BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/05 Verk374ndet am: 31. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Haus & Grund I MarkenG 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 a) Dem unterscheidungskr344ftigen oder Verkehrsgeltung genie337enden Namen ei-nes Vereins kann als gesch344ftliche Bezeichnung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur f374r den vollst344ndigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch f374r eine aus ihm abgeleitete 226 f374r sich genommen unterscheidungskr344ftige oder Verkehrs-geltung genie337ende 226 Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im gesch344ftli-chen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. b) Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeich-nung "Holzer Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr. BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 158/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 18. August 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer. Er ist unter dem Namen 204Haus und Grund Deutschland 226 Zen-tralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer e.V.223 im Ver-einsregister eingetragen. Ihm sind 22 Landesverb344nde angeschlossen, die sich wiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kl344ger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegen374ber den gesetzgebenden K366rperschaften und der 326ffentlichkeit sowie die F366rderung der Grundst374cks- und Geb344udewirtschaft. - 3 - Der Beklagte betreibt unter der Firma 204Holzer Haus + Grund e.K.223 seit 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenst344nden 204Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum223 und 204Bauunternehmerleistungen223. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, der Bestandteil 204Haus und Grund223 in seinem Na-men genie337e als Unternehmenskennzeichen Schutz. Er hat dazu vorgetragen, der Namensbestandteil sei bekannt und werde im gesch344ftlichen Verkehr seit Ende des 19. Jahrhunderts durchg344ngig bis heute verwendet. Es bestehe damit auch Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach 247 4 Nr. 2 MarkenG. Die Firma des Be-klagten sei mit seinem Kennzeichen verwechselbar, da die Bezeichnungen aus-reichend 344hnlich und die angebotenen Dienstleistungen gleichartig seien. Ein Un-terlassungsanspruch ergebe sich ferner aus der Verletzung von Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs wegen Irref374hrung der angesprochenen Ver-kehrskreise. 3 Der Kl344ger hat den Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Dar374ber hinaus hat er die Feststellung der Schadenser-satzpflicht des Beklagten begehrt. 4 Der Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, dem Bestandteil 204Haus und Grund223 im Namen des Kl344gers komme kein kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Es fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr. Jedenfalls seien m366gliche An-spr374che des Kl344gers verwirkt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klage-begehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Anspr374che des Kl344gers verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe kein Unterlassungsanspruch nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, da der Bezeichnung 204Haus und Grund223 weder origin344re kenn-zeichenm344337ige Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung beigemessen werden k366nne. Diese Bezeichnung sei f374r Dienstleistungen im Zusammenhang mit Haus-bau und -verwaltung beschreibend. Sie umschreibe in Kurzfassung die beiden Gegenst344nde, auf die sich die Dienstleistungen der Parteien bez366gen. Die Zu-sammenfassung der beiden Begriffe zu einer Bezeichnung 344ndere daran nichts. Es handele sich nicht um eine einpr344gsame Neubildung, sondern um eine 374bliche, sachlich sogar naheliegende Zusammenf374hrung zweier Begriffe. Die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen lie337en nicht erkennen, dass die in Rede stehende Be-zeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten Ver-kehrsgeltung zugunsten des Kl344gers erlangt habe. Zudem fehle es an einer Ver-wechslungsgefahr zwischen dem Namensschlagwort des Kl344gers und der ange-griffenen Bezeichnung des Beklagten. Da dem Bestandteil 204Haus und Grund223 kei-ne namensm344337ige Unterscheidungskraft zukomme, werde das Zeichen des Be-klagten von dessen Familiennamen gepr344gt. Im 334brigen sei den beteiligten Ver-kehrskreisen bekannt, dass der Kl344ger und seine Unterorganisationen die Be-zeichnung 204Haus und Grund223 entweder allein oder mit einem Ortszusatz, nicht aber zusammen mit Familiennamen verwendeten. Ein markenrechtlicher An-spruch aus 247 4 Nr. 2, 247 14 Abs. 2 MarkenG scheide ebenfalls mangels Verkehrs-geltung des Klagezeichens aus. Namensrechtliche Anspr374che seien ausgeschlos-sen, weil es auch insoweit an der Unterscheidungskraft bzw. an der Verkehrsgel-tung fehle. Da es sich bei 204Haus und Grund223 um eine beschreibende Angabe han- 9 - 5 - dele, komme schlie337lich auch eine Irref374hrung nach 247 3 UWG a.F. nicht in Be-tracht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-nen Erfolg. 10 1. Dem Kl344ger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus 247 15 Abs. 4 i.V. mit 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 MarkenG zu. 11 12 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem 226 unter-scheidungskr344ftigen oder Verkehrsgeltung genie337enden 226 Namen eines Vereins grunds344tzlich als gesch344ftliche Bezeichnung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unter-nehmenskennzeichen, die im gesch344ftlichen Verkehr als Name eines Gesch344fts-betriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch ein-getragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 226 I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 226 Kyffh344user; Urt. v. 23.6.1994 226 I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 226 Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 226 I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 226 Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im gesch344ftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Ideal-verein i.S. des 247 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 226 Literatur-haus; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 226 I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 226 Lohnsteuerhilfeverein I). Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der voll-st344ndige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete 226 f374r sich genom-men unterscheidungskr344ftige oder Verkehrsgeltung genie337ende 226 Kurzbezeich-nung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im gesch344ftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen. - 6 - Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger am gesch344ftlichen Verkehr teilnimmt und 226 gemeinsam mit seinen Landesverb344nden und Ortsvereinen 226 Beratungsleistungen f374r Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-t374mer anbietet. Die Angebote des Kl344gers, der Landesverb344nde und Ortsvereine stellen sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine Einheit dar. Dem Kl344ger kommt dabei die Aufgabe des auch nach au337en in Er-scheinung tretenden Dachverbandes zu, der f374r das einheitliche Konzept verant-wortlich ist und die Interessen der 226 ihm 374ber die Landesverb344nde und Ortsverei-ne indirekt angeh366renden Mitglieder 226 auf Bundesebene vertritt. 13 14 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kurzbezeichnung 204Haus und Grund223 sei f374r die fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskr344ftig; sie ge-nie337e auch keine Verkehrsgeltung. Dar374ber hinaus fehle es aber auch an der er-forderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen 204Haus und Grund223 und der beanstandeten, vom Beklagten verwendeten Bezeichnung 204Holzer Haus + Grund223. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Frage der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des Klagezeichens bedarf unter diesen Umst344nden keiner Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.7.2008 226 I ZR 171/05 Tz. 16 ff. 226 Haus & Grund II). aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem 304hnlichkeits-grad der einander gegen374berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Kl344gers und der N344he der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 226 I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 226 Euro Telekom). 15 - 7 - bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien t344tig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchenn344he ausgeschlossen wer-den kann. Die T344tigkeit des Kl344gers ist darauf gerichtet, die Belange des Haus- und Grundeigentums gegen374ber den gesetzgebenden K366rperschaften und der 326f-fentlichkeit zu wahren sowie die Grundst374cks- und Geb344udewirtschaft zu f366rdern; die ihm vermittels der Landesverb344nde angeh366renden Ortsvereine f374hren Bera-tungst344tigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von H344usern und Grundst374cken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem der Beklagte als Immobilienmakler und Bauunternehmer t344tig ist. Gemeinsa-mer Bezugspunkt beider T344tigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies w374rde jedenfalls bei Zeichenidentit344t ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zu-sammenh344nge zwischen den Parteien vermuten w374rde. Insoweit bestehen ausrei-chende Ber374hrungspunkte. 16 cc) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an einer hinreichenden Zeichen344hnlichkeit fehlt. Selbst wenn mit dem Berufungsge-richt Verkehrsgeltung des Klagezeichens 204Haus und Grund223 und damit zumindest eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 888 Tz. 19 226 Euro Telekom), h344lt die Firma des Beklagten (204Holzer Haus + Grund e.K.223) einen ausreichenden Abstand zur Gesch344ftsbezeichnung des Kl344gers (204Haus und Grund223). 17 (1) Bei der Beurteilung ihrer 304hnlichkeit sind die sich gegen374berstehenden Kennzeichen grunds344tzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genie337t ein Teil einer gesch344ftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-lichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert gesch374tzte Teil ma337geb-lich (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 226 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 18 - 8 - 2002, 1066 226 defacto). Die Ma337geblichkeit des Gesamteindrucks schlie337t es aller-dings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Vorausset-zungen eine besondere, das gesamte Zeichen pr344gende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnun-gen daher im Falle der 334bereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils pr344gen-den Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 226 Euro Telekom). 19 (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die (zumindest weitge-hende) 334bereinstimmung des Schlagworts 204Haus und Grund223 mit dem Bestandteil 204Haus + Grund223 in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten f374r die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, weil die angegriffene Bezeichnung durch den Familiennamen 204Holzer223 und nicht durch den 374bereinstimmenden Be-standteil 204Haus + Grund223 gepr344gt wird. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren daher nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den ma337geblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungs-s344tze angewandt und den Sachvortrag umfassend ber374cksichtigt hat (BGH, Urt. v. 27.11.2003 226 I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 226 Telekom ). Es verst366337t nicht gegen Erfahrungss344tze, dass das Berufungsgericht dem Familien-namen 204Holzer223 eine allein pr344gende Bedeutung in der beanstandeten Bezeich-nung des Beklagten beigemessen hat. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Her-kunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 226 I ZR 134/05 Tz. 13 226 Han-sen-Bau). Demgegen374ber zeichnet sich der Bestandteil 204Haus + Grund223 in der an-gegriffenen Bezeichnung 226 auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubilligt 226 durch deutlich beschreibende Ankl344nge an die vom Beklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus. - 9 - (3) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen 204Haus und Grund223 und der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten droht auch nicht des-wegen, weil die Unterorganisationen des Kl344gers h344ufig die Bezeichnung 204Haus und Grund223 mit einem Zusatz f374hren und der Beklagte deswegen als zum Verband des Kl344gers geh366rig angesehen w374rde. Nach den getroffenen Feststellungen ver-wenden die Unterorganisationen des Kl344gers die Bezeichnung 204Haus und Grund223 entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit ei-nem Familiennamen. Die Ortszus344tze werden auch stets angeh344ngt, w344hrend bei der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten der Familienname 204Holzer223 dem Bestandteil 204Haus + Grund223 vorangestellt ist. 20 21 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch andere als kennzeichenrechtli-che Anspr374che des Kl344gers verneint. Mit Recht erhebt die Revision insofern keine R374gen. 3. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch keine Anspr374che auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz. 22 - 10 - III. Die Revision ist danach auf Kosten des Kl344gers (247 97 Abs. 1 ZPO) zu-r374ckzuweisen. 23 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 HKO 13509/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 29 U 2050/05 -
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