BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL I ZR 158/00 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 im Kostenpunkt sowie insoweit in den Aussprüchen zu I 2, II, III, IV und V aufgehoben, als die Verurteilung der B e - klagten zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Sch a - densersatzpflicht auf die Zeit ab dem 10. Februar 1999 beschränkt worden ist. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Aussprüchen des B e - rufungsgerichts zu I 2, II, III und IV wird jeweils auch auf die Zeit vom 10. März 1997 bis zum 10. Februar 1999 erstreckt. Die Ber u - fung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. September 1999 wird auch insoweit z u - rückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 60/65, die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 1/65 und die B e - klagte zu 1 darüber hinaus 4/65 zu tragen. - 3 - Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klgerin zu 59/64, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/64 und der Beklagten zu 1 darber hinaus zu 4/64 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klgerin zu 53/58, den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu 1/58 und der Beklagten zu 1 darber hinaus zu 4/58 zur Last. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
Full & Egal Universal Law Academy