BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 158/07 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Erinnerung der Kl344gerin gegen den Beschluss des Rechtspfle-gers vom 9. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der p. GmbH & Co. KG unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutsch-land ein Ger374st und/oder Bauteile eines Ger374sts anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der Vertikalstiele mit den Riegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Ger374stes dienenden K366pfe der Riegel und/oder die K366pfe der Diagonalen und/oder die K366pfe sonstiger Bauteile wie aus den - im Urteil eingeblendeten - Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind, wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen Bauteile des Ger374stes mit den Bauteilen des L. -Allround Ger374stes der Kl344gerin vermischt werden k366nnen und bei der Produktgestaltung die - im Urteil verkleinert wiedergegebenen - vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden sind. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch f374r nach 247 4 Nr. 9 lit. c UWG begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Die angegriffenen Ger374ste bzw. Ger374stteile stellten Nachahmungen des Ger374stes bzw. von Teilen des Ger374stes 204L. -Allround223 der Kl344gerin dar. Das ergebe sich f374r die allein noch im Streit stehenden K366pfe der Riegel bzw. Diagonalen unter anderem aus dem Umstand, dass die Ger374stteile mit den Ger374sten der Kl344gerin kompatibel und f374r die Konstruktion der Ger374stteile die von der Kl344gerin vorgelegten Kon-struktionszeichnungen verwendet worden seien. Die Schuldnerin habe die Kon-struktionszeichnungen der Kl344gerin auch auf unlautere Weise erlangt. Die Kl344-gerin habe die Konstruktionszeichnungen f374r die Bauteilk366pfe ihres Ger374stes selbst gefertigt und der Gie337erei R. W. GmbH & Co. KG als Vorlieferantin zur Verf374gung gestellt. Diese habe die Konstruktionszeichnungen der Schuld-nerin 374berlassen, nachdem sie sp344ter auch von ihr den Auftrag erhalten gehabt habe, die Bauteile zu gie337en. 2 Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision bzw. - f374r den Fall, dass das Berufungsgericht die Revision nur eingeschr344nkt zugelassen ha-ben sollte - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, zu dem Unterlassungsausspruch des Beru-fungsurteils gem344337 247 727 ZPO die Vollstreckungsklausel zur Zwangsvoll-streckung gegen die Beklagte zu 4 zu erteilen. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Erinnerung. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Die Erinnerung der Kl344gerin ist nach 247 11 Abs. 2 RPflG statthaft und auch ansonsten zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 - 4 - 1. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach 247 727 Abs. 1 ZPO gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach 247 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverh344ltnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. 6 2. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 4 im Sinne dieser Bestim-mung Rechtsnachfolgerin des im Urteil bezeichneten Schuldners oder Be-sitzerin der in Streit befangenen Sache ist. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Beklagte zu 4 deshalb als Besitzerin der streitbefangenen Sache anzusehen ist, weil sie - wie die Kl344gerin behauptet - von der Beklagten zu 1 mit Kaufver-trag vom 9. Januar 2004 unter anderem gro337e Best344nde des Ger374sts und der unlauter nachgeahmten Ger374stteile erworben hat, die sie - nach Darstellung der Kl344gerin - nunmehr anbietet und vertreibt. 7 3. Gegen die Beklagte zu 4 kann jedenfalls deshalb keine vollstreckbare Ausfertigung nach 247 727 ZPO erteilt werden, weil weder die Rechtsnachfolge noch das Besitzverh344ltnis beim Gericht offenkundig oder durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Die Kl344gerin hat daher nur die M366glichkeit, nach 247 731 ZPO bei dem Prozessgericht des ersten Rechts-zuges Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben. 8 a) Die Kl344gerin r344umt selbst ein, dass sie nicht in der Lage ist, den Nachweis durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Urkunden zu f374hren. Die Tatsachen, aus denen die Kl344gerin die Rechtsnachfolge bzw. das Besitzver-h344ltnis herleitet, sind beim Gericht auch nicht offenkundig; sie sind weder der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Informa-tion aus allgemein zug344nglichen Quellen - wahrnehmbar noch sind sie dem 9 - 5 - Senat als dem zur Entscheidung 374ber die Erteilung der Vollstreckungsklausel berufenen Gericht aus seiner jetzigen oder fr374heren amtlichen T344tigkeit bekannt (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 291 Rdn. 1). Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung der Kl344gerin, die Beklagte zu 4 habe von dem Beklagten zu 1 gro337e Best344nde der wegen der Nachahmung mit dem Makel der Unlauterkeit behafteten Ger374ste oder Ger374stteile erworben, die sie nunmehr in Verkehr bringe. b) Eines Nachweises durch 366ffentliche oder 366ffentlich beglaubigte Ur-kunden bedarf es im Verfahren nach 247 727 ZPO allerdings dann nicht, wenn der Antragsgegner die Rechtsnachfolge oder das Besitzverh344ltnis nach 247 288 ZPO zugesteht. Ein solches Zugest344ndnis setzt jedoch voraus, dass der Antragsgeg-ner eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die vom Antragsteller behaup-tete Rechtsnachfolge oder das vom Antragsteller behauptete Besitzverh344ltnis zu akzeptieren und gegen sich gelten zu lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 23/05, MDR 2006, 52 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erf374llt. Dem Vorbringen der Beklagten zu 4 ist kein Einverst344ndnis damit zu entnehmen, dass die von der Kl344gerin vorgetragenen Tatsachen ungepr374ft zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Kl344ge-rin sind die von ihr zur Darlegung der Rechtsnachfolge oder des Besitzverh344lt-nisses vorgetragenen Tatsachen auch nicht deshalb nach 247 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte zu 4 diese nicht ausdr374cklich bestrit-ten hat. Die Bestimmung des 247 138 Abs. 3 ZPO ist im Klauselerteilungsver-fahren nach 247 727 ZPO unanwendbar, da f374r den Antragsgegner in diesem 10 - 6 - Verfahren keine Erkl344rungslast besteht, wie sie in 247 138 Abs. 1 und 2 ZPO f374r das Erkenntnisverfahren bestimmt ist (BGH aaO; BGH, Beschl. v. 5.7.2005 - VII ZB 16/05, MDR 2006, 53). Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 22.03.2002 - 91 O 78/99 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 80/02 -
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