BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 158/12 vom 30. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Strohn , die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sun der beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 2 . Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25 . April 2012 einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO zu bestellen, wird zur ückgewiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulä s- sig verworfen. Streitwert: 25.000 Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts g e- mäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsa n- walts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutb a- rer Anstrengu n gen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder au s- sicht s los erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesg e richtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, B e schluss vom 18. September 2011 1 - 3 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumi n- dest an mehr als vier be im Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht su b- stantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st.Rspr., siehe nur BGH, B e- schluss vom 19. Januar 2011 XI ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Diesen A nforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. a) Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesg e- richtshof Dr. T . mit der Erhebung der Nich t- z u lassungsbeschwerde beauftragt. Diese haben mittler weile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die Ma n- datsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschus s- forderung der Anwälte nicht beglichen hatte. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtig ten aus den Vorinstanzen vom 15. Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei Wochen vor Fristablauf nicht zur Za h lung des Kostenvorschusses in der Lage gewesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Dr. T . anschließend die Zahlung des Koste n- vorschusses angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass diese die Wi e- deraufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen I n- stanzanwalt zu beantragenden weiteren Fri stverlängerung abhängig g e- macht hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die Da r- stellung, ein Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof habe vor seinem T ä- tigwerden von einer Partei die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin ni cht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Recht s- anwälten Dr. T . , sondern auch den anderen vom Kläger benannten Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof 2 - 4 - selbstverständlich bekannt ist, dass Fristverlängerungsant räge vor dem Bundesgerichtshof dem Anwalt s zwang unterliegen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). b) Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nac h- gewiesen, dass er sich zeitnah nach der Mandatsniederlegung erfolglos an mehr als vier beim Bundesge richtshof zugelassene Rechtsanwälte g e- wandt hat. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unz u lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Me iningen, Entscheidung vom 30.06.2011 - HKO 40/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 25.04.2012 - 2 U 520/11 - 3 4
Full & Egal Universal Law Academy