweis in dem Mahnschre iben durch die Bestimmung des § 28a BDSG gedeckt sei . a ) Das Ber ufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, eine A n- kündigung der Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA könne nicht als unangemessene Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers gewertet werden, wenn die Ankün digung den in § 28a Abs. 1 B DSG geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Übermittlung entspricht. E ine Beei n- 17 18 19 20 - 8 - trächtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher sei hinzunehmen, wenn es sich um die Unterrichtung über die Übermittlung von Daten unter den Vor - aus setzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG handele. b ) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die im Streitfall beanstandete Ankündigung nicht den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG entsp richt. aa ) Nach dieser Bestimmung ist die Übermittlung personenbezogener D a- ten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht ist, die Übermittlung zur Wahrung berec h- tigter Interessen de r verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforde rlich ist und die weiteren in § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BDSG geregelten Vorau s- setzungen vorliegen. Die Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a bis d BDSG die vorliegend allein in Betrac ht kommt verlangt, dass der B e- troffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftl ich gemahnt worden ist (Buchst. a), zwischen der ersten Mahnung und der Übe r- mittlung mindestens vier Wochen liegen (Buchst. b), die verantwortlic he Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühe s- tens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat (Buchst. c) und der Betroffene die Forderung nicht be stritten hat (Buchst. d). bb) Das Berufungsgeric ht hat angenommen, dass eine Aussage über die Verpflichtung zur Mitteilung offener Forderungen an die SCHUFA nur von der Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt sei, wenn dem Verbraucher die Voraussetzungen für di e Übermittlung verdeutlicht wü rde n . D urch das Fehlen eines hinreichend klaren Hinweises, dass der Ve r- braucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die SCHUFA verhindern könne, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Mi t- 21 22 23 - 9 - teilung e rfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig oder liege allein im E r- messen der Beklagten. cc) Diese Beurteilung hält der rech t lichen Nachprüfung stand. Im Streitfall ist zu berücksi cht ig en, dass mit der dem Datenschutz diene n- den Hinweispflicht gem äß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG dem Gläubiger kein Druckmittel in die Hand gegeben wo rd en ist , Schuldner zur B e- gleichung von eventuell sogar fragwürdigen Forderungen zu veranlassen (vgl. Bull, ZRP 2008, 233, 236). Mit den in § 28a Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 4 BDSG g e- regelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezog e- ner Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die F orderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu b e- streiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Dr ucks. 16/10529, S . 14). Die Unterrichtung des Betroffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transp a- renz im Hinblick auf die bevorstehende D atenübermittlun g herstellen. Sie dient auch dazu, dem Betroffenen , der die geltend gemachte Forderung für unb e- gründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu re a- gieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestrei ten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (vgl. Kamp in BeckOK , Da tenschutzrecht, Stand 1. Februar 2015, § 28a Rn. 91). Diesen Anforderungen wird nur eine U n- terrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Fo r- derung durch den Sc huldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. dd ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Ankündigung der Beauftragten der B e- klagten genüge nicht den Anforderungen an einen deutlichen Hinweis auf die 24 25 26 - 10 - Möglichkeit des Betroffenen , durch ein bloßes Bestreiten der Forderung die Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA verhindern zu können. (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, d ie in dem Mahnschre i- ben verwendete Formulierung , wonach die Beklagte verpflichtet sei, der SCHUFA " die unbestrittene Forderung " mitzuteilen, sei nicht ausreichend, um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, er habe es i n der Hand , durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den ang e- drohten SCHUFA - Eintrag zumindest zunächst abzuwenden. Für erhebliche Te i- le des Verkehrs werde mit der Wendung " unbestrittene Forderung " nicht eine Forderung beschrieben , die der Schuldner sel bst nicht bestritten habe . Der Verbraucher müsse nicht wissen, wann eine Forderung " unbestritten " sei. Der Begriff könne von einem juristischen Laien dahingehend verstanden werden, die Berechtigung der Forderung sei aus Sicht der Beklagten nicht bestreitba r oder die Forderung sei von einer wie auch immer gearteten Aufsichtsbe hörde nicht beanstandet worden. (2) Die gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts angeführten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision geltend macht, die von dem Inkassounternehmen als Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG verwende te Form u- lierung " unbestrittene Forderung " sei lediglich eine sprachlich kürzere und damit elegantere Variante der vom Berufungsgericht als zulässig angesehenen Fo r- mu lierungen ( " die von Ihnen nicht bestrittene Forderung " und " die Forderung, die Sie nicht bestritten haben " ), ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würd i- gung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufz u- zeigen. Entgegen der Ansi cht der Revision fehlen im Streitfall auch Anhalt s- punkte dafür, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung ein veraltetes Ve r- 27 28 29 - 11 - braucherleitbild zugrundegelegt hat. Soweit sie geltend macht, ein durchschnit t- lich informierter, angemessen aufmerksamer und ver ständiger Durchschnitt s- verbraucher werde die im Streitfall verwende te Formulierung " unbestrittene Forderung " synonym für " Forderung, die Sie nicht bestritten haben " verstehen, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Sie setzt viel mehr erneut in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle de r- jenigen des Tatrichters. c ) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, der beanstandete Hi n- weis auf die Möglichkeit der Übermittlung von Daten an die SCHUFA könne selbst dann nicht als unlauter angesehen werden, wenn man mit dem Ber u- fungsgericht davon ausgehen wollte, für erhebliche Teile des Verkehrs sei die Wendung " unbestrittene Forderung " kein Synonym für eine Forderung , die der Schuldner selbst nicht bestritten hat . Die Be klagte habe ein berechtigtes Int e- resse an der Erfüllung der offenen Forderung ; die Drohung mit der Datenübe r- mittlung stelle unabhängig von den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks dar . D em kann nicht zugestimmt werden. B ei der gebotenen richtlinienkonfo r- men Auslegung der Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG gemäß Art. 9 Buchst. e der Richtlinie 2005/29 EG kommt es darauf an, ob sich die im Streitfall vorli e- gende Drohung auf eine Ha ndlung bezieht, die rechtlich un zulässig ist. Die im Streitfall maßgeb liche Vorschrift des § 28a Abs. 1 BDSG lässt es für die Zulä s- sigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunft ei aber gerade nicht ausreichen, dass die Übermittl ung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten im Sinne von § 28a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BDSG erforderlich ist. Vielmehr ist die Übermittlung nur unter den weiteren, in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BDSG angeführ ten Voraussetzungen zulässig. Erfolgt die Übermittlung nach 30 31 - 12 - § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG, muss der in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG vorgesehene Hinweis in einer Weise erfolgen, die den U m- stand, dass der Verbraucher die Forderung bestreiten kan n, nicht verschleiern darf. 5. Da das U nternehmen, welches den im Streitfall unlauteren Passus ve r- wendet, von der Beklagten mit dem Inkasso ihrer Forderungen beauftragt wu r- de, ist sie gemäß § 8 Abs. 2 UWG für den Unterlassungsanspruch auch passi v- legitim iert. Dagegen hat die Revision keine Beanstandungen erhoben. II. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 32 33 - 13 - III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Richter am BGH Prof. Dr. Koch ist Löffler in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2012 - 38 O 134/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2013 - I - 20 U 102/12 - 34
Full & Egal Universal Law Academy