BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 158/01Verkündet am: 3. November 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein undDr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April2001 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2000 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 %und die Beklagte zu 15 %.Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Klä-ger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-legt.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger wendet sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interes-se, gegen die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsver-trages durch die Beklagte.Jener Vertrag war mit Wirkung ab 1. März 1994 auf zwei Jahre fest ab-geschlossen worden und verlängerte sich, sofern er nicht sechs Monate vorAblauf gekündigt wurde, um jeweils ein Jahr.Am 12. März 1999 beschloß eine außerordentliche Gesellschafterver-sammlung der Beklagten die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäfts-führer und die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Beide Maß-nahmen wurden dem Kläger umgehend mitgeteilt. Sie waren die Reaktion derBeklagten darauf, daß der Kläger sich geweigert hatte, eine von der Beklagtenvorformulierte Erklärung zu unterschreiben. Darin sollte er bestätigen, daß be-stimmte silikonhaltige Kleber bei der Herstellung von Datenträgern für die Au-tomobilindustrie weiterhin verwendet werden dürften, obwohl die Automobilin-dustrie absolute Silikonfreiheit verlangte.Landgericht und Oberlandesgericht haben dem auf die Feststellung desFortbestehens des Anstellungsvertrages gerichteten Klageantrag stattgegeben.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren insoweitweiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteilsund unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung derKlage.I. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung sei unwirksam,weil die Beklagte von dem Recht zur ordentlichen Kündigung in einer mit denguten Sitten nicht zu vereinbarenden Weise aus verwerflichen, dem Anstands-gefühl widersprechenden Motiven Gebrauch gemacht habe, hält revisionsrecht-licher Überprüfung nicht stand.II. Die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Ge-schäftsführers einer GmbH bedarf mit Rücksicht auf seine Vertrauensstellungals organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft mit Unternehmerfunktion keinessie rechtfertigenden Grundes. Sie ist, sofern ihre formellen Voraussetzungenerfüllt sind, auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund alsden Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann. Infolgedessenverbietet es sich, die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ordnungsgemäßerklärten ordentlichen Kündigung mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegendenMotive der Gesellschafter zu verneinen. Dies gilt auch dann, wenn die der Kün-digung zugrundeliegenden Erwägungen im Einzelfall bekannt oder von der Ge-sellschaft selbst mitgeteilt sein sollten. Die Gesellschaft verhält sich damitgrundsätzlich ordnungsgemäß, wenn sie die sofortige Abberufung aus der Or-ganstellung mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages zu demvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verbindet (vgl.§ 38 Abs. 1 GmbHG: Abberufung "unbeschadet der Entschädigungsansprücheaus bestehenden Verträgen"). Diese Kündigung trägt ihre Rechtfertigung in - 5 -sich; sie ist von dem Geschäftsführer hinzunehmen, auf welchen Erwägungensie auch beruhen mag.Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen ergibtsich nichts anderes. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 61, 151 ff.)hat bei seiner Überprüfung der Kündigung eines Arbeitnehmers allein deshalbauf § 138 BGB abgestellt, weil eine Prüfung nach den Kriterien des KSchGnicht möglich war. Auch die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesge-richtshofs vom 26. Februar 1970 (KZR 17/68, NJW 1970, 855) betreffend dievon einer Mineralölgesellschaft gegenüber ihren Tankstellenverwaltern ausge-sprochene ordentliche Kündigung beruht auf der Annahme einer besonderenSchutzwürdigkeit dieses Personenkreises. Eine vergleichbare Schutzbedürftig-keit kann dem Geschäftsführer einer GmbH mit Rücksicht auf die ihm zukom-mende organschaftliche Leitungsfunktion nicht zugebilligt werden.RöhrichtGoetteMünkeGehrleinStrohn
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