BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 158/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Kl344ger zu 5 tr344gt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens. Im 334brigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil der 25. Zivilkammer - 5. Kammer f374r Handelssachen - des Land-gerichts Hannover vom 25. Oktober 2007 sowie im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 2008. Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger zu 5 sowie sechs weitere Kl344ger haben mit ihren Nichtig-keits- und Anfechtungsklagen den zu TOP 2 gefassten Hauptversammlungsbe-schluss der Beklagten vom 13. November 2006 angegriffen, welcher die Errich-tung einer stillen Gesellschaft zwischen der Beklagten und der S. GmbH sowie den Abschluss eines Darlehensvertrages zwecks Vorfinanzierung von Steuererstattungsanspr374chen der genannten GmbH zum Gegenstand hat-te. Dazu hatten der Vorstand der Beklagten und die Gesch344ftsf374hrung der ge-nannten GmbH einen gemeinsamen Bericht gem344337 247 293 a AktG vom 29. September 2006 vorgelegt. - 3 - Die vormaligen Kl344ger zu 1 bis 3 und 6 haben ihre Klagen bereits in ers-ter Instanz zur374ckgenommen; die 374brigen Klagen hat das Landgericht abgewie-sen und den Kl344gern die Kosten des Rechtsstreits sowie den Nebenintervenien-ten der Kl344ger deren eigene Kosten auferlegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kl344ger zu 4, 5 und 7 kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat sich allein der Kl344ger zu 5 mit seiner Be-schwerde gewandt, jedoch dann den Rechtsstreit, "soweit er seine Klage be-trifft", mit Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 2 II. Infolge der beiderseitigen Erledigungserkl344rung, die auch im Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren m366glich und zul344ssig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; vom 1. M344rz 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Tz. 12) und auch bei der hier gegebenen notwendigen Streitgenossenschaft mehrerer Anfechtungskl344ger i.S. des 247 246 AktG i.V.m. 247 62 ZPO (vgl. Senat BGHZ 122, 211, 240 und st. Rspr.) auf das Prozessrechtsverh344ltnis zwischen einem von ihnen und der beklagten Gesell-schaft beschr344nkt werden kann (vgl. M374nchKomm-ZPO/Schultes 3. Aufl. 247 62 Rdn. 49; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. 247 62 Rdn. 18; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. 247 62 Rdn. 17), ist gem344337 247 91 a Abs. 1 ZPO 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des hypotheti-schen Ergebnisses der Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers zu 5 zu ent-scheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 und vom 1. M344rz 2007, jeweils aaO). Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem Kl344ger zu 5 aufzuerlegen und verbleibt es im 334brigen bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorlie-gens eines Zulassungsgrundes i.S. von 247 543 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg gehabt h344tte. Eine 334berpr374fung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen findet in 3 - 4 - diesem Fall nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-fungsgericht nicht in einer die Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietenden Weise grob rechtsfehlerhaft von einer "Heilung" der an-geblichen M344ngel des Vorstandsberichts (247 293 a AktG) durch nachtr344gliche Angaben in der Hauptversammlung, sondern zutreffend davon ausgegangen, dass ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begr374ndender Berichtsmangel (vgl. dazu BGHZ 107, 296, 302 ff.) hinsichtlich der allenfalls unter das erweiterte Informationsrecht der Aktion344re gem344337 247 293 g Abs. 3 AktG fallenden Angaben 374ber (hier nicht einmal wesentliche) "Angelegenheiten des anderen Vertragsteils" nicht vorlag (vgl. auch BGHZ 156, 38, 45). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren einen Berichtsmangel wegen feh-lender Abw344gung der Vor- und Nachteile des gew344hlten gegen374ber alternativen Finanzierungsmodellen r374gt (vgl. dazu H374ffer aaO 247 293 a Rdn. 12), geht dies 4 - 5 - daran vorbei, dass in dem vorliegenden Bericht dargelegt wird, weshalb die Ka-pitalbeschaffung durch die stille Beteiligung ohne Ver344nderung der Beteili-gungs- bzw. Stimmrechtsquote und ohne zus344tzlichen Kapitalaufwand der Akti-on344re gegen374ber der ebenfalls gegebenen M366glichkeit der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals vorzugsw374rdig erscheint. Darauf hat sich auch das Beru-fungsgericht gest374tzt. Mit der gew344hlten Alternative verbundene berichtspflichti-ge Nachteile hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2007 - 25 O 132/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 U 195/07 -
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