ECLI:DE:BGH:2019:250419BIZR158.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 158/18 vom 25. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und di e Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2 . A ugust 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rech ts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage veran lasst, ob der Senat an den in der Entscheidung " Markenparfümverkäufe " (Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253) enthaltenen Ausführungen zum Streitgegenstand der Unterlassungs- klage festhält. Ebenso wenig ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Berufungsgerichts von der vorgenannten Senatsentscheidung erforderlich. Diese Frage n sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich , weil dahinstehen kann, ob der Streitge- 1 2 - 3 - genstand des in einem anderen Verfahren gegen die Beklagte ergangenen Un- terlassungstitels mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens iden- tisch ist . Selbst wenn dem so wäre , konnte die Klägerin den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren erneut geltend mac hen . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ausnahms- weise die Identität eines vorangegangenen Streitgegenstands mit demjenigen eines nachfolgenden Verfahrens die erneute Geltendmachung nicht aus, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsv erfahren ungewiss ist und eine Verjäh- rung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbe- werbsrechtlichen Ansprüche droht (BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 19 = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisver- gleich ). Es müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Ti- tel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechne n ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 131/73, MDR 1974, 841 [juris Rn. 8] mwN). Das Berufungsgericht hat solche Schwierigkeiten im Streitfall festge- stellt, w eil der zu vollstreckende Titel auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin lautet und daher für die Zwangsvollstreckung durch die Kläge rin eine Titelum- schreibung erforderlich ist . 3 - 4 - Von einer näheren Begründung wird gem äß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Bochum, En tscheidung vom 21.11.2017 - I - 16 O 189/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2018 - I - 4 U 18/18 - 4 5
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