Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL II ZR 158/04 Verk374ndet am: 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 3. Januar 2006 Schrifts344tze eingereicht werden konnten und die Be-klagte den mit der Revision weiterverfolgten Hilfsantrag anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 5. Kammer f374r Han-delssachen des Landgerichts K366ln vom 2. September 2003 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz f374r die Be-teiligung des Kl344gers zu Vertragsnummern 1, 18 und 18 0 zum 22. November 2002 nach Ma337gabe des Beteiligungs-vertrages des Kl344gers zu erstellen. Im 334brigen - mit Ausnahme der zweiten Stufe der Stufenklage - wird die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidung 374ber die zweite Stufe der Stufenklage und 374ber die Kosten des Rechtsstreits - einschlie337lich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens - wird die Sache an das Landgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerde- und Revisionsverfahren wird auf 62.060,61 200 f374r die Zeit bis zur Zulassung der Revision und auf 1.359,46 200 (1/4 der Einzahlungen) f374r die Zeit danach festgesetzt. Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 02.09.2003 - 85 O 29/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.06.2004 - 18 U 161/03 -
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