BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/01 Verkündet am: 18. April 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Cb); PflSchG 1975 § 19 Abs. 2 Nr. 3; PflSchG 1986 § 34 Abs. 2 Nr. 3 Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Garte n - bau betriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 1995, 533). BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 159/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Inhaber einer Gärtnerei in B., die er während des hier i n - teressierenden Zeitraums zusammen mit seiner im Laufe des Rechtsstreit s v erstorbenen, von ihm allein beerbten Mutter, Frau P. H., betrieb (im folgenden heißt es durchgehend: der Kläger). - 3 - Seit 1984 kam es bei den Christrosen, die der Klger in großem Umfang anbaute, zu erheblichen Ernteausfllen. Es war eine Wurzelfulnis aufgetreten, die zunchst zu einem Ausbleiben der abzuerntenden Blten und schließlich zum Absterben der (mehrjhrigen) Pflanzen selbst fhrte. Nach der Behau p - tung des Klgers beruhten die Schden an den Christrosen maßgeblich auf einem Befall mit Nematoden (Wurzellchen ). Zwischen 1984 und 1987 unte r - suchte das Pflanzenschutzamt F. auf Bitten des Klgers mehrere Proben aus seinen Anpflanzungen. Die Untersuchungen wurden zunchst (Prob e vo m 26 . September 1984) nicht auf Nematoden erstreckt. In einer Probe vom 30. Mai 1985 fanden sich auch Nematoden; der Klger behauptet allerdings, ber di e - sen Befund nicht unterrichtet worden zu sein. Weitere Proben vom 26. Juli 1985, 29. September 1986 und 12. Februar 1987 wurden auf Nematoden nicht untersucht. Anschließend ergaben Proben vom 28. August 1987 und 11. September 1987 auch einen Nematodenbefall, worber der Klger - dem die Forschungsanstalt fr Gartenbau in G. schon am 9. Oktober 1987 entspr e - chende Feststellungen aus eigenen Untersuchungen mitgeteilt hatte - am 30. Oktober 1987 informiert wurde. Der Klger hat das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch g e - nommen. Er hat behauptet, infolge der - wie er meint - fehlerhaften Beratung durch das Pflanzenschutzamt sei in dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Betrieb die Bekmpfung der Nematoden unterblieben. Den ihm hierdurch en t - standenen Schaden hat er im Berufungsverfahren - in Umstellung eines in e r - ster Instanz verfolgten Feststellungsbegehrens - auf 9 7 2.000 DM im Zeitraum 1985 bis 1990 (Minderertrag an Blten) und 520.000 DM im Jahre 1990 (unte r - bliebener Verkauf von Großpflanzen) beziffert; ersteren Betrag macht er in - 4 - vollem Umfang, letzteren in Höhe eines Teilbetrages von 28.000 DM , hilfsweise in Höhe weiterer 492.000 DM, geltend. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der R e - vision verfolgt der Klger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Z u - rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Mit Recht sieht das Berufungsgericht fr Entschdigungsansprche des Klgers nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung d er Bekann t - machung vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591 - PflSchG 1975) wie auch nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 15. Sep tember 1986 (BGBl. I S. 1505; Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 1986) keine Grundl a - ge, was auch die Revision hinnimmt. Diese Entschdigungsbestimmungen b e - treffen die Folge n s taatlicher Eingriffe in Rechte des Einzelnen zur Wahrne h - mung von Aufgaben des Pflanzenschutzes. Um derartige "Maûnahmen" geht es hier nicht. - 5 - II. Schadensersatzansprche wegen Amtspflich tverletzunge n (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) d es Pflanzenschutzamt s b ei der Behandlung der aus der Grtnerei des Klgers vorgelegten Pflanzen- bzw. Bodenproben verneint das Berufungsgericht allgemein mit der Begrndung, die durch das - jeweils einschlgige - Pflanzenschutzgesetz begrndeten Amtspflichten der Bedie n - steten des Pflanzenschutzdienstes bei der Überwachung der Pflanzenbest n - de, aber auch bei der Beratung und Aufklrung, dienten ausschlieûlich den Belangen der Allgemeinheit; die Vermgensinteressen der Inhaber der Garte n - baubetriebe seien mithin amtshaftungsrechtlich nicht geschtzt. Fehler bei der Auswertung der Proben htten deshalb nur im Falle des Amtsmiûbrauchs - der hier nicht gegeben sei - zu einem Schadensersatzanspruch des Klgers fhren knnen. Was den Vorwurf unterlassener oder verspteter Benachrichtigung ber den (Nematoden-)Befund einzelne r Proben angeht, hlt das Berufungsg e - richt zwar Amtshaftungsansprche des Klgers fr mglich, sieht aber Pflich t - verletzungen des Pflanzenschutzamts nicht als gegeben und insbesondere die Behauptung des Beklagten als unwiderlegt an, daû dem Klger der Nemat o - denbefall der Probe vom 30. Mai 1985 im Juni dieses Jahres telefonisch mi t - geteilt worden sei. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand. 1. Soweit es um den Vorwurf des Klgers geht, das Pflanzenschutzamt h a - be ihn nicht ber den bei der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 198 5 p ositiv festgestellten Nematodenbefall unterrichtet, ist allerdings auch im Rev i - - 6 - sionsverfahren davon auszugehen, daû der Klger den erforderlichen Beweis nicht gefhrt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer umfassenden B e - weiswrdigung zu dem Ergebnis gelangt, es knne nicht festgestellt werden, daû der Klger - entgegen der Aussage des Zeugen Dr. D. vor dem Landg e - richt - nicht im Juni 1985 telefonisch ber einen Nematodenbefall informiert und ihm die Anwendung des Mittels Temic geraten worden sei. Die Rgen, die die Revision gegen das Verfahren und die Beweiswrdigung des Berufungsg e - richts zu diesem Punkt anbringt, sind unbegrndet. Von einer Begrndung wird gemû § 56 5a Satz 1 ZPO a.F . abgesehen. 2. Weiterhin ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daû amtsha f - tungsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des Pflanzenschutzamts nicht g e - geben sind, soweit der Klger ber den positiven Befund von Nematoden bei den Proben vom 28. August 198 7 u nd vom 11. September 198 7 e rst am 30. Oktober 1987 unterrichtet worden ist. Die betreffende Wrdigung des B e - rufungsgericht s i st rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht ang e - griffen. 3. Es begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, daû das Berufungsg e - richt die brigen vom Klger gegen das Pflanzenschutzamt erhobenen Vo r - wrfe - das Unterbleiben einer Erstreckung der Untersuchung der Bodenpr o - ben vo m 2 6. September 198 4, 26. Juli 1985, 2 9. September 198 6 u nd 12. Februar 198 7 a uf Nematoden einerseits und die angebliche Fehlerhafti g - keit der Untersuchung der Bodenprobe vom 30. Mai 198 5 a uf Nematoden a n - dererseits - nur unter dem Ges ichtspunkt des Amtsmiûbrauchs (vgl. Senatsu r - teile BGHZ 91, 243, 252 und vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100), nicht jedoch einer "einfachen" (fahrlssigen) Amtspflichtverletzung nach - 7 - § 839 Abs. 1 BGB geprft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schtzen die Prfungspflichten, die insoweit im Streitfall das ttig gewordene Pflanzenschutzamt (Pflanzenschutzdienst) in Hessen trafen, auch die Verm - gensinteressen des Klgers als eines "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. a) D er Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG setzt voraus, daû der Beamte die ihm einem Dritten gegenber o b - liegende Amtspflicht verletzt hat. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht b e - grndenden und sie umreiûenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschfts ergibt, daû der Geschdigte zu dem Personenkreis zhlt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschfts geschtzt oder gefrdert werden sollen, besteht ihm gegenber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist a n - deren Personen gegenber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich fr sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begr n - det. Andererseits hat ein "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung z u - gefgten Nachteile. Vielmehr ist jeweils zu prfen, ob gerade das im Einzelfall berhrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschfts geschtzt werden soll (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 140, 380, 382 und vom 13. September 2001 - III ZR 2 2 8/00 - VersR 200 2 , 97). b) aa) Fr das Gesetz ber forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fa s - sung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl I S. 1242 ) u nd das Saa t - gutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633 ) h at der Senat au s - gesprochen, daû die darin normierten behrdlichen Kontroll-, Prfungs- und Überwachungspflichten nur allgemein der Frderung der Landwirtschaft und - 8 - des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem f - fentlichen Interesse dienen, nicht jedoch dem Schutz individueller Verm - gensinteressen Dritter, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind (Urteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100 und vom 9. Juni 1994 - III ZR 126/93 - VersR 199 5 , 533). Fr die hier einschlgigen Pflanzenschutzgesetze, die im wesentlichen den Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schado r - ganismen und die Abwehr von Gefahren fr die Gesundheit von Mensch und Tier und fr den Naturhaushalt infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmi t - teln bezwecken (vgl. § 1 Abs. 1 PflSchG 1975; § 1 PflSchG 1986), gilt im A n - satz nichts anderes. Selbst die dem Pflanzenschutzdienst ausdrcklich aufg e - gebene Beratung, Aufklrung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanze n - schutzes und des Vorratsschutzes (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1975; § 34 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 1986) ist vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Gesetzes eine Ttigkeit - anscheinend nur - im Interesse der Allgemeinheit. bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Schutzrichtung der Ttigkeit einer die Bevlkerung allgemein aufklrenden und beratenden - und insbesondere schon hierdurch maûgebliche Vorgnge zum Zwecke des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes berwachenden - Behrde nicht schon immer dann in einen besonderen Schutz (auch amtshaftungsrechtlich) des jeweils Betroffenen umschlgt, wen n j emand bei der Behrde einen konkreten, nur auf seine ind i - viduellen Belange bezogenen Rat erfragt und die Behrde auf sein (individ u - elles) Problem im einzelnen fachkundig eingeht. Der eine Fachbehrde um B e - ratung bittende Brger hat, wenn diese sich auf sein Anliegen vorbehaltlos einlût, Anspruch auf richtige und umfassende Beratung, ebenso wie er von einem Beamten, der ihm eine Auskunft erteilt, verlangen kann, daû die Au s - - 9 - kunft richtig, klar, unmiûverstndlich und vollstndig abgegeben wird (vgl. S e - natsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 2 3 /79 - NJW 1980, 25 73 f). Erfolgt in dieser Weise die Beratung des Inhabers eines gewerblichen Betriebes wegen eines betriebsbezogenen Problems, so liegt es nicht fern, daû in einem solchen Fall die Amtspflicht zur richtigen Beratung auch Schutzrichtung auf die mit dem B e - trieb verbundenen Vermgensinteressen des Fragestellers haben kann. Auf diese Frag e braucht im Streitfall jedoch nicht abschlieûend eing e - gangen zu werden ; ebensowenig wie darauf, ob - wie die Revision geltend macht - EG-Recht zu einer genderten Sicht des amtshaftungsrechtlichen Schutzbereichs der hier einschlgigen Pflanzenschutzgesetze ntigt. cc) Denn es dienten, wie die Revision zutreffend anfhrt, jedenfalls nach der besonderen Rechtslage und Verwaltungspraxis in Hessen die in Rede st e - henden Prfungs- und Beratungspflichten des Pflanzenschutzdienste s ( auch) dem Schutz der Vermgensinteressen der Inhaber landwirtschaftlicher und grtnerischer Betriebe. (1) Frher war es in Hessen Aufgabe der Land- und Forstwirtschaft s - kammern, die fachlichen Belange der Land- und Forstwirtschaft und der in ihr ttigen Personen wahrzunehmen. Dazu gehrte auch die Beratung der "Lan d - wirtschaft", also u.a. auch der hierzu gehrende n g rtnerischen Betriebe (vgl. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes vom 24. Juni 1953, GVBl. S. 113), einschlieûlich der Garten- und Pflanzbauberatun g. E s liegt schon unter dem Gesichtspunkt, daû die Inhaber landwirtschaftlicher B e - triebe kammerabgabepflichtig (und wahlberechtigt fr die Hauptversammlung) waren, auf der Hand, daû die in Rede stehende Beratung und Betreuung auch - 10 - und gerade i m w irtschaftlichen Interesse der einzelnen Betriebe lag und au s - gebt wurde (vgl. auch - zu Beratungsdiensten einer Handwerkskammer g e - genber ihren Mitgliedern - Senatsbeschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - VersR 2001, 1287). Dabei htte sich - was den hieraus auch abzule i - tenden amtshaftungsrechtlichen Drittschutz der Betriebe angeht - auch eine Differenzierung zwischen denjenigen Beratungs- und Betreuungsaufgaben, die die Land- und Forstwirtschaftskammern als eigene Aufgabe wahrzunehmen hatten (etwa bei der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Bewirtschaftung und Verwertung der Erzeugnisse sowie der Landtechnik, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes) , und denjenigen Aufgaben verb o - ten, die ihnen zur Erfllung nach Weisung bertragen waren (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Land- und Forstwirtschaftskammergesetzes: "Wirtschaftsberatung und -betreuung"). Eine solche Abgrenzung war aus der Sicht der r atsuchenden Inhaber landwirtschaftlicher oder grtnerischer Betriebe kaum durchschaubar. Vor allem muûte letzteres fr die "Verquickung" zwischen der Garten- und Pflanzbauberatung einerseits und dem Pflanzenschutz als solchem andere r - seits gelten, nachdem durch Verordnung vom 17. August 1955 die Aufgaben der Pflanzenschutzmter (Pflanzenschutzdienst) auf die Land- und Forstwir t - schaftskammern zur Erfllung nach Weisung bertragen worden waren (GVBl. S. 51). Mit der Auflsung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hesse n-Nas- sau und Kurhessen sind deren Aufgaben an das Land Hessen "zurckgefallen" (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes ber die Auflsung der Land- und Forstwirtschaft s - kammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufssta n - des bei der Frderung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974, GVBl. S. 228). Die Garten- und Pflanzbauberatung obliegt seithe r nach der - 11 - Darstellung des Beklagten d en Landwirtschaftsmtern als unteren Landesb e - hrden, denen im hier streitigen Zeitraum in der Mittelstufe der Verwaltung das Hessische Landesamt fr Ernhrung, Landwirtschaft und Landentwicklung (Dezernatgruppen Gartenbau und Pflanzenbau) vorstand (heute: Hessisches Landesamt fr Regionalentwicklung und Landwirtschaft). Fr den eigentlichen Pflanzenschutzdienst war in dem Zeitraum, um den es hier geht, fr den b e - troffenen Bereich das Pflanzenschutzamt F. als Abteilung des Hessischen Landesamts fr Ernhrung, Landwirtschaft und Lan de ntwicklung zustndig. Aber auch die Ämter fr Lan de ntwicklung und Landwirtschaft als untere La n - desbehrden hatten mit (Beratung in Fragen) Pflanzenschutz zu tun (s. die Darstellung der Aufgaben in: Die Bundesrepublik Deutschland Staatshandb., Hessen Ausgabe 1986, S. 126 f., 128). Dementsprechend war im Streitfall im Zusammenhang mit den Anfragen des Klgers beim Pflanzenschutzdienst nach dessen Vortrag auch ein Bedienstete r d es Amts fr Landwirtschaft und La n - de ntwicklung D. ("Auûendienstmitarbeiter ... des Pflanzenschutzamtes"; "Ga r - tenbauberater") eingeschaltet. Sind danach im Zuge der geschilderten behr d - lichen Strukturvernderungen die frher den Land- und Forstwirtschaftska m - mern obliegenden Aufgaben auf das Land bergegangen, so liegt es schon aus diesem Grunde nahe, daû bei diesem Übergang der Inhalt und die Schut z - richtung der von den insoweit zustndigen Amtstrgern gegenber den Inh a - bern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wahrgenommenen Amtspflichten unverndert geblieben sind, die Betriebsinhaber also bei schuldhafter Verle t - zung solcher Pflichten amtshaftungsrechtlichen Schutz genieûen. (2) Entscheidend kommt hinzu, daû durch die Richtlinien des Hess i - schen Ministers fr Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 23. Oktober 1981 (StAnz. 4/1982 S. 142) die Pflanzenschutzmter (Pfla n - - 12 - zenschutzdienst) in gleicher Weise wie die anderen darin angesprochenen B e - hrden angewiesen waren, ihre Aufgaben im Sinne einer umfassenden indiv i - duellen (vgl. Ziff.4.1.1), am Wohl des "Beratungspartners" oriientierten (vgl. Ziff.3.2.1), Beratung - vor allem zur Frderung der landwirtscha ftichen Famil i - enbetriebe (vgl. Ziff. 2) - wahrzunehmen. Zwar wird in diesem Erlaû (unter dem Stichwort: "Beratung fr Pflanzenproduktion" [Ziff. 5.4]) der Pflanzenschut z - dienst als "organisatorisch ... eigene Organisation" angefhrt. Es kommt aber an keiner Stelle zum Ausdruck, daû im Ttigkeitsbereich dieser Einrichtung in Bezug auf die zuvor allgemein angeordnete "Individualitt" (Betriebsbezoge n - heit) der Beratung Einschrnkungen gelten sollen. Zusammenfassend verbietet sich bei einer solchen Sachlage di e Arg u - mentation der Revisionserwiderung des Beklagten, der Klger habe sich mit seiner Bitte um Beratung nicht an die in Hessen fr die Beratung in Fragen des Gartenbaus bzw. des Pflanzenanbaus zustndigen Ämter gewandt. Vielmehr ist, was die Beratungspflicht des vom Klger um Rat angegangenen Pflanze n - schutzamts angeht, von einem amtshaftungsrechtlichen Drittschutz auch fr seinen Gartenbaubetrieb auszugehen. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daû das Berufungsgericht bei Anlegung des richtigen Maûstabs fr den Umfang des amtshaftungsrechtlichen Drittschutze s A mtspflichtverletzungen gegenber dem Klger angenommen htte und - je- denfalls dem Grunde nach - zu einem Schadensersatzanspruch gegen den - 13 - Beklagten gelangt wre. Entgegen der Revisionserwiderung steht nach dem jetzigen Sachstand der Annahme eines Verschuldens der Bediensteten des Beklagten nicht schon die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie entgegen, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfltiger Prfung die Amtsttigkeit als objektiv rechtmûig angesehen hat (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 97, 97, 107 und vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878). Das Berufungsgericht selbst hat im vorliegenden Berufungsurteil die Frage der Rechtmûigkeit der in Rede stehenden Handlungen - aus seiner Sicht folg e - richtig - nicht abschlieûend beurteilt. Die Prfung des Landgerichts war nicht auf der - vom Ber ufungsgericht in seinem Verfahren fr erforderlich gehaltenen - umfassenden Beurteilungsgrundlage erfolgt. Im Rahmen des als mgliche Grundlage fr einen Amtshaftungsa n - spruch verbleibenden Verfahrensstoffs ist eine neue umfassende Wrdigung durch den Tatrichter erforderlich, wobei das Berufungsgericht dem Klger g e - gebenenfalls auch Gelegenheit zu geben hat, die Entstehung und Hhe seines Schadens in Verknpfung mit den noch als haftungsauslsend in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen zu substantiiere n. Rinne Streck Schlick Drr Galke
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