BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/07 Verk374ndet am: 18. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Modulger374st II InsO 247 45 Satz 1, 247247 47, 85, 86 Abs. 1, 247 174 Abs. 2, 247 180 Abs. 2; UWG 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c, 247 8 Abs. 1, 247 9 Satz 1; ZPO 247 139 Abs. 1, 247 240 a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unter-lassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Kl344gers oder wegen eines Wettbewerbsversto337es handelt es sich um einen Passivprozess i.S. des 247 86 InsO (Aufgabe von BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-R344hmchen III). Der durch Insolvenz-er366ffnung unterbrochene Rechtsstreit ist in analoger Anwendung des 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufzunehmen. b) Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Mitarbei-ter oder Beauftragten begr374nden in der Person des Insolvenzverwalters keine Wiederholungsgefahr, auch wenn dieser den Betrieb des Insolvenz-schuldners fortf374hrt. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2010 - I ZR 158/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Berg-mann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 31. August 2007 unter Zur374ckweisung der Revision der Kl344gerin im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin produziert und vertreibt Bauger374ste. Zu ihrem Programm geh366rt das Modulger374st der Baureihe "L. -Allround". Das Ger374st verf374gt 374ber eine Verbindungstechnik, mit der die vertikal aufzurichtenden St344nderrohre (Stiele) mit den horizontal und diagonal anzubringenden Rohren (Riegel) ver-bunden werden. An den Vertikalstielen sind an dem Ger374st "L. -Allround" in regelm344337igen Abst344nden Lochscheiben montiert. Diese weisen vier gro337e und vier kleine Aussparungen (L366cher) auf, mit deren Hilfe die Riegel in nahezu be- 1 - 3 - liebigen Winkeln angebracht werden k366nnen. Dieses Befestigungssystem war Gegenstand eines Patents, dessen Schutz im Jahre 1992 abgelaufen ist. 2 Der Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagter) ist Verwalter in dem w344hrend des Berufungsverfahrens er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der vormaligen Beklagten zu 1, der p. a. GmbH & Co. KG (fortan Schuldnerin). Diese produzierte und vertrieb ebenfalls Modulger374ste. Zu ihrem Programm geh366rte das Modulger374st "a. -f. ". Die Kl344gerin h344lt das Ger374stsystem "a. -f. " f374r eine Nachahmung ihres Ger374stes "L. -Allround" und macht Anspr374che aus erg344nzendem wett- bewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend. Sie hat zudem den Vorwurf des Geheimnisverrats erhoben. Die Kl344gerin hat zun344chst die Schuldnerin auf Un-terlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflich-tung in Anspruch genommen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin gegen die Abwei-sung der Unterlassungs- und Annexantr344ge hinsichtlich der Lochscheibe des Ger374stes "a. -f. " durch rechtskr344ftiges Teilurteil zur374ckgewiesen. Ge- genstand des Verfahrens sind nunmehr noch die f374r die Bauteile des Ger374stes "a. -f. " verwandten K366pfe der Ger374stbauteile. 5 In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin - soweit f374r das Revisionsver-fahren von Bedeutung - beantragt, 6 1. den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verur-teilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland ein Ger374st und/oder Bauteile eines Ger374stes anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die zur Verbindung der Vertikalstiele mit den Riegeln, Diagonalen und sonstigen Bauteilen des Ger374stes dienenden K366pfe der - 4 - Riegel und/oder die K366pfe der Diagonalen und/oder die K366pfe sonstiger Bauteile wie aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind: am Rundrohrriegel am U-Querriegel an der Diagonale wenn die betreffenden Riegel, Diagonalen und sonstigen Bauteile des Ge-r374stes mit den Bauteilen des L. -Allroundger374stes der Kl344gerin ver- - 5 - mischt werden k366nnen und bei der Produktgestaltung die nachfolgend wie-dergegebenen vier Konstruktionszeichnungen benutzt worden sind (es fol-gen die im Berufungsurteil Seiten 5 bis 8 verkleinert wiedergegebenen Kon-struktionszeichnungen); 2. den Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin unter Beif374gung gut lesbarer Ko-pien der Auftr344ge (Bestellungen), der Lieferscheine und der Rechnungen in Form einer geordneten nach Kalendermonaten gegliederten Aufstellung vollst344ndig Rechnung 374ber Handlungen der Schuldnerin gem344337 vorstehen-der Ziffer 1 seit dem 10. November 1998 zu legen, und zwar beim Inver-kehrbringen von Ger374stteilen jeweils unter Angabe des betreffenden Teils mit Artikelnummer, Menge, Lieferzeit, Rechnungswert und Abnehmer mit Firma und Adresse sowie ferner unter Darlegung der Gestehungskosten (Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten) und Vertriebskosten, mit der Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, soweit diese unmittelbar auf Beschaf-fung oder Vertrieb der Ger374stteile entfallen, sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten verringert ist, wobei es ihm freigestellt ist, die Angaben 374ber die Abnehmer nicht der Kl344gerin bekanntzugeben, sondern einem von dieser benannten, zur Ver-schwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr374fer, sofern er diesen erm344chtigt und verpflichtet, der Kl344gerin dar374ber Auskunft zu geben, ob bestimmte Lie-ferungen oder bestimmte Abnehmer in der erteilten Auskunft enthalten sind; 3. den Schadensersatzanspruch, der durch Forderungsanmeldung vom 16. Mai 2003 (laufende Nr. 267) zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist, dem Grunde nach zur Insolvenztabelle festzustellen; 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots vom 12. M344rz 2003 bis zum 31. Dezember 2003 durch Handlungen des Beklag-ten, nach dem 1. Januar 2004 durch Handlungen der A. GmbH gem344337 dem Klageantrag zu 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 zur Unterlas-sung verurteilt und den Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle festge-stellt. Es hat weiter den Rechnungslegungsantrag f374r die Zeit bis zur Anordnung des Verf374gungsverbots gegen die Schuldnerin am 12. M344rz 2003 f374r begr374ndet erachtet. Den mit dem Klageantrag zu 4 verfolgten Antrag, mit dem die Kl344gerin eine Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt, und den weitergehenden Rechnungslegungsantrag hat das Berufungsgericht als unbegr374ndet angesehen (OLG K366ln ZIP 2008, 518 = OLG-Rep 2008, 226). 7 Dagegen richten sich die (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisio-nen der Kl344gerin und des Beklagten. Die Kl344gerin erstrebt mit ihrer Revision, 8 - 6 - deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, die uneingeschr344nkte Verurtei-lung des Beklagten nach den Klageantr344gen zu 2 und 4. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollst344ndige Abweisung der Klage wei-ter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision des Beklagten zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: 9 A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: Das urspr374nglich gegen die Schuldnerin gerichtete Verfahren sei infolge der Insolvenz zun344chst nach 247 240 ZPO unterbrochen, von der Kl344gerin gegen den Beklagten aber wirksam aufgenommen worden. 10 Der Unterlassungsantrag, dessen Verfahrensaufnahme sich nach 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO richte, sei zul344ssig und nach 247 8 Abs. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG, 247 1 UWG a.F. begr374ndet. Die K366pfe der Riegel, der Diagonalen und der sonstigen Bauteile des Ger374stes "a. -f. " der Schuldnerin stellten Nachahmungen der Teile des Ger374stes "L. -Allround" der Kl344gerin dar. Die Schuldnerin habe die f374r die Nachahmung der in Rede stehenden Bauteile er-forderlichen Unterlagen unredlich erlangt. Aufgrund des Gutachtens des Sach-verst344ndigen Dr. S. stehe fest, dass die Schuldnerin zur Herstellung der ange-griffenen Ger374stteile Konstruktionszeichnungen der Kl344gerin verwandt habe. Diese habe sie auf unlautere Weise erlangt. Die Kl344gerin habe die von ihr gefer-tigten Konstruktionszeichnungen ihrer Vorlieferantin, der Gie337erei W.-KG, zur Verf374gung gestellt. Diese habe die Konstruktionszeichnungen der Schuldnerin 374berlassen, obwohl die Weitergabe aufgrund eines Vertraulichkeitsvermerks untersagt gewesen sei. 11 - 7 - Der Klageantrag zu 3, mit dem die Kl344gerin die Feststellung der zur In-solvenztabelle angemeldeten Schadensersatzanspr374che dem Grunde nach be-gehre, sei zul344ssig und begr374ndet. Die Kl344gerin habe die Feststellung nach 247 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Der Kl344ge-rin stehe das erforderliche Feststellungsinteresse gem344337 247 256 ZPO zu. Der Anspruch sei begr374ndet, weil die Schuldnerin den Wettbewerbsversto337 schuld-haft begangen habe und davon auszugehen sei, dass der Kl344gerin ein Schaden entstanden sei. 12 Der Klageantrag zu 4, mit dem die Kl344gerin die Feststellung begehrt ha-be, dass der Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der durch seine Hand-lungen im Zeitraum vom 12. M344rz bis 31. Dezember 2003 entstanden sei, sei unbegr374ndet. Der Kl344gerin st374nden Schadensersatzanspr374che gegen den Be-klagten nicht zu. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte noch vorhandene Restbest344nde des Ger374stsystems "a. -f. " weiterver344u337ert habe. Der Klageantrag zu 4 sei auch nicht begr374ndet, soweit mit ihm Anspr374che f374r nach dem 1. Januar 2004 durch Handlungen der A. GmbH (nachfolgend A. GmbH), der Erwerberin des Betriebsverm366gens der Schuldnerin, entstandene Sch344den verfolgt w374rden. In diesem Zusammen-hang k366nne offenbleiben, ob die A. GmbH die in Rede stehenden Kon- struktionspl344ne f374r die Herstellung weiterer Ger374ste verwendet habe. Es k366nne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Konstruktionspl344ne dieser Gesellschaft bewusst 374berlassen habe, damit diese unter Zuhilfenahme der Pl344ne habe weiterproduzieren k366nnen. 13 Das Verfahren sei auch im Hinblick auf den Rechnungslegungsantrag wirksam aufgenommen worden. Der Anspruch sei wegen der wettbewerbs-rechtlich unlauteren Nachahmung begr374ndet. In zeitlicher Hinsicht sei er jedoch 14 - 8 - zu begrenzen, weil nichts daf374r ersichtlich sei, dass die Schuldnerin sich nicht an das am 12. M344rz 2003 verh344ngte Verf374gungsverbot gehalten habe. 15 B. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhe-bung des Berufungsurteils und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision der Kl344gerin ist nicht begr374ndet. 16 I. Zulassung der Revision Die Rechtsmittel der Parteien sind zul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschr344nkt zugelassen. Die Urteilsformel enth344lt keine Beschr344n-kung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Beschr344nkung der Zulassung der Revi-sion auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148 Tz. 11). Dies muss jedoch zweifels-frei geschehen; die blo337e Angabe des Grundes f374r die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschr344nkten Zulassung des Rechtsmittels aus-zugehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f., in-soweit nicht in BGHZ 116, 104; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Tz. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger). Im Streitfall ergibt sich aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschr344nkt zulassen wollte. 17 II. Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits 18 Der durch die Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO am 12. M344rz 2003 nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbro-chene Rechtsstreit ist von der Kl344gerin wirksam aufgenommen worden. Die Wirksamkeit der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kl344gerin folgt f374r den Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) aus einer analogen Anwendung des 19 - 9 - 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO (dazu B II 1), f374r den Klageantrag zu 2 (Rechnungsle-gungsantrag) bis zur Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots am 12. M344rz 2003 und den Klageantrag zu 3 (Antrag auf Feststellung des Scha-densersatzanspruchs zur Insolvenztabelle) aus 247 180 Abs. 2 InsO (dazu B II 2 und 3) und f374r den Antrag zu 4 (Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-verpflichtung des Beklagten) sowie f374r den Antrag zu 2 (Rechnungslegungsan-trag) ab Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots am 12. M344rz 2003 ebenfalls aus 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO (dazu B II 4). 1. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs konnte die Kl344gerin den Rechtsstreit nach 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog aufnehmen. 20 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten betreffe einen Passivprozess. Zu dessen Aufnahme sei die Kl344gerin nach 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt gewesen, weil der Unterlassungsanspruch ein Aussonderungsrecht zum Gegenstand ha-be. Setze sich die Kl344gerin mit ihrer Klage durch, d374rften die nachgeahmten Gegenst344nde nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr374che aufgrund erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-tungsschutzes seien den absoluten Rechten stark angen344hert. 21 b) Die Frage, ob es sich bei einem durch die Er366ffnung eines Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen der Partei unterbrochenen Rechtsstreit um ei-nen Aktiv- oder einen Passivprozess handelt, ist nicht nach der Parteirolle des Insolvenzschuldners im Prozess zu beantworten. Ein Aktivprozess i.S. des 247 85 InsO liegt vielmehr dann vor, wenn in dem Rechtsstreit 374ber die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258, 264 f.; BGH, Urt. v. 12.2.2004 - V ZR 288/03, NJW-RR 2004, 925). Dagegen richtet sich die Aufnahme eines nach 247 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits, 22 - 10 - der die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, die abge-sonderte Befriedigung oder eine Masseverbindlichkeit betrifft, nach 247 86 InsO. Gem344337 247 180 Abs. 2, 247 184 Abs. 1 Satz 2 InsO sind unterbrochene Passivpro-zesse aufzunehmen, die eine Insolvenzforderung betreffen. 23 c) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob es sich bei einem Rechtsstreit 374ber einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines ge-werblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsversto337es um einen Aktiv- oder einen Passivprozess handelt und nach welchen Vorschriften sich die Aufnahme des Rechtsstreits richtet. aa) Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof zu 247247 10, 11 KO entschieden, dass der Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner 374ber einen Unterlassungsanspruch aus einem gewerbli-chen Schutzrecht ein Aktivprozess ist und seine Aufnahme sich daher nach 247 10 KO richtet (BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f. - Dia-R344hmchen III; RGZ 134, 377, 379; vgl. auch BGHZ 155, 371, 379 f.). Davon ist der Bundesgerichtshof auch in einem Rechtsstreit 374ber einen Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsversto337es ausgegangen (BGH, Urt. v. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 180 = WRP 1983, 209 - Stapel-Automat). Nach diesem Verst344ndnis richtete sich die Aufnahme unter Geltung der Insolvenzordnung nach 247 85 InsO. 24 bb) Im Schrifttum wird demgegen374ber angenommen, dass es sich bei ei-nem Rechtsstreit 374ber einen gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Unter-lassungsanspruch um einen Passivprozess handelt (Jaeger/Henckel, Konkurs-ordnung, 9. Aufl., 247 10 Rdn. 73; Jaeger/Windel, Insolvenzordnung, 2007, 247 86 Rdn. 13; H344semeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Rdn. 10.52; M374nchKomm.InsO/Schumacher, 2. Aufl., 247 86 Rdn. 15; K. Schmidt, ZZP 90 (1977), 38, 45 ff.; ders. 25 - 11 - Festschrift f374r Gerhardt, 2004, S. 903, 921; St374rner, ZZP 94 (1981), 263, 306 ff.; ders., Festschrift f374r Merz, 1992, S. 563, 570; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 247 86 Rdn. 7). Ob sich dessen Aufnahme nach 247 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO oder nach 247 86 Abs. 1 InsO analog richtet, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, der auf ein gewerbliches Schutzrecht gest374tzte Unterlas-sungsrechtsstreit betreffe einen Aussonderungsfall (K. Schmidt, ZZP 90 (1977), 38, 49 f.; ders., Festschrift f374r Gerhardt, 2004, S. 903, 921 f.; ebenso M374nch-Komm.BGB/Baldus, 5. Aufl., 247 1004 Rdn. 151) mit der Folge, dass f374r die Auf-nahme des unterbrochenen Rechtsstreits 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelte. Eine an-dere im Schrifttum vertretene Ansicht differenziert danach, ob der Unterlas-sungsanspruch auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gest374tzt wird oder allgemeine Handlungspflichten betrifft (M374nchKomm.InsO/Schumacher aaO 247 86 Rdn. 7 und 15; St374rner, ZZP 94 (1981), 263, 306 ff.; ders., Festschrift f374r Merz 1992, S. 563, 570). Im ersteren Fall soll sich die Aufnahme des Rechts-streits nach 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO richten, w344hrend im letzteren Fall 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO direkt oder analog anwendbar sein soll. Schlie337lich wird von einem Teil des Schrifttums angenommen, der Unterlassungsanspruch sei eine Masseverbindlichkeit i.S. des 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Aufnahme des Rechtsstreits richte sich nach 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Jaeger/Windel aaO 247 86 Rdn. 13). cc) Der Senat schlie337t sich der Ansicht an, dass es sich bei einer Klage, die einen gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlas-sungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder we-gen eines Wettbewerbsversto337es zum Gegenstand hat, um einen Passivpro-zess i.S. des 247 86 InsO handelt. F374r diese Ansicht spricht, dass der Rechtsstreit in diesen F344llen gegen den Schuldner anh344ngig ist und nicht die f374r einen Ak-tivprozess typische Pflicht zu einer Leistung betrifft, die in die Masse zu gelan-gen hat (vgl. hierzu BGHZ 36, 258, 264 f.). Verletzt der Schuldner durch die 26 - 12 - Herstellung oder den Besitz von Erzeugnissen ein gewerbliches Schutzrecht oder bietet er unter Versto337 gegen 247 4 Nr. 9 UWG Nachahmungen von Waren des Gl344ubigers an, befinden sich die Produkte zum Zeitpunkt der Insolvenzer-366ffnung im Regelfall in der Masse. Der Rechtsstreit betrifft typischerweise keine Leistung, die erst noch in die Masse gelangen soll. Entsprechendes gilt, wenn der Gl344ubiger in dem Rechtsstreit einen nicht auf bestimmte Waren bezogenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verfolgt. Der X. und der Xa-Zivilsenat haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an der gegenteiligen Auffas-sung des Ia-Zivilsenats (Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218 - Dia-R344hmchen III) nicht festhalten (247 132 Abs. 3 GVG). F374r die Aufnahme des Passivprozesses, der einen gesetzlichen Unter-lassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen einer unlauteren gesch344ftlichen Handlung nach 247 8 Abs. 1, 247 3 oder 247 7 UWG zum Gegenstand hat, gilt 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog. Der Unterlas-sungsanspruch betrifft keine Aussonderung eines Gegenstands aus der Insol-venzmasse i.S. von 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er nicht darauf gerichtet ist, dass ein Gegenstand nicht i.S. von 247 47 InsO zur Insolvenzmasse geh366rt. Aller-dings kann auch ein Unterlassungsanspruch ein Aussonderungsrecht betreffen, wenn er darauf gerichtet ist, dem Insolvenzverwalter die Verwertung oder Nut-zung eines Gegenstandes, der der Aussonderung unterliegt, zu verbieten (vgl. Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung, 2004, 247 47 Rdn. 14). Dies setzt aber vor-aus, dass der Gl344ubiger aufgrund eines dinglichen oder pers366nlichen Rechts befugt ist, den nicht zur Masse geh366renden Gegenstand vor dem Zugriff zu-gunsten der Insolvenzgl344ubiger zu sch374tzen (vgl. M374nchKomm.InsO/Ganter aaO 247 47 Rdn. 5). Davon ist bei dem Verbot, unter Verletzung eines Schutz-rechts hergestellte oder in wettbewerbswidriger Weise nachgeahmte Produkte anzubieten oder zu vertreiben, nicht auszugehen. Die Verwirklichung eines die- 27 - 13 - ser Verletzungstatbest344nde f374hrt nicht dazu, dass die Produkte nicht zur Insol-venzmasse geh366ren. Bei anderen Anspr374chen - etwa beim Vernichtungsan-spruch - mag, worauf der X. Zivilsenat in seiner Stellungnahme hinweist, dage-gen eine Anwendung von 247 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht kommen. 28 Der in Rede stehende gesetzliche Unterlassungsanspruch betrifft zwar auch keine Masseverbindlichkeit i.S. des 247 86 Abs. 1 Nr. 3, 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter pers366nlich trifft und er sie auch bei Masseunzul344nglichkeit zu erf374llen hat (vgl. M374nchKomm.InsO/H. Hefermehl aaO 247 55 Rdn. 60; Jaeger/Henckel aaO 247 55 Rdn. 19). Auf die Aufnahme des Rechtsstreits ist jedoch 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog anzuwen-den. F374r die Aufnahme des als Passivprozess einzuordnenden Rechtsstreits 374ber einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besteht eine Regelungsl374cke, die durch eine entsprechende Anwendung des 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schlie337en ist. Denn der Gegner des Insolvenzverwalters hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ein sch374tzenswertes Interesse daran, den Rechts-streit unabh344ngig von der Entschlie337ung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu k366nnen. Richtet sich die Aufnahme des Rechtsstreits vorliegend nach 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog, konnte die Kl344gerin den Rechtsstreit ohne weiteres aufneh-men. 29 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344-gerin den Rechtsstreit 374ber den Klageantrag zu 3 wirksam gegen den Beklag-ten aufgenommen hat (247247 179, 180 InsO). Mit diesem Antrag begehrt die Kl344ge-rin entsprechend der Forderungsanmeldung Nr. 267, den Schadensersatzan-spruch dem Grunde nach zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich nach 247 180 Abs. 2 InsO. Der Klageantrag zu 3 betrifft 30 - 14 - einen Verm366gensanspruch i.S. des 247 38 InsO, 374ber den zum Zeitpunkt der Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anh344ngig war. Die zur Tabelle angemeldete Forderung hat der Beklagte bestritten. Die Geltendmachung der Forderung zur Insolvenztabelle war danach durch Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu betreiben. 31 3. Der Rechtsstreit 374ber den Klageantrag zu 2 (Rechnungslegungsan-spruch) ist, soweit er den vom Berufungsgericht zuerkannten Zeitraum bis 12. M344rz 2003 (Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots) betrifft, eben-falls von der Kl344gerin wirksam gegen374ber dem Beklagten aufgenommen wor-den. Mit diesem Antrag verfolgt die Kl344gerin f374r die Zeit bis 12. M344rz 2003 einen Rechnungslegungsanspruch, der als Hilfsanspruch nach 247 242 BGB der Durch-setzung des mit dem Klageantrag zu 3 verfolgten Schadensersatzanspruchs dient. Dieser Anspruch kann ebenfalls durch Aufnahme des Rechtsstreits ge-gen den Beklagten in analoger Anwendung des 247 180 Abs. 2 InsO weiterver-folgt werden (vgl. BGHZ 49, 11, 13 ff.; BGH, Urt. v. 2.6.2005 - IX ZR 221/03, NJW-RR 2005, 1714, 1715). 4. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin den mit dem Klageantrag zu 4 (Feststellung der Schadensersatz-pflicht f374r die Zeit des Bestehens des Verf374gungsverbots) geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten verfolgen konnte. Dieser Anspruch der Kl344gerin betrifft eine Masseverbindlichkeit i.S. von 247 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO. Passivlegitimiert f374r diesen Klageanspruch ist der Beklagte als Insolvenzverwal-ter (vgl. Jaeger/Henckel aaO 247 55 Rdn. 11 und 19). Die Aufnahme des Rechts-streits richtet sich nach 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 32 Soweit die Kl344gerin mit dem Klageantrag zu 2 den Rechnungslegungs-anspruch nach Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots am 12. M344rz 33 - 15 - 2003 gegen den Beklagten verfolgt, ist der Anspruch als Hilfsanspruch zu dem mit dem Klageantrag zu 4 verfolgten Schadensersatzanspruch ebenfalls Mas-severbindlichkeit i.S. von 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und durch Klage gegen den Beklagten zu verfolgen. Die Aufnahme des Rechtsstreits richtet sich auch inso-weit nach 247 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 34 III. Revision des Beklagten 1. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Unterlassungsanspruch f374r begr374ndet erachtet. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen h344lt diese Beurteilung den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. 35 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag zul344ssig ist. Anders als die Revision des Beklag-ten meint, fehlt f374r diesen Antrag nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. Ihre gegen-teilige Ansicht st374tzt sie darauf, dass das Berufungsgericht keine Wiederho-lungs- oder Erstbegehungsgefahr f374r Rechtsverletzungen des Beklagten fest-gestellt hat und dieser auch nicht f374r angebliche Rechtsverletzungen der A. GmbH haftet. Dies ist jedoch keine Frage des Rechtsschutzbed374rfnis- ses und damit der Zul344ssigkeit, sondern der Begr374ndetheit des Unterlassungs-antrags. 36 b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann ein gegen den Beklagten gerichteter Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG nicht bejaht werden. Das Berufungsge-richt hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme einer Begehungsge-fahr in der Person des Beklagten rechtfertigen. 37 - 16 - aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte selbst die in Rede stehenden Ger374stteile vertrieben hat. 38 39 bb) Der Beklagte braucht sich auch nicht eine in der Person der Schuld-nerin entstandene Wiederholungsgefahr zurechnen zu lassen. 40 Ein unterstellter Wettbewerbsversto337 der Schuldnerin begr374ndet in ihrer Person eine Wiederholungsgefahr. Diese ist jedoch nicht auf den Beklagten als Insolvenzverwalter 374bergegangen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tats344chli-cher Umstand, der nach den Verh344ltnissen in der Person des in Anspruch Ge-nommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorg344nger die Wiederholungsgefahr durch eigenes Verhalten begr374ndet hat, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsversto337 durch Organe des Rechtsvorg344ngers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist (BGHZ 172, 165 Tz. 11 - Schuldnachfolge; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 39 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Dieselben Grunds344tze gelten auch f374r den Beklagten als Insolvenzverwalter. Dieser 374bt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. BGHZ 88, 331, 334; 121, 179, 184; 175, 86 Tz. 11). cc) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erken-nen, dass bei dem Beklagten eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf zuk374nf-tige Verletzungshandlungen besteht. Von einem auf Erstbegehungsgefahr ge-st374tzten vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist nur auszugehen, soweit ernsthafte und greifbare tats344chliche Anhaltspunkte daf374r vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Entspre-chende Umst344nde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr in anderem Zusammenhang eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf drohen-de Rechtsverletzungen durch den Beklagten verneint. 41 - 17 - 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch f374r Verletzungshandlungen der Schuldnerin in der Zeit vom 10. November 1998 bis 12. M344rz 2003 entspre-chend der Forderungsanmeldung Nr. 267 zur Insolvenztabelle zu. Es ist davon ausgegangen, dass die K366pfe der Riegel, der Diagonalen und der sonstigen Bauteile des Ger374stes "a. -f. " der Schuldnerin eine unlautere Nachah- mung der entsprechenden Teile des Ger374stes "L. -Allround" der Kl344gerin i.S. von 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG sind. Auch diese Beurteilung h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. 42 Der Klageantrag zu 3 (Feststellungsantrag) ist schon deshalb unzul344ssig, weil Anspr374che, die eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach zum Gegenstand haben, als solche nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden k366nnen. Sie m374ssen nach 247 174 Abs. 2, 247 45 Satz 1 InsO mit einem bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden, der im vorliegenden Fall zu sch344tzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 165/02, NJW-RR 2004, 1050, 1051). Un-ter diesen Umst344nden h344tte das Berufungsgericht der Kl344gerin nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben m374ssen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein fai-res Verfahren gebieten es in einem solchen Fall, in dem die Frage der Beziffe-rung des Schadensersatzanspruchs nach dem Klageantrag zu 3 erstmals in der Revisionsinstanz Bedeutung erlangt hat, der Kl344gerin im wiederer366ffneten Beru-fungsrechtszug Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu ge-ben. 43 3. Steht danach nicht fest, dass die Schuldnerin f374r den Zeitraum vom 10. November 1998 bis 12. M344rz 2003 zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann auch die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 auf Rechnungslegung f374r diesen Zeitraum keinen Bestand haben. 44 - 18 - 4. Das Berufungsurteil kann danach - soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist - nicht aufrechterhalten werden (247 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentschei-dung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). 45 46 a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die den Schluss rechtfertigen, dass die f374r das Unterlassungsbegehren der Kl344gerin er-forderliche Begehungsgefahr zuk374nftiger Rechtsverletzungen durch den Be-klagten fehlt. Es hat zwar bei der Pr374fung der Schadensersatzpflicht des Be-klagten angenommen, dass das Schreiben des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten vom 16. Juni 2004 keine Erstbegehungsgefahr begr374ndet. Zu Recht macht die Revisionserwiderung der Kl344gerin aber im Wege einer Gegenr374ge geltend, dass die Kl344gerin dar374ber hinausgehend zur Gefahr zuk374nftiger Rechtsverletzungen durch den Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragen hat. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folge-richtig - noch nicht gew374rdigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus die-sem Vortrag - seine Richtigkeit unterstellt - die Gefahr zuk374nftiger Rechtsverlet-zungen des Beklagten ergibt. Dazu wird das Berufungsgericht die gesamten Gesch344ftsschreiben des Beklagten und die Werbeaussagen 374ber das Produkt-angebot und die Fortf374hrung der Produktion nach Insolvenzer366ffnung, auf die sich die Kl344gerin bezogen hat, in seine Beurteilung einzubeziehen haben. b) F374r die erneute Verhandlung und Entscheidung 374ber das Schadenser-satzbegehren nach dem Klageantrag zu 3 - die Bezifferung des zur Insolvenz-tabelle angemeldeten Anspruchs unterstellt - und 374ber den hierauf bezogenen Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag zu 2 bis zum 12. M344rz 2003) weist der Senat darauf hin, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Grund der Schadensersatzverpflichtung nach 247 9 Satz 1 i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG rechtsfehlerhaft ist. 47 - 19 - aa) Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbs-widrig sein, wenn es von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umst344n-de hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigen-art, der Art und Weise und der Intensit344t der 334bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umst344nden. Je gr366337er die wettbewerbliche Eigenart und je gr366337er der Grad der 334bernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umst344nde zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung be-gr374nden (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Tz. 10 = WRP 2009, 1372 - Ausbeinmesser). 48 bb) Das Berufungsgericht hat keine ausdr374cklichen Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart der K366pfe der Ger374stbauteile der Kl344gerin getroffen. Es ist jedoch erkennbar von einer wettbewerblichen Eigenart des Produktes der Kl344gerin ausgegangen. Das Landgericht hat eine wettbewerbliche Eigenart des Ger374stes der Kl344gerin bejaht. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil in Bezug genommen und insoweit ersichtlich ebenfalls eine wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses der Kl344gerin schl374ssig bejaht. Hierf374r spricht auch der Umstand, dass das Berufungsgericht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin eine wettbewerbliche Eigenart des Ger374stes der Kl344gerin angenommen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulger374st I). Die Revision des Beklagten macht nicht geltend, dass sich an dieser Beurteilung etwas ge344ndert hat und richtet in diesem Zusammenhang auch keine R374gen gegen das Beru-fungsurteil. 49 cc) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden K366pfe der Bauteile des Ger374stes der Schuldnerin eine Nach-ahmung des Ger374stes der Kl344gerin sind. Das Berufungsgericht hat insoweit auf 50 - 20 - seine Feststellungen im vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin Bezug genommen. Dass diese tatrichterlichen Feststellun-gen im vorliegenden Verfahren nicht tragen, macht die Revision des Beklagten nicht geltend. 51 dd) Mit Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die f374r die Nachahmung erforderlichen Unterlagen unredlich erlangt. (1) Unbegr374ndet sind allerdings die R374gen der Revision des Beklagten, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Schuldnerin habe f374r die Konstruktion der fraglichen Ger374stk366pfe die Konstruktionszeich-nungen der Kl344gerin verwendet. Das Berufungsgericht hat seine 334berzeugung, dass die Konstruktionszeichnungen der Kl344gerin von der Schuldnerin f374r deren Produkte benutzt worden sind, aus dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. S. gewonnen. Nach diesem Gutachten hat der Sachverst344ndige 40 Kon-struktionsmerkmale einschlie337lich des verwendeten Werkstoffs der Kopfst374cke untersucht. Bei f374nf dieser Konstruktionsmerkmale ist der Sachverst344ndige zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 5:1), dass die betreffenden Merkmale aus den fraglichen Konstruktionszeich-nungen stammten. Bei f374nf weiteren Konstruktionsmerkmalen hat der Sachver-st344ndige angenommen, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (zwi-schen 5:1 und 2:1) aus den Konstruktionszeichnungen herr374hrten. Er hat weiter festgestellt, dass die Ma337e in Grenzen frei w344hlbar und f374r eine Kompatibilit344t der Ger344te nicht notwendig seien. Das Berufungsgericht hat daraus - sachver-st344ndig beraten - den Schluss gezogen, die Summe der 334bereinstimmungen rechtfertige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass der Produktion der K366pfe der Ger374stbauteile die fraglichen Konstruktionszeich- 52 - 21 - nungen zugrunde lagen. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 53 Ohne Erfolg macht die Revision des Beklagten geltend, die frei auf dem Markt erh344ltlichen Bauteile h344tten nach Entfernen des Zinkanstrichs mit einer 3D-Koordinatenmessmaschine abgegriffen werden k366nnen. Die entsprechende Maschine habe in der Firmengruppe der Schuldnerin zur Verf374gung gestanden. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Vortrag nicht die Feststellungen des Sachverst344ndigen ersch374ttert, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass die Ma337e tats344chlich mit der 3D-Koordinaten-messmaschine ermittelt und nicht aus den Konstruktionszeichnungen 374ber-nommen worden sind. Vergeblich r374gt die Revision des Beklagten in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Hinweispflicht des Berufungsgerichts nach 247 139 ZPO. Zu einem entsprechenden Hinweis hatte das Berufungsgericht kei-ne Veranlassung. Der Beklagte hatte jeweils nur auf die M366glichkeit der ma-schinellen 334bernahme der Ma337e abgestellt. In ihrer Reaktion auf den Vortrag des Beklagten hat die Kl344gerin danach unterschieden, ob allein die blo337e M366g-lichkeit der rechtm344337igen Beschaffung der Ma337e die Schuldnerin entlasten konnte und ob die 334bernahme der Ma337e aus den Konstruktionszeichnungen aufgrund des Sachverst344ndigengutachtens feststand. Danach hatte der Beklag-te Veranlassung, nicht nur zu einer Einsatzm366glichkeit der 3D-Koordinaten-messmaschine, sondern auch zu deren Einsatz bei der Konstruktion der Ge-r374stk366pfe vorzutragen, wenn er sich auf einen solchen Einsatz zu seiner Vertei-digung berufen wollte. Eines Hinweises des Berufungsgerichts nach 247 139 ZPO bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil die Hinweispflicht nicht dazu dient, L374cken im Parteivortrag auszuf374llen und eine Partei zu weiterem Vertei-digungsvorbringen erst zu veranlassen. - 22 - (2) Mit Erfolg r374gt die Revision des Beklagten jedoch, die Feststellungen des Berufungsgerichts tr374gen nicht seine Annahme, die Schuldnerin habe die Konstruktionszeichnungen unredlich i.S. von 247 4 Nr. 9 lit. c UWG erlangt. 54 55 Unredlich verschafft hat sich die Schuldnerin die Konstruktionszeichnun-gen, wenn sie bei deren Erlangung einen Straftatbestand i.S. der 247247 17, 18 UWG verwirklicht oder sich an seiner Verwirklichung beteiligt hat oder wenn die Weitergabe der Konstruktionszeichnungen einen Vertrauensbruch darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 357 = WRP 2003, 500 - Pr344zisionsmessger344te; Erdmann, Festschrift f374r Vieregge, 1995, S. 197, 214). Von diesen Ma337st344ben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, Grundlage des Nachbaus der Schuldnerin seien mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehene Konstruktionspl344ne der Kl344gerin gewesen, die diese der Gie337erei W.-KG zur Verf374gung gestellt habe, von der die Pl344ne in den Besitz der Schuldnerin gelangt seien. Diese Feststellungen halten den An-griffen der Revision des Beklagten nicht stand. Das Berufungsgericht hat unbe-r374cksichtigt gelassen, dass der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, die Schuldnerin habe keine mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehenen Zeichnungen der Kl344gerin von der Gie337erei W.-KG erhalten. Die Gie337erei habe die ma337genauen Zeichnungen vielmehr selbst erstellt. 56 Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung als unbe-achtlich angesehen, die Konstruktionszeichnungen, die die Kl344gerin vorgelegt habe, wiesen ihr Firmenlogo und ihre Anschrift auf. Daraus folgt aber nicht, dass nicht urspr374nglich die Gie337erei W.-KG die Konstruktionszeichnungen er-stellt und sie ohne einen Vertraulichkeitsvermerk und auch ohne Vertrauens-bruch gegen374ber der Kl344gerin an die Schuldnerin weitergeben konnte. Das Be- 57 - 23 - rufungsgericht h344tte daher den vom Beklagten angebotenen Beweis erheben m374ssen, bevor es dessen Vortrag als widerlegt ansah. 58 Die Revision des Beklagten r374gt weiter mit Recht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, die Schuldnerin habe auch keine Konstruktionszeichnungen von der Gie337erei W.-KG erhalten, sondern nur die gie337technischen Werte mitgeteilt bekommen. Dieser Vortrag ist durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wider-legt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Vortrag in Anbe-tracht der gutachterlichen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. S. ausge-schlossen ist. Danach h344tte es den angebotenen Zeugenbeweis erheben m374s-sen. IV. Revision der Kl344gerin 59 Das Berufungsgericht hat den auf Feststellung der Schadensersatzver-pflichtung des Beklagten gerichteten Klageantrag zu 4 und den hierauf bezoge-nen Rechnungslegungsanspruch nach dem Klageantrag zu 2 (Zeitraum nach dem 12. M344rz 2003) als unbegr374ndet erachtet. Die dagegen gerichtete Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 60 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe f374r den Zeitraum von der Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbots gegen374ber der Schuldnerin am 12. M344rz 2003 bis zum 31. Dezember 2003 kein Scha-densersatzanspruch nach 247 9 Satz 1 UWG gegen den Beklagten zu. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte unter Versto337 gegen 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG selbst Teile des Ger374stes "a. -f. " vertrieben habe. Die Kl344ge- rin habe sich wegen Vertriebshandlungen des Beklagten nur auf ein Schreiben seines Prozessbevollm344chtigten vom 16. Juni 2004 bezogen. Aus diesem er- 61 - 24 - gebe sich nicht, dass der Beklagte unlauter nachgeahmte Teile des Ger374stes "a. -f. " vertrieben habe. 62 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die Revision der Kl344gerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese sich f374r Vertriebshandlungen des Beklagten nicht nur auf das Schreiben des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten vom 16. Juni 2004 bezogen, sondern in Schrifts344tzen vom 31. Mai und 20. September 2005 vorgetragen hat, der Be-klagte habe Ger374stteile des Modells "a. -f. " ver344u337ert. Der Beklagte hat jedoch bestritten, selbst Ger374stteile mit den beanstandeten K366pfen vertrieben zu haben, und geltend gemacht, das Ger374stmaterial sei von Gl344ubigerbanken verwertet worden. Aus den von der Kl344gerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die in Rede stehenden Ger374stteile des Modells "a. -f. " ver trieben hat. Dies l344sst sich insbesondere dem Ver344u337erungsvertrag vom 9. Ja-nuar 2004 nicht entnehmen, auf den sich die Kl344gerin zum Beweis ihres Vor-trags bezogen hat. Noch weniger ergibt sich aus diesem Vertrag, dass er Ge-r374stteile zum Gegenstand hatte, die die hier fraglichen K366pfe aufwiesen, oder dass der Beklagte in der Zeit zwischen dem 12. M344rz 2003 und dem Abschluss des Ver344u337erungsvertrags entsprechende Ger374stteile an Dritte ver344u337ert hat. Auch den weiteren Anlagen, auf die sich die Revision der Kl344gerin f374r ihre ge-genteilige Ansicht beruft, l344sst sich f374r einen entsprechenden Vertrieb von Sei-ten des Beklagten nichts entnehmen. Das von dem Beklagten mitunterzeichne-te Schreiben der Schuldnerin vom 13. Januar 2003 ist vor dem hier ma337gebli-chen Zeitraum verfasst worden. Aus ihm ergibt sich auch nur allgemein, dass Produktion und Vertrieb der Schuldnerin fortgesetzt werden sollen. Anhalts-punkte daf374r, dass der Beklagte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum die beanstandeten Ger374stteile vertrieben hat, finden sich in dem Schreiben nicht. 63 - 25 - Gleiches gilt f374r die weiteren Anlagen, die die Kl344gerin zum Nachweis von Ver-triebshandlungen des Beklagten vorgelegt hat und auf die die Revision der Kl344-gerin abhebt. 64 2. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten f374r die Zeit nach dem 1. Januar 2004 aufgrund von Vertriebshandlungen der A. GmbH nach 247 9 Satz 1 UWG i.V. mit 247247 3, 4 Nr. 9 lit. c UWG verneint. Es hat angenommen, deren gesch344ftliche Aktivit344ten beruhten nicht auf einer Initiative des Beklagten und dieser habe die Konstruktionspl344ne f374r die Herstel-lung der Ger374stk366pfe der A. GmbH auch nicht bewusst 374berlassen. Die- se Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Eine Haftung des Beklagten als Mitt344ter oder Teilnehmer an einer m366gli-chen Rechtsverletzung der A. GmbH, die vorliegend allein in Betracht kommt, scheidet aus. Mitt344terschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, al-so ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus. Als Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur, wer diese Ver-haltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gef366rdert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz geh366rt dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumst344nde auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 14 - Halzband). Diese Voraussetzungen hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 65 Aus dem von der Revision der Kl344gerin als 374bergangen ger374gten Vortrag ergeben sich keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Beklagte im Hinblick auf m366gliche Rechtsverletzungen der Erwerberin des Betriebsverm366gens der Schuldnerin, der A. GmbH, mit dem f374r einen Mitt344ter oder Teilnehmer erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Der Ver344u337erungsvertrag vom 9. Januar 66 - 26 - 2004 (247 6 Nr. 2) und das Schreiben des Bevollm344chtigten der A. GmbH vom 4. M344rz 2004, auf die die Revision der Kl344gerin abstellt, weisen vielmehr aus, dass der Beklagte die Erwerberin 374ber den schwebenden Rechtsstreit im Einzelnen informiert hat. Dann l344sst sich aber nicht annehmen, dass der Be-klagte eine rechtswidrige Verhaltensweise der Erwerberin vors344tzlich f366rdern wollte. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Rechnungslegungsan-spruch f374r die Zeit nach dem 12. M344rz 2003 verneint, weil der mit dem Klagean-trag zu 4 verfolgte Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. 67 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 22.03.2002 - 91 O 78/99 - OLG K366ln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 6 U 80/02 -
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