BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 158/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaff ert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Gegenvorstellung der W iderbeklagten gegen die Streitwer t- festsetzung im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird zurückg e- wiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung de r Widerbeklagten richtet sich dagegen, da ss der Senat den Streitwert für die Revision auf 10.000 g- ten haben mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglose Widerklage we i- terverfolgt, es dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu verbieten, im g e- schäftlichen Verkehr einen in bestimmter Weise gestalteten Briefkopf zu ve r- wenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fac h- anwaltschaft zuzuordnen ist. Die Beklagten haben ihre Revision i n der Revis i- onsverhandlung am 6. Juni 2013 zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Widerklage durch B e- schluss vom 13. August 2012 auf 10.000 m- mende Umstände unter anderem die Intensität, Aggressivität, Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungen sowie deren räumliche Auswirkungen anges e- 1 2 - 3 - hen. I m Hinblick auf die nicht unbeträchtliche räumliche Dis tanz zwischen den Kanzleien des Klägers und der Drittw iderbeklagten einerseits sowie der Bekla g- ten andererseits sei die Gefahr, dass der behauptete Wettbewerbsverstoß des Klägers und der Drittw iderbeklagten den Kanzleibetrieb der Beklagten beei n- trächtigen könne, eher gering einzuschätzen, was zu einer Streitwerthöhe von 10.000 Diese Beurteilung lässt keinen F ehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung führt der Umstand, dass neben der drittwiderbeklagten Gesellschaft bürgerlichen R echts der Widerbeklagte zu 1, Rechtsanwalt Gunter K . , verklagt worden ist, zu keiner Verdoppelung des Streitwerts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt K . Partner oder Angestellter der Sozietät ist. Er ist jedenfalls erkennbar als Mitglie d der Außensozietät aufgetr e- ten, so dass er im Außenverhältnis wie ein Partner der Sozietät auf Unterla s- sung haftet. Die Zahl der unmittelbar oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommenen Unterlassungsschuldner und damit der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor bleib en daher un abhängig vom Status des Rechtsanwalts K . gleich. 3 - 4 - Im Übrigen verweisen die Widerbeklagten in ihrer Gegenvorstellung au s- schließlich auf Vortrag zur Höhe des Streitwerts, den sie bereits vor dem Ber u- fungsgericht gehalten und den das Berufungsgericht und der Senat bei ihrer Streitwertfestsetzung bereits berücksichtigt ha ben . Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.01.2012 - 2 HKO 162/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.07.2012 - 4 U 11/12 - 4
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