BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Markenheftchen UWG 247 4 Nr. 9 lit. b; UrhG 247 4 Abs. 1, 2 a) Der f374r eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begr374ndet werden, dass ein Wettbewerber in seinem 374ber eine eigenst344ndige Systematik verf374genden Nachschlagewerk f374r Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzpro-dukt des Marktf374hrers 374bernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu erm366glichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Refe-renznummern Bezug zu nehmen. b) Die Schutzf344higkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle eigensch366pferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der aufgenommenen Daten getroffen wor-den ist. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. September 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte) sind Verla-ge, in denen Briefmarkenkataloge f374r Briefmarkensammler, H344ndler und Aukti-onsh344user erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummern-system, das es den Sammlern erm366glicht, die einzelnen Briefmarken allein an-hand einer individuellen Nummer zuzuordnen. Der Beklagte zu 2 ist im Unter-nehmen der Beklagten f374r den Vertrieb der Kataloge verantwortlich. 1 - 3 - Im Verlag des Kl344gers erscheinen die Briefmarkenkataloge "M. ". Diese Kataloge sind unter Philatelisten sehr bekannt und erreichen f374r die deutschsprachigen Sammelgebiete nach den Behauptungen des Kl344gers einen Marktanteil von 60% bis 70%. Das Nummernsystem der Kataloge wurde bereits in dem ersten, 1910 publizierten M. -Katalog verwendet, der wiederum - in zwischen den Parteien streitigem Umfang - auf Vorarbeiten vom Ende des 19. Jahrhunderts zur374ckgriff. Der Kl344ger hat sein Nummernsystem laufend er-g344nzt und nach seinem Vortrag stetig fortentwickelt. 2 Im M. -Nummernsystem wird eine Hauptnummer aus einer f374r jedes Sammelgebiet fortlaufenden arabischen Ziffer gebildet, der gegebenenfalls wei-tere Unternummern aus Gro337- und Kleinbuchstaben sowie aus r366mischen Zif-fern zur Bezeichnung von Trennungsarten, Farbt366nungsunterschieden, Was-serzeichenarten, Papier- und Gummierungsunterschieden, Druckarten, Typen-arten etc. zugeordnet werden. Auf dem Sammelgebiet der Markenheftchen aus der Bundesrepublik Deutschland verwendet der Kl344ger ein abweichendes Nummernsystem, das mit den Buchstaben "MH" beginnt. Bis Mitte 2006 wurde das Sammelgebiet Markenheftchen in den allgemeinen Katalogen des Kl344gers mitbehandelt. 3 Die Beklagte verwendet ein abweichendes Nummernsystem, bei dem ei-ne Buchstabenfolge f374r das herausgebende Land vorangestellt wird und sich eine fortlaufende Nummer aus arabischen Ziffern anschlie337t. Teilweise folgen f374r Unterarten weitere Nummern aus arabischen Ziffern, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Weitere Unterarten werden durch einen Gro337-buchstaben erg344nzt. 4 Im Juli 2006 ver366ffentlichte die Beklagte in erster Auflage ihren "Marken-heftchen-Spezial-Katalog BUND 2006". In diesem Katalog findet sich hinter ih- 5 - 4 - rer Klassifizierungsnummer f374r das jeweilige Markenheftchen (z.B. "H082" auf S. 270) die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer aus dem im Fr374h-sommer 2006 erstmals vom Kl344ger ver366ffentlichten "M. Handbuch- Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007 (im Folgenden: M. Markenheftchen-Katalog)" (im Beispiel: "MH 63"). F374r die in den Markenheftchen enthaltenen Briefmarken gibt die Beklagte nach ihrer Klassifizierungsnummer (im Beispiel: "10 x DE 2405") ebenfalls jeweils die Nummer des Kl344gers an (im Beispiel: "2537"). Auf der dritten Innenseite des Katalogs der Beklagten findet sich folgen-der Text: 6 Quellenhinweis: Referenz Nummer in Klammer aufgef374hrt stammt aus der Ver-366ffentlichung des S. Verlag GmbH, Tel. . Der Kl344ger h344lt die Klammerzus344tze mit seinen Nummern in dem Mar-kenheftchen-Katalog der Beklagten f374r urheber- und wettbewerbsrechtlich un-zul344ssig. Er hat beantragt, 7 den Beklagten zu untersagen, die Briefmarkennummerierung der M. - Deutschland-Kataloge und die Nummerierung der Markenheftchen im M. - Handbuch Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007 im gesch344ftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere durch Wiedergabe und Vervielf344ltigung in dem von ihr neu herausgegebenen "Philotax, Markenheft-chen-Spezialkatalog Bund 2006, 1. Auflage". Der Kl344ger begehrt ferner die Erstattung von Abmahnkosten. Vom Be-klagten zu 2 verlangt er dar374ber hinaus im Wege der Stufenklage Auskunft, ei-desstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz. 8 - 5 - Das Landgericht hat durch Teil- und Endurteil den Unterlassungsan-spruch unter Beschr344nkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empf344nger beschr344nkt und die Abmahnkosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagten ihre Klageabweisungsantr344ge weiter. Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 11 Dem Kl344ger stehe kein Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht nach 247 97 Abs. 1 UrhG zu. Das Nummernsystem des Kl344gers weise keine f374r einen Schutz als Sprachwerk erforderliche Gestaltungsh366he auf (247 2 Abs. 2 UrhG). Es sei auch kein Datenbankwerk i.S. von 247 4 Abs. 2 UrhG, weil es nicht das Er-gebnis einer individuellen, eigensch366pferischen Auswahlentscheidung sei, son-dern die von den einzelnen L344ndern amtlich herausgegebenen Briefmarken vollst344ndig erfasse. 12 Hinsichtlich der 334bernahme der Nummern aus dem "M. Marken- heftchen-Katalog" sei der Unterlassungsanspruch des Kl344gers aber aus 247 87a Abs. 1 Satz 1, 247 87b Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begr374ndet. Die Beklagte habe insoweit in das Recht des Kl344gers als Datenbankhersteller ein-gegriffen. Das Nummernsystem der Markenheftchen in diesem Katalog sei eine 13 - 6 - nach 247 87a Abs. 1 UrhG schutzf344hige Datenbank, da es weit 374ber eine schlichte fortlaufende Nummerierung hinausgehe. Die Beklagte habe in das Schutzrecht des Kl344gers als Datenbankhersteller eingegriffen, indem sie die kompletten Nummern des "M. Markenheftchen-Katalog" in den angegriffenen "Mar- kenheftchen-Spezial-Katalog Bund 2006" in Form von Klammerzus344tzen 374ber-nommen habe. Hingegen k366nne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch das Nummernsystem des Kl344gers f374r Briefmarken rechtswidrig entnom-men habe. Die M. -Briefmarkendatenbank beziehe sich nach dem Vortrag des Kl344gers auf mehrere hunderttausend Briefmarken. Davon sei unstreitig nur ein geringer Teil von der Beklagten 374bernommen worden, ohne dass dessen qualitative Wesentlichkeit oder eine Gef344hrdung langj344hriger Investitionen des Kl344gers erkennbar sei. Die Klammerzus344tze im Katalog der Beklagten seien aber, auch soweit sie sich auf Briefmarken bez366gen, eine unlautere Rufausbeutung i.S. von 247247 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG. Die Nummernsysteme f374r die Briefmarken und die Marken-heftchen bes344337en wettbewerbliche Eigenart. Die Beklagten h344tten die Num-mern des Kl344gers durch unver344nderte 334bernahme in ihren Katalog zum Ge-genstand ihrer eigenen Leistung gemacht und dadurch nachgeahmt. F374r die unlautere Rufausbeutung reiche ein Imagetransfer aus. Entscheidend sei dabei, dass im Streitfall dem angesprochenen Verkehr vermittelt werde, aufgrund der Klammerzus344tze in dem Katalog der Beklagten in gewohnter Weise "arbeiten" zu k366nnen, ohne das teurere Produkt des Kl344gers erwerben zu m374ssen. 14 Der Beklagte zu 2 sei als verantwortlicher Vertriebsleiter selbst T344ter ei-nes Wettbewerbsversto337es. Auch die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten sei zu Recht erfolgt. 15 - 7 - II. Diese Beurteilung h344lt revisionsgerichtlicher Nachpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Kl344ger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen Verletzung eines Datenbankherstellerrechts (247247 87a, 87b, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) noch aufgrund unlauterer Rufausbeutung (247 8 Abs. 1, 247 3 Abs. 1, 247 4 Nr. 9 lit. b UWG) zuge-sprochen werden. Das Berufungsurteil kann ohne weitere Feststellungen auch nicht wegen Verletzung des Rechts an einem Datenbankwerk (247 4 Abs. 2, 247247 16, 17, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) best344tigt werden. 16 1. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Nummernsystems f374r die Markenheftchen nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gew344hrt, weil die Beklagte in das Recht des Kl344gers als Daten-bankhersteller (247 87a Abs. 1 Satz 1, 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen habe. Dies h344lt revisionsgerichtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Feststellun-gen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, bei dem Nummern-system des Kl344gers handele es sich um eine schutzf344hige Datenbank i.S. von 247 87a Abs. 1 UrhG. 17 a) Datenbankhersteller k366nnen f374r Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, keinen Schutz beanspruchen. Das folgt aus der Bestimmung des 247 137g UrhG, nach der die am 1. Januar 1998 in Kraft getre-tenen Vorschriften zum Schutz des Datenbankherstellers auch auf Datenban-ken Anwendung finden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezem-ber 1997 hergestellt worden sind. Diese Regelung ist im Streitfall entschei-dungserheblich. Entgegen der Auffassung des Kl344gers kommt es f374r die Frage, wann sein Nummernsystem f374r Markenheftchen als Datenbank hergestellt wor-den ist, nicht darauf an, dass er einen eigenst344ndigen Markenheftchen-Katalog erstmals im Jahr 2006 ver366ffentlichte. Denn er hat sein Nummernsystem f374r Markenheftchen bereits lange Zeit zuvor entwickelt. 18 - 8 - 19 Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts, das wiederum auf den schrifts344tzlichen Vortrag des Kl344gers verwiesen hat, entstand das Nummernsystem des Kl344gers f374r Markenheftchen ab Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Das auf diese Weise gesondert katalogisierte Sammelgebiet der Markenheftchen wurde vom Kl344ger in die 374blichen allgemeinen Kataloge eingeordnet, bis im Fr374hsom-mer 2006 erstmals der M. Markenheftchen-Katalog erschien. Dieser vom Berufungsgericht in Bezug genommene Katalog des Kl344gers befasst sich 374ber-wiegend mit vor 1983 erschienenen Markenheftchen. Auch solange das Sam-melgebiet der Markenheftchen in die 374blichen allgemeinen Kataloge eingeord-net wurde, lag dieser Einordnung bereits das Nummernsystem des Kl344gers zugrunde. Das Nummernsystem f374r Markenheftchen als Datenbank war damit bereits lange vor dem Jahr 2006 etabliert. b) Unter diesen Umst344nden hat der Kl344ger nur dann nach 247 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG Schutz f374r sein schon vor 1983 hergestelltes Nummernsystem f374r Markenheftchen erlangt, wenn es in seinem Inhalt nach Art oder Umfang nach dem 31. Dezember 1982 wesentlich ver344ndert worden ist und die 304nderung eine wesentliche Investition erfordert hat. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 20 Die Art des Inhalts der Datenbank des Kl344gers, ein Nummernsystem f374r Markenheftchen, ist unver344ndert geblieben. Ob diese bis Ende 1982 schon 374ber viele Jahre entwickelte Datenbank nach diesem Zeitpunkt in ihrem Umfang un-ter Einsatz wesentlicher Investitionen erheblich ge344ndert wurde, hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. Die Erg344nzung der Datenbank um sp344ter er-schienene Markenheftchen und darin enthaltene Briefmarken reicht daf374r nicht ohne weiteres aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Erg344nzung im Ver- 21 - 9 - h344ltnis zu den bereits Ende 1982 vorhandenen Daten quantitativ wesentlich war und erhebliche Investitionen des Kl344gers erforderte. Um ein gesondertes Recht des Datenbankherstellers an den Markenheftchennummern zu begr374nden, ist nach 1982 entstandener Aufwand des Kl344gers zudem nur erheblich, soweit er sich speziell auf die Markenheftchennummern bezieht. Auf Investitionen zur Fortf374hrung des M. -Nummernsystems f374r Briefmarken kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger den Unterlassungs-anspruch wegen unlauterer Rufausbeutung (247 4 Nr. 9 lit. b UWG) gew344hrt. Der angegriffene Katalog der Beklagten enth344lt zwar eine Nachahmung des Num-mernsystems des Kl344gers, dem auch wettbewerbliche Eigenart zukommt. Es fehlt aber an zus344tzlichen Umst344nden, die erforderlich sind, um dieses Verhal-ten als unlauter anzusehen. 22 a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Be-stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederho-lungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung im Juli 2006 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den un-lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) wettbewerbswidrig war. Eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337gebli-che 304nderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten, so dass im Folgen-den zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht. 23 - 10 - Die 304nderungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und 247 3 UWG sind f374r den Streitfall ohne Bedeutung. Die Ver366ffentlichung des beanstandeten Katalogs der Beklag-ten erf374llt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch einer gesch344ftlichen Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 Abs. 1 UWG 2008. Die Voraussetzungen des Unterlassungs-anspruchs (247 8 Abs. 1 UWG) und des Schadensersatzanspruchs (247 9 Satz 1 UWG) sind gleich geblieben. Die Vorschrift des 247 4 Nr. 9 UWG 374ber den erg344n-zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gilt ebenfalls unver344ndert fort. Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken steht einer An-wendung des 247 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.2010 - I ZR 145/08, BeckRS 24535 Tz. 18 - Femur-Teil, m.w.N.). 24 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Nummernsystemen des Kl344-gers f374r Briefmarken und Markenheftchen wettbewerbliche Eigenart zuerkannt. Seine Beurteilung, beim Briefmarken-Nummernsystem des Kl344gers handele es sich um ein in Philatelisten-Kreisen durchgesetztes Nummernsystem, mit dem der angesprochene Verkehr eine besondere G374tevorstellung verbinde und das ihm aus dem Hause der Rechtsvorg344nger des Kl344gers bekannt sei, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, lehnt sich das Nummernsystem des Kl344gers f374r Markenheftchen an sein allseits be-kanntes Nummernsystem f374r Briefmarken an, so dass es aufgrund seiner kon-kreten Ausgestaltung und seiner damit verbundenen typischen Merkmalsstruk-tur auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Kl344gerin hinweist. 25 c) Die Beklagten haben das Nummernsystem des Kl344gers f374r Marken-heftchen durch die Klammerzus344tze in den angegriffenen Katalog vollst344ndig und unver344ndert 374bernommen und damit die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers als Teil einer eigenen Ware angeboten. 26 - 11 - aa) Die Nummernsysteme des Kl344gers f374r Briefmarken und Markenheft-chen sind gegen374ber den von ihm herausgegebenen Briefmarkenkatalogen eigenst344ndige, marktf344hige Leistungen. 27 28 bb) Die Beklagte hat diese Leistung vollst344ndig 374bernommen, indem sie das gesamte Nummernsystem des Kl344gers f374r Markenheftchen in dem ange-griffenen Katalog verwendet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts brachte die Beklagte die erste Auflage dieses Katalogs im Juli 2006 auf den Markt. In dem Katalog be-fand sich hinter der jeweiligen Klassifizierungsnummer der Beklagten jeweils in Klammern die Markenheftchen-Nummer des im Fr374hsommer 2006 erstmals vom Kl344ger ver366ffentlichten M. Markenheftchen-Katalogs, wobei diese 334bernahme das komplette Nummernsystem des M. Markenheftchen- Katalogs betraf. 29 cc) Ohne Erfolg macht die Revision hiergegen geltend, der M. Mar- kenheftchen-Katalog habe bei Herstellung des angegriffenen Katalogs der Be-klagten noch nicht existiert. Darauf kommt es f374r die Entscheidung des Streit-falls nicht an. Der Unterlassungsantrag des Kl344gers bezieht sich nicht auf eine Nachahmung seines Markenheftchen-Katalogs, sondern auf die Verwendung seines Nummernsystems f374r Markenheftchen durch die Beklagte. Dieses Nummernsystem hatte der Kl344ger unstreitig schon vor dem Juli 2006 entwickelt. 30 dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Nachahmung im Streitfall auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Beklagte nicht die Leistung eines Dritten vermarktet, sondern eine andersartige eigene Leistung angeboten hat (vgl. BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy; BGHZ 181, 77 Tz. 43 - DAX). Im vorliegen-den Fall verwendet die Beklagte das von dem Kl344ger geschaffene Leistungser- 31 - 12 - gebnis unmittelbar und unver344ndert bei der Vermarktung ihres eigenen Mar-kenheftchen-Nummernsystems und ihres eigenen Katalogs, die in Konkurrenz zu den entsprechenden Produkten des Kl344gers stehen. In der von der Beklag-ten angebotenen Leistung ist damit zugleich die Leistung des Kl344gers enthalten. Die K344ufer des Produkts der Beklagten ben366tigen nicht mehr den Katalog des Kl344gers, um mit dessen Nummernsystem arbeiten zu k366nnen. d) Die Klammerzus344tze mit den Markenheftchen-Nummern des Kl344gers in den Katalogen der Beklagten stellen jedoch keine unlautere Ausnutzung der Wertsch344tzung des Nummernsystems des Kl344gers f374r Markenheftchen dar. 32 aa) Die Annahme einer unlauteren Rufausnutzung ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klammerzus344tze nach der Richtlinie 2006/114/EG 374ber irref374hrende und vergleichende Werbung zul344ssig sind (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rdn. 9.5). Eine vergleichende Werbung liegt nicht vor. Der Streitfall ist nicht mit den F344llen der Bestellnum-mern374bernahme vergleichbar, in denen das Angebot des Werbenden dem An-gebot eines anderen Unternehmens als gleichwertig gegen374bergestellt wird und zu diesem Zweck die Bestellnummer des anderen Unternehmens in Formula-ren, Katalogen und 304hnlichem der eigenen Bestellnummer des Werbenden hin-zugef374gt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 35 ff. - Toshiba/Katun; Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 ff.; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummern374bernahme). Vielmehr ist die Markenheftchen-Nummer des Kl344gers als solche wesentlicher Bestandteil der von der Beklagten angebotenen Leistung. Sie dient nicht einem Vergleich zwi-schen den Leistungen der Parteien. 33 - 13 - bb) Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den f374r eine Ruf-ausbeutung erforderlichen Imagetransfer begr374ndet, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Es trifft zwar zu, dass insofern eine offene oder verdeckte An-lehnung an die fremde Leistung gen374gt. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt dabei aber dem Umstand keine Bedeutung zu, dass dem Verkehr auf-grund der Klammerzus344tze im angegriffenen Katalog vermittelt wird, er k366nne mit ihm weiterhin in der aus dem M. -Katalog gewohnten Weise "arbeiten", so dass es nicht erforderlich sei, das teurere Produkt des Kl344gers zu erwerben. 34 Der Senat hat in der Entscheidung "Tele-Info-CD" (BGHZ 141, 329, 342 f.) zwar ausgef374hrt, dass es ein weiterer f374r eine unlautere Behinderung sprechender Gesichtspunkt ist, wenn ein Unternehmen aufgrund der systemati-schen 334bernahme seiner Leistung dem Preiswettbewerb eines Konkurrenzpro-dukts ausgesetzt ist, das ohne entsprechenden Herstellungsaufwand auf der unmittelbar 374bernommenen Leistung aufbaut. Die f374r den Tatbestand des 247 4 Nr. 9 lit. b UWG erforderliche Rufausbeutung hat der Senat jedoch nicht auf-grund dieser Erw344gung angenommen. Vielmehr war daf374r entscheidend, dass das Angebot der dortigen Beklagten auf den G374tevorstellungen des Verkehrs von der 374bernommenen Leistung beruhte, weil der Verkehr mit Recht erwartete, dass sich die Verzeichnisse der dortigen Beklagten nicht auf eigene Recher-chen st374tzen konnten, sondern auf die "amtlichen" Daten der seinerzeitigen Kl344-gerin. Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Denn die Beklagte hat selbst ein Nummernsystem entwickelt, das sie in einem eigenen, gegen374ber dem Katalog des Kl344gers deutlich abweichend gestalteten Katalog vertreibt. Sie hat zudem ein berechtigtes Interesse, aufgrund der Referenzen auf die Num-mern des Kl344gers ihr eigenes Nummernsystem 374berhaupt erst verkehrsf344hig zu machen (vgl. EuGH GRUR 2002, 354 Tz. 54 - Toshiba/Katun). 35 - 14 - cc) Auf andere Umst344nde, aus denen sich ein Imagetransfer vom Kl344ger auf die Beklagte ergeben k366nnte, st374tzt sich das Berufungsgericht nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der m374ndige, von dem Angebot der Beklagten an-gesprochene Verbraucher, also der Philatelist, Briefmarkenh344ndler und Auktio-nator, wird die Klammerzus344tze im Katalog der Beklagten als Arbeitshilfe auf-fassen, die ihm die Kommunikation in den Fachkreisen aufgrund der dort weit-hin durchgesetzten M. -Nummern erst erm366glicht oder jedenfalls deutlich erleichtert. Auch vor dem Hintergrund des in dem angegriffenen Katalog enthal-tenen Quellenhinweises wird der Verbraucher die Nummernsysteme der Partei-en weiterhin als nebeneinanderstehend und eigenst344ndig begreifen, ohne die G374tevorstellungen, die sich mit dem System des Kl344gers verbinden, auf das Nummernsystem der Beklagten zu 374bertragen. 36 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Es kommt zwar ein Un-terlassungsanspruch des Kl344gers wegen Verletzung von Rechten an einem Da-tenbankwerk (247 4 Abs. 1, 2, 247247 16, 17 UrhG) in Betracht, weil die Beklagte mit dem angegriffenen Katalog das gesamte Nummernsystem des Kl344gers f374r Mar-kenheftchen vervielf344ltigt und der 326ffentlichkeit angeboten hat. Die daf374r erfor-derlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. 37 a) Das Berufungsgericht durfte dem Nummernsystem des Kl344gers f374r Markenheftchen die Schutzf344higkeit als Datenbankwerk nicht allein mit der Er-w344gung versagen, f374r die auf Vollst344ndigkeit ausgerichteten Datenbanken des Kl344gers werde keine individuelle, eigensch366pferische Auswahlentscheidung getroffen. Bei der Auslegung von 247 4 Abs. 1, 2 UrhG ist, wie das Berufungsge-richt zutreffend erkannt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG 374ber den recht-lichen Schutz von Datenbanken ma337geblich zu ber374cksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des 38 - 15 - Stoffes eine eigene geistige Sch366pfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich gesch374tzt, wobei f374r die Bestimmung, ob sie f374r diesen Schutz in Betracht kommen, keine anderen Kriterien anzuwenden sind. Daraus folgt aber, dass sich die Schutzf344higkeit alternativ aus der Auswahl oder der Anord-nung des Stoffes ergeben kann. Die Schutzf344higkeit der Nummernsysteme des Kl344gers als Datenbankwerk konnte deshalb nicht schon mit der Begr374ndung verneint werden, es werde keine individuelle, eigensch366pferische Auswahlent-scheidung getroffen. Das Berufungsgericht h344tte vielmehr noch pr374fen m374ssen, ob sich die Schutzf344higkeit nicht aus der Anordnung des Stoffes in dem Num-mernsystem des Kl344gers ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Tz. 16, 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitelliste I). b) Das Berufungsgericht hat im 334brigen - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der klagende Verlag berechtigt ist, die etwa f374r den Urheber aus 247 4 Abs. 1, 2, 247247 16, 17 UrhG entstandenen Rechte an dem Nummernsystem f374r Markenheftchen geltend zu machen. 39 - 16 - 4. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 40 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 O 19314/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.09.2008 - 29 U 4480/07 -
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