BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 158/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2008 - 5 U 89/06 - wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 247.476,23 200. Gr374nde: Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs zu den Fragen notwendig, welcher Schutzzweck einer notariellen Rangbest344tigung zukommt und in welchem Umfang der Notar bei Erstellung einer unrichtigen Best344tigung haftet. Zwar gibt es spezifisch zu diesen Rechtsproblemen - soweit ersichtlich - noch keine h366chstrichterliche Entscheidung. Jedoch ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf der 2 - 3 - Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuverl344ssig - zum Nachteil der Beklagten - zu beantworten. F374r die F344lle, in denen ein Notar bei ihm hinterlegte Darlehensmittel un-ter Versto337 gegen Treuhandauflagen auskehrt, hat der Bundesgerichtshof be-reits entschieden, dass die Treuhandabrede nicht (nur) gew344hrleisten solle, dass die vereinbarte Sicherheit f374r das Darlehen bestellt wird. Vielmehr sei es auch Zweck des Treuhandauftrages, den Treugeber dagegen zu sch374tzen, dass der Notar den noch zul344ssigen Widerruf eines Treuhandauftrages und die R374ckerstattung des Treuguts vereitele (Senatsurteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460; BGH, Urteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631; siehe auch Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 - WM 2008, 1662, 1664 Rn. 16). Danach dient die Pflicht zur Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen im Treuhandauftrag auch dazu, dem Treugeber das Treugut (= Darlehensmittel) zu erhalten. Dementsprechend schuldet der Notar in diesen F344llen als Schadensersatz den Betrag der treu-handwidrig ausgekehrten Darlehensvaluta. 3 F374r die unrichtige Rangbest344tigung kann nichts anderes gelten. Es be-deutet f374r den Schutzzweck der jeweiligen notariellen Amtspflicht keinen Unter-schied, ob eine Bank die Kreditmittel dem Notar widerruflich treuh344nderisch 374-berl344sst und ihm die 334berwachung der Voraussetzungen f374r die Auskehr zur selbst344ndigen Erledigung 374bertr344gt oder ob sie die Darlehensvaluta beh344lt und sich die Voraussetzungen f374r deren Auszahlung vom Notar best344tigen l344sst. Die Rangbest344tigung hat in diesem Fall keine andere Funktion als die Einhaltung der Treuhandauflage, dass die ranggerechte Sicherung des Darlehens gew344hr-leistet ist. Hieraus ergibt sich, dass die notarielle Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen Rangbest344tigung, von der die Auszahlung eines Darlehens abh344ngt, 4 - 4 - (auch) davor sch374tzen soll, dass die Kreditmittel 374berhaupt ausgekehrt werden, wenn nicht die ranggerechte Sicherheit gew344hrleistet ist. Hieraus folgt weiter, dass der Notar, der gegen diese Amtspflicht verst366337t, dem Darlehensgeber zum vollst344ndigen Ersatz der ausgezahlten Darlehensvaluta verpflichtet ist. Auch aus dem von der Beschwerde angef374hrten Urteil des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 (IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714) ergibt sich nichts anderes. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 5 Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 03.04.2006 - 4 O 476/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 89/06 -
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