ECLI:DE:BGH:2018:210618UIZR157.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157 /1 6 Verkündet am: 21. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vollsynthetisches Motorenöl UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 a) Eine Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkrete, im Einzelnen benannte E i- genschaften zugewiesen werden, die sie tatsächlic h nicht aufweist. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware kann auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie (hier: vollsy n- thetische Motorenöle) gehören, die sich nach der Verkehrsauffassung von anderen Kateg o- rien unterscheidet. Darin kann eine Angabe über die Art der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG liegen. b) Eine Irreführung kann dabei auch durch Angaben erfolgen, die über die Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmittelbar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass si e nur verwendet werden, wenn bestimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind. Ob die kaufrelevante Wertschätzung, die der nach diesen Grundsätzen gebildeten Produktkategorie vom Verkehr e ntgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenschaften zu Recht besteht oder auf der subjektiven Einschätzung beruht, mit dem Kauf eines infolge des aufwendig e- ren Herstellungsprozesses teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst "etwas Gutes", ist ohne Belang. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 21 . Juni 201 8 durch d ie Richter Prof. Dr. Koch und Dr. Löffl er, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien vertreiben Öl und Schmierstoffe für Kraftfahrzeuge . Motorenöle werden herkömmlich aus mineralischen Grundölen gewonnen , wobei ein Motorenöl zu etwa 75 bis 80% aus Grundölen und zu 20 bis 25 % aus Additiven besteht . Diese herkömmlichen Motorenöle wurden in der Klassifikat i- on des Ame rican Petroleum Institute (API) in die API - Gruppen I und II eing e- ordnet . Seit Mitte der 1970er Jahre werden Motorenöle vertrieben, deren Grundöl - Anteil nicht aus Mineralöl, sondern aus einfachen Grundverbindungen durch Polymerisation oder Veresterung hergestellt wird . Verwendet werden Grundöle auf Basis von Polyalphaolefine n oder Dic arbonsäureestern. Diese Öle wurden in die API - Gruppen IV und V eingeordnet. Eine weitere Gruppe der Grundöle bilden die sogenannten " Hydrocracköle " (API Gruppe III). 1 2 - 3 - Die Beklagte bezeichnete in an Verbraucher gerichtete n Produktinformat i- onen das von ihr vertriebene Hydrocracköl " SPECIFIC 504 00, 507 00, 5 W - 30 " als " v ollsynthetisch " sowie als " vollsynthetisches Motor enöl der neuen Gener a- tion " . Die Klägerin macht geltend , diese Angaben seien irreführend. Seit den 1970er Jahren seien vollsynthetische Motorenöle im Premiumsegment ang e- siedelt. Vollsynthetische Öle seien in der Herstellung aufwendiger und teu rer als and ere Öle. Der Verkehr verstehe unter " vollsynthetisch " nur Motorenöle, deren Grundöle fast gänzlich aus Polyalphaolefinen oder Di c arbonsäureestern b e- stünden . Dagegen gehörten Hydrocracköle wie das der Beklagten nicht in die Kategorie der vollsynthetischen Ö le . Die Klägerin hat die Beklagte auf Unt erlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Köln, WRP 2016, 1551) der Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwec ken des Wettbewerbs Motorenöle mit der Bezeichnung " SPECIFIC 504 00, 507 00, 5W " als " vollsynth e- tisch " zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wen n dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: 3 4 5 - 4 - - 5 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio n, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils . 6 - 6 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unte r- lassungsanspruch wegen I rreführung zu . Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bezeichnung eines Motorenöls ohne nähere Er läuterung als " vollsy n- thetisch " sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an Hydr o- cracköl (API Gruppe III) enth a lt e . Auf die konkreten Eigenscha ften dieses Pr o- dukts komme es nicht an . S eit Mitte der 1970er Jahre seien Öle, der en Grundöl - Anteil nicht aus M i- n eralölen (API - Gruppen I und II), sondern aus Ölen der API - Gruppen IV und V bestünden , i nfolge des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Prei s- segment angesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung " synthetisch " eing e- führt. Der Ve rbraucher verbinde mit der Bezeichnung " vollsynthetisches Öl " e i- ne besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. De r Durchschnitt s- verbraucher dürfe erwar ten, dass ein als " vollsynthetisch " beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sei en . Liege ein durch die wettbewerbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis vor, was ein " vollsyntheti sches Öl " sei, sei es irrefü h- rend, wenn Öle, die in einem anderen Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden. II . Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg . Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter dem G e- sichtspunkt der unlauteren Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu . 7 8 9 10 - 7 - 1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefü h- rend, wenn das Verständnis, das sie bei den V erkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ang e- sproche nen Verkehrskreisen hervorruft (st . Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner ). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bez eichnung eines Mot o- renöls ohne nähere Erläuterung als " vollsynthetisch " sei irreführend, wenn das Öl einen wesentlichen Anteil an Hydrocracköl (API Gruppe III) enthält . A uf die konkreten Eigenschaften dieses Produkts komme es dabei nicht an . Liege ein durc h die wettbewerbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis vor, was ein " vollsynthetisches Öl " sei, sei es irreführend, wenn Öle, die in einem and e- ren Produktionsprozess gewonnen würden, unter dieser am Markt eingeführten Bezeichnung vertrieben würden. Seit Mitte der 1970er Jahre seien Öle auf dem Markt, deren Grundöl - Anteil nicht aus Mineralölen (API - Gruppen I und II), so n- dern aus Ölen der API - Gruppen IV und V bestünden. Infolge des aufwendigen Produktionsprozesses seien diese Produkte im oberen Preisse gment angesi e- delt und am Markt unter der Bezeichnung " synthetisch " eingeführt. Der Ve r- braucher verbinde mit der Bezeichnung " vollsynthetisches Öl " eine besondere Qualität, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest erwarten, dass es sich um " kü nstlich hergestelltes " Öl handele, da s eben deswegen einem n a- türlich gewonnenen (Min eral - ) Öl gegenüber Vorzüge aufweise. Der Durc h- schnittsverbraucher dürfe vorliegend erwarten, dass ein als " vollsynthetisch " beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sei en . Ob er die von ihm dem b e- 11 12 - 8 - kannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für w e- sentlich halte, sei grundsätzlich unerheblich. Maßgeblich sei, dass der Verkehr sie für ka ufentscheidend halte und seine geschäftliche E ntscheidung an ihnen ausrichte. 3. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellu n- gen der Verkehrsauffassung, die in der Revisionsinstanz nur darauf nachprü f- bar sind, ob das Berufungsge richt bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st . Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 - Matratzen Factory Outlet; GRUR 2016, 1193 Rn. 20 - Ansprechpartner; Urtei l vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN), lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erke n- nen. Diese Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung des Mot orenöls als "vollsynthetisch" s e i irreführend. a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Berufungsurteil fehle b e- reits deshalb die erforderliche Tatsachengrundlage, weil es nicht hinreichend zwischen einer möglichen Irreführung aufgrund des untersc hiedlichen Herste l- lungsprozesses der Motorenöle und einer möglichen Irreführung aufgrund der Eigenschaften des Motorenöls der Beklagten unterscheide. Das Berufungsgericht hat eine solche Unterscheidung vorgenommen. Es hat angenommen, für die Einschätzun g der Irreführung der beanstandeten A n- gabe komme es nicht auf die konkreten Eigenschaften des Produkts an. Ma ß- geblich sei vielmehr , dass der Verkehr angesichts der seit Jahrzehnten best e- henden Übung unter vollsynthetischen Ölen eine bestimmte Produktgruppe künstlich hergestellter Motorenöle verstehe, die infolge eines aufwendigen Pr o- duktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt seien. Es stelle una b- 13 14 15 - 9 - hängig von den konkreten Merkmalen des Produkts eine Irreführung dar, wenn ein Motorenöl als " vollsynth etisch " bezeichnet werde, das in einem anderen Produktionsprozess gewonnen werde und nicht den Produkten entspr e che, die dem Verkehr bisher unter dieser Bezeichnung entgegen getreten seien. b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe keine Fes tstellu n- gen dazu getroffen, inwieweit sich die angesprochenen Verkehrskreise zum Herstellungsprozess Gedanken mach t en und welche Eigenschaften ein " vol l- synthetisches " Motorenöl nach dem Verständnis des Verkehrs habe. Das Ber u- fungsgericht habe auch nicht fe stgestellt , welche Qualität der Verkehr mit der beanstandeten Bezeichnung verbinde und wann diese Qualität vorliege. Damit habe das Berufungsgericht auch nicht beurteilen können, ob eine Diskrepanz zwischen dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise und den ta t- sächlichen Verhältnissen bestehe. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen zum Verkehrsve r- ständnis getroffen. Es ist davon ausgegangen, die maßgebliche Abweichung der Verkehrsvorstellung vo n den tatsächlichen Verhältnissen liege in der fe h- lenden Zugehörigkeit des Hydro c r acköls der Beklagten zu der vom Verkehr aufgrund des Herstellungsprozesses und des gehobenen Preises als eige n- ständige Produktgruppe angesehene n Kategorie der vollsynthetisch en Öle. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass seit Mitte der 1970er Jahre Öle auf dem Markt sind, deren Grundöl - Anteil nicht aus Mineralölen (API - Gruppen I und II), sondern aus Ölen der API - Gruppen IV und V bestehen. Infolge des aufwe n- digen Prod uktionsprozesses seien diese Produkte im oberen Preissegment a n- gesiedelt und am Markt unter der Bezeichnung " synthetisch " eingeführt. Au f- grund dieser mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden (vgl . auch OLG Hamburg, WRP 1989, 6 67, 668; OLG Düsseldor f, Urteil vom 22. Januar 2008 I - 20 U 46/05, juris Rn. 2 0 ff.) und von der Revision nicht angegriffenen Fes t- 16 17 - 10 - stellungen ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der ang e- sprochene Verkehr mit der Bezeichnung " vollsynthetisches Öl " eine besondere Qualität verbinde, die den höheren Preis rechtfertige. Er werde zumindest e r- warten, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben de s- wegen einem natürlich gewonnenen (Mineral - )Öl gegenüber Vorzüge aufweise. c) Die Revision macht auße rdem geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Berufungsgericht annehmen könne, dass es auf die konkreten Eigenscha f- ten des Motorenöls nicht ankomme, während es zugleich die Irreführung damit begründe, die Verkehrskreise würden mit der streitgegenstän dlichen Bezeic h- nung eine besondere Qualität verbinden. Nur wenn feststehe, durch welche konkreten Eigenschaften sich die besondere Qualität eines vollsynthetischen Motorenöls kennzeichne, könne das Vorliegen einer Irreführung geprüft werden. Der Ansatz des Berufungsgerichts sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze. Diese Rügen bleiben ebenfalls erfolglos. aa) Die Revision berücksichtigt wiederum nicht hinreichend den vom Ber u- fungsgericht angenommenen Gegenstand der Irreführung. Diesen hat es ni cht darin gesehen, dass der Verkehr mit der Bezeichnung " vollsynthetisches Öl " bestimmte Eigenschaften - etwa eine besondere Langlebigkeit oder ein beso n- deres breites Einsatzspektrum in Bezug auf Motorenarten oder Außentemper a- turen - verbinde t . Das Berufun gsgericht ist vielmehr von einer Irreführung über die Zugehörigkeit zu einer nach der Verkehrsauffassung seit Jahrzehnten b e- stehenden bestimmten Produktkategorie ausgegangen. Dabei hat es zwar bei der Frage, durch welche Umstände der Verkehr die Produktkat egorie der vol l- synthetischen Öle von anderen Kategorien von Motorölen abgrenzt, auch dar - auf abgestellt, der Verkehr werde mit der Bezeichnung " vollsynthetisches Öl " eine besondere Qualität verbinden. Das Berufungsgericht hat damit allerdings nicht angenom men, dass sich die Verkehrsanschauung insoweit auf konkrete 18 19 - 11 - Eigenschaften des Öls stützt. Es hat vielmehr - ausgehend von seiner Festste l- lung, die synthetischen Öle seien infolge eines aufwendigeren Herstellungspr o- zesses im oberen Preissegment angesiedelt - angenommen, der Verkehr ve r- binde mit der angegriffenen Bezeichnung eine besondere Qualität, die den h ö- heren Preis rechtfertige. bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts lässt auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Irreführung über wese ntliche Merkmale einer Ware im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG liegt nicht nur vor, wenn einer Ware konkre te, im E inzelnen benannte Eigenschaften zugewiesen w er d en , die sie tatsächlich nicht aufweist. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffen d d a- von ausgegangen, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie gehört, die sich nach der Verkehrsau f- fassung von anderen Kategorien unterscheidet. (1) Zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienst leistung im Si n- ne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG gehört auch deren Art. Die Art eines Produkts bezeichnet seine Gattung und damit einen Oberbegriff für Produkte, die nach der Verkehrsauffassung in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen (Bornkamm/Fedd ersen in Köhler/Bornkamm /Feddersen , UWG, 3 6 . Aufl., § 5 Rn. 2.5). Der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktkategorie kann der Verbraucher auch ohne nähere Angaben zu konkreten Eigenschaften erste I n- formationen darüber entnehmen, welchen konkreten Bedar f dieses Produkt b e- friedigt (vgl. P eifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 287). Die Angabe über die Art ist irreführend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zugehörigkeit zu einer Gattung in Anspruch g enommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschä t- zung verbindet ( Großkomm. UWG /Lindacher , 2. Aufl., § 5 Rn. 348). 20 21 - 12 - (2) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. E s hat angenommen, es liege ein bestimmtes, seit Jah rzehnten durch die wettb e- werbliche Praxis geprägtes Verbraucherverständnis hinsichtlich der Produktk a- tegorie des " vollsynthetischen Öls " vor, die infolge des aufwendigen Produkt i- onsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt sei. Der Verkehr verbinde mit der in Rede stehenden Bezeichnung eine besondere Qualität, die den höh e- ren Preis rechtfertige. Er dürfe daher erwarten, dass ein als " vollsynthetisch " beworbenes Motoröl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung a m Markt entgegenget reten seien. d) Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei recht s- fehlerhaft davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob der angesprochene Ve r- kehr die von ihm dem Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr dürfe vorliegend erwarten, dass ein als " vollsynthetisch " beworbenes Motorenöl den Produkten entspreche, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetr e- ten seien. Ob er die von i hm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Mer k- m a le zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich halte, sei dabei grundsätzlich u n- erheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Verkehr sie für kaufentscheidend halte und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen aus richte . bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Angabe über die Art im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ist bereits irrefü h- rend, wenn für die beworbene Ware oder Dienstleistung zu Unrecht die Zug e- hörigkeit zu einer Gattung in Anspruch genommen wird, mit der der Verkehr eine wie auch immer geartete Wertschätzung verbindet ( Großkomm.UWG/ Lindacher aaO § 5 Rn. 348). Dabei kann auch durch Angaben irregeführt we r- 22 23 24 25 - 13 - den, die über die konkreten Eigenschaften einer Ware oder Leistung unmitte l- bar nichts aussagen, von denen der Verkehr aber annimmt, dass sie nur ve r- wendet werden, wenn b estimmte Beschaffenheitsmerkmale vorhanden sind, die für die Wertschätzung durch den Verbraucher von Bedeutung sind (vgl. Sosnit - za in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 247). Ob die kaufrelevante Wer t- schätzung, die der nach diesen Grund sätzen gebildet e n Produktkategorie vom Verkehr entgegengebracht wird, im Hinblick auf konkrete objektive Eigenscha f- ten zu Recht besteht oder auf ein er subjektiven Einschätzung beruht, wie etwa der Überlegung, mit dem Kauf eine r infolge des aufwendiger en Herstellung s- proze ss es teureren Ware erwerbe man ein exklusiveres Produkt oder tue sich sonst " etwas Gutes " , ist ohne Belang. Maßgeblich ist allein, ob diese Wer t- schätzung - wie im Streitfall rechtsfehlerfrei vom Berufungsgericht festgestellt - für die Kaufentscheidung von Bedeutung ist. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts , der im Streitfall angesprochene allgemeine Verkehr richte seine Kaufentscheidung auch danach aus , ob ein als " vollsynthetisch " beworbenes Motoröl im Hinbli ck auf den Herstellungsprozess den Produk ten entspreche , die ihm bislang seit Jahren unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind. Soweit die Revision geltend macht, anders als bei Prestigeprodukten wie etwa " mundgeblasenem Glas " komme es bei einem technischen Verbrauch s- material wie Motorenöl nur auf das Produkt und nicht auf den Herstellungspr o- zess an, versucht sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene abweichende Ansicht zu ersetzen. Die Revis i- on rügt in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht h a- be angenommen, allein die Fehlvorstellung über den Herstellungsprozess b e- gründe die Irreführung. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei auf 26 27 - 14 - die durch den aufwendigen Herstellungsprozess bedingte Hochpreisigkeit und die damit verbundene unspezifische Qualitätsvorstellung des Verkehrs abg e- stellt. Dass der Verkehr keine konkreten Vorstellungen von der Herstellung von Motorenölen hat, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde zumindest erwarten, dass es sich bei " vollsynthetischem " Mot o- renöl um ein künstlich hergestelltes Öl handele, das eben deswegen gegenüber einem natürli ch gewonnenen (Min eral - )Öl Vorzüge aufweise. Diese Beurteilung steht m it der Lebenserfahrung im Einklang (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2008 - I - 20 U 46/05, juris Rn. 2 3 ) und lässt auch so nst keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Ohne Erfolg macht die Revision außerdem geltend, das Berufungsg e- richt habe den S treitfall zu Unrecht mit seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2014 (OLG Köln, WRP 2014, 1082) und vom 5. Juli 2005 ( OLG Köln, GRUR - RR 2005, 363) für vergleichbar gehalten. Selbst wenn - wie die Revision meint - das Berufungsgericht verkannt haben sollte, das s die von ihm in diesen En t- scheidungen zugrunde gelegten Maßstäbe im vorliegenden Fall keine Bede u- tung haben, ände rt dies nichts daran, dass das Berufungsgericht im Streitfall von zutreffenden rechtlichen Obersätzen ausgegangen ist und seine tatrichterl i- ch e Beurteilung lässt kein en Rechtsfehler erkennen . 5. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft d a- von ausgegangen, der Verbraucher müsse darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen " vollsynthetis chen " Öl um ein so l- ches handele, das mit einem anderen Verfahren hergestellt worden sei als die vom Verbraucher bekannten " vollsynthetischen " Öle. Dem Berufungsgericht sei auch insoweit entgegenzuhalten, dass es keine Feststellungen zu der Frage getroffen habe, inwieweit sich die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt Gedanken zum Herstellungsverfahren eines als " vollsynthetisch " beworbenen 28 29 - 15 - Motorenöls machten. Wenn sich aber die angesprochenen Verkehrskreise ke i- ne Gedanken darüber machten, in welchem Herst ellungsverfahren das Mot o- renöl gewonnen werde, dann könne auch ein zusätzlicher Hinweis auf das Hydrocrack - Verfahren nicht die Vorstellungen der beteiligten Verkeh rskreise beeinflussen . Damit kann die Revision keinen Erfolg hab en, weil das Berufungsgeri cht den Gegenstand der Irreführung nicht in einer Täuschung über das Herste l- lungsverfahren, sondern in der Täuschung über die Zugehörigkeit zur Pr o- duktkategorie der v ollsynthetischen Motorenöle gesehen hat (vgl. Rn. 12 und 19 ) . Im Übrigen hat das Berufungs gericht mit der von der Revision angegriff e- nen Erwägung, es sei der Beklagten unbenommen, in geeigneter Weise da r- über aufzuklären, dass es sich bei seine m Produkt um ein Öl handele, da s mit einem anderen Verfahren hergestellt worden sei als die dem Verbrau cher b e- kannten vollsynthetischen Öle, keine Aufklärungspflicht der Beklagten ang e- nommen . Es hat vielmehr - zugunsten der Beklagten - mit den angegriffenen Ausführungen dargelegt , dass der ursprüngliche Klageantrag zu weit gefasst war und deshalb mit Recht von der Klägerin im Wege der teilweisen Klagerüc k- nahme auf die konkrete Verletzungsform eingeschränkt wurde . 30 - 16 - III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.05.2015 - 33 O 227/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2016 - 6 U 78/15 - 31
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